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LVwG-2014/19/1649-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1649-3 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des HD, Adresse, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom xx.xx.xxxx, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gem § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gem Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gem Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang/Feststellungen: Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx stellte die BF, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Adresse, den Antrag auf Bestellung von Dienstbarkeiten gem § 63 lit b WRG 1959 hinsichtlich der im Eigentum der TA stehenden Grundstücke Nr 95/1, 97/1, 97/3, 000, 002/1, 002/2, 025 und 297, alle EZ 35, KG S, und der Grundstücke Nr 024, 033/1, 161/1, 161/16, 161/17 und 161/18, alle EZ 57, KG S, unter Festsetzung der Höhe einer Entschädigung gem § 117 WRG 1959.Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx stellte die BF, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Adresse, den Antrag auf Bestellung von Dienstbarkeiten gem Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 hinsichtlich der im Eigentum der TA stehenden Grundstücke Nr 95/1, 97/1, 97/3, 000, 002/1, 002/2, 025 und 297, alle EZ 35, KG S, und der Grundstücke Nr 024, 033/1, 161/1, 161/16, 161/17 und 161/18, alle EZ 57, KG S, unter Festsetzung der Höhe einer Entschädigung gem Paragraph 117, WRG
  5. Mit Verfahrensanordnung vom xx.xx.xxxx bzw xx.xx.xxxx wurde die mündliche Verhandlung für Dienstag, den xx.xx.xxxx, anberaumt. Diese Verfahrensanordnung erging (unter anderem) an die TA, zH Herrn Obmann MJ. Eine Verfügung, wonach diese Verfahrensanordnung auch an der Amtstafel der Gemeinde S anzuschlagen ist, erfolgte dabei nicht. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der BF gem § 63 lit b WRG 1959 zur Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Wasserkraftanlagen Gemeinschaftskraftwerk Inn zu Lasten der im bücherlichen Eigentum der TA stehenden Grundstücke als dem dienenden Gut im Enteignungswege folgende Dienstbarkeitsrechte eingeräumt:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der BF gem Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 zur Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Wasserkraftanlagen Gemeinschaftskraftwerk Inn zu Lasten der im bücherlichen Eigentum der TA stehenden Grundstücke als dem dienenden Gut im Enteignungswege folgende Dienstbarkeitsrechte eingeräumt: „Das Eigentumsrecht der TA an den nachstehenden angeführten Grundstücken wird derart beschränkt dass gem § 63 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 eine Dienstbarkeit mit folgenden Inhalten zu Gunsten der BF und ihrer Rechtsnachfolger eingeräumt wird:„Das Eigentumsrecht der TA an den nachstehenden angeführten Grundstücken wird derart beschränkt dass gem Paragraph 63, Litera b, Wasserrechtsgesetz 1959 eine Dienstbarkeit mit folgenden Inhalten zu Gunsten der BF und ihrer Rechtsnachfolger eingeräumt wird: Hinsichtlich der Grundstücke Nr 95/1, 97/1, 97/3, 000, 002/1, 002/2, 025 und 297, alle EZ **, KG S, und der Grundstücke 024, 033/1 161/1, 1161/16, 161/17 und 161/18, alle EZ 57, KG S, die Duldung der Errichtung des Bestandes, der jederzeit ihre Überprüfung, Instandsetzung und Instandhaltung einer Stollenanlage samt Zubehör, sowie der für die Errichtung dieser Anlagen erforderlichen geologischen und geophysikalischen Erkundungen, Probebohrungen und Vermessungsarbeiten jedoch allesamt ohne oberirdische Substanzbeeinträchtigung der Liegenschaften.“ Dieser Bescheid wurde (ua) der TA am xx.xx.xxxx zugestellt. Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: „Beschwerde und Einspruch gegen Pkt. I. und III. des Enteignungsbescheid des BMLFUW„Beschwerde und Einspruch gegen Pkt. römisch eins. und römisch drei. des Enteignungsbescheid des BMLFUW Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung Sehr geehrte Damen und Herren Bereits am xx.xx.xxxx habe ich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) per Fax mitgeteilt, dass mir der anberaumte Termin wegen Verfahrensfehlern (Kundmachung vergessen) als nichtig erscheint. Als Mitglied der GemeindegutsTA bringe Beschwerde und Einspruch gegen die Wasserrechtsverhandlung zur Enteignung für das GKI ein. In Ihrem Bescheid vom xx.xx.xxxx wird zwar auf Seite 9 angeführt, dass ich den Verhandlungsleiter darauf hingewiesen habe, dass die Verhandlung nicht öffentlich