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LVwG-2014/20/1758-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/1758-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau A B, PLZ Ort, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C D, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2014, Zl VA-***-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren „in Bezug auf eine Tatbegehung am 08.02.2014 um 19.00 Uhr bzw 21.05 Uhr in Y auf Höhe Q (Z-Parkplatz)“ gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren „in Bezug auf eine Tatbegehung am 08.02.2014 um 19.00 Uhr bzw 21.05 Uhr in Y auf Höhe Q (Z-Parkplatz)“ gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 08.02.2014, 19.00 Uhr Tatort: Y/Q Fahrzeug(e): PKW XY-***-Z Sie haben sich am 08.02.2014 um 21.05 in PLZ Ort, auf Höhe Q (Z-Parkplatz) nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1
  5. Satz und Abs 9 StVO verstoßen und wurde über sie gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600 unter gleichzeitiger Festsetzung eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins,
  6. Satz und Absatz 9, StVO verstoßen und wurde über sie gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600 unter gleichzeitiger Festsetzung eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin keinerlei Verdacht vorgelegen wäre, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Die vom amtshandelnden Beamten angemerkten bzw angekreuzten Beobachtungen seien widersprüchlich und hätten keinesfalls den Schluss auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung zugelassen und wäre daher die Beschwerdeführerin in keiner Weise dazu angehalten gewesen, sich auf Suchtmittel hin untersuchen zu lassen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 05.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen Bezirksinspektor M T und Inspektor S N, weiters durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Ergänzend wurde auch noch Einsicht genommen in die fachärztliche Stellungnahme des FA für Psychiatrie und Neurologie Dr. K I vom 23.06.2014 und in das amtsärztliche Gutachten der Amtsärztin der BH Y vom 25.06.
  7. Beide Schriftstücke wurden zunächst dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt. Am 06.08.2014 teilte Insp M T dem Landesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass er zwischenzeitlich ermitteln haben könne, dass es vor dem gegenständlichen Vorfall keine Amtshandlung mit der Beschwerdeführerin gegeben habe, an welcher diese beteiligt gewesen sei. Dies wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. Anschließend wurden diese Schriftstücke dem Rechtsvertreter mit der Gelegenheit zur Stellungnahme weitergesandt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 05.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen Bezirksinspektor M T und Inspektor S N, weiters durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Ergänzend wurde auch noch Einsicht genommen in die fachärztliche Stellungnahme des FA für Psychiatrie und Neurologie Dr. K römisch eins vom 23.06.2014 und in das amtsärztliche Gutachten der Amtsärztin der BH Y vom 25.06.
  8. Beide Schriftstücke wurden zunächst dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt. Am 06.08.2014 teilte Insp M T dem Landesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass er zwischenzeitlich ermitteln haben könne, dass es vor dem gegenständlichen Vorfall keine Amtshandlung mit der Beschwerdeführerin gegeben habe, an welcher diese beteiligt gewesen sei. Dies wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. Anschließend wurden diese Schriftstücke dem Rechtsvertreter mit der Gelegenheit zur Stellungnahme weitergesandt. Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 12.08.2014 wurde seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass mit der fachärztlichen Stellungnahme eindeutig „Drogenfreiheit“ attestiert würde und sie auch keine aktive Konsumentin von Cannabis oder anderen Drogen gewesen sei. Dies würde auch durch den Untersuchungsbefund des Labors Dr. N R vom 18.06.2014 bestätigt, wonach der untersuchte Harn frei von Cannabinoiden sei. Auch der übermittelte Aktenvermerk würde die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin belegen und die Annahme der Polizisten, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt hätte, widerlegen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 08.02.2014 um 19.00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines PKW´s in Y auf Höhe Q von der Polizei zwecks Durchführung einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Die Anhaltung erfolgte durch Revierinspektor M T. Dieser ersuchte die Beschwerdeführerin, von der U-Straße auf den nahe gelegenen Z-Parkplatz beim Haus Y/Q zu fahren. