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{'item': 'LVwG-2014/18/1631-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/1631-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 339Abs 1 Gew

O sowie weiters iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO sowie weiters in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde auf insgesamt 18 Seiten wie folgt ausgeführt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer, DI FS, Herrn RA, Adresse, Y mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich gemäß § 10 I AVG (§ 8 RAO) auf die ihm erteilte Bevollmächtigung und begehrt sämtliche Zustellungen zu seinen Handen.Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich gemäß Paragraph 10, römisch eins AVG (Paragraph 8, RAO) auf die ihm erteilte Bevollmächtigung und begehrt sämtliche Zustellungen zu seinen Handen. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A Gewerbe-Berufsrecht vom 08.05.2014, ZI. **** betreffend die betreffend den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach der GewO wird nunmehr binnen offener Frist erhoben das Rechtsmittel der BESCHWERDE gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG1 und Art 132 Abs 1 Ziffer 1 B-VG2 in Verbindung mit §§ 7 und 9 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wie folgt ausgeführt:gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG1 und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 1 B-VG2 in Verbindung mit Paragraphen 7 und 9 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wie folgt ausgeführt: A) Allgemeine Angaben und Erklärungen Angaben nach § 9

(1)VwGVG:Angaben nach Paragraph 9,
(1)VwGVG: § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  6. Angefochtener Bescheid (Ziffer 1) Angefochten wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A Gewerbe- Berufsrecht vom 08.05.2014, ZI. ****, zugestellt am 09.05.
  7. ______________________ 1 Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2 Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. Rechtzeitigkeit (Ziffer 5) 2.
  3. Übersicht Die Beschwerde wurde innerhalb der dafür vorgesehenen Beschwerdefrist überbracht und ist daher die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig. Der Bescheid wurde am 09.05.
  4. zugestellt und ist mit diesem Tage zugleich auch erlassen. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endet daher am 06.06.
  5. Diese Beschwerde ist daher rechtzeitig. 2.
  6. Im Einzelnen Die Beschwerdefrist beträgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vier Wochen. Der am 08.05.2014 ausgestellte Bescheid wurde am 09.05.2014 zugestellt. Damit ist er in dem Sinne der Rechtsmittelbelehrung am 09.05.2014 "erlassen": 2011/05/0121 "Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B vom
  7. Februar 1988, 88/09/0002, und das E vom
  8. März 2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (Hinweis E vom
  9. September 2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSls 9428/1982 und 13111/1992)."Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B vom
  10. Februar 1988, 88/09/0002, und das E vom
  11. März 2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (Hinweis E vom
  12. September 2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSls 9428 aus 1982, und 13111 aus 1992,).
  13. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall wird - zugleich - ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen.Im vorliegenden Fall wird - zugleich - ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchzuführen. Die mündliche Verhandlung erweist sich im vorliegenden Fall als zwingend erforderlich, insbesondere um die Differenzen des Sachverhaltes zu klären.
  14. Belangte Behörde (Ziffer 2)3 ______________ 3 § 9
(2)VwGVG Belangte Behörde ist3 Paragraph 9,
(2)VwGVG Belangte Behörde ist 1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, Belangte Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft A. Diese war Gewerbebehörde und hat den Bescheid erlassen. Die belangte Behörde wird daher im Sinne des § 9 Abs. 2 Ziffer 1 iVm § 9 Abs. 1 VwGVG mit „Bezirkshauptmannschaft A" als Gewerbebehörde bezeichnet; so hat sie sich selbst als die Verwaltungsbehörde in dem Sinne der Art 130,132 B-VG bezeichnet.Die belangte Behörde wird daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG mit „Bezirkshauptmannschaft A" als Gewerbebehörde bezeichnet; so hat sie sich selbst als die Verwaltungsbehörde in dem Sinne der Artikel 130,,132 B-VG bezeichnet. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in § 12 VwGVG ausdrücklich anordnet, dass die Einbringungsstelle für Schriftsätze jene ist, die über den Akt verfügt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, RN 1 zu § 12 VwGVG, Seite 92).Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in Paragraph 12, VwGVG ausdrücklich anordnet, dass die Einbringungsstelle für Schriftsätze jene ist, die über den Akt verfügt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, RN 1 zu Paragraph 12, VwGVG, Seite 92). 