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{'item': 'LVwG-2014/19/1316-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1316-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des BF, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. DL mit dem Sitz in L, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass es seitens der Fa. DL in L als Importeur des beanstandeten Lebensmittels „TR“, Mindesthaltbarkeitsdatum: xx.xx.xxxx am xx.xx.xxxx nach C unterlassen wurde, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung xx.xx.xxx durch die Lebensmittelaufsicht des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 59 - Marktamt, festgestellt wurde, die Kennzeichnungspflicht nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, einzuhalten, und zwar entspricht die Kennzeichnung der Lebensmitteprobe nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV - BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F,. da die Angabe „5 Fette“ auf der Vorderseite der Verpackung der ggstl. Probe nicht leicht verständlich und aufgrund der Doppeldeutigkeit zur Irreführung geeignet ist. [Anmerkung: „5 Fette“ ist italienisch und bedeutet auf Deutsch „5 Scheiben“].„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. DL mit dem Sitz in L, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass es seitens der Fa. DL in L als Importeur des beanstandeten Lebensmittels „TR“, Mindesthaltbarkeitsdatum: xx.xx.xxxx am xx.xx.xxxx nach C unterlassen wurde, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung xx.xx.xxx durch die Lebensmittelaufsicht des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 59 - Marktamt, festgestellt wurde, die Kennzeichnungspflicht nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, einzuhalten, und zwar entspricht die Kennzeichnung der Lebensmitteprobe nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV - Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F,. da die Angabe „5 Fette“ auf der Vorderseite der Verpackung der ggstl. Probe nicht leicht verständlich und aufgrund der Doppeldeutigkeit zur Irreführung geeignet ist. [Anmerkung: „5 Fette“ ist italienisch und bedeutet auf Deutsch „5 Scheiben“]. Gem. § 3 Abs. 1 lit. a LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F müssen die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Eine notwendige Voraussetzung, dass die Kennzeichnung verpackter Lebensmittel in C leicht verständlich ist, ist jedenfalls eine Kennzeichnung in deutscher Sprache.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F müssen die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Eine notwendige Voraussetzung, dass die Kennzeichnung verpackter Lebensmittel in C leicht verständlich ist, ist jedenfalls eine Kennzeichnung in deutscher Sprache. Die vorliegende Probe unterliegt als verpackte Ware den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und die Kennzeichnung der Probe entspricht somit nicht den Anforderungen der LMKV.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 90 Abs 3 Z 2 und § 98 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 2006, BGBl I Nr 13/2006 i.d.g.F. i.V.m. § 6 Abs 1 und § 5 Abs 2 Z 1 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006, BGBl Nr I 13/2006 i.d.g.F i.V.m. § 3 Abs 1 lit a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV - BGBl Nr 72/1993 i.d.g.F.90 Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 98, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006, Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 13 aus 2006, i.d.g.F in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV - Bundesgesetzblatt Nr 72 aus 1993, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „Der Beschuldigte hat Rechtsanwälte in K, Vollmacht erteilt und erstattet durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N, GZ **** binnen offener Frist folgende BESCHWERDE und bringt vor wie folgt: I) Anfechtungserklärungrömisch eins) Anfechtungserklärung Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. II) Anfechtungsgründerömisch zwei) Anfechtungsgründe Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. III) Ausführung der Beschwerderömisch drei) Ausführung der Beschwerde 1.) Die Behörde richtet sich (Seite 5 des Straferkenntnisses) nach dem Gutachten der AC GmbH und zweifelt daran nicht. Festzuhalten ist allerdings, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, für welche das Gutachten der AC nicht von Relevanz ist. Nochmals ist festzuhalten, dass nach § 3 Abs 1 lit a LMKV die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein müssen. Die Kennzeichnungselemente nach § 3 Abs 1 sind jene, die gesetzlich vorgesehen sind. Jene die nicht gesetzlich vorgesehen und von der LMKV gefordert sind, unterliegen nicht einer Kennzeichnungsüberprüfung. Wenn das Produkt sämtliche Kennzeichnungen, die gesetzlich gefordert sind, aufweist und diese Kennzeichnungen nicht irreführend und dem Gesetz entsprechend ausgeführt sind, so hat eine Beanstandung schlicht nicht zu erfolgen.1.) Die Behörde richtet sich (Seite 5 des Straferkenntnisses) nach dem Gutachten der AC GmbH und zweifelt daran nicht. Festzuhalten ist allerdings, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, für welche das Gutachten der AC nicht von Relevanz ist. Nochmals ist festzuhalten, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, LMKV die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein müssen. Die Kennzeichnungselemente nach Paragraph 3, Absatz eins, sind jene, die gesetzlich vorgesehen sind. Jene die nicht gesetzlich vorgesehen und von der LMKV gefordert sind, unterliegen nicht einer Kennzeichnungsüberprüfung. Wenn das Produkt sämtliche Kennzeichnungen, die gesetzlich gefordert sind, aufweist und diese Kennzeichnungen nicht irreführend und dem Gesetz entsprechend ausgeführt sind, so hat eine Beanstandung schlicht nicht zu erfolgen. Festzuhalten ist, dass auf sehr vielen Produkten Kennzeichnungen in mehreren Sprachen angebracht sind. Folgt man der Rechtsansicht der erkennenden Behörde, so wären all diese Produkte infolge irreführender Angaben nicht verkehrsfähig. Eine Beanstandung hat daher zu unterbleiben, zumal zusätzliche Kennzeichnungen in anderen Sprachen zulässig sind. Diesbezüglich wird auch darauf verwiesen, dass alle Kennzeichnungen erlaubt sind, die nicht ausdrücklich verboten sind und nicht umgekehrt. Davon abgesehen ist die Strafe vollkommen unangemessen. Üblicherweise werden bei so dermaßen marginalen Kennzeichnungsverstößen, sollten diese überhaupt vorliegen, was bestritten bleibt, lediglich € 50,00 als Strafe in ständiger Spruchpraxis verhängt. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten IV) Beschwerdeanträgerömisch vier) Beschwerdeanträge Er wird daher gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“ II. Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl II Nr 80/2013:Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 80/2013: „Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90Paragraph 90 (…)

(3)Wer …
  1. den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 6, 7 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs 2, 53 Abs 7 oder 57 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  2. den Bestimmungen einer aufgrund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. (…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 3 LMSVG ist das Inverkehrbringen. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Sachverhaltselement in den in Betracht kommenden Verfolgungsverhandlungen nicht angelastet. Nachdem mit Ablauf des xx.xx.xxxx Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG ist das Inverkehrbringen. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Sachverhaltselement in den in Betracht kommenden Verfolgungsverhandlungen nicht angelastet. Nachdem mit Ablauf des xx.xx.xxxx Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.1316.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.