kundgemacht wurde und ich daher die Verhandlung als gegenstandslos betrachte. Herr Dr. RE gab mir auch während der Verhandlung recht, dass dabei ein Fehler gemacht wurde. Trotzdem wurde versucht einen Bescheid zu erwirken. Von Seiten der Agrar und der Gemeinde wurde mir mitgeteilt, dass normalerweise ein Kundmachungshinweis bei Verständigungen zu solchen Verhandlung beiliegt, hier aber bewusst oder unbewusst vergessen wurde. Auch weise ich darauf hin, dass es einen Bescheid der Agrarbehörde gibt der klar festgestellt hat, dass die Entscheidung über die Dienstbarkeitsverträge mit der GKI GmbH einen Beschluss der Vollversammlung brauchen und dieser wiederum durch die Agrarbehörde aufgehoben wurde. So ist für mich auch klar, dass zum Enteignungsverfahren jedes Agrarmitglied Parteienstellung hätte. Auf Seite 18 und 19 wird erklärt, dass ich keine Parteienstellung hätte. Dagegen spricht aber klar dass jedes Agrarmitglied Wald und Weidenutzungsrechte auf den betroffenen Grundstücken hat und diese Rechte als Rechte Dritter zu bewerten sind. Noch dazu kommt dass im Bescheid nicht auf irgendwelche Rechte Dritter eingegangen wird, so gibt es auch klare Wassernutzungsrechte für die wir dann wohl als Agrarmitglieder verantwortlich sind. Als Absolvent einer HTL für Tiefbau ist mir doch ein guter Sachverstand gegeben. Die Argumentationen des Verhandlungsleiters sehe ich mehrfach als oberflächlich und Thema verfehlt. Die Bedenken unseres Bürgermeisters werden nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Sehr wohl bringt ein solcher Triebwasserweg zahlreiche Gefahren für die im Tal darunter liegenden Anrainer während der Bauphase und auch in der Betriebsphase mit sich. Das angeführte hohe öffentliche Interesse: Es ist klar, dass jeder Strom braucht, ebenso zählt Wasserkraft zu den besten Lösungen. Aber bei diesem Projekt (einer Entnahme bis zu 80%) wird auf die Natur und die Anrainer viel zu wenig Rücksicht genommen. Es entspricht mehrfach nicht dem Stand der Technik und steht im Widerspruch zu den EU Wasserrahmen-Richtlinien. Einige Gutachter haben klar gegen dieses Projekt gesprochen, jedoch scheint die Geldgier ein paar weniger die Macht zu haben. Die Ermittlungen der Korruptionsstaatsanwaltschaft laufen noch. Wenn die Zerstörung der Ökologie, des Kleinklimas, sowie das Fischesterben, die Verluste des Raftingsports, der Tourismus, das Landschaftsbild, der Landwirtschaft u.v.m. zusammen gerechnet werden, sollte dies das angegebene hohe öffentliche Interesse wohl weit übersteigen. Traurig ist vor allem, dass es heut zu Tage auch technisch kein Problem mehr ist, weit bessere Kraftwerksvarianten auch auf diesem Standort umzusetzen, die der Schwallproblematik mit einem Stollenspeicher weit besser entgegenwirken und ökologisch sehr gut vertretbar wären. Scheinbar geht es den Machthabenden nur um Profit, der hier klar auf Kosten der Natur und den Anrainern bezogen wird. Somit stelle ich hiermit einen Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. (siehe Bescheid Seite 34 Rechtsmittelbelehrung)“ Bei der am xx.xx.xxxx durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vertreter der Gemeinde und der Agrar die Rechte der Gemeindebürger und Agrarmitglieder und so auch seine Rechte nicht hätten vertreten können, da die entsprechende öffentliche Kundmachung gefehlt habe. Die in S gehaltenen Tiere hätten auch Weiderechte, so unter anderem am Portal des Fensterstollens und diese Rechte würden stark in Mitleidenschaft gezogen. Dies betreffe auch Tiere, die von ihm gehalten würden. Der Obersthof im „E“ sei vor Jahren von der Gemeinde/Agrargemeinschaft erworben und hierfür seien sehr wohl Wasserrechte (im Grundbuch eingetragen) betroffen. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft hätten nicht vertreten werden können, weil die öffentliche Kundmachung gefehlt habe. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der TA, nicht jedoch Eigentümer eines von der Zwangsrechtseinräumung betroffenen Grundstücks. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den betreffenden Bestandteilen des Aktes der belangten Behörde sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:
  6. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:
  7. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Beteiligte; Parteien „§ 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 41Paragraph 41

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. (…)“ 2. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 54/2014:2. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 54/2014: „§ 12Paragraph 12 (…)
