RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/2103-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des BN, vertreten durch den Rechtsanwalt in D-E, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.06.2014, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des BN, vertreten durch den Rechtsanwalt in D-E, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.06.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 15.05.2013,12.30 Uhr Tatort: Y, LKW-Parkplatz, Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit den Kennzeichen *****(D) Die Beförderungseinheit war mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet und mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 1263 Farbe (Farbe oder Farbzubehörstoffe) 3, III, (D/E) 8 Fässer, insgesamt 1600 kgUN 1263 Farbe (Farbe oder Farbzubehörstoffe) 3, römisch drei, (D/E) 8 Fässer, insgesamt 1600 kg Sie haben als Lenker das angeführte gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Ziffer 1 GGBG angeführten Vorschriften (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR) einzuhalten und die vorgeschriebenen Begleitpapiere mitzuführen:Sie haben als Lenker das angeführte gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 1 GGBG angeführten Vorschriften (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR) einzuhalten und die vorgeschriebenen Begleitpapiere mitzuführen: Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt, da auf keinem der mitgeführten Beförderungspapiere die Bezeichnung FASS in der Sprache des Versandlandes (C) oder in einer der drei Sprachen des ADR angeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.“Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 3 GGBG in Verbindung mit § 37 Abs 2 Z 9 GGBG, Absatz 5.4.1.
- lit e ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs 2 Z 9 GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz 3, GGBG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG, Absatz 5.4.1.
- Litera e, ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der gegenüber ihn erhobene Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt sei. Er sei verheiratet und unbescholten. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass er alle notwendige Beförderungspapiere, ausgestellt von dem Verlader in C mitgeführt habe. Allein der Umstand, dass der Verlader anstelle von Fass den Begriff Pack eingetragen habe, habe er nicht zu vertreten. Leider seien die entsprechenden Beförderungspapiere, aus welchen Gründen auch immer, nicht vollständig zur Akte gelangt. Zur Vervollständigung der Akte seien Frachtbriefe der A vom 14.05.2013 Frachtbrief/Lieferschein des Spediteur/B vom 14.05.2013 (
- Blatt) und weiteren Frachtbrief der A zur Akte gelangt. Die auf Paletten stehenden gepackten „Gebinde“ seien auf Paletten eingeschweißt und hätten insofern eine Verpackungseinheit dargestellt, welche in den Frachtbriefen entsprechend bezeichnet worden seien. Aus diesseitiger Sicht müssten die einzelnen Gebinde nicht noch einmal mit „Fass“ bezeichnet werden, weil insgesamt vier Verpackungseinheiten = Paletten in Rede gestanden hätten. Da die Paletten und die dort auf die Paletten aufgestellten und Stretchfolie befestigten Warenteile eine Einheit darstellen würden, müsse diese nicht noch einmal differenziert dargestellt werden. Die Paletten würden zum Ladungsgut gehören. Ohne die Verwendung der Palette hätte nämlich die Ladung in andere Behältnisse noch zusätzlich verpackt werden müssen. Die Gestellung des Ladegutes und die Bezeichnung des Ladungsgutes sei Sache des Auftraggebers. Dieser habe das Ladungsgut zu verpacken und auch verpackt zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidungen des EuGH Wien Urteil vom 17.11.1986, 1 Ob 675/86, würden diese vorgenannte Auffassung bestätigen. Europaletten würden zur Durchführung von Transporten und zur Verpackung der Transportgüter gehören und Packs darstellen. Er sei verheiratet und unterhaltspflichtig für seine Ehegattin. Der Verdienst belaufe sich auf brutto Euro 2.000,--, sodass ein Nettoverdienst ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten anfalle von Euro 1.373,
