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{'item': 'LVwG-2013/13/2770-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/13/2770-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des FM, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2013, Zahl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ersatzlos behoben.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.08.2013, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 2 letzter Satz FSG unter Anwendung des § 57 Abs 1 AVG die Lenkberechtigung (bestätigt im T- Führerschein vom 10.04.2013, Nr. EH 714226) für alle Klassen, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 22.08.2013, entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer sofern er Besitzer (weiterer) nicht EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, auch diese Lenkberechtigung(

  1. en)entzogen werden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid aufgefordert den über diese angesprochene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein gemäß § 29 Abs 3 FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Z oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern, selbiges gilt zutreffendenfalls auch hinsichtlich eines Mopedausweises und (weiterer) ausländischer Führerscheine. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.08.2013, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG unter Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Lenkberechtigung (bestätigt im T- Führerschein vom 10.04.2013, Nr. EH 714226) für alle Klassen, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 22.08.2013, entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer sofern er Besitzer (weiterer) nicht EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, auch diese Lenkberechtigung(
  2. en)entzogen werden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid aufgefordert den über diese angesprochene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Z oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern, selbiges gilt zutreffendenfalls auch hinsichtlich eines Mopedausweises und (weiterer) ausländischer Führerscheine. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt habe, jedoch die Führerscheinprüfung neun mal nicht bestanden habe, außerdem hätte er wegen einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz auch ein amtsärztliches Gutachten beibringen müssen. Da der Wohnsitz des Beschwerdeführers zumindest seit dem Jahre 1993 ununterbrochen in Österreich gewesen sei, habe er in T einen Führerschein erworben (Klasse B vom 10.04.2013). Wegen des aufrechten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich habe ihm die T- Lenkberechtigung entzogen werden müssen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 2 und § 30 Abs 2 FSG keine Folge gegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 30, Absatz 2, FSG keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter nachfolgende nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung ein: „In umseits bezeichnetem Verfahren wurde der Vorstellung des Betroffenen gegen den Führerscheinentzugsbescheid vom 2013-08-20, **** nur insoweit Folge gegeben, dass der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, im Übrigen wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Der entzogene Führerschein Nr. *** wurde dem Betroffenen zwischenzeitig wieder ausgefolgt. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2013-09-13, Zahl ****, mit dem der Vorstellung des Betroffenen keine Folge gegeben wurde, erhebt der Betroffene nunmehr innerhalb offener Frist Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründung: 1) falsche Anwendung der Beweislastregelung: Der Entzug des Führerscheines ist rechtswidrig, die von der Behörde herangezogenen Gründe sind aktenwidrig und falsch. Die Behörde verkennt offenbar die Beweislastregeln. In Unkenntnis dieser Beweislastregeln ist die Behörde der Meinung, der Betroffene habe zu beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbes des Führerscheines seinen Wohnsitz in T gehabt habe. Tatsächlich hat aber die T-Behörde zum Zeitpunkt des Erwerbes des Führerscheines entsprechende Erhebungen getätigt und dann - dies trotz der Bedenken der Bezirkshauptmannschaft Z, die der T-Behörde bekannt waren - erkannt, dass der Betroffene seinen Hauptwohnsitz in