(1)Absatz eins,Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. § 102Paragraph 102
(1)Absatz eins,Parteien sind: … b)Litera b diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist gemäß § 41 Abs 1 erster Satz AVG der Antragstellerin und den betroffenen Grundeigentümern (neben der TA auch die Gemeinde S) als bekannten Beteiligten persönlich zugestellt worden. Die TA wurde als Grundeigentümerin somit ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass keine anderen Personen als Beteiligte in Betracht kommen, sodass ein Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde S nicht verfügt worden ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der anberaumte Termin „nichtig“ war, wie der Beschwerdeführer vermeint. Vielmehr hat das Unterbleiben einer Kundmachung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG allenfalls zur Folge, dass so genannte „übergangene Parteien“ existieren könnten. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG der Antragstellerin und den betroffenen Grundeigentümern (neben der TA auch die Gemeinde S) als bekannten Beteiligten persönlich zugestellt worden. Die TA wurde als Grundeigentümerin somit ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass keine anderen Personen als Beteiligte in Betracht kommen, sodass ein Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde S nicht verfügt worden ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der anberaumte Termin „nichtig“ war, wie der Beschwerdeführer vermeint. Vielmehr hat das Unterbleiben einer Kundmachung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG allenfalls zur Folge, dass so genannte „übergangene Parteien“ existieren könnten. Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache zukam. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache zukam. Das AVG legt in seinem § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (vgl VwGH 27.08.2013, Zl ****; 23.05.2002, Zl ****). Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann daher auf Grund des AVG alleine nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, wie beispielsweise des Wasserrechtsgesetzes 1959 gelöst werden (vgl VwGH ****, Zl ****; xx.xx.xxxx, Zl ****).Das AVG legt in seinem Paragraph 8, lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann vergleiche VwGH 27.08.2013, Zl ****; 23.05.2002, Zl ****). Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann daher auf Grund des AVG alleine nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, wie beispielsweise des Wasserrechtsgesetzes 1959 gelöst werden vergleiche VwGH ****, Zl ****; xx.xx.xxxx, Zl ****). Nach § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 kommt im gegenständlichen Fall Parteistellung aufgrund Grundeigentums oder aufgrund von Wald- und Weidenutzungsrechten in Betracht; die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 betreffen Rechte an Privatgewässern, rechtmäßig geübte Wassernutzungen des Beschwerdeführers wurden nicht behauptet. Nachdem der Beschwerdeführer nicht Grundeigentümer ist, kam ihm im gegenständlichen Zwangsrechtsverfahren keine Parteistellung zu. Allfällige Wald- und Weidenutzungsrechte des Beschwerdeführers, für deren Bestehen sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben haben, könnten durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden, da die Zwangsrechtseinräumung ohne oberirdische Substanzbeeinträchtigung der Liegenschaften erfolgt ist.Nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 kommt im gegenständlichen Fall Parteistellung aufgrund Grundeigentums oder aufgrund von Wald- und Weidenutzungsrechten in Betracht; die Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 betreffen Rechte an Privatgewässern, rechtmäßig geübte Wassernutzungen des Beschwerdeführers wurden nicht behauptet. Nachdem der Beschwerdeführer nicht Grundeigentümer ist, kam ihm im gegenständlichen Zwangsrechtsverfahren keine Parteistellung zu. Allfällige Wald- und Weidenutzungsrechte des Beschwerdeführers, für deren Bestehen sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben haben, könnten durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden, da die Zwangsrechtseinräumung ohne oberirdische Substanzbeeinträchtigung der Liegenschaften erfolgt ist. Macht eine Nichtpartei, wie der nunmehrige Beschwerdeführer, Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so ist ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.1649.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.