RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/2128-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A., Adresse, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.07.2014, Zl ***, betreffend eine Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß §§ 27, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraphen 27, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaital GmbH die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Verlängerung der Straßenbahnlinie 3 zwischen den Haltestellen Lohbachsiedlung West und Peerhofsiedlung nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung erteilt. Sämtliche vom Projekt betroffenen Grundeigentümer und Parteien wurden ordnungsgemäß geladen und wurde von diesen jeweils kein Einwand erhoben. Gegen diese eisenbahnrechtliche Baugenehmigung hat Herr A. fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff des Eisenbahngesetzes erteilt worden sei. Dieses gelte für den Bau- und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs 1 und 2 Eisenbahngesetz. Dieses Gesetz sei für die Innsbrucker Schmalspur-Straßenbahn nicht zuständig. Die Baugenehmigung betreffe eine zweigleisige Schmalspur-Straßenbahn, mit Rillenschienen auf der gemeinsamen, schmalen, kurvigen, steilen und einzigen Zufahrtsstraße zur Peerhofsiedlung. Gegen diese eisenbahnrechtliche Baugenehmigung hat Herr A. fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den Paragraphen 31, ff des Eisenbahngesetzes erteilt worden sei. Dieses gelte für den Bau- und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 Eisenbahngesetz. Dieses Gesetz sei für die Innsbrucker Schmalspur-Straßenbahn nicht zuständig. Die Baugenehmigung betreffe eine zweigleisige Schmalspur-Straßenbahn, mit Rillenschienen auf der gemeinsamen, schmalen, kurvigen, steilen und einzigen Zufahrtsstraße zur Peerhofsiedlung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen: Nach § 31e Eisenbahngesetz 1957 sind Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesem dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Nach Paragraph 31 e, Eisenbahngesetz 1957 sind Parteien im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesem dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Da es sich beim verfahrensgegenständlichen Projekt um eine Straßenbahn in verbautem Gebiet ohne eigenen Bahnkörper handelt, finden gemäß § 42 Abs 2 Eisenbahngesetz die Regelung über den Bauverbotsbereich keine Anwendung. Ebenso wenig Anwendung findet die Bestimmung über den Feuerbereich, da keine Dampftriebfahrzeuge eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass den Eigentümern von betroffenen Liegenschaften und den an diesen dinglich Berechtigten nur dann Parteistellung zukommt, wenn die Liegenschaft durch den Bau selbst in Anspruch genommen wird. Da es sich beim verfahrensgegenständlichen Projekt um eine Straßenbahn in verbautem Gebiet ohne eigenen Bahnkörper handelt, finden gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Eisenbahngesetz die Regelung über den Bauverbotsbereich keine Anwendung. Ebenso wenig Anwendung findet die Bestimmung über den Feuerbereich, da keine Dampftriebfahrzeuge eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass den Eigentümern von betroffenen Liegenschaften und den an diesen dinglich Berechtigten nur dann Parteistellung zukommt, wenn die Liegenschaft durch den Bau selbst in Anspruch genommen wird. Aus dem eingereichten Projekt der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaital GmbH, insbesondere aus dem Grundeinlöseverzeichnis und den Grundbeanspruchungsplänen ergeben sich die Parteien des eisenbahnrechtlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist weder Bauwerber noch Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft noch ein dinglich Berechtigter an einer betroffenen Liegenschaft. Auch die Zustellung des Bescheides bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer dadurch die Stellung einer Partei im gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Verfahren erlangt. Die Beschwerde des Herrn A. erweist sich daher mangels Parteistellung als unzulässig und war deshalb wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.2128.1