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies Bezirksinspektor M T seinen Kollegen Inspektor S N darauf hin, dass er sich die Lenkerin genauer anschauen müsse, weil ihm da etwas komisch vorkomme. Er sagte zu Inspektor S N auch, er möge sich die Augen der Lenkerin genauer anschauen. In dem von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeug fuhren auch deren Freund S G und L H mit. BI M T hatte in Erinnerung, dass L H mit „Drogen zu tun hatte“. Im Zuge der Amtshandlung stellte sich heraus, dass L H am Vortag im Zusammenhang mit Drogen beamtshandelt wurde. Das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug wurde auf Drogen hin untersucht. BI M T, der die Amtshandlung gegenüber der Beschwerdeführerin führte, hatte Bedenken in Bezug auf die Verkehrstauglichkeit der Beschwerdeführerin. Er hatte den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt sein könnte. Ihm fielen die geweiteten Pupillen der Beschwerdeführerin auf. Auch Insp. S N stellte fest, dass die Pupillen erweitert waren und dass sie sich „überhaupt nicht bewegt“ haben. Es wurden von BI M T auch gerötete Bindehäute festgestellt. Auf BI M T machte die Beschwerdeführerin den Eindruck, dass sie nervös wäre und das irgendetwas nicht stimmen würde. Er sprach die Beschwerdeführerin auf den Konsum von Alkohol an, was sie verneinte. In Bezug auf den Konsum von Drogen erklärte sie, dass sie keine genommen hätte. Die Frage ob, sie mit einem freiwilligen Drogentest einverstanden wäre, verneinte sie. Im Anschluss daran wurde sie darauf hingewiesen, dass sie sich zur Abklärung einer etwaigen Beeinträchtigung durch Drogen im Krankenhaus einer klinischen Untersuchung unterziehen müsse. Dies lehnte die Beschwerdeführerin ab. Auf ihr Befragen hin wurde ihr von BI M T erklärt, dass, wenn der Test positiv sei, dies zum Führerscheinentzug führe und wenn die Untersuchung negativ sei, sie weiter fahren könne. Die Beschwerdeführerin war während der Amtshandlung auf dem Z-Parkplatz aufgebracht und nervös. Ca 20 min nach Beginn der Amtshandlung wurde diese auf der nahegelegenen Polizeiinspektion Y (Obermarkt 2) fortgesetzt. Dort wurde auch ein Alkomattest mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der Wert war 0,0 mg/l. Dies war um 19.25 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin auf der Polizeiinspektion nochmals erklärt, dass ihr der Führerschein entzogen werden würde, wenn sie nicht zum Arzt gehe. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt noch einmal die Möglichkeit gehabt, der Aufforderung, zum Arzt zu gehen, nachzukommen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung, so wie bereits auf dem Z-Parkplatz nicht nach, worauf der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. Sie hatte Bedenken, dass positiv getestet werden könnte. Um 19.30 Uhr wurde die Amtshandlung mit der Beschwerdeführerin beendet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die glaubwürdigen Angaben der beiden einvernommenen Polizisten, die einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließen. Aus den Aussagen beider Polizisten geht hervor, dass erweiterte Pupillen festgestellt wurden. Insp. S N erklärte weiters, dass sich die Pupillen überhaupt nicht bewegt hätten und dass die Pupillen glasig gewesen wären. Beide Polizisten schilderten, dass die Beschwerdeführerin „komisch“ reagiert hätte und am Z-Parkplatz nervös und aufgeregt agiert habe. Auf der Polizeiinspektion sei sie dann im Gegensatz zur vorangegangenen Verhaltensweise gleichgültig gewesen. Die vom amtshandelnden BI M T mit der von der Beschwerdeführerin gemachten Beobachtungen sind in einem der Anzeige angeschlossenen am 08.02.2014 um 19.30 Uhr (unmittelbar nach der Amtshandlung) angefertigten Formular festgehalten. Von BI M T wurde diesbezüglich erklärt, dass das gleichbleibende Verhalten während der Amtshandlung insofern zu relativieren sei, als es am Parkplatz gleichbleibend und auf der PI gleichbleibend, aber bezogen auf diese beiden Orte jeweils unterschiedlich gewesen wäre. Dies wird auch durch die Aussagen des Zeugen S N belegt. Die Aussagen der beiden Polizisten in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen gleichlautend. