RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/27/0949-4 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn A, Adresse, XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 24.02.2014, Zl ***, betreffend die nicht zur Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 24.02.2014, Zl ***, betreffend die nicht zur Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Feststellung, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Holzbaugewerbetreibender“ nicht vorliegt sowie weiters dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes Holzbaugewerbetreibender im Standort XY, Adresse, nicht vorliegen und die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt wird, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gem § 28 Abs 3
- Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft XY zurückverwiesen.
- Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 24.02.2014, Zl ***, betreffend die nicht zur Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung und Feststellung, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Holzbaugewerbetreibender“ nicht vorliegt sowie weiters dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes Holzbaugewerbetreibender im Standort XY, Adresse, nicht vorliegen und die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt wird, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gem Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft XY zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft XY festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für das reglementierte Gewerbe Holzbaugewerbetreibender nicht erbracht hat und hat festgestellt, dass die individuelle Befähigung gem § 19 GewO 1994 des Beschwerdeführers für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegt und weiters festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes im Standort XY, Adresse, nicht vorliegen und darüber hinaus die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft XY festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis nach Paragraph 18, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für das reglementierte Gewerbe Holzbaugewerbetreibender nicht erbracht hat und hat festgestellt, dass die individuelle Befähigung gem Paragraph 19, GewO 1994 des Beschwerdeführers für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegt und weiters festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes im Standort XY, Adresse, nicht vorliegen und darüber hinaus die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er über die Gewerbeberechtigung Hausbetreuung verfüge und damit kaufmännische Grundkenntnisse nachweisen könne und er weiters derzeit den Ausbildungskurs zur Ablegung der Unternehmerprüfung, welche in den ersten Apriltagen mit der Unternehmerprüfung abgeschlossen werde, besuche. Auch dies diene dem Nachweis der erforderlichen fachlichen kaufmännischen Kenntnisse und der nötigen Kenntnisse für selbstständige Entscheidungen über die Annahme von Aufträgen, die Einstellung von Personal, die Durchführung von Investitionen und deren Finanzierung etc. Diese Tätigkeit habe er bereits seinerzeit im Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung der Firma B in den ihm zugewiesenen Geschäftsbereichen ausgeübt. Die Bezirkshauptmannschaft XY sei bei der Interpretation der von ihm vorgelegten Nachweise von falschen Voraussetzungen bei der Beurteilung des Sachverhaltes ausgegangen. Die Geschäftsleitung habe dem Beschwerdeführer eine hohe Verantwortung für die von ihm geleiteten Bereiche übertragen, welche er gerne für das Unternehmen übernommen habe. Die Behörde könne nicht bestreiten, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, sondern hätte Gelegenheit bieten müssen, auf die von ihm vertretenen Ansichten reagieren zu können. Im Schreiben der Geschäftsleitung der Firma B vom 21.02.2014 sei von Abteilungen die Rede und werde bestätigt, dass das Unternehmen in Abteilungen organisiert sei und von ihm eine leitende Tätigkeit im Unternehmen bestätigt wurde. Weiters habe er die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer nachgewiesen und damit einen Nachweis für die facheinschlägigen Kenntnisse erbracht. Als landwirtschaftlicher Facharbeiter habe er ebenfalls zahlreiche facheinschlägige und kaufmännische Kenntnisse, die in ihrer Gesamtheit nicht übersehen werden