5. Beschwerdegründe (Ziffer 3 als Überblick) Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: - materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung zu den Verfahrens Vorschriften, bei deren Einhaltung der belangten Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen 6. Beschwerdeantrag Im Beschwerdeantrag wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Anwendung des § 21 VStG beantragt.Im Beschwerdeantrag wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Anwendung des Paragraph 21, VStG beantragt. In eventu wird der Antrag gestellt, von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch zu machen und eine Ermahnung auszusprechen.In eventu wird der Antrag gestellt, von der Bestimmung des Paragraph 21, VStG Gebrauch zu machen und eine Ermahnung auszusprechen. In dem Verfahren wird nach § 24 VwGVG der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.In dem Verfahren wird nach Paragraph 24, VwGVG der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 7. Angabe der Rechte, in denen die Beschwerdeführer verletzt sind4 Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht
  1. a)die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
  2. b)die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. ____________ 4 Art 132 Abs 1 B-VG4 Artikel 132, Absatz eins, B-VG Dazu wird nachfolgendes Weitere mitgeteilt: Gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art, 132 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG wird seitens des Beschwerdeführers zugleich auch angegeben, „in welchen Rechten" dieser als verletzt zu sein behauptet.Gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art, 132 Absatz eins, Ziffer 1 B-VG wird seitens des Beschwerdeführers zugleich auch angegeben, „in welchen Rechten" dieser als verletzt zu sein behauptet. Es ist nämlich zur Gänze unverständlich, weshalb die Ausführung des § 9 VwGVG nichts über die konkrete Angabe eines Beschwerdepunktes enthalten, ja sogar dazu gelehrt wird, dass die Angabe eines Beschwerdepunktes nicht erforderlich sei, zugleich aber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl eine „Eingrenzung des Meritums" durch den Bescheidantrag bzw. die Angabe der betroffenen Rechte erfolgen solle.Es ist nämlich zur Gänze unverständlich, weshalb die Ausführung des Paragraph 9, VwGVG nichts über die konkrete Angabe eines Beschwerdepunktes enthalten, ja sogar dazu gelehrt wird, dass die Angabe eines Beschwerdepunktes nicht erforderlich sei, zugleich aber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl eine „Eingrenzung des Meritums" durch den Bescheidantrag bzw. die Angabe der betroffenen Rechte erfolgen solle. Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG werden daher die Rechte des Beschwerdeführers, in welchen dieser verletzt wurde, wie folgt angegeben:Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG werden daher die Rechte des Beschwerdeführers, in welchen dieser verletzt wurde, wie folgt angegeben: Der Beschwerdeführer wurden mit folgenden Rechten verletzt: - in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahren gemäß §§ 8, 37 und 45 AVG- in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahren gemäß Paragraphen 8, 37 und 45 AVG - in seinem Recht auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise - in seinem Recht auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung - in seinem Recht auf ausreichende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen - in seinem verfahrensrechtlichen Recht nulla poena sine lege - in seinem Recht auf Gleichheit gemäß Art. 7 B-VG- in seinem Recht auf Gleichheit gemäß Artikel 7, B-VG - in seinem Recht auf ein faires Verfahren - in seinem aus Art. 47 GRC sich ergebenden Verfahrensrechten bzw. deren Einhaltung- in seinem aus Artikel 47, GRC sich ergebenden Verfahrensrechten bzw. deren Einhaltung - im Gesetzmäßigkeitsprinzip - in seinem Recht auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes - in seinem Recht auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 VStG- in seinem Recht auf Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, VStG - in seinem Recht auf Erledigung des Verfahrens mittels Ermahnung - in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung - in seinem Recht auf Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit im Rahmen der GewO - in seinem Recht auf Tätigkeit als Inhaber und Träger einer Gewerbeberechtigung als eines technische Büros# - in seinem Recht vor Vornahme eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens Der angefochtene Bescheid leidet dabei an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. B) Sachverhalt 1. Strafverfügung Mit Strafverfügung vom 24.02.2014 zur ZI. **** wurde gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf erhoben, er habe die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.

§ 339

Abs.

§ 366Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 Gew

O 1994 zu verantworten.Mit Strafverfügung vom 24.02.2014 zur ZI. **** wurde gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf erhoben, er habe die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 zu verantworten.