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich falsche Aussagen abgelegt worden wären. Es ergab sich auch kein Hinweis darauf, dass lediglich das Mitfahren von L H, der bereits wegen Drogen beamtshandelt wurde, dafür verantwortlich gewesen wäre, dass es zu einer entsprechenden Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung im Hinblick auf eine Beeinträchtigung von Drogen gekommen wäre. Auch der vom Zeugen BI M T in der Verhandlung geäußerten (und später entkräfteten) Mutmaßung, dass er möglichweise schon einmal eine Amtshandlung mit der Beschwerdeführerin, bei der auch L H dabei gewesen wäre, gegeben hätte, kam in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, zumal das von den Polizisten geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin bzw die geröteten Bindehäute als hinreichend objektiviert anzusehen sind. In diesem Zusammenhang ist es nicht unerheblich, dass die Beschwerdeführerin selbst einräumte, dass sie gerötete Bindehäute gehabt habe und die Pupillen erweitert gewesen wären, wobei sie diesbezüglich jeweils eine andere Erklärung (das Verwenden von Schminke bzw die Lichtverhältnisse) hatte. Im Übrigen ist der fachärztliche Stellungnahme des Dr. K I vom 23.06.2014 eine Rechtfertigung in Bezug auf die Verweigerung des Drogentestes zu entnehmen. Dort heißt es, dass sich die Beschwerdeführerin nicht sicher gewesen sei, ob sie durch Passivrauchen positiv getestet werden würde. Wenn sie selbst diesen Verdacht hatte, so spricht dies eindeutig dafür, dass von den Polizisten tatsächlich Symptome in Richtung eines derartigen Verdachtes feststellbar waren. Insbesondere erscheint es auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Polizisten das Verhalten der Beschwerdeführerin als nervös schilderten. Im Übrigen ist der fachärztliche Stellungnahme des Dr. K römisch eins vom 23.06.2014 eine Rechtfertigung in Bezug auf die Verweigerung des Drogentestes zu entnehmen. Dort heißt es, dass sich die Beschwerdeführerin nicht sicher gewesen sei, ob sie durch Passivrauchen positiv getestet werden würde. Wenn sie selbst diesen Verdacht hatte, so spricht dies eindeutig dafür, dass von den Polizisten tatsächlich Symptome in Richtung eines derartigen Verdachtes feststellbar waren. Insbesondere erscheint es auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Polizisten das Verhalten der Beschwerdeführerin als nervös schilderten. In Hinblick darauf, dass wesentlicher Gegenstand des Ermittlungsverfahrens die Frage war, inwieweit von den Polizisten ein Verdacht in Richtung einer Drogenbeeinträchtigung festgestellt wurde und das durchgeführte Ermittlungsverfahren diesbezüglich Klarheit brachte, war die Einvernahme weiterer Zeugen nicht erforderlich. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 1 lit b StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO „

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, …
  1. b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,…“
  2. b)wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,…“ § 5 Abs 5, 9 und 9a StVOParagraph 5, Absatz 5, 9 und 9 a StVO „
(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2„
(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2
  1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erM Tenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
  2. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erM Tenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
  3. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. …
(9)Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9)Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.“
