RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1910-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A., Adresse, B., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 05.06.2014, Zl ***, betreffend die Versagung der Baubewilligung für einen Zubau beim Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf der Bauparzelle XY GB B., zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 19.02.2014 (eingelangt bei der Baubehörde der Gemeinde B. am 21.02.2014) beantragte A. die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes auf dem Bauplatz XY GB B. mittels einer Vordachverlängerung, wodurch eine Überdachung der bestehenden Stadelbrücke erreicht werden sollte. Nach Erteilung eines Ergänzungsauftrages gem § 13 AVG wurden vom Bauwerber verbesserte Planunterlagen für sein Bauvorhaben mit den Eingaben vom 02.04.2014 sowie vom 16.04.2014 vorgelegt, worauf der Bürgermeister der Gemeinde B. eine mündliche Bauverhandlung anberaumte. In dieser Verhandlung am 15.04.2014 wurde vom beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass die vom Bauwerber eingereichten Lagepläne mit den Einreichplänen nicht übereinstimmten. Nach Erteilung eines Ergänzungsauftrages gem Paragraph 13, AVG wurden vom Bauwerber verbesserte Planunterlagen für sein Bauvorhaben mit den Eingaben vom 02.04.2014 sowie vom 16.04.2014 vorgelegt, worauf der Bürgermeister der Gemeinde B. eine mündliche Bauverhandlung anberaumte. In dieser Verhandlung am 15.04.2014 wurde vom beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass die vom Bauwerber eingereichten Lagepläne mit den Einreichplänen nicht übereinstimmten. Nach Behebung dieses Mangels erstattete der hochbautechnische Sachverständige zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben die schriftliche Fachstellungnahme vom 03.06.2014, wonach durch den geplanten Zubau die gesetzlich geforderten Mindestabstände zu den Nachbarparzellen nicht gewahrt seien. Zudem entspreche der Zubau auch nicht den brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. als Baubehörde vom 05.06.2014 wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Zubau beim Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf der Bauparzelle XY GB B. abgewiesen, dies auf der Grundlage der Bestimmung des § 27 Abs 4 lit d TBO 2011. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. als Baubehörde vom 05.06.2014 wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Zubau beim Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf der Bauparzelle XY GB B. abgewiesen, dies auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das bereits konsenslos ausgeführte Bauvorhaben auf der als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmeten Bauparzelle XY GB B. genehmigt werden solle, für welches Grundstück kein Bebauungsplan bestehe. Somit seien für das Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 ausschlaggebend, wobei durch den geplanten Zubau die gesetzlich geforderten Mindestabstände zu den benachbarten Grundstücken 01, 02, 03 und 04, alle GB B., nicht gewahrt blieben. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das bereits konsenslos ausgeführte Bauvorhaben auf der als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmeten Bauparzelle XY GB B. genehmigt werden solle, für welches Grundstück kein Bebauungsplan bestehe. Somit seien für das Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 ausschlaggebend, wobei durch den geplanten Zubau die gesetzlich geforderten Mindestabstände zu den benachbarten Grundstücken 01, 02, 03 und 04, alle GB B., nicht gewahrt blieben. Der Zubau entspreche auch nicht den brandschutzrechtlichen Bestimmungen der OIB–Richtlinie 2, stehe doch das Bauwerk großteils innerhalb des Abstandsbereiches von 2 m und seien keine brandschutztechnischen Maßnahmen im Sinne der OIB–Richtlinie 2 Punkt 4 vorgesehen. Das Bauansuchen sei daher gem § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 abzuweisen gewesen.Das Bauansuchen sei daher gem Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 abzuweisen gewesen. Gegen diese die angestrebte Baubewilligung versagende Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A. vom 03.07.2014, in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgetragen wurde: Die Mindestabstände zu den Gst 03 und 04, beide GB B., seien sehr wohl gegeben, da der verfahrensgegenständliche Baukörper im Urgelände unter 2,80 m sei. Zu den beiden anderen Gst 01 sowie 02, beide GB B., seien die Mindestabstände teilweise gegeben, wobei in Bezug auf die restlich fehlenden Abstandsflächen nach möglichen Lösungen, etwa durch Kauf, Tausch, Baurechtsvertrag und dergleichen, mit dem Bruder D. als Besitzer dieser Grundparzellen gesucht werden würde. Die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seien durch die Entfernung der zwei Nachbargebäude durchaus gewahrt und würden diese nach Vorliegen der behördlichen Auflagen einer Umsetzung zugeführt werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im Gegenstandsfall befindet sich der Bauplatz XY GB B. unbestritten in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“, sodass in Bezug auf die Einhaltung von Abständen zu den Nachbargrundstücken die Rechtsvorschrift des § 6 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, maßgeblich ist. Im Gegenstandsfall befindet sich der Bauplatz XY GB B. unbestritten in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“, sodass in Bezug auf die Einhaltung von Abständen zu den Nachbargrundstücken die Rechtsvorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, maßgeblich ist. Diese Gesetzesbestimmung des § 6 Abs 1 lit b TBO 2011 lautet dabei wie folgt:Diese Gesetzesbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 lautet dabei wie folgt: „§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