  1. Einspruch Gegen die am 26.02.2014 zugestellte Strafverfügung vom 24.02.2014 zur ZI. **** erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die Ausführungen des Einspruches verwiesen werden.
  2. Angefochtenes Straferkenntnis Mit Straferkenntnis vom 08.05.2014 zur ZI. ****, zugestellt am 09.05.2014, wurde der Beschwerdeführer der ihm mit Strafverfügung vom 24.02.2014 zur ZI. **** zur Last gelegten Taten für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 600,00 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verurteilt. C) Beschwerdeausführugen I. Vorbemerkung - Befugnis und Umfang der Gewerbeberechtigung desrömisch eins. Vorbemerkung - Befugnis und Umfang der Gewerbeberechtigung des Betroffenen
  3. Technische Büros Der Begriff der „Technischen Büros" ist in § 94 Z 69 der GewO von 1994 in der aktuellen Fassung geregelt. Es handelt sich dort um den Begriff der „Technischen Büros/Ingenieurbüros" (beratenden Ingenieure), deren Berechtigungsumfang sich aus § 134 der GewO ergibt.Der Begriff der „Technischen Büros" ist in Paragraph 94, Ziffer 69, der GewO von 1994 in der aktuellen Fassung geregelt. Es handelt sich dort um den Begriff der „Technischen Büros/Ingenieurbüros" (beratenden Ingenieure), deren Berechtigungsumfang sich aus Paragraph 134, der GewO ergibt. In den Erläuternden Bemerkungen des Jahres 2002 zur entsprechenden Novelle der Gewerbeordnung heißt es: Die im deutschsprachigen Raum übliche Berufsbezeichnung des Berufstandes der technischen Büros ist „beratender Ingenieur" oder „Ingenieurbüro". Nach österreichischem Recht war die Bezeichnung „beratender Ingenieur" bereits in den Standesregeln der technischen Büros BGBl 1990/726 verankert.
  4. Gewerbeumfang Der Gewerbeumfang ergibt sich aus § 134 GewO, welche Bestimmung im Folgenden hier abgedruckt wird:Der Gewerbeumfang ergibt sich aus Paragraph 134, GewO, welche Bestimmung im Folgenden hier abgedruckt wird: § 134.