dürften, nachgewiesen. Er sei im Rahmen der Berufsschule für die Lehrabschlussprüfung als Zimmerer in etlichen Unterrichtsfächern befreit gewesen. Gemeinsam mit dieser Beschwerde wurde ein Dienstzeugnis der Firma Holzbau B vom 12.03.2014 vorgelegt, in welchem als Ergänzung festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer als Leiter der Abteilung Abbund auch zuständig und verantwortlich für Personaleinteilung und Einstellung, die Investitionen und Materialflüsse in seinem Bereich gewesen sei. Weiters wurde das Dienstzeugnis der Firma Holzbau B vom 21.02.2014 vorgelegt sowie ein Zeugnis der Markgemeinde XY vom 05.03.2014, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 18.06.2012 bis 31.08.2013 im Bauhof der Markgemeinde XY beschäftigt gewesen war und sein Aufgabengebiet im Wesentlichen die Durchführung von Bau- und Zimmererarbeiten umfasst habe, wobei besonders die selbständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise des Beschwerdeführers hervorzuheben sei. Unter anderem sei während der Zeit seiner Anstellung unter seiner Führung und Mitarbeit eine 10x30 m große zweigeschossige Lagerhalle in Holzbauweise auf dem Areal des Gemeindebauhofes errichtet worden. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 26.06.2014 den Nachweis über die bestandene Unternehmerprüfung vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 02.04.2014 sich der Unternehmerprüfung unterzogen und diese Prüfung laut Beschluss der Kommission bestanden hat (Prüfungsstelle der Wirtschaftskammer Tirol, GZ *). In der Folge wurde eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol, Bezirksstelle XY, Landesinnung Holzbau, vom 22.07.2014 eingeholt, welche wie folgt lautet: „Sehr geehrter Herr Dr. Rosenkranz, die Landesinnung Holzbau möchte zunächst auf ihre Stellungnahme vom 14.02.2014 verweisen und ebenso zum Ausdruck bringen, dass von dieser Einschätzung nicht abgerückt wird und sich die Landesinnung Holzbau aus nachfolgenden Gründen nach wie vor gegen die Feststellung der individuellen Befähigung von Herrn A dezidiert ausspricht. Begründet werden kann dies zum einen mit den, in der Stellungnahme vom 14.02.2014 zum Ausdruck gebrachten, fehlenden Kenntnissen und Fähigkeiten von Herrn A die uneingeschränkte, ausführende Tätigkeit im Holzbau durchführen zu können. Des Weiteren möchte die Landesinnung Holzbau ihre rigide Haltung mit nachfolgenden Argumenten untermauern und hier auf die nachgereichten Unterlagen von Herrn A eingehen: 1.) Herr A verfügt, wie er in seinem Schreiben vom 18.03.2014 unter Punkt
- Anführt über Gewerbeberechtigungen für Hausbetreuungstätigkeiten (seit 1.3.2014) und Erdbeweger (seit 1.5.2014). Da diese Tätigkeiten selbstsprechend entsprechende kaufmännische Grundkenntnisse voraussetzen, ist von Seiten der Landesinnung Holzbau nicht nachvollziehbar in welcher Art und Weise der erfolgreiche Nachweis der Unternehmerprüfung in dieser Angelegenheit zu würdigen ist. Natürlich kann dieser Nachweis als betriebswirtschaftliche Weiterbildung von Herrn A gewertet werden, jedoch ist dieser Nachweis zur fachlichen Einschätzung nicht relevant und daher obsolet. 2.) Herr A legt dem Akt ein Zeugnis der Marktgemeinde XY bei, bei der er zwischen 18.06.2012 und 31.08.2013 (sohin 14Monate) im Bauhof beschäftigt war. Selbst wenn sich eine Bauhoftätigkeit in einer Gemeinde unter anderem auch mit Bau- und Zimmermeisterarbeiten beschäftigen dürfte, ist es für die Landesinnung Holzbau nicht nachvollziehbar wie in einem so kurzen Zeitraum als Bauhofmitarbeiter ein so komplexes Projekt wie im Zeugniszitiert (mit 10 x 30 m, zweigeschossiger Holzbau) unter der Führung von Herrn A durchgeführt hat werden können. Im Hinblick auf die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben, die erforderlichen, statischen Kenntnisse, sowie die erhöhten Sorgfaltsanforderungen beim Bau solcher Gebäude, muss von Seiten der Landesinnung Holzbau stark in Zweifel gezogen werden, dass ein einzelner Bauhofmitarbeiter in so kurzer Zeit ein solch komplexes Gebäude errichten kann und wird daher von Seiten der Landesinnung Holzbau nur mit Verwunderung kommentiert. 3.) Hinsichtlich der Dienstzeugnisse der Firma Holzbau B möchte die Landesinnung Holzbau darauf hinweisen, dass mittlerweile dem Akt 3 (I) Bestätigungen dieser Firma vorliegen und zwar datiert mit 15.06.2012,21.02.2014 und 12.03.