- a)…
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- c)…
- d)… beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.“beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit Blick darauf, dass für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz XY GB B. unbestrittenermaßen kein Bebauungsplan besteht, ist vorliegend ein Mindestabstand von 4 m zu den Nachbarparzellen 01, 02, 03 sowie 04, alle GB B., einzuhalten. Aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Planunterlagen über das von ihm geplante Bauvorhaben, insbesondere aus dem Lageplan laut § 24 TBO 2011, lässt sich nun aber zweifelsfrei ableiten, dass der gesetzlich geforderte Mindestabstand zu den genannten Nachbargrundstücken bei weitem unterschritten wird, wie dies die belangte Behörde und der von ihr beigezogene hochbautechnische Sachverständige zutreffend festgestellt haben.Aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Planunterlagen über das von ihm geplante Bauvorhaben, insbesondere aus dem Lageplan laut Paragraph 24, TBO 2011, lässt sich nun aber zweifelsfrei ableiten, dass der gesetzlich geforderte Mindestabstand zu den genannten Nachbargrundstücken bei weitem unterschritten wird, wie dies die belangte Behörde und der von ihr beigezogene hochbautechnische Sachverständige zutreffend festgestellt haben. In Bezug auf die Nachbargrundstücke 01 sowie 02, beide GB B., räumt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 03.07.2014 sogar ausdrücklich selbst ein, das die geforderten Abstandsflächen nur teilweise gegeben sind und er erst noch in Gesprächen mit seinem Bruder D. als Eigentümer dieser beiden Grundstücke nach Lösungen in Bezug auf die restlich fehlenden Abstandsflächen zu suchen haben wird. Bereits aufgrund dieses eigenen Beschwerdevorbringens ist dem vorliegenden Rechtsmittel der Erfolg zu versagen, gesteht doch der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen ausdrücklich als richtig zu, dass für das von ihm beantragte Bauvorhaben die gesetzlich geforderten Mindestabstandsflächen nicht gegeben sind, womit aber auch das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die beantragte Baubewilligung eingeräumt wird. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner näheren Auseinandersetzung mehr mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, zumal ein anderes Verfahrensergebnis nicht mehr eintreten konnte. Es bleibt allerdings zu bemerken, dass die Beschwerdeargumentation betreffend die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen insofern nicht überzeugend ist, als diese voraussetzte, dass die Nachbargrundstücke nicht entsprechend den Vorschriften der Tiroler Bauordnung verbaut werden können. Eine Erklärung dafür, warum die Nachbarn eine solche Einschränkung ihrer Bebauungsmöglichkeiten hinnehmen sollten, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Schließlich ist auch die Beschwerdeausführung nicht nachvollziehbar, wonach die Mindestabstände zu den beiden Nachbarparzellen 03 sowie 04, beide GB B., sehr wohl gegeben seien, da der Zubau im Urgelände unter 2,80 m sei, zumal der gesetzlich einzuhaltende Mindestabstand von 4 m sich auf keine Bauhöhe bezieht. Zusammenfassend ist daher in der gegenständlichen Beschwerdesache festzuhalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde B. mit dem angefochtenen Bescheid völlig rechtskonform den Bauantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für einen Zubau beim Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem Bauplatz XY GB B. abgewiesen hat, da das beantragte Bauvorhaben die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Mindestabstände missachtet. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unberechtigt und war folglich abzuweisen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: In der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Entscheidung wurde von der belangten Behörde korrekt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu beantragen. Trotz dieser zutreffenden Belehrung hat es der Beschwerdeführer unterlassen, einen Antrag auf Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung zu stellen. Davon abgesehen ist der Sachverhalt im entscheidungsrelevanten Punkt des Nichtvorliegens der gesetzlichen Mindestabstände (zumindest zu den beiden Gst 01 sowie 02, beide GB B.) als unbestritten und geklärt anzusehen. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß nach Auffassung des erkennenden Gerichts weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß nach Auffassung des erkennenden Gerichts weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Baubewilligung zu versagen ist, wenn die gesetzlich geforderten Mindestabstände durch das geplante Bauvorhaben nicht eingehalten werden, ergibt sich zwangslos aus den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war vorliegend daher nicht zu beantworten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1910.1