(1)Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.Paragraph 134,
(1)Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (Paragraph 94, Ziffer 69,) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(2)Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(2)Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Absatz eins, Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3)Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
(3)Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Absatz 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
(4)Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(4)Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Absatz eins, besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(5)Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.
(5)Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Absatz eins, nicht berührt.
  1. Befugnisumfang eines Ingenieurbüros Der Befugnisumfang eines Ingenieurbüros umfasst daher und damit - die Beratung - die Verfassung von Plänen - die Verfassung von Plänen und Studien - die Durchführung von Untersuchungen - die Durchführung von Überprüfungen und Messungen - die Ausarbeitung von Projekten - die Überwachung der Ausführung von Projekten - die Abnahme von Projekten - die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen - die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten. Als Fachgebiet eines technischen Büros kommen alle Bereiche in Betracht, die einer Studienrichtung einer technischen Universität, einer Montanuniversität oder einer Universität für Bodenkultur bzw einer entsprechenden Ausbildung entsprechen (siehe etwa auch Grabler-Stolzlechner-Wendl, GewO, Kommentar, Rn 972 ff u.a.) Es liegt damit eine entsprechende „Ausbildungsrelevanz" vor (ZVB 2000950).
  2. Zur Studienrichtung „Maschinenbau" Der Betroffene, Herr DI FS hat das Studium des Maschinenbaus absolviert. In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich es Inhaltes - beispielhaft - der Studienplan (die Studienrichtungs-Anzeige „Maschinenbau TU Wien" (E 700) vorgelegt. Es ergibt sich, dass im Zuge dieses Studiums unter anderem gelehrt und gelernt werden - Mathematik - Physik - Chemie - Teile der Mechanik - Einführung in den Maschinenbau - technisches Zeichnen/CAD - Fertigungstechnik und Betriebstechnik - Praktikum in einer Lehrwerkstätte - Statistik - Informatik - technische Maschinenlehre - Technologie und Fertigung - numerische Ingenieursmethoden - fachbezogene Ausbildung im dritten Abschnitt (Energietechnik, Transporttechnik oder Logistik, Fahrzeugtechnik, Produktionstechnik, Konstruktion und Werkstofftechnik, Mechatronik, biomedizinische Technik, Modellbau und Simulation). Dabei kommt es - wesenhaft - auf entsprechende systematische Kenntniserlangung an. Das bedeutet, dass in den Bereich des Maschinenbaus unter anderem auch sämtliche Aufgaben der HLS-Planung (Heizung-Lüftung-Sanitärplanung) einschließlich der Planung entsprechender großer Gewerbe fallen. In diesem Zusammenhang wird weiters auf die gesetzliche Bestimmung, auf die entsprechenden Studienpläne und die gegebenen Lehrinhalte verwiesen.
  3. Zum konkreten Befugnisumfang Der Betroffene ist also aufgrund der von ihm absolvierten Ausbildung und der ihm verliehen Befugnis im Sinne des § 134 Abs 1 der GewO vollumfänglich dazu berechtigt, auf dem Gebiet, in dem er einschreitet und tätig wird, auch vor Behörden zu vertreten (das wiederum ergibt sich aus § 134 Abs 4 der GewO).Der Betroffene ist also aufgrund der von ihm absolvierten Ausbildung und der ihm verliehen Befugnis im Sinne des Paragraph 134, Absatz eins, der GewO vollumfänglich dazu berechtigt, auf dem Gebiet, in dem er einschreitet und tätig wird, auch vor Behörden zu vertreten (das wiederum ergibt sich aus Paragraph 134, Absatz 4, der GewO). Er ist zugleich im Sinne des § 134 Abs 1 GewO zur Erstellung entsprechender Projekte berechtigt, so dass der wider Ihn erhobene Vorwurf - von vorne herein — ins Leere geht.Er ist zugleich im Sinne des Paragraph 134, Absatz eins, GewO zur Erstellung entsprechender Projekte berechtigt, so dass der wider Ihn erhobene Vorwurf - von vorne herein — ins Leere geht. Mit diesem - sich auch aus dem Gesetz ergebenden - Umfang der Befugnisse des Betroffenen hat sich die Behörde nicht einmal im Ansatz befasst, wobei gefragt werden kann, ob eine Behörde, deren Organwalter nicht über eine Ausbildung wie jene des Betroffenen verfügen, dazu berufen sein kann, eine Beurteilung der Befugnis und des Umfanges der Gewerbeberechtigung vornehmen zu können. Dazu konnte ja bereits gezeigt werden, dass in dem vorliegenden Fall auch eine Feststellung zu den Befugnissen des Betroffenen zur Gänze fehlt. Beweis: Gutachten aus dem Fachbereich Berufskunde Gutachten aus dem Fachbereich Maschinenbau und verwandte Gebiete Dazu kommt, dass nach der Bestimmung des § 32 GewO die Befugnis entsprechend erweitert, abgerundet und auch ergänzt wird:Dazu kommt, dass nach der Bestimmung des Paragraph 32, GewO die Befugnis entsprechend erweitert, abgerundet und auch ergänzt wird: § 32.
(1)Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:Paragraph 32,
(1)Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
  1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;
  2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;
  3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen;
  4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt werden;
  5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;
  6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände;
  7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;
  8. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;
  9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausfuhren lassen;
  10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;
  11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;