- Da er zum Unterhalt verpflichtet sei, verbleibe ihm nach der Düsseldorfer Tabelle lediglich sein Selbstbehalt von Euro 1.000,--. Die verhängte Geldstrafe sei überhöht und berücksichtigte nicht die Entscheidung des LVwG Linz vom 10.02.2014, LVwG-600083/2/Zo/CG. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dieser Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer als Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit angelastet, dass er das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt hat, weil auf keinem der mitgeführten Beförderungspapiere die Bezeichnung „Fass“ in der Sprache des Versandlandes (C) oder in einer der drei Sprachen des ADR angeführt wurde. Mit der in Rede stehenden Beförderungseinheit wurden zum Tatzeitpunkt gefährliche Güter und zwar UN 1263 Farbe (Farbe oder Fahrzubehörstoffe) 3, III, (D/E) 8 Fässer insgesamt 1600 kg befördert. In dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Beförderungspapier scheint die Bezeichnung „8,000 Pack. 1A 2“ auf, anstelle von richtig „Fass“ in der Sprache des Versandlandes (C) oder in einer der drei Sprachen des ADR. Mit der in Rede stehenden Beförderungseinheit wurden zum Tatzeitpunkt gefährliche Güter und zwar UN 1263 Farbe (Farbe oder Fahrzubehörstoffe) 3, römisch drei, (D/E) 8 Fässer insgesamt 1600 kg befördert. In dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Beförderungspapier scheint die Bezeichnung „8,000 Pack. 1A 2“ auf, anstelle von richtig „Fass“ in der Sprache des Versandlandes (C) oder in einer der drei Sprachen des ADR. Bereits anlässlich der Anhaltung durch die kontrollierenden Beamten gab der Beschwerdeführer an, dass er die Papiere so von der Firma in C erhalten und darauf vertraut habe, dass diese in Ordnung seien. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter auch u.a. vor, dass auf dem Lieferschein eindeutig und nachvollziehbar mit Maschinenschrift 8,000 Pack 1 A 2 eingetragen sei. Angegeben sei mithin also auch die Verpackungsanzahl und Größe. Seiner Ansicht beinhalte ein 1 Pack natürlich auch ein Gebinde bzw ein Fass. Hierzu wird auf die Begriffsbestimmungen 1.2.
- des ADR verwiesen. In diesem Teil des ADR sind die genauen Bezeichnungen angeführt und haben nur diese Bezeichnungen nach ADR Gültigkeit. Es dürfen daher die Bezeichnungen wie zB Paletten, Gebinde, Packungen u.ä. nicht oder nur zusätzlich zu den ADR-konformen-Bezeichnungen nach Punkt 1.2.1 des ADR verwendet werden. Es ist dies auch im Teil 5.4.1.1 ADR (allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen) eindeutig festgelegt. Vor diesem Hintergrund wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1998, Zl 95/03/0213, verwiesen, in welchem ausgeführt, dass das damals in Geltung stehende GGST keinen Hinweis darauf enthält, dass der Lenker dem eine mangelhafte schriftliche Weisung übergeben worden ist, für deren mangelhaften Inhalt verwaltungsstrafrechtlich belangt werden kann. Die sich aus dem GGST ergebende Verpflichtung des Lenkers beschränkt sich „nur“ darauf, die ihm übergebene Weisung dem ADR entsprechend mitzuführen bzw den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Es ist auch durchaus sachgerecht, wenn der Normgeber dem Lenker nicht eine jedenfalls nicht auszuschließende, materienbezogene schwierige inhaltliche (Fach)-Prüfung unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion auferlegt hat. Aus obiger Bestimmung in Verbindung mit der oben zitierten Verwaltungsgerichtshofentscheidung lässt sich der Schluss ziehen, dass der Lenker auch nicht für den Inhalt eines inhaltlich noch schwierigeren Beförderungspapier verantwortlich gemacht werden kann, sondern seine Verpflichtung vor allem darin besteht, dass das Beförderungspapier bei Gefahrguttransporten mitzuführen ist. Im Gegenstandsfall führte der Beschwerdeführer ein Beförderungspapier betreffend das gegenständlich transportierte Gefahrgut mit, es war dieses jedoch insofern nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, als die Bezeichnung Fass in der Sprache des Versandlandes (C) oder in einer der drei Sprachen des ADR nicht angeführt wurde. Da im vom Beschwerdeführer mitgeführten Beförderungspapier zu entnehmen ist 8,000 Pack (mitgeführt wurden 8 Fässer des in rede stehenden Gefahrgutes) kann nicht davon gesprochen werden, dass zwischen der Ladung und den Begleitpapieren hinsichtlich der Menge eine Diskrepranz besteht. Nach § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Nach Paragraph 13, Absatz 3, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Aufgrund obiger Ausführungen war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.2103.1