Sd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen und b) die Gst Nr 5 und 6, beide vorgetragen in EZ 3, GB 4 A., und die Gst Nr 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 40, allesamt vorgetragen in EZ 32 GB 4 A., Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, denb) die Gst Nr 5 und 6, beide vorgetragen in EZ 3, GB 4 A., und die Gst Nr 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 40, allesamt vorgetragen in EZ 32 GB 4 A., Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, den B E S C H L U S S gefasst: 1.
Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zurückgewiesen.1.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation: Mit Schriftsatz vom 08.06.2010 hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A., vertreten durch Name, Rechtsanwalt in Adresse, beantragt festzustellen, dass der politischen Gemeinde A. gegen die Agrargemeinschaft A. kein Restitutionsanspruch im Sinne des Erkenntnisses B 18/04 vom 11.06.2008, VfSlg 9336/2008, zustehe und das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. kein Gemeindegut
TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 sei.Mit Schriftsatz vom 08.06.2010 hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A., vertreten durch Name, Rechtsanwalt in Adresse, beantragt festzustellen, dass der politischen Gemeinde A. gegen die Agrargemeinschaft A. kein Restitutionsanspruch im Sinne des Erkenntnisses B 18/04 vom 11.06.2008, VfSlg 9336 aus 2008,, zustehe und das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. kein Gemeindegut
TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, sei. Mit dem vom XXX ausgefertigten und für die Landesregierung gezeichneten Bescheid vom 05.05.2014, Zl X1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den Antrag der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. vom 08.06.2010 wie folgt entschieden:Mit dem vom römisch 30 ausgefertigten und für die Landesregierung gezeichneten Bescheid vom 05.05.2014, Zl X1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den Antrag der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. vom 08.06.2010 wie folgt entschieden: „Es wird f e s t g e s t e l l t, → dass die Grundstücke 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60 (Überlandparzelle), 61 (Überlandparzelle) und 62 (Überlandparzelle), allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., und die Grundstücke 63 und 64, allesamt vorgetragen in EZ 32 GB 4 A., kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, dass die Grundstücke 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60 (Überlandparzelle), 61 (Überlandparzelle) und 62 (Überlandparzelle), allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., und die Grundstücke 63 und 64, allesamt vorgetragen in EZ 32 GB 4 A., kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, → die Grundstücke 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73/4, 73/5, 73/6, 73/7, 73/8, 73/9, 73/10, 73/11, 73/12, 73/13, 74/2 und 74/3, allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., Teilwälder im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, die Grundstücke 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73/4, 73/5, 73/6, 73/7, 73/8, 73/9, 73/10, 73/11, 73/12, 73/13, 74/2 und 74/3, allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, → die Grundstücke 1 und 75/9, allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., Teilwälder im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, die Grundstücke 1 und 75/9, allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., Teilwälder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, → und die Grundstücke 5 und 6, allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., und die Grundstücke 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 40, allesamt vorgetragen in EZ 32 GB 4 A., Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, und die Grundstücke 5 und 6, allesamt vorgetragen in EZ 3 GB 4 A., und die Grundstücke 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 40, allesamt vorgetragen in EZ 32 GB 4 A., Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, darstellen. Hinweis: Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird im Grundbuch in den EZlen. 32 und 3, je GB 4 A., von Amts wegen die Richtigstellung gem. § 38 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 TFLG 1996 veranlasst.“Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird im Grundbuch in den EZlen. 32 und 3, je GB 4 A., von Amts wegen die Richtigstellung gem. Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 veranlasst.“ In der vorliegenden Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr „der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2014, Zl X1“, am 08.05.2014 zugestellt worden sei. Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerde führende Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. insoweit, als mit diesem Bescheid näher bezeichnete Grundstücke als Teilwälder und Gemeindegut sowie als Gemeindegut festgestellt werden. Davon ausgehend beantragt die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. festgestellt werde, dass kein Gemeindegut
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorliege.In der vorliegenden Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr „der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2014, Zl X1“, am 08.05.2014 zugestellt worden sei. Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerde führende Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. insoweit, als mit diesem Bescheid näher bezeichnete Grundstücke als Teilwälder und Gemeindegut sowie als Gemeindegut festgestellt werden. Davon ausgehend beantragt die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A. festgestellt werde, dass kein Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vorliege. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: 1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die hier relevante Bestimmung des § 71 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 73/1996 idF LGBl Nr 130/2013 und idF LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, und in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde: § 71.
GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der belangten Behörde und damit jener Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (vgl die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0291-3, und vom 26.06.2012, Zl 2010/07/0079, mit weiteren Nachweisen).