  12. Teilgewerbe ( §31 Abs. 2 ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;
  13. Teilgewerbe ( §31 Absatz 2, ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;
  14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;
  15. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;
  16. die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden. 16.
(2)Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
(2)Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Das heißt, dass eine sinnvoller Ergänzung der Leistungen aus dem eigenen Befugnisbereich ebenfalls zulässig und daher auch zu berücksichtigen ist. II. Zu der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegenrömisch zwei. Zu der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften 1. Mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers Wie im Einspruch vom 10.03.2014 ausgeführt wurde, machte der Beschwerdeführer die mangelnde Strafbarkeit als auch die mangelnde Konkretisierung des Tatvorwurfes geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die Ausführungen im Einspruch verwiesen werden; dabei ist im Einzelnen wie folgt zu sagen: Die Behörde legt dem Beschuldigten zur Last, dass er eine Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 begangen habe. In der Strafverfügung finden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür wann und wo die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen stattgefunden haben sollen. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten erweisen sich damit als nicht hinzureichend konkretisiert, sodass eine rechtmäßige Strafverfügung nicht ergangen ist. § 48 VStG führt an, welche Informationen eine Strafverfügung zwingend zu beinhalten hat. Unter anderem hat eine Strafverfügung die Zeit und den Ort der zur Last gelegten Tat zu beinhalten.Paragraph 48, VStG führt an, welche Informationen eine Strafverfügung zwingend zu beinhalten hat. Unter anderem hat eine Strafverfügung die Zeit und den Ort der zur Last gelegten Tat zu beinhalten. Die belangte Behörde hat es unterlassen sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und hat dies die Verletzung von Verfahrens Vorschriften zur Folge. 2. Amtswegige Wahrnehmung der Umstände des Falles 2.1. Grundlagen Zugleich führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass sie sich auf amtswegige Wahrnehmungen stützt. Auf welche konkreten amtswegigen Wahrnehmungen die Entscheidung der belangten Behörde gründet, bleibt ausständig. In dieser Hinsicht erscheint die belangte Behörde von sich aus eine Würdigung der Umstände vorgenommen zu haben, zu der sie freilich fachlich nicht in der Lage sein kann. 2.2. Ermittlungsverfahren Ob und was in dem Tätigkeitsbereich eines Fachmannes fällt, der ein entsprechendes Studium zurückgelegt hat, ist Sache
  1. a)eines berufskundlichen
  2. b)eines technischen SV, nicht aber der Behörde. Der Vorwurf lautet auf eine angebliche Überschreitung der Befugnisse, die dem Betroffenen als dem Inhaber einer Technischen Büros zukommen. Das kann aber eine Behörde von sich aus gar nicht beurteilen, sondern hätte in dem Sinne des § 52 AVG Sachverständige zu betrauen und auch zu hören gehabt.nicht aber der Behörde. Der Vorwurf lautet auf eine angebliche Überschreitung der Befugnisse, die dem Betroffenen als dem Inhaber einer Technischen Büros zukommen. Das kann aber eine Behörde von sich aus gar nicht beurteilen, sondern hätte in dem Sinne des Paragraph 52, AVG Sachverständige zu betrauen und auch zu hören gehabt. Es ist nicht zureichend, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründet, dass sie sich auf amtswegige Wahrnehmungen stützt Für den Beschwerdeführer ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist und welche Wahrnehmungen im einzelnen damit verstanden werden sollen. Im Rahmen des angefochtenen Straferkenntnisses wäre es an der belangten Behörde gelegen, eine einhergehende Beweiswürdigung samt daran anknüpfender Feststellung vorzunehmen, die das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers - was jedoch ausdrücklich bestritten wird - manifestiert. Das Verhalten der belangten Behörde hat die Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge und wäre die belangte Behörde im Sinne des Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK dazu verpflichtet gewesen, ein den verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.Das Verhalten der belangten Behörde hat die Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Folge und wäre die belangte Behörde im Sinne des Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK dazu verpflichtet gewesen, ein den verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit behaftet. 3. Ausständige Beweiswürdigung Dem angefochtenen Straferkenntnis geht eine Beweiswürdigung nicht voran. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen erweisen sich als unzureichend, da die Feststellung sachverhaltsrelevanter Momente einer vorangehenden Beweiswürdigung bedürfen. Zwar ist dem Verwaltungsstrafverfahren der Rechtsgrundsatz der freien Beweiswürdigung immanent doch ist er nicht dahingehend auszulegen, dass die Feststellung sachverhaltrelevanter Momente keiner Beweiswürdigung bedarf. Vielmehr hat jeder sachverhaltsrelevanten Feststellung eine Begründung voranzugehen. Dem Beschwerdeführer wird durch die Entscheidung der belangten Behörde die Möglichkeit genommen, die Gründe dafür nachzuvollziehen und schlüssig zu interpretieren. 4. Gesetzliche Bestimmungen Die belangte Behörde stützt sich nahe zu ausschließlich auf das Zitieren gesetzlicher Bestimmungen. Dabei verkennt sie die tatsächliche Tätigkeit die der Beschwerdeführer ausgeführt hat. Es wird dem Beschwerdeführer das Ausüben einer Tätigkeit unterstellt, obwohl eine Beweiswürdigung und daran anschließende Feststellung nicht ergangen sind. Die belangte Behörde hat die Verletzung von Verfahrens Vorschriften zu verantworten, die das angefochtene Straferkenntnis m it Rechtswidrigkeit behaften. 