T hat und deshalb dem Betroffenen auch seinen ordnungsgemäß erworbenen Führerschein ausgestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Z bezweifelt nunmehr, dass der Betroffene tatsächlich zum Zeitpunkt der Ausstellung des T-Führerscheines seinen Wohnsitz in T gehabt habe. Für diesen „Zweifel" besteht aber nicht der geringste Beweis. Nur aus der Tatsache, dass der Betroffene auch in Österreich mehrmals versucht hat, den Führerschein zu erwerben, schließt die Behörde - dies ohne jeglichen Beweis - dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Erwerbes des T-Führerscheines nicht in T gewohnt habe. Mit Schreiben vom 2013-09-05 fordert die Behörde dann den Betroffenen auf, er möge Beweise dafür vorlegen und Zeugen dafür namhaft machen, dass er tatsächlich seinen Hauptwohnsitz in T gehabt habe. In der entsprechenden Stellungnahme des Betroffenen hat dieser bereits darauf hingewiesen, dass den diesbezüglichen Sachverhalt bereits die T-Behörden überprüft haben und die Bezirkshauptmannschaft Z diese Feststellungen der T-Behörden nicht mehr überprüfen könne. Die Bezirkshauptmannschaft Z ist nunmehr der Meinung, sie sei sehr wohl befugt, die Feststellungen der T-Behörde zu überprüfen, weil sonst die Bestimmung des § 30 Abs. 2, letzter Satz FSG ad absurdum geführt werde.Die Bezirkshauptmannschaft Z ist nunmehr der Meinung, sie sei sehr wohl befugt, die Feststellungen der T-Behörde zu überprüfen, weil sonst die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2,, letzter Satz FSG ad absurdum geführt werde. Selbst wenn aber die Bezirkshauptmannschaft Z berechtigt wäre, die Feststellungen der T-Behörden nachzuprüfen, müsste doch die Bezirkshauptmannschaft Z entsprechende Beweise erbringen können, die die Feststellungen der T-Behörde widerlegen würden. Die Behörde muss ihre Vermutungen beweisen, es muss nicht der Betroffene beweisen, dass die Vermutung der Behörde falsch ist. Von der T-Behörde ist vor Erteilung der Lenkberechtigung genau überprüft worden, ob der Betroffene tatsächlich seinen Wohnsitz in T hat. Hätte der Betroffene zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nicht in T gehabt, hätte die T-Behörde den Führerschein nicht ausgestellt. Mit E-Mail vom 2013-04-03 zu Zahl **** hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem Bürgermeisteramt der Stadt TS mitgeteilt, dass der Betroffene mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei und daher - nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Z - seine Lebensinteressen in Österreich haben dürfte. Ausdrücklich wurde in diesem Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft Z um genaue Überprüfung der Lebensinteressen des Betroffenen durch die Behörde in T ersucht. In weiterer Folge hat die T-Behörde, trotz dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Z, am 2013-04-10 (also eine Woche später) den Führerschein an den Betroffenen ausgehändigt. Die T-Behörde, die von der Bezirkshauptmannschaft Z ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass - nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Z - der Betroffene seinen Hauptwohnsitz nicht in T habe, hat sohin nach Prüfung und Würdigung aller Tatsachen entschieden, dass - entgegen der Meinung der Bezirkshauptmannschaft Z - die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung in T sehr wohl vorliegen. Dabei hat die T-Behörde auch erkannt, dass trotz des Umstandes, dass sich der Betroffene in Österreich nicht abgemeldet hat (dies wurde der T-Behörde ja von der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt), der Hauptwohnsitz des Betroffenen in T befunden hat. Die T-Behörde hat deshalb den Führerschein ordnungsgemäß an den Betroffenen ausgehändigt. Diese Feststellungen der T-Behörde kann die Bezirkshauptmannschaft Z nicht widerlegen. Ihr ist daher der Beweis, dass der Betroffene seinen Hauptwohnsitz nicht in T gehabt habe, eben gerade nicht gelungen, womit der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grunde zu beheben ist. 2) falsche und unrichtige Vorwürfe an den Betroffenen: Mit welcher Vehemenz die Bezirkshauptmannschaft Z versucht, dem Betroffenen die Lenkerberechtigung zu entziehen, ist auch aus dem Umstand ersichtlich, dass von der Behörde wider besseren Wissens behauptet wird, der Betroffene hätte wegen einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz ein amtsärztliches Gutachten beibringen müssen. Im Entzugsbescheid begründet die Bezirkshauptmannschaft Z die Entziehung des Führerscheines unter anderem damit, dass der Betroffene wegen einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz ein amtsärztliches Gutachten beibringen hätte müssen und führte insbesondere zur Begründung des Führerscheinentzuges aus: „Die Behörde hat die Entziehung der Lenkerberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkerberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war." Trotz Aufforderung des Betroffenen, die Behörde möge diese Behauptung unter Beweis stellen, hat die Behörde auf diese Aufforderung nicht reagiert und geht die Vertreterin des Betroffenen daher davon aus, dass diese Behauptung unrichtig ist. Bei einer Entscheidung, die derart stark in die persönliche Sphäre eines Menschen eingreift, wie dies der Entzug des Führerscheines darstellt, darf von einer Behörde wohl erwartet werden, dass diese ihre Ermittlungen äußerst sorgfältig führt und die Behörde nicht nur mit allen Mitteln versucht, ihre eigenen Vermutungen zu untermauern. Im Verwaltungsverfahren hat die Behörde auch von Amts wegen auf die Argumente des Betroffenen einzugehen und kann nicht nur im Sinne einer reinen Anklagebehörde agieren. Ein derart gravierender Ermittlungsfehler, dass einem Betroffenen vorgeworfen wird, er habe wegen einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz ein amtsärztliches Attest beibringen müssen und habe in T eine Lenkerberechtigung erworben, obwohl zu diesem Zeitpunkt in Österreich eine solche Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war, wirft, falls diese Behauptungen der Behörde falsch sein sollten (wovon die Vertreterin des Betroffenen bis zum Beweis des Gegenteiles ausgeht), ein bezeichnendes Licht auf die Sorgfältigkeit der Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes und führt bereits aus diesem Grunde zur Aufhebung des angefochtenen Entzugsbescheides. 3) Wohnsitz des Betroffenen war in T: Als nunmehr einzige Begründung für den Führerscheinentzug führt die Bezirkshauptmannschaft Z an, der Betroffene habe in T einen Führerschein erworben, obwohl er in Österreich seinen Wohnsitz gehabt habe. Tatsächlich hatte der Betroffene bei Stellung des Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABI. Nr. *** in T.Tatsächlich hatte der Betroffene bei Stellung des Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABI. Nr. *** in T. Der Betroffene war dort gemeldet und hatte dort eine Wohnung gemietet. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befand sich in T. Bei Antragstellung auf Ausstellung einer Lenkerberechtigung war der Betroffene zumindest 185 Tage in T aufhältig. Dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich in dieser Zeit nicht abgemeldet hatte, war ein Versehen des Betroffenen, ändert aber nichts daran, dass der Betroffene dennoch seinen Wohnsitz in T hatte. Bei Erteilung der Lenkerberechtigung war für den T-Staat die klare Definition iS des Art. 9 der EU-Führerscheinrichtlinie heranzuziehen und festzustellen, ob sich die betreffende Person bereits 185 Tage in T aufgehalten hat.Bei Erteilung der Lenkerberechtigung war für den T-Staat die klare Definition iS des Artikel 9, der EU-Führerscheinrichtlinie heranzuziehen und festzustellen, ob sich die betreffende Person bereits 185 Tage in T aufgehalten hat. Die Erteilung der Lenkerberechtigung ist ein hoheitlicher Akt, der der behördlichen Mitwirkung bedarf. Im gegenständlichen Fall hat die T-Behörde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung tatsächlich vorliegen, insbesondere ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl.Nr. *** in T hatte. Erst nachdem diese Voraussetzung geprüft und von der Behörde bejaht wurde, konnte die T-Behörde den Führerschein ausstellen.Die Erteilung der Lenkerberechtigung ist ein hoheitlicher Akt, der der behördlichen Mitwirkung bedarf. Im gegenständlichen Fall hat die T-Behörde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung tatsächlich vorliegen, insbesondere ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl.Nr. *** in T hatte. Erst nachdem diese Voraussetzung geprüft und von der Behörde bejaht wurde, konnte die T-Behörde den Führerschein ausstellen. Würde man bei der Beurteilung, ob jemand seinen Wohnsitz in