- Dass sich das Betätigungsfeld von Herrn A in so kurzer Zeit von einem Maschinisten zu einem Partieleiter hin zu einem Leiter der Abbundabteilung mit eigenen Personalentscheidungen und Investitionshoheit entwickelt haben soll, wird von Seiten der Landesinnung Holzbau stark in Zweifel gezogen und wurde daher auch telefonisch bei der ausstellenden Firma hinterfragt. Faktum ist, dass von Seiten A gegenüber dem Inhaber Herrn B kommuniziert wurde, dass er sein Gewerbe eingeschränkt auf bestimmte Tätigkeiten und ohne Eingriff in die Statik anmelden möchte und von Seiten der Gewerbebehörde als auch der Innung auf Basis der vorliegenden Unterlagen und des Dienstzeugnisses dies nicht möglich ist. Daher wurde auch B dazu bewogen eine entsprechende Anpassung im Dienstzeugnis durchzuführen. Jedoch liegt unzweifelhaft der Verdacht nahe, dass Herr A mit dem nunmehr vorliegenden Dienstzeugnis die individuelle Befähigung auf dem Weg des Nachweises gemäß den Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeit (somit Holzbaugewerbetreibender) nach Punkt 5 "Belege über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist. " aufzuzeigen und gegenüber der Behörde das uneingeschränkte, ausführende Gewerbe (=Holzbaugewerbetreibender) zu erlangen versucht. Herr B war äußerst überrascht, dass von Seiten As dieser Umfang angestrebt wird. Faktum ist, dass A NICHT über den Ausbildungs- und Wissensstand verfügt um Tätigkeit in diesem Umfang durchzuführen.3.) Hinsichtlich der Dienstzeugnisse der Firma Holzbau B möchte die Landesinnung Holzbau darauf hinweisen, dass mittlerweile dem Akt 3 (römisch eins) Bestätigungen dieser Firma vorliegen und zwar datiert mit 15.06.2012,21.02.2014 und 12.03.
- Dass sich das Betätigungsfeld von Herrn A in so kurzer Zeit von einem Maschinisten zu einem Partieleiter hin zu einem Leiter der Abbundabteilung mit eigenen Personalentscheidungen und Investitionshoheit entwickelt haben soll, wird von Seiten der Landesinnung Holzbau stark in Zweifel gezogen und wurde daher auch telefonisch bei der ausstellenden Firma hinterfragt. Faktum ist, dass von Seiten A gegenüber dem Inhaber Herrn B kommuniziert wurde, dass er sein Gewerbe eingeschränkt auf bestimmte Tätigkeiten und ohne Eingriff in die Statik anmelden möchte und von Seiten der Gewerbebehörde als auch der Innung auf Basis der vorliegenden Unterlagen und des Dienstzeugnisses dies nicht möglich ist. Daher wurde auch B dazu bewogen eine entsprechende Anpassung im Dienstzeugnis durchzuführen. Jedoch liegt unzweifelhaft der Verdacht nahe, dass Herr A mit dem nunmehr vorliegenden Dienstzeugnis die individuelle Befähigung auf dem Weg des Nachweises gemäß den Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeit (somit Holzbaugewerbetreibender) nach Punkt 5 "Belege über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist. " aufzuzeigen und gegenüber der Behörde das uneingeschränkte, ausführende Gewerbe (=Holzbaugewerbetreibender) zu erlangen versucht. Herr B war äußerst überrascht, dass von Seiten As dieser Umfang angestrebt wird. Faktum ist, dass A NICHT über den Ausbildungs- und Wissensstand verfügt um Tätigkeit in diesem Umfang durchzuführen. Verglichen mit den Zugangsvoraussetzungen für die angestrebte Gewerbeberechtigung kann Herr A mit den vorgelegten und nachgereichten Unterlagen entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen im fachlichen und praktischen Bereich in einer vergleichbaren Art und Weise NICHT nachweisen, weshalb davon auszugehen ist, dass Herr A nicht befähigt ist, die in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangten Leistungen zu erbringen. Die Landesinnung Holzbau bleibt daher bei Ihrer negativen Stellungnahme vom 14.02.2014 und spricht sich nach wie vor gegen das Vorliegen des Befähigungsnachweises bzw. die Feststellung der individuellen Befähigung von Herrn A aus.“ Dem Beschwerdeführer wurde sodann Gelegenheit gegeben, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen und hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2014 ausgeführt wie folgt: „Mit do. Schreiben vom 24.