5. Nulla poena sine lege Es ist für den Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar, ob ihm nun die Einbringung5 von Projektsunterlagen oder die Planung diverser Vorhaben zur Last gelegt wird. Vielmehr erweckt es den Anschein, als ob die belangte Behörde einen nicht von der GewO normierten Straftatbestand konstruiert. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein gegen das materielle Verwaltungsrecht verstoßendes Verhalten vorwirft, so hat diesem Vorwurf eine ausreichende Konkretisierung voranzugehen. Andernfalls hat dies die Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege zur Folge. Dies hat die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zur Folge. 6. Jedes Verfahren ist einzeln zu bewerten Den Ausführungen der belangten Behörde, dass jedes Verfahren einzeln zu bewerten ist, kann nur bedingt beigetreten werden. In dem beschwerdegegenständlichen Fall hat dies die Verletzung von Art. 7 B-VG zur Folge. In dem Verfahren SG-98-2009 handelt es sich um denselben Tatbestand der beschwerdegegenständlichen Verfahren zu Grunde liegt.Den Ausführungen der belangten Behörde, dass jedes Verfahren einzeln zu bewerten ist, kann nur bedingt beigetreten werden. In dem beschwerdegegenständlichen Fall hat dies die Verletzung von Artikel 7, B-VG zur Folge. In dem Verfahren SG-98-2009 handelt es sich um denselben Tatbestand der beschwerdegegenständlichen Verfahren zu Grunde liegt. __________ 5 Das Einbringen von Projektsunterlagen kann zweifelsfrei nicht zu der Verwirklichung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tagen führen, 6.1. Gleichheitssatz Gemäß Art. 7 B-VG ist gleiches gleich und ungleiches ungleich zu behandeln. Der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf führt zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung durch die belangte Behörde. Der Gleichheitsgrundsatz erlaubt nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen und wäre er als gesetzlicher Determinant auch im Rahmen des Auspruchs des Straferkenntnis zu berücksichtigen gewesen. Die Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes gilt für jede Art von Staatstätigkeit und damit auch für die Erlassung von Straferkenntnissen.Gemäß Artikel 7, B-VG ist gleiches gleich und ungleiches ungleich zu behandeln. Der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf führt zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung durch die belangte Behörde. Der Gleichheitsgrundsatz erlaubt nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen und wäre er als gesetzlicher Determinant auch im Rahmen des Auspruchs des Straferkenntnis zu berücksichtigen gewesen. Die Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes gilt für jede Art von Staatstätigkeit und damit auch für die Erlassung von Straferkenntnissen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Gleichbehandlung liegt nicht vor. Der angefochtene Bescheid lässt sogar den Schluss zu, dass die belangte Behörde Willkür geübt hat. Sachliche Gründe für die Benachteiligung des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung beschränkt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC. Mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein qualifizierter Verstoß gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften vor. Aus den bereits getroffenen Ausführungen wird deutlich, dass es sich bei dem Akt der belangten Behörde um einen offenkundigen gravierenden Rechtsverstoß handelt.Sachliche Gründe für die Benachteiligung des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung beschränkt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. Mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein qualifizierter Verstoß gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften vor. Aus den bereits getroffenen Ausführungen wird deutlich, dass es sich bei dem Akt der belangten Behörde um einen offenkundigen gravierenden Rechtsverstoß handelt. Die belangte Behörde knüpft durch die angefochtene Entscheidung an dieselben Tatbestände unterschiedliche Rechtsfolgen an. Damit kommt es zur Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatzes. Die Entscheidung der belangten Behörde hat daher die Verletzung des Gleichheitssatzes zur Folge, eine sachliche Differenzierung wurde nicht vorgenommen. III. Zur materiellen Rechtswidrigkeitrömisch drei. Zur materiellen Rechtswidrigkeit Zu den einzelnen Vorwürfen darf ausgeführt werden wie folgt: 1. WS KG, B Die belangte Behörde führt aus, dass Bereiche ausgeführt worden seien, die nicht vom Gewerbeumfang "Technisches Büro für Maschinenbau gemäß § 128 Z 8 GewO 1973" umfasst sind.Die belangte Behörde führt aus, dass Bereiche ausgeführt worden seien, die nicht vom Gewerbeumfang "Technisches Büro für Maschinenbau gemäß Paragraph 128, Ziffer 8, GewO 1973" umfasst sind. Mit gewerberechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 10.12.2013 zur Zl **** wurde gemäß § 360 GewO die sofortige Einstellung des Betriebes der Gasheizung sowie die sofortige Schließung der Gaststube mit ca. 70 Verabreichungsplätzen verfügt.Mit gewerberechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 10.12.2013 zur Zl **** wurde gemäß Paragraph 360, GewO die sofortige Einstellung des Betriebes der Gasheizung sowie die sofortige Schließung der Gaststube mit ca. 70 Verabreichungsplätzen verfügt. Der Beschwerdeführer wurde sodann von der WIKA (Tiroler Beratungsförderung) beauftragt. Seitens des Betreibers wurden dem Beschwerdeführer Grundrisspläne des gesamten Gebäudes in Papierform zur Verfügung gestellt. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer der Baubescheid der Gemeinde B vom 24.06.1987 zur ZI. *** und die dazugehörigen Pläne zur Verfügung gestellt. Da dem Beschwerdeführer die Pläne lediglich in Papierform zur Verfügung gestanden haben, wurden sie vom Beschwerdeführer digitalisiert und auf Übereinstimmung mit dem Bestand überprüft, erforderlichenfalls korrigiert und mit den erforderlichen Zusatzinformationen wie es für das Betriebsanlagenverfahren erforderlich ist, ergänzt. Der Beschwerdeführer nahm Ergänzungen bezüglich der Erdgasinstallation, der Maschinen und Geräte vor. Die belangte Behörde legt dem Beschuldigten zur Last, die Feststellung hinsichtlich der Oberflächenversickerung wäre nicht von dessen Gewerbeberechtigung umfasst. Im Ansuchen (Seite 2) brachte der Beschuldigte vor, dass der Parkplatz geschottert ist; die Versickerung der Niederschlagswässer erfolgt an Ort und Stelle. Die Aussagekraft der vom Beschuldigten getroffenen Feststellung fällt nicht in den ausschließlichen Tätigkeitsbereich eines Baumeisters. Die Feststellung konnte im Rahmen der Gewerbeberechtigung des Beschuldigten getroffen werden. Das Ansuchen WS KG, B nimmt Bezug auf eine bereits bestehende bauliche Anlage. Auf Seite 4 des Ansuchens wird auszugsweise wie folgt wiedergegeben: "Die bereits seit 1987 bestehende und mit Baubescheid vom 21.5.1987 genehmigte Stube soll hinzugenommen werden. Diese war bei der gewerberechtlichen Überprüfung am 3.5.2000 bereits Bestand." Die Ausführungen des Ansuchens lassen klar erkennen, dass der Beschuldigte nicht die einem Baumeister vorbehaltenen Tätigkeiten übernommen hat. Der Beschuldigte hat keineswegs die Beschreibung der Errichtung von Räumen vorgenommen. Auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich der Versickerung der Niederschlagswässer nicht vornehmen hätte dürfen erweist sich als unrichtig. Aufgrund des Obangeführten ergibt sich, dass der Beschuldigte keine Gesamtplanung für das Projekt vorgenommen und damit im Rahmen des rechtlich Zulässigen gehandelt hat. Für das gesamte Gebäude waren Grundrisspläne vorhanden. Der Beschuldigte hat keine Tätigkeiten vorgenommen die dem Aufgabenbereich eines Baumeisters Vorbehalten sind. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sind vom Gewerbeumfang Technisches Büro für Maschinenbau umfasst und bilden keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand. Beweis: Pläne Vorhaben WS KG 2. Keith Holt, C Unter zu Hilfenahme eines Mitarbeiters der WIKA wurde vom Betreiber ein Betriebsanlagenansuchen eingebracht. Die zuständige Behörde hat das Ansuchen mangels Genehmigungsfähigkeit wegen Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit zurückgewiesen, weshalb der Beschuldigte von der WIKA beauftragt wurde. Dem Beschuldigten wurde ein Grundrissplan vom Betreiber zur Verfügung gestellt. Der Grundrissplan wurde von Ram. J, datiert mit 6.12.2013 erstellt. Der Beschuldigte hat den Plan übernommen, mit dem Bestand auf Übereinstimmung überprüft und erforderlichenfalls korrigiert und mit den für das Betriebsanlagenverfahren erforderlichen Informationen wie Lüftungen und Brandschutz versehen. Der Vorwurf im Hinblick auf die Oberflächenversickerung erweist sich als unrichtig. Im Rahmen des Projekts wurde angeführt: "Das Oberflächenwasser der Zufahrt und des asphaltierten Vorplatzes im Ausmaß von ca. 88 m2 wird an Ort und Stelle über Rasenflächen versickert. Das Dachwasser des Gebäudes wird über Sickerschächte an Ort und Stelle versickert." Der Beschuldigte hat nur eine Feststellung getroffen, die nicht ausschließlich dem Gewerbe eines Baumeisters Vorbehalten ist. Das vom Tatvorwurf umfasste Gebäude besteht bereits seit Jahrzehnten und bleibt in seiner baulichen Struktur unverändert. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe erweisen sich als unrichtig. Beweis: Plan Haus Holt - gewerberechtliche Bewilligung 3. Raiffeisen Lagerhaus A Bei dem Raiffeisen Lagerhaus A handelte es sich um den Neubau eines Lagers/Überdachung. Als der Betreiber mit dem Beschuldigten in Kontakt getreten ist, war die bauliche Anlage bereits errichtet und fertig gestellt. Mit Bescheid der Gemeinde B vom 10.10.2013 zur ZI. ‚**** wurde die Errichtung der baulichen Anlage bewilligt. Der Beschuldigte hat den Plan des Baumeisters PR in seinen bereits bestehenden Plan eingespielt. Der Plan des Beschuldigten stammt aus der gewerberechtlichen Erstgenehmigung vom Jahre 2011. Der Plan wurde eingespielt um den Zusammenhang mit dem Istzustand herzustellen. Dies stellt eine Notwendigkeit im Gewerbeverfahren dar. Damit sich der Beklagte keiner Urheberrechts Verletzung schuldig macht und auf die Planbasis des Baumeister PRs explizit hinzuweisen, wurde der Plan mit dem Namen, Adresse und Logo des erstellenden Baumeisters versehen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Planung von Baumeister PR vorgenommen wurde. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat stellt keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dar. Die Oberflächenversickerung war bereits zum Zeitpunkt der Baueinreichung plangegenständlich und wurde von Baumeister PR geplant. Die gesamte bauliche Anlage wurde von Baumeister PR geplant und bauüberwacht. Im Rahmen des gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren verwendete der Beschuldigte den Plan des Baumeister PR und hat ihn deutlich als Planersteller auf dem Plan ersichtlich gemacht. Baumeister PR war bei der gewerberechtlichen Verhandlung anwesend und der zuständigen Behörde unmissverständlich zur Kenntnis gebracht, dass er der Planer ist und die Bauaufsicht übernommen hat. Der Beschuldigte hat keineswegs die Ausübung des Gewerbes eines Baumeisters zu verantworten und erweist sich der Tatvorwurf gegen diesen als unrichtig. Beweis: Plan Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage Im Ganzen ergibt sich also, dass die Leistungen, die seitens des Betroffenen vorgenommen worden sind, zurecht vorgenommen worden sind. D) Beschwerdeanträge Es werden daher gestellt der Beschwerdeantrag das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 08.05.2014 zur ZI. ****, zugestellt am 09.05.2014, wegen Übertretung nach § 5 Abs.

