F FVwGG 2012, BGBl I Nr 14/2013 (BAO) wird der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2014 als unzulässig zurückgewiesen.1.
Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung in der Fassung FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, (BAO) wird der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2014 als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der A. GmbH, Betriebsstätte Adresse, B., vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Name, Adresse, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl **, zu Recht erkannt: 1.
F FVwGG 2012, BGBl I Nr 14/2013 (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung in der Fassung FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BAO sind Erledigung einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
Abs 2 leg cit bedürfen Bescheide der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
Absatz 2, leg cit bedürfen Bescheide der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. Ein Bescheid ist sohin ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Für die Auslegung von Bescheiden sind die für Gesetze geltenden Auslegungsregeln analog heranzuziehen.
Abs 1 BAO gelten für schriftliche Bescheide, außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder Auflegung von Listen genügt.
Paragraph 93, Absatz eins, BAO gelten für schriftliche Bescheide, außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder Auflegung von Listen genügt.
BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
Paragraph 96, BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Seit 01.01.2014 obliegt
Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge der Landesregierung. Bis einschließlich 31.12.2013 war hiefür das Amt der Tiroler Landesregierung zuständig.Seit 01.01.2014 obliegt
Paragraph 36, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge der Landesregierung. Bis einschließlich 31.12.2013 war hiefür das Amt der Tiroler Landesregierung zuständig.
Abs 1 lit a Z 3 der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung haben die Abteilungen und Sachgebiete des Amtes der Landesregierung die dem Amt der Landesregierung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung als selbstständige Behörde oder für sonstige beim Amt der Tiroler Landesregierung bestehende Behörden oder Einrichtungen zukommenden Aufgaben zu besorgen. Kraft besonderer gesetzlicher Anordnung wird das Amt der Landesregierung als selbstständige Behörde nach wie vor zB
den Bestimmungen der §§ 91 und 92 Tiroler Landesbeamtengesetz tätig.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung haben die Abteilungen und Sachgebiete des Amtes der Landesregierung die dem Amt der Landesregierung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung als selbstständige Behörde oder für sonstige beim Amt der Tiroler Landesregierung bestehende Behörden oder Einrichtungen zukommenden Aufgaben zu besorgen. Kraft besonderer gesetzlicher Anordnung wird das Amt der Landesregierung als selbstständige Behörde nach wie vor zB
den Bestimmungen der Paragraphen 91 und 92 Tiroler Landesbeamtengesetz tätig. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden. Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor. Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (VwGH 28.05.2013, 2012/05/0207 uHa den hg. Beschluss vom 18.03.2010, 2008/07/0229, mwH.). Diese zu § 58 Abs 1 AVG ergangene Judikatur ist ohne weiteres auf die Erfordernisse eines abgabenrechtlichen Bescheides iSd § 92 BAO übertragbar.Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden. Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor. Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (VwGH 28.05.2013, 2012/05/0207 uHa den hg. Beschluss vom 18.03.2010, 2008/07/0229, mwH.). Diese zu Paragraph 58, Absatz eins, AVG ergangene Judikatur ist ohne weiteres auf die Erfordernisse eines abgabenrechtlichen Bescheides iSd Paragraph 92, BAO übertragbar. Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf den vorläufigen Bescheid vom 26.02.2014 wesentlich, dass im Kopf das Amt der Tiroler Landesregierung genannt ist und dessen Spruch im Wesentlichen die Abgabenvorschreibung beinhaltet, nicht jedoch die Nennung der die Abgabe vorschreibenden Behörde. Insofern kommt der Fertigungsklausel (Für die Landesregierung) derart entscheidende Bedeutung zu, dass dieser (vorläufige) Bescheid als von der Tiroler Landesregierung erlassen anzusehen ist. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass die im Nachhinein getroffene fälschliche Formulierung in der „Beschwerdevorentscheidung“ vom 24.04.2014, Zl ***, nämlich, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid des Amts der Landesregierung vom 26.02.2014, Zl **/****, entschieden wird, in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis führt. Im Kopf der „Beschwerdevorentscheidung“ vom 24.04.2014 ist ebenfalls das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, angeführt und lautet die Fertigungsklausel ebenfalls „Für die Landesregierung“. Im Spruch der Beschwerdevorentscheidung ist jedoch ausdrücklich das Amt der Tiroler Landesregierung als jene Behörde angeführt, welche über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zahl 0**/8, entschieden hat. Nach dem Spruch der „Beschwerdevorentscheidung“ wäre diese dem Amt der Tiroler Landesregierung, welchem der Charakter einer selbstständigen Behörde zukommt, zuzurechnen. Anderes ergibt sich auf Grund der Fertigungsklausel, welche die „Beschwerdevorentscheidung“ als Bescheid der Tiroler Landesregierung ausweist. Der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist kein weiterer Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde zu entnehmen. Bei widersprüchlichen Angaben ist