- 2014 wurde mir die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol vom 22.
- 2014 übermittelt zur Abgabe einer Stellungnahme. Innerhalb offener Frist wird hiezu folgende Stellungnahme abgegeben:
- Die Bezirkshauptmannschaft als Behörde
- Instanz hat nicht über die von mir am
- Januar erstattete Gewerbeanmeldung entschieden. Vielmehr wurde von ihr in Punkt I der Entscheidung festgestellt, daß die für das reglementierte Gewerbe „Holzbaugewerbetreibender" vorgeschriebene individuelle Befähigung nicht vorläge und daher in Punkt II das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung festgehalten und die Ausübung des Gewerbes untersagt.
- Die Bezirkshauptmannschaft als Behörde
- Instanz hat nicht über die von mir am
- Januar erstattete Gewerbeanmeldung entschieden. Vielmehr wurde von ihr in Punkt römisch eins der Entscheidung festgestellt, daß die für das reglementierte Gewerbe „Holzbaugewerbetreibender" vorgeschriebene individuelle Befähigung nicht vorläge und daher in Punkt römisch zwei das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung festgehalten und die Ausübung des Gewerbes untersagt. Tatsächlich wurde von mir am
- Januar 2014 das Gewerbe „Holz-Baumeister gem. § 94 Z 82 GewO 1994, nur ausführende Tätigkeit" angemeldet. Über diese Gewerbeanmeldung hätte die Erstbehörde einen positiven Bescheid bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes erlassen müssen. Sie ist bei ihrer Entscheidung von einem unbeschränkten Gewerbeumfang ausgegangen, währenddessen ich bereits in der Anmeldung den Umfang eingeschränkt hatte. Aus diesem Grunde ist auch die Stellungnahme der Wirtschaftskammer vom
- 2014 in sich widersprüchlich. In ihrem Betreff führt sie den richtigen Wortlaut der Gewerbeanmeldung an, geht jedoch dann im inhaltlichen Teil vom Umfang der vollen Gewerbeberechtigung „Holz-Baumeister" aus. Hier liegt ein gravierender Unterschied vor, welcher zu einer völlig falschen Stellungnahme führt. Es wurde von mir nie der volle Umfang des Gewerbes angestrebt sondern nur die ausführende Tätigkeit als Holz-Baumeister. In diesem Sinne wurde dies auch von mir kommuniziert und stellt die Äußerung der Wirtschaftskammer, dass ich versuchen würde, das Gewerbe im vollen Umfang zu erreichen, eine Behauptung dar, die in keinster Weise den Tatsachen entspricht und so auch vom Landesverwaltungsgericht nicht akzeptiert werden kann. Die Statik war von mir nie angestrebt und beantragt. Insofern geht die Stellungnahme der Wirtschaftskammer am Thema vorbei. Es ist nur die ausführende Tätigkeit Gegenstand des Antrages und damit auch der Entscheidung. Schon aus diesem Grunde ist eine positive Entscheidung über meinen Antrag gerechtfertigt.Tatsächlich wurde von mir am
- Januar 2014 das Gewerbe „Holz-Baumeister gem. Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994, nur ausführende Tätigkeit" angemeldet. Über diese Gewerbeanmeldung hätte die Erstbehörde einen positiven Bescheid bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes erlassen müssen. Sie ist bei ihrer Entscheidung von einem unbeschränkten Gewerbeumfang ausgegangen, währenddessen ich bereits in der Anmeldung den Umfang eingeschränkt hatte. Aus diesem Grunde ist auch die Stellungnahme der Wirtschaftskammer vom
- 2014 in sich widersprüchlich. In ihrem Betreff führt sie den richtigen Wortlaut der Gewerbeanmeldung an, geht jedoch dann im inhaltlichen Teil vom Umfang der vollen Gewerbeberechtigung „Holz-Baumeister" aus. Hier liegt ein gravierender Unterschied vor, welcher zu einer völlig falschen Stellungnahme führt. Es wurde von mir nie der volle Umfang des Gewerbes angestrebt sondern nur die ausführende Tätigkeit als Holz-Baumeister. In diesem Sinne wurde dies auch von mir kommuniziert und stellt die Äußerung der Wirtschaftskammer, dass ich versuchen würde, das Gewerbe im vollen Umfang zu erreichen, eine Behauptung dar, die in keinster Weise den Tatsachen entspricht und so auch vom Landesverwaltungsgericht nicht akzeptiert werden kann. Die Statik war von mir nie angestrebt und beantragt. Insofern geht die Stellungnahme der Wirtschaftskammer am Thema vorbei. Es ist nur die ausführende Tätigkeit Gegenstand des Antrages und damit auch der Entscheidung. Schon aus diesem Grunde ist eine positive Entscheidung über meinen Antrag gerechtfertigt.