§ 339

Abs.

§ 366Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 Gew

O 1994 aufzuheben und in Anwendung des § 45 VStG das gegen den Beschuldigten behängende Verfahren einstellen.

  1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 08.05.2014 zur ZI. ****, zugestellt am 09.05.2014, wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 aufzuheben und in Anwendung des Paragraph 45, VStG das gegen den Beschuldigten behängende Verfahren einstellen.
  2. in eventu: den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 08.05.2014 zur ZI. ****, zugestellt am 09.05.2014, wegen Übertretung nach § 5 Abs.

§ 339

Abs.

§ 366Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 Gew

O 1994 aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurück verweisen.

  1. in eventu: den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 08.05.2014 zur ZI. ****, zugestellt am 09.05.2014, wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurück verweisen.
  2. in eventu wollen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 08.05.2014 zur ZI. ****, zugestellt am 09.05.2014, wegen Übertretung nach § 5 Abs.

§ 339

Abs.

§ 366Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 Gew

O 1994 Teileinstellungen erfolgen, sonst aber nur eine Ermahnung ausgesprochen werden.

  1. in eventu wollen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 08.05.2014 zur ZI. ****, zugestellt am 09.05.2014, wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 Teileinstellungen erfolgen, sonst aber nur eine Ermahnung ausgesprochen werden.
  2. eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  3. die beantragten Beweise aufnehmen. Beilagen: Beilage ./LI Pläne Vorhaben WS KG Beilage ./I.2 Plan Haus Holt - gewerberechtliche Bewilligung Beilage ./I.3 Plan Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage Y, am 03.06.2014 für den Beschwerdeführer“ Der Beschwerde kam Berechtigung zu. Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DI FS GmbH in X zu verantworten, dass das Gewerbe „Baumeister gemäß § 94 Z 5 GewO 1994“ unbefugt ausgeübt worden sei. Dabei wurde konkret angeführt, dass bei der Bezirkshauptmannschaft A Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DI FS GmbH in römisch zehn zu verantworten, dass das Gewerbe „Baumeister gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994“ unbefugt ausgeübt worden sei. Dabei wurde konkret angeführt, dass bei der Bezirkshauptmannschaft A ● ein Ansuchen (erster Tatvorwurf) um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage betreffend die WS KG in B, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft A am 21.01.2014, ● ein Ansuchen (zweiter Tatvorwurf) um gewerbebehördliche Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage betreffend die Pension Adresse in C, eingebracht am 06.02.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft A und ● die Anzeige (dritter Tatvorwurf) einer emissionsneutralen Änderung betreffend die Raiffeisen Lagerhaus A reg. Gen.mbH – Überdachung, Lager, B, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft A am 30.12.2013 eingebracht worden seien, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass Antragsteller zum erstangeführten Vorwurf die WS KG, Antragsteller zum zweitangeführten Fall KH und Anzeigerin im dritten Fall die Raiffeisen Lagerhaus A reg. Gen.mbH waren. Nach § 99 Abs 1 der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013, ist der Baumeister (§ 94 Z 5) berechtigt, Nach Paragraph 99, Absatz eins, der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,, ist der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) berechtigt,
  4. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  5. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
  6. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  7. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  8. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  9. zur Projektentwicklung, -leitung und –steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
  10. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Nach Absatz 2 ist der Baumeister weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Die dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Tathandlungen lassen sich nicht unter die einzeln angeführten Berechtigungen des Baumeisters subsumieren. Dass die DI FS GmbH allenfalls die Projektunterlagen für die gegenständlichen Ansuchen erstellt hätte und damit allenfalls Hochbauten (Tiefbauten und andere verwandte Bauten) geplant und berechnet hätte, ist dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Da, wie schon angeführt, im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Tathandlungen enthalten sind, die den Berechtigungsumfang des Baumeisters nach § 99 Abs 1 und 2 entsprechen würden, ist auszuführen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich dieser konkreten Tathandlungen keine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt werden kann.Die dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Tathandlungen lassen sich nicht unter die einzeln angeführten Berechtigungen des Baumeisters subsumieren. Dass die DI FS GmbH allenfalls die Projektunterlagen für die gegenständlichen Ansuchen erstellt hätte und damit allenfalls Hochbauten (Tiefbauten und andere verwandte Bauten) geplant und berechnet hätte, ist dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Da, wie schon angeführt, im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Tathandlungen enthalten sind, die den Berechtigungsumfang des Baumeisters nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 entsprechen würden, ist auszuführen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich dieser konkreten Tathandlungen keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zur Last gelegt werden kann. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.1631.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.