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf abzustellen, welcher Gesamteindruck aus dem Bescheid entsteht. Dabei kann es nicht dem Spürsinn des jeweiligen durch einen solchen "Bescheid" betroffenen Adressaten überlassen bleiben, erst durch weitere Nachforschungen einen möglichen "Widerspruch" aufzudecken (VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln ist vielmehr in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter zu sehen und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH 30.09.1996, 96/12/0268, uHa 05.04.1990, 90/09/0009). In Bezug auf die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Erledigung ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben im Kopf (in diesem ist nur die Organisationseinheit bzw der Hilfsapparat angeführt) nicht ausschlaggebend sind. Zwischen dem Spruch und der Fertigungsklausel besteht ein Widerspruch und ist jedenfalls nicht für jedermann erkennbar, von welcher Behörde die Erledigung (Beschwerdevorentscheidung) erlassen wurde. Eine Erledigung, deren äußere Merkmale wie hier der Spruch und die Fertigungsklausel derart widersprüchlich sind, dass die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar ist oder nur in Korrektur des äußeren Anscheins aus den rechtlichen Umständen erschlossen werden kann, kann nicht als Bescheid iSd § 92 BAO qualifiziert werden. Aufgrund des Umstandes, dass sohin ein Nichtbescheid vorliegt, war der Vorlageantrag des Beschwerdeführers
Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen und war aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.Eine Erledigung, deren äußere Merkmale wie hier der Spruch und die Fertigungsklausel derart widersprüchlich sind, dass die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar ist oder nur in Korrektur des äußeren Anscheins aus den rechtlichen Umständen erschlossen werden kann, kann nicht als Bescheid iSd Paragraph 92, BAO qualifiziert werden. Aufgrund des Umstandes, dass sohin ein Nichtbescheid vorliegt, war der Vorlageantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückzuweisen und war aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B.) Wird in einer Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist nach § 262 Abs 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.Wird in einer Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist nach Paragraph 262, Absatz 3, BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die gegenständliche Beschwerde stützt sich zusammengefasst lediglich darauf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Zuordnung der im Anlassfall relevanten Berufsgruppen zur Beitragsgruppe V - und dies jeweils bei allen Ortsklassen - sowohl im Hinblick auf andere Berufsgruppen als auch im Vergleich zu den geltenden Regelungen in den Bundesländern Vorarlberg und Salzburg sachlich nicht gerechtfertigt sei und daher gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Hinsichtlich der Vorschreibung des Pflichtbeitrages mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl **, wurde darüber hinaus keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung geltend gemacht.Die gegenständliche Beschwerde stützt sich zusammengefasst lediglich darauf, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Zuordnung der im Anlassfall relevanten Berufsgruppen zur Beitragsgruppe römisch fünf - und dies jeweils bei allen Ortsklassen - sowohl im Hinblick auf andere Berufsgruppen als auch im Vergleich zu den geltenden Regelungen in den Bundesländern Vorarlberg und Salzburg sachlich nicht gerechtfertigt sei und daher gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Hinsichtlich der Vorschreibung des Pflichtbeitrages mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl **, wurde darüber hinaus keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung geltend gemacht. Gegenständlich ist sohin ein Anwendungsfall des § 262 Abs 3 BAO gegeben und wäre daher von der Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen und keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gewesen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl **, mit dem der Beschwerdeführerin zur Mitgliedsnummer **, der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Silberregion E. und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2014 mit insgesamt Euro 3.442,60 vorgeschrieben wurde, kommt sohin unmittelbar dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu.Gegenständlich ist sohin ein Anwendungsfall des Paragraph 262, Absatz 3, BAO gegeben und wäre daher von der Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen und keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gewesen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.02.2014, Zl **, mit dem der Beschwerdeführerin zur Mitgliedsnummer **, der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Silberregion E. und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2014 mit insgesamt Euro 3.442,60 vorgeschrieben wurde, kommt sohin unmittelbar dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass nach § 2 iVm § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 alle Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten haben. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass nach , Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Tiroler Tourismusgesetz 2006 alle Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten haben. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird vergleiche VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua).Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach Paragraph 33, Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua). Nach § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Einreihung in Beitragsgruppen das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung es sachlich gerechtfertigt ist, die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten (VfSlg. 11025/1986; VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252).Nach Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Einreihung in Beitragsgruppen das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung es sachlich gerechtfertigt ist, die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten (VfSlg. 11025 aus 1986,; VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252). Nach § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist
Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die Beitragsgruppe I 100%, die Beitragsgruppe II 80 %, die Beitragsgruppe III 60 %, die Beitragsgruppe IV 40%, die Beitragsgruppe V 20 %, die Beitragsgruppe VI 10 % und für die Beitragsgruppe VII 5%.Nach Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist
Paragraph 35, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die Beitragsgruppe römisch eins 100%, die Beitragsgruppe römisch zwei 80 %, die Beitragsgruppe römisch drei 60 %, die Beitragsgruppe römisch vier 40%, die Beitragsgruppe römisch fünf 20 %, die Beitragsgruppe römisch sechs 10 % und für die Beitragsgruppe römisch sieben 5%. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973, 01.10.1984, B666/80, B667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258).In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht vergleiche VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Artikel 7, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte vergleiche VfSlg 7082 aus 1973,, 01.10.1984, B666/80, B667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258). Im gegenständlichen Fall sind nach § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991 die Berufsgruppen Nr 349 - Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler, Nr 348 - Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker und Nr 677 Versicherungsvertreter, Versicherungsvermittler, Vertragsvermittler - jeweils in allen Ortsklassen - der Beitragsgruppe V von insgesamt sieben Beitragsgruppen zugeordnet und ist dafür nach § 35 Abs 2 lit e Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Prozentsatz mit 20% festgelegt. Im gegenständlichen Fall sind nach Paragraph eins, der Beitragsgruppenverordnung 1991 die Berufsgruppen Nr 349 - Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler, Nr 348 - Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker und Nr 677 Versicherungsvertreter, Versicherungsvermittler, Vertragsvermittler - jeweils in allen Ortsklassen - der Beitragsgruppe römisch fünf von insgesamt sieben Beitragsgruppen zugeordnet und ist dafür nach Paragraph 35, Absatz 2, Litera e, Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Prozentsatz mit 20% festgelegt. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist sohin abschließend auszuführen, dass sich im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Einreihung der gegenständlich relevanten Berufsgruppen Nr. 348, 349 und 677 jeweils in die Beitragsgruppe V aufgrund der in § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien durch die verordnungserlassende Landesregierung keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben. Dies gilt auch für die Festlegung der Beitragsgruppe V jeweils für alle vier Ortsklassen. Es bestand sohin keine Veranlassung, hinsichtlich der Beitragsgruppenverordnung 1991 in Bezug auf die Einreihung der Berufsgruppen Nr 348, 349 und 677 nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten.In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist sohin abschließend auszuführen, dass sich im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Einreihung der gegenständlich relevanten Berufsgruppen Nr. 348, 349 und 677 jeweils in die Beitragsgruppe römisch fünf aufgrund der in Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien durch die verordnungserlassende Landesregierung keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben. Dies gilt auch für die Festlegung der Beitragsgruppe römisch fünf jeweils für alle vier Ortsklassen. Es bestand sohin keine Veranlassung, hinsichtlich der Beitragsgruppenverordnung 1991 in Bezug auf die Einreihung der Berufsgruppen Nr 348, 349 und 677 nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben
BAO die Abgabenbehörde trifft.Abschließend wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben
Paragraph 212 a, BAO die Abgabenbehörde trifft. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1891.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.