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der belangten Behörde und damit jener Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird vergleiche die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0291-3, und vom 26.06.2012, Zl 2010/07/0079, mit weiteren Nachweisen). In einem Fall, in welchem eine Beschwerdeführerin die belangte Behörde in einer in jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, steht es dem Landesverwaltungsgericht nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich die Beschwerdeführerin in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihr nicht bezeichnete auszutauschen. Hat die Beschwerdeführerin
GVG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist das Landesverwaltungsgericht daran gebunden, auch wenn aus dem mit dem Akt/den Akten vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als Bescheid erlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte es, den Akt/die Akten samt dem darin enthaltenen, in Beschwerde gezogenen Bescheid im Sinne des § 14 Abs 2 VwGVG vorzulegen. Damit wäre aber die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 VwGVG inhaltslos (vgl Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0291-3, mit weiteren Nachweisen zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGVG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl I Nr 51/2012).In einem Fall, in welchem eine Beschwerdeführerin die belangte Behörde in einer in jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, steht es dem Landesverwaltungsgericht nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich die Beschwerdeführerin in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihr nicht bezeichnete auszutauschen. Hat die Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist das Landesverwaltungsgericht daran gebunden, auch wenn aus dem mit dem Akt/den Akten vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als Bescheid erlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte es, den Akt/die Akten samt dem darin enthaltenen, in Beschwerde gezogenen Bescheid im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vorzulegen. Damit wäre aber die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG inhaltslos vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0291-3, mit weiteren Nachweisen zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,). Den - teilweise - in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.05.2014, Zahl X1, hat – dies ergibt sich eindeutig aus dem Spruch und der Fertigungsklausel (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht – Ein systematischer Grundriss3 Rz 166) – die Landesregierung als zuständige Agrarbehörde
Die Beschwerdeführerin bekämpft laut ihrer Beschwerde ausdrücklich den „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung“ vom 05.05.2014, Zahl X1, und hat damit auch die belangte Behörde bezeichnet. Die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit „XXX“ durch die Beschwerdeführerin dahingehend umzudeuten, dass als belangte Behörde die Landesregierung in Anspruch genommen werden sollte, kommt nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Dies verbietet sich schon deshalb, da das XXX auf der Grundlage des Agrarbehördengesetzes 1948, LGBl Nr 32/1948, bis zum Ablauf des 31.12.2013 zuständige Agrarbehörde I. Instanz war. Erst seit 01.01.2014 ist
Abs 1 TFLG 1996 die Landesregierung zuständige Agrarbehörde.Den - teilweise - in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.05.2014, Zahl X1, hat – dies ergibt sich eindeutig aus dem Spruch und der Fertigungsklausel vergleiche , Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht – Ein systematischer Grundriss3 Rz 166) – die Landesregierung als zuständige Agrarbehörde
Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz TFLG 1996 erlassen. Die Beschwerdeführerin bekämpft laut ihrer Beschwerde ausdrücklich den „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung“ vom 05.05.2014, Zahl X1, und hat damit auch die belangte Behörde bezeichnet. Die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit „XXX“ durch die Beschwerdeführerin dahingehend umzudeuten, dass als belangte Behörde die Landesregierung in Anspruch genommen werden sollte, kommt nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Dies verbietet sich schon deshalb, da das römisch 30 auf der Grundlage des Agrarbehördengesetzes 1948, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1948,, bis zum Ablauf des 31.12.2013 zuständige Agrarbehörde römisch eins. Instanz war. Erst seit 01.01.2014 ist
Paragraph 71, Absatz eins, TFLG 1996 die Landesregierung zuständige Agrarbehörde. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 VwGVG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013 iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, BGBl Nr 173/1950 idF BGBl I Nr 189/2013, und § 17 VwGVG (vgl Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0291-3, mit weiteren Nachweisen).Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für eine Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, und Paragraph 17, VwGVG vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0291-3, mit weiteren Nachweisen). Die vorliegende Beschwerde war daher
Vm § 31 Abs 1 VwGVG mittels Beschluss zurückzuweisen und konnte daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
GVG entfallen.Die vorliegende Beschwerde war daher
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss zurückzuweisen und konnte daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der für das Verfahren entscheidungswesentlichen Rechtsfrage hat sich das Landesverwaltungsgericht an der der zur vergleichbaren Rechtslage ergangenen - einheitlichen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist somit nicht auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.Bei der für das Verfahren entscheidungswesentlichen Rechtsfrage hat sich das Landesverwaltungsgericht an der der zur vergleichbaren Rechtslage ergangenen - einheitlichen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist somit nicht auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1833.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.