einem EWR-Staat hat, nur auf den Hauptwohnsitzbegriff des Meldegesetzes abstellen, würde man zu unrichtigen Ergebnissen kommen. Die Diskrepanz zwischen Art. 9 der Führerscheinrichtlinie und dem österreichischen Meldegesetz ist darin begründet, dass die EU-Richtlinie von faktischen Gegebenheiten ausgeht, während das Meldegesetz nur auf den Inhalt der polizeilichen Meldung abstellt; diese Ansätze können in Einzelfällen – wie beim Betroffenen – auseinanderfallen.Würde man bei der Beurteilung, ob jemand seinen Wohnsitz in einem EWR-Staat hat, nur auf den Hauptwohnsitzbegriff des Meldegesetzes abstellen, würde man zu unrichtigen Ergebnissen kommen. Die Diskrepanz zwischen Artikel 9, der Führerscheinrichtlinie und dem österreichischen Meldegesetz ist darin begründet, dass die EU-Richtlinie von faktischen Gegebenheiten ausgeht, während das Meldegesetz nur auf den Inhalt der polizeilichen Meldung abstellt; diese Ansätze können in Einzelfällen – wie beim Betroffenen – auseinanderfallen. Die nunmehrige Behauptung der Bezirkshauptmannschaft Z, der Betroffene habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des T Führerscheines die Voraussetzungen zur Erlangung des Führerscheines nicht erfüllt, ist unrichtig und kann von der Bezirkshauptmannschaft Z auch nicht bewiesen werden. Diesbezüglich wird eine Aufenthaltsbestätigung (beglaubigt übersetzt) des Magistrates der Stadt BC vom 2013-09-23 vorgelegt. Da der Betroffene seinen Führerschein ordnungsgemäß in T erworben hat, wird gestellt der ANTRAG Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge der Berufung stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. der Vorstellung des Betroffenen stattgeben und erkennen, dass der Führerscheinentzug rechtwidrig ist.“ Dieser Berufung (Beschwerde) war eine Aufenthaltsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer auf dem Gebiet der T Republik des Magistrats der Stadt BC vom 16.09.2013 samt beglaubigter Übersetzung angeschlossen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol), insbesondere in die von diesem bei dem in der T Republik tätigen Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums LF angeforderte Information vom 20.08.2014. Weiters wurde Einsicht genommen in die beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig gewesenen Verwaltungsverfahren, Zahlen **** und ****, in welchen den jeweiligen Beschwerdeführern ebenso die Lenkberechtigung bestätigt in einem T Führerschein entzogen wurde. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer FM wurde am xx.xx.xxxx in Z geboren. Laut Melderegister war der Beschwerdeführer seit seiner Geburt durchgängig an Adressen in X, R und Y in Tiroler Gemeinden mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut Führerscheinregister hat der Beschwerdeführer im Jahre 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B gestellt. Er ist insgesamt neun mal, nämlich am 11.08.2010, am 20.10.2010, am 19.01.2011, am 11.01.2012, am 21.03.2012, am 30.05.2012, am 05.09.2012, am 03.10.2012 sowie letztmals am 24.10.2012, zur theoretischen Fahrprüfung angetreten, hat diese jedoch niemals bestanden. Der Beschwerdeführer FM wurde am xx.xx.xxxx in Z geboren. Laut Melderegister war der Beschwerdeführer seit seiner Geburt durchgängig an Adressen in römisch zehn, R und Y in Tiroler Gemeinden mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut Führerscheinregister hat der Beschwerdeführer im Jahre 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B gestellt. Er ist insgesamt neun mal, nämlich am 11.08.2010, am 20.10.2010, am 19.01.2011, am 11.01.2012, am 21.03.2012, am 30.05.2012, am 05.09.2012, am 03.10.2012 sowie letztmals am 24.10.2012, zur theoretischen Fahrprüfung angetreten, hat diese jedoch niemals bestanden. Am 10.04.2013 hat die zuständige T Behörde, nämlich das Stadtamt TS, Verkehrsamt, dem Beschwerdeführer den T Führerschein Nr. **** für die Fahrzeuge der Gruppe B ausgestellt und ausgehändigt, wie dies die österreichische Botschaft in P den österreichischen Behörden mitgeteilt hat (Beweis: Schreiben der österreichischen Botschaft in P vom 07.08.2013, Zahl ****, an die Erstbehörde). Der Beschwerdeführer hat sich laut der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung des Magistrates der Stadt CB vom 16.09.2013, im Zeitraum vom 14.08.2012 bis zum 13.08.2013 an der Adresse CB 16, ST 374 01 Kreis CB aufgehalten. Dieser Aufenthaltsbestätigung ist auch zu entnehmen, dass offenbar ein Mietvertrag existiert, als Vermieter scheint SH auf, als Mieter der Beschwerdeführer. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass seitens der Erstbehörde am 03.04.2013 ein Schreiben an das Bürgermeisteramt der Stadt ST in ST gerichtet wurde in welchem ausgeführt ist, dass betreffend der Anfrage vom 28.03.2013 mitgeteilt werden dürfe, dass der Beschwerdeführer FM, geboren am xx.xx.xxxx, nie eine österreichische Lenkberechtigung besessen hat. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits neunmal zur theoretischen Fahrprüfung angetreten, habe jedoch keine Prüfung mit Erfolg abgelegt. Weiters, dass der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist und somit seine Lebensinteressen in Österreich liegen dürften. Um genaue Überprüfung der Lebensinteressen werde ersucht und um Mitteilung des Verfahrensergebnisses gebeten. Seitens des Bürgermeisteramtes der Stadt ST erfolgte jedoch keine Mitteilung eines Verfahrensergebnisses, dass dem Beschwerdeführer letztlich ein T Führerschein ausgestellt und am 10.04.2013 ausgehändigt wurde ist dem Schreiben der österreichischen Botschaft in P vom 07.08.2013 zu entnehmen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde am 19.08.2014 der in der T Republik tätige Verbindungsbeamte des österreichischen Innenministeriums LF kontaktiert. In der dementsprechenden E-Mailanfrage wurde ihm unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass Bedenken bestünden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum 14.08.2012 bis 13.08.2013 an der in der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung angeführten Adresse aufhältig gewesen sei. Am 21.08.2014 kontaktierte der in der T Republik tätige Verbindungsbeamte des österreichischen Innenministeriums LF die entscheidende Richterin telefonisch (Aktenvermerk vom 21.08.2014) und bezog sich auf die von ihm bereits in einem ähnlichen Verfahren LVwG-**** gegebene Information. Im gegenständlichen Fall würden dieselben Ausführungen gelten. Der übermittelten Aufenthaltsbestätigung sei zu entnehmen, dass für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitraum ebenfalls ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen dem Vermieter SH und dem Beschwerdeführer, für das Objekt an der Adresse, Kreis BC, existiert und dieser ein Mietobjekt mit einer Unterkunftskapazität von ca 16 Betten betrifft, dessen Besitzerin die auf dem Bestätigungsschreiben vom 16.09.2013 angeführte Vermieterin SH ist. Wie im Verfahren LVwG-**** werde auch der gegenständliche Führerschein in der Datei der Führerscheine der T Republik eingetragen sein. Auch gebe es keine relevanten und nachweisbaren Zweifel im Zusammenhang mit etwaigen Sprachschwierigkeiten des Beschwerdeführers zumal bei den Schlussprüfungen erfahrungsgemäß in den T Fahrschulen Dolmetscher für die deutsche Sprache anwesend seien. Aufgrund dieser Feststellungen ergeben sich sohin keine Verdachtsmomente dahingehend, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadresse um eine bloße Scheinadresse handelt. Ebenso wurde die Existenz der Vermieterin der Mietwohnung sowie des vorgelegten Mietvertrages durch die Informationen des in der T Republik tätigen Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums bestätigt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass seitens der Führerscheinbehörde in der T Republik ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, widrigenfalls sich die Erstbehörde in ihrem Schreiben vom 03.04.2013 an das Bürgermeisteramt der Stadt ST nicht auf die Anfrage des Bürgermeisteramtes der Stadt ST vom 28.03.2013 beziehen hätte können. In diesem Schreiben wurde angefragt, ob der Beschwerdeführer einen in Österreich ausgestellten Führerschein besitzt. In der diesbezüglichen Replik der Bezirkshauptmannschaft Z, eben vom 03.04.2013, wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nie eine österreichische Lenkberechtigung besessen hat und der Beschwerdeführer seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: 1. Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 96/2013 (FSG):1. Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013, (FSG): „Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung § 5. …..Paragraph 5, …..