- Mit 1.
- 2014 habe ich die Gewerbeberechtigungen Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungsarbeiten, und Erdbau angemeldet. Weiters habe ich die Unternehmerprüfung zwischenzeitlich positiv abgelegt. Damit habe ich den Nachweis erbracht, über die für die angestrebte Gewerbeausübung erforderlichen fachlichen kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu verfügen. Es wird nachgewiesen, dass ich über die nötigen Kenntnisse für selbständige Entscheidungen über die Annahme von Aufträgen, die Einstellung und Führung von Personal, die Durchführung von Investitionen, deren Finanzierung ect. verfüge. Diese Nachweise sind bei der Beurteilung der für das Vorliegen der zur Gewerbeausübung verlangten und erforderlichen Kenntnisse zu berücksichtigen und können nicht - wie von der Wirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme getan – als unerheblich beiseite geschoben werden. Bei einer leitenden Tätigkeit sind die insbesondere durch die Unternehmerprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten höchst relevant, ja sogar eine wesentliche Basis zu ihrer Ausübung.
- Die Äußerungen der Wirtschaftskammer zum Dienstzeugnis der Firma Holzbau B sind wohl nicht ganz ernst zu nehmen, offensichtlich passen sie den dort Verantwortlichen nicht. Sie sind sachlich und fachlich richtig. Herr B ist ein äußerst seriöser und erfolgreicher Unternehmer, von dem ich während meines Beschäftigungsverhältnisses sehr viel gelernt habe, was ich heute für meine berufliche Tätigkeit benötige. Ebenso ist die Äußerung über das Dienstzeugnis des Bürgermeisters der Marktgemeinde XY zu hinterfragen. Das bloße Negieren kann ihre Relevanz nicht erschüttern und sind diese als Nachweis für die in der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen BGB. II Nr. 102/2003 i.d.F. BGBl. II Nr. 399/2008 verlangten Zugangsvoraussetzungen zu werten. In dieser Verordnung wird deutlich unterschieden zwischen dem Vollgewerbe des Zimmermeisters - nunmehr Holz- Baumeisters - und dem eingeschränkten Zimmermeister - nunmehr Holz-Baumeister - hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten. Beim Vollgewerbe wird nach § 1 Abs. 2 unter „fachlicher Tätigkeit in leitender Stellung" eine im Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit verstanden. Dagegen müssen beim eingeschränkten Gewerbe nach § 1 Abs 3 Z 6 nur Belege über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens vorgelegt werden, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird....Diese Ausbildung wird nach Abs. 5 durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei nachgewiesen. Die Lehrabschlussprüfung habe ich 1996 abgelegt. Nach dem
- 1997 habe ich bis zu meinem Austritt aus dem Unternehmen eigenständig eine Partie geleitet und in diesem Zuge in leitender Tätigkeit mehrere Wohnhäuser und Holzkonstruktionen montiert und seit Sommer 2001 die Abteilung Abbund geleitet. Damit ist nach meiner Ansicht bereits der Nachweis erbracht. Die Bezirkshauptmannschaft ist bei ihrer Entscheidung fälschlicherweise vom Erfordernis einer Funktion als Betriebsleiter ausgegangen. Als solcher hätte ich nach § 18 Abs. 3 GewO 1994 Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens mit gleicher Verantwortung bzw. in leitender Stellung mit kaufmännischen oder kaufmännischen und technischen Aufgaben betraut plus Verantwortung für mindestens eine Abteilung sein müssen. In der Verordnung wird jedoch nur eine fünfjährige ununterbrochene fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung und davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung eines Unternehmens verlangt. Dies ist etwas anderes als die Position des Betriebsleiters auf die sich die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft auf S 3 des Bescheides vorletzter und letzter Absatz beziehen. Daher sind die aus dieser Argumentation gezogen Schlüsse im Bescheid falsch.