(9a)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Absatz 2 und 2 b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Absatz 9, vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Absatz 9, vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Absatz 9, zu unterbleiben.“ § 44a Z 1 VStGParagraph 44 a, Ziffer eins, VStG „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 25.10.2013, 2013/02/0003, mit einem ähnlich gelagerten Fall auseinandergesetzt. In dieser Entscheidung hat der VwGH (auszugsweise) folgendes ausgeführt: „Maßgeblich ist, ob der Meldungsleger im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit guten Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte (Beschwerdeführer) sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges in einer durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand befunden hat. Für die nach § 5 Abs 9 StVO erforderliche Vermutung kommt es nicht darauf an, ob das hektische und aufgebrachte Verhalten des Beschwerdeführers für sich alleine allenfalls auch auf andere Ursachen zurück geführt werden konnte … . Die Behörde konnte zulässigerweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch den vom Beschwerdeführer verweigerten Speichelvortest berücksichtigen.“Für die nach Paragraph 5, Absatz 9, StVO erforderliche Vermutung kommt es nicht darauf an, ob das hektische und aufgebrachte Verhalten des Beschwerdeführers für sich alleine allenfalls auch auf andere Ursachen zurück geführt werden konnte … . Die Behörde konnte zulässigerweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch den vom Beschwerdeführer verweigerten Speichelvortest berücksichtigen.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 Abs 2 zweiter Satz Z 1 StVO im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Aufforderung zur Durchführung eines Alkotest klar zum Ausdruck gebracht, dass bereits das Vorliegen eines Alkoholisierungssymptoms ausM Tt (vgl Erk v 24.02.2006, 2006/02/0037) und es nicht entscheidend ist, auf welche Ursachen die Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigen Zustand vermuten lassen zurückzuführen sind, wie zum Beispiel gerötete Augenbindehäute aufgrund von während der Nacht durchgeführter Arbeiten am Computer (vgl Erk v 14.07.1993, 92/03/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Aufforderung zur Durchführung eines Alkotest klar zum Ausdruck gebracht, dass bereits das Vorliegen eines Alkoholisierungssymptoms ausM Tt vergleiche Erk v 24.02.2006, 2006/02/0037) und es nicht entscheidend ist, auf welche Ursachen die Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigen Zustand vermuten lassen zurückzuführen sind, wie zum Beispiel gerötete Augenbindehäute aufgrund von während der Nacht durchgeführter Arbeiten am Computer vergleiche Erk v 14.07.1993, 92/03/0080). Im Hinblick auf die große Gefahr, welche von durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigten Fahrzeuglenkern im Straßenverkehr ausgeht, ist in Bezug auf das Vorliegen von Symptomen, welche die Organe der Straßenaufsicht zu einer näheren Abklärung einer Beeinträchtigung durch entsprechende in der StVO näher dargelegte Untersuchungen berechtigen, kein strenger Maßstab anzulegen. Im gegenständlichen Fall lagen mehrere Symptome vor (gerötete Bindehäute, geweitete, glasige Pupillen, welche sich nicht veränderten, zuerst hektisches nervöses und dann teilnahmsloses Verhalten, Verweigerung des Drogen-Schnelltests). Eine Beeinträchtigung durch Alkohol konnte auf Grund des Alkomatergebnisses (0,0 mg/
  1. l)ausgeschlossen werden. Die in § 5 Abs 9 StVO umschriebenen Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorführung zu einem Arzt zur Abklärung einer Beeinträchtigung durch Drogen waren daher gegeben. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Dass sie dem nicht entsprochen hat, stellt sich als strafbare Verweigerungshandlung dar.Im Hinblick auf die große Gefahr, welche von durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigten Fahrzeuglenkern im Straßenverkehr ausgeht, ist in Bezug auf das Vorliegen von Symptomen, welche die Organe der Straßenaufsicht zu einer näheren Abklärung einer Beeinträchtigung durch entsprechende in der StVO näher dargelegte Untersuchungen berechtigen, kein strenger Maßstab anzulegen. Im gegenständlichen Fall lagen mehrere Symptome vor (gerötete Bindehäute, geweitete, glasige Pupillen, welche sich nicht veränderten, zuerst hektisches nervöses und dann teilnahmsloses Verhalten, Verweigerung des Drogen-Schnelltests). Eine Beeinträchtigung durch Alkohol konnte auf Grund des Alkomatergebnisses (0,0 mg/