(2)Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
(2)Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen § 30. ….Paragraph 30, ….
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“
  1. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2006 über den Führerschein Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung
  3. Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. ….“ Aus der Zusammenschau der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass grundsätzlich die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, wobei die gegenseitig Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne jede Formalität vorzunehmen ist. Allerdings gibt es in wenigen Ausnahmefällen eine Durchbrechung dieses Anerkennungsgrundsatzes. So hat etwa der Europäische Gerichtshof im Urteil Wiedemann & Funk (Urteil vom 26.6.2008, C 329/06 sowie C-343/06) in Rn 72f folgendes festgehalten: „Wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Austellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheines sein Inhaber (…) seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, darf der Aufnahmemitgliedsstaat die Anerkennung verweigern.“ Ebenso wurde in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art 7 Abs 1 Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl dazu Gebhard Heinzle – Die gegenseitige Anerkennung der EU-Führerscheine – ZVR 2014 S 6ff mwN). Ebenso wurde in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Artikel 7, Absatz eins, Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist vergleiche dazu Gebhard Heinzle – Die gegenseitige Anerkennung der EU-Führerscheine – ZVR 2014 S 6ff mwN). Der Anerkennungsgrundsatz ist nur dann durchbrochen, wenn die Ausstellung während einer Sperrfrist erfolgte, also einem Bewerber dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. In einem solchen Fall darf für die Dauer der angeordneten Sperrfrist kein anderer Mitgliedsstaat einen Führerschein ausstellen. Eine solche Konstellation liegt im Gegenstandsfall aber evidenter Maßen nicht vor. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine Nicht-Anerkennung des Führerscheines dann erfolgen darf, wenn Angaben im Führerschein selbst vorliegen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Dazu ist anzuführen, dass sich nach Einsicht in die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindliche Kopie des T Führerscheins auch diesbezüglich keinerlei Indizien ergeben, zumal in der Rubrik 8., in der der Wohnort des Führerscheininhabers eingetragen ist, die T Stadt „ST“ angeführt ist. Schließlich ist eine Anerkennung dann nicht statthaft, wenn andere von Behörden des Ausstellermitgliedsstaates herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen. Ebensolche Informationen liegen aber im gegenständlichen Fall auch nicht vor, zumal der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung in Vorlage bringen konnte, deren Richtigkeit ebenso nicht widerlegt werden konnte, wie die Existenz eines Mietvertrages, einer Mietwohnung und der darin angeführten Unterkunftgeberin. Schließlich wurde von der T Führerscheinbehörde selbst ein Ermittlungsverfahren bei den österreichischen Behörden durchgeführt (Anfrage des Bürgermeisteramtes der Stadt ST vom 28.03.2013, auf welche die Erstbehörde in ihrem Schreiben an das Bürgermeisteramt der Stadt ST vom 03.04.2013 Bezug nimmt), ob irgendwelche Gründe vorliegen, die der Erteilung einer Fahrerlaubnis in der T Republik entgegenstehen. Der von der Bezirkshauptmannschaft Z im Schreiben vom 3.4.2013 getätigte Hinweis auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seit xx.xx.xxxx (Geburtsdatum des Beschwerdeführers) vermag unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ebenso wenig einen solchen Umstand darzustellen, wie die Ausführungen der Erstbehörde in der Begründung des Bescheides vom 20.08.2013, Zahl ****, dass der Beschwerdeführer wegen einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz auch ein amtsärztliches Gutachten hätte beibringen müssen, findet sich doch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht der geringste Hinweis auf eine solche Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Es war daher von der Rechtmäßigkeit des ausgestellten Führerscheines der T Republik auszugehen und erwies sich daher die von der Bezirkshauptmannschaft Z verfügte Entziehung dieser Lenkberechtigung als rechtswidrig. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.13.2770.3

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