- Die Äußerungen der Wirtschaftskammer zum Dienstzeugnis der Firma Holzbau B sind wohl nicht ganz ernst zu nehmen, offensichtlich passen sie den dort Verantwortlichen nicht. Sie sind sachlich und fachlich richtig. Herr B ist ein äußerst seriöser und erfolgreicher Unternehmer, von dem ich während meines Beschäftigungsverhältnisses sehr viel gelernt habe, was ich heute für meine berufliche Tätigkeit benötige. Ebenso ist die Äußerung über das Dienstzeugnis des Bürgermeisters der Marktgemeinde XY zu hinterfragen. Das bloße Negieren kann ihre Relevanz nicht erschüttern und sind diese als Nachweis für die in der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen BGB. römisch zwei Nr. 102 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008, verlangten Zugangsvoraussetzungen zu werten. In dieser Verordnung wird deutlich unterschieden zwischen dem Vollgewerbe des Zimmermeisters - nunmehr Holz- Baumeisters - und dem eingeschränkten Zimmermeister - nunmehr Holz-Baumeister - hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten. Beim Vollgewerbe wird nach Paragraph eins, Absatz 2, unter „fachlicher Tätigkeit in leitender Stellung" eine im Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit verstanden. Dagegen müssen beim eingeschränkten Gewerbe nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, nur Belege über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens vorgelegt werden, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird....Diese Ausbildung wird nach Absatz 5, durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei nachgewiesen. Die Lehrabschlussprüfung habe ich 1996 abgelegt. Nach dem
- 1997 habe ich bis zu meinem Austritt aus dem Unternehmen eigenständig eine Partie geleitet und in diesem Zuge in leitender Tätigkeit mehrere Wohnhäuser und Holzkonstruktionen montiert und seit Sommer 2001 die Abteilung Abbund geleitet. Damit ist nach meiner Ansicht bereits der Nachweis erbracht. Die Bezirkshauptmannschaft ist bei ihrer Entscheidung fälschlicherweise vom Erfordernis einer Funktion als Betriebsleiter ausgegangen. Als solcher hätte ich nach Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens mit gleicher Verantwortung bzw. in leitender Stellung mit kaufmännischen oder kaufmännischen und technischen Aufgaben betraut plus Verantwortung für mindestens eine Abteilung sein müssen. In der Verordnung wird jedoch nur eine fünfjährige ununterbrochene fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung und davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung eines Unternehmens verlangt. Dies ist etwas anderes als die Position des Betriebsleiters auf die sich die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft auf S 3 des Bescheides vorletzter und letzter Absatz beziehen. Daher sind die aus dieser Argumentation gezogen Schlüsse im Bescheid falsch.
- Sollte das Landesverwaltungsgericht jedoch entgegen diesen Argumenten der Ansicht sein, dass der formelle Befähigungsnachweis im Sinne der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen nicht vorlägen, wäre im Sinne des § 19 GewO 1994 der individuelle Befähigungsnachweis als erbracht anzusehen
- Sollte das Landesverwaltungsgericht jedoch entgegen diesen Argumenten der Ansicht sein, dass der formelle Befähigungsnachweis im Sinne der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen nicht vorlägen, wäre im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 der individuelle Befähigungsnachweis als erbracht anzusehen
- Es wird daher neuerlich beantragt der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom
- 2014,ZI. ***, Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die beantragte Gewerbeberechtigung zu erteilen.“ Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung des Gewerbes „Holzbaugewerbetreibender“ weiters ausgeführt hat, dass das Gewerbe „Holzbau-Meister gem § 94 Z 82 GewO 1994, nur ausführende Tätigkeit“ angemeldet wird. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung des Gewerbes „Holzbaugewerbetreibender“ weiters ausgeführt hat, dass das Gewerbe „Holzbau-Meister gem Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994, nur ausführende Tätigkeit“ angemeldet wird. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 125/2013, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2013,, lauten: § 18Paragraph 18 „
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
- Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
- Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
- Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
- Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
- Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
- als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
- als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
- in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“ § 94 Z 82Paragraph 94, Ziffer 82 „Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: … Holzbau-Meister“ § 149Paragraph 149 „
(1)Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.„
(1)Der Holzbau-Meister (Paragraph 94, Ziffer 82,) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.