  2. l)ausgeschlossen werden. Die in Paragraph 5, Absatz 9, StVO umschriebenen Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorführung zu einem Arzt zur Abklärung einer Beeinträchtigung durch Drogen waren daher gegeben. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Dass sie dem nicht entsprochen hat, stellt sich als strafbare Verweigerungshandlung dar. Allerdings erweist sich die Umschreibung des Tatvorwurfes als nicht mit dem § 44a Z 1 VStG in Einklang stehend. Nach der genannten Vorschrift ist die Tat im Spruch so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter bestraft wurde. Diesen Anforderungen entspricht eine Umschreibung der Tatumstände, nach denen die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0230).Allerdings erweist sich die Umschreibung des Tatvorwurfes als nicht mit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in Einklang stehend. Nach der genannten Vorschrift ist die Tat im Spruch so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter bestraft wurde. Diesen Anforderungen entspricht eine Umschreibung der Tatumstände, nach denen die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0230). Im gegenständlichen Fall ist im Schuldvorwurf in der Rubrik Tatzeit „08.02.2014 19.00 Uhr“ angeführt, wobei klar ist, dass sich diese Uhrzeit letztlich nur auf das der strafbaren Verweigerungshandlung vorangegangene Lenken des Kraftfahrzeuges beziehen kann. Nach den weiteren Ausführungen im Schuldvorwurf wäre die Verweigerungshandlung am 08.02.2014 um 21.05 Uhr in PLZ Ort, auf Höhe Q (Z-Parkplatz) gesetzt worden. Dies erweist sich jedoch als unrichtig. Tatsächlich war die gesamte Amtshandlung bereits um 19.30 Uhr abgeschlossen. Auf der Grundlage der Schilderung des Zeugen BI M T hätte die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des Z-Parkplatzes auf der Polizeiinspektion Y durchaus nochmals die Möglichkeit gehabt, der Aufforderung, sich von einem Arzt untersuchen zulassen, nachzukommen. Bereits in seiner Stellungnahme gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.03.2014 führte BI M T aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest zweimal die Aufforderung, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, verweigert habe, woraufhin der Führerschein vorläufig abgenommen worden sei. Wurde ein Kfz-Lenker im Zuge ein und derselben Amtshandlung vom Organ der Straßenaufsicht mehrfach zur Atemluftprobe aufgefordert und diese vom Kfz-Lenker verweigert, so ist für den Tatort entscheidend, wo die Weigerung nach der letzten, die Amtshandlung beendenden Aufforderung erfolgte (VwGH 24.10.2008, 2008/02/0187). Durch die auf der PI Y erfolgte neuerliche Aufforderung, sich einem Arzt vorführen zu lassen und sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, wurde die Amtshandlung fortgesetzt und war es der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt möglich, dieser Aufforderung nachzukommen, ohne sich strafbar zu machen. Damit steht aber fest, dass eine strafbare Verweigerungshandlung nicht am Z-Parkplatz sondern um ca 19.25 Uhr auf der Polizeiinspektion Y gesetzt wurde. Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Schuldvorwurf ist daher weder in Bezug auf den Tatort noch auf die Tatzeit zutreffend. Eine Richtigstellung der Tatzeit und des Tatortes war dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, zumal es nicht nur um eine bloße Unrichtigkeit bei der Anführung von Tatort und Tatzeit geht. Vielmehr wird der Beschwerdeführerin nach dem bisher erhobenen Schuldvorwurf das Verhalten am Z-Parkplatz (nach der ersten Aufforderung, sich einem Arzt vorführen zu lassen) zum Vorwurf gemacht. Als strafbar ist jedoch das Verhalten auf der PI Y (nach der zweiten Aufforderung) anzusehen. Die unrichtige Anführung von Tatort und Tatzeit vermag durchaus die Verteidigungsrechte zu berühren. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Es ist der Bezirkshauptmannschaft Y unbenommen, im Hinblick auf den noch nicht verstrichenen Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, neuerlich einen dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Schuldvorwurf zu erheben. Es ist der Bezirkshauptmannschaft Y unbenommen, im Hinblick auf den noch nicht verstrichenen Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, neuerlich einen dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Schuldvorwurf zu erheben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1758.4

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