GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwBKG-ÜG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwBKG-ÜG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft N den zwischen der BO, Adresse, vertreten durch den UF, Adresse, als Verpächterin sowie den Herren WP, geb. am xx.xx.xxxx, Adrese, und WF, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, sowie WF, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, als Pächtergemeinschaft am xx.xx.xxxx für die Dauer vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx abgeschlossenen Jagdpachtvertrag für die D des E, Revierteil A, von Amts wegen mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl ****4, hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Berufungen von Herrn WP, Adresse, WF, Adresse, und WF-R, Adresse, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend die Auflösung eines Jagdpachtvertrages als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Behörde nach der Bestimmung des § 20 lit
Abs 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
Abs 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat der Verfassungsgerichtshof die zitierten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Der Ausspruch wurde vom Landeshauptmann von Tirol am 18.08.2014 im Landesgesetz Nr 103/2014 kundgemacht.
Mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat der Verfassungsgerichtshof die zitierten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Der Ausspruch wurde vom Landeshauptmann von Tirol am 18.08.2014 im Landesgesetz Nr 103 aus 2014, kundgemacht.
Hinsichtlich der Anlassfälle ist daher so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl **** war daher ersatzlos zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2012.19.2482.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.