(2)Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(2)Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz eins, darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(3)Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Holzbau-Meister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
(3)Die im Absatz eins, angeführten Arbeiten darf der Holzbau-Meister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4)Der Holzbau-Meister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(4)Der Holzbau-Meister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 99, Absatz 2,, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5)Der Holzbau-Meister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.
(6)Der Holzbau-Meister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(7)Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
(7)Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Absatz 4, kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.
(8)Wird das Gewerbe der Holzbau-Meister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Holzbaugewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Holzbau-Meister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätigkeiten gemäß Abs. 4 berechtigt sind.“
(8)Wird das Gewerbe der Holzbau-Meister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Absatz 4, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Holzbaugewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Absatz 4, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Holzbau-Meister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gemäß Absatz eins und 2 berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätigkeiten gemäß Absatz 4, berechtigt sind.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Anmeldung des Gewerbes der Zusatz „nur ausführende Tätigkeit“ angeführt wurde. Gem § 29 GewO 1994 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestattet es die Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbeinhaber auch, von vornherein ein (reglementiertes) Gewerbe mit nur eingeschränkten Umfang anzumelden und auszuüben (vgl VwGH 12.06.2013, 2011/04/0186). Gem Paragraph 29, GewO 1994 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestattet es die Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbeinhaber auch, von vornherein ein (reglementiertes) Gewerbe mit nur eingeschränkten Umfang anzumelden und auszuüben vergleiche VwGH 12.06.2013, 2011/04/0186). Gem § 149 Abs 8 GewO 1994 dürfen Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes eigeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gem Abs 1 und 2 berechtigt sind, keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätigkeiten gem Abs 4 berechtigt sind. Auch daraus erfolgt, dass die Einschränkung des Gewerbes auf die Ausführung von Arbeiten gem § 149 Abs 1 und 2 GewO 1994 zulässig ist.Gem Paragraph 149, Absatz 8, GewO 1994 dürfen Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes eigeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gem Absatz eins und 2 berechtigt sind, keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätigkeiten gem Absatz 4, berechtigt sind. Auch daraus erfolgt, dass die Einschränkung des Gewerbes auf die Ausführung von Arbeiten gem Paragraph 149, Absatz eins und 2 GewO 1994 zulässig ist. Die Behörde hat sich jedoch im gesamten Verfahren nicht mit der Einschränkung des Gewerbes auf „Holzbau-Meister gem § 94 Z 82 GewO 1994, nur ausführende Tätigkeit“ auseinandergesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde damit auch nur über das reglementierte Gewerbe „Holzbaugewerbetreibender“ abgesprochen, sich jedoch nicht mit der Einschränkung lediglich auf ausführende Tätigkeiten auseinandergesetzt. Die Behörde hat sich jedoch im gesamten Verfahren nicht mit der Einschränkung des Gewerbes auf „Holzbau-Meister gem Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994, nur ausführende Tätigkeit“ auseinandergesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde damit auch nur über das reglementierte Gewerbe „Holzbaugewerbetreibender“ abgesprochen, sich jedoch nicht mit der Einschränkung lediglich auf ausführende Tätigkeiten auseinandergesetzt. Dabei hat die Behörde auch ursprünglich bereits der Wirtschaftskammer Tirol diese Einschränkung nicht mitgeteilt, sondern ausgeführt der Beschwerdeführer habe das Gewerbe „Holzbaugewerbetreibender“ angemeldet. Die Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid letztlich über mehr entschieden, als ursprünglich beantragt war. Da sohin notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.0949.4