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§ 28§ 25a§ 69§ 27§ 9§ 33§ 36§ 87Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0031-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: 1.
- Der Spruchpunkt I des Bescheides vom 25.04.2012, Zl AgrB-***/***-2012, wird dahingehend abgeändert, dass der erste Satz der neuen lit a im Abschnitt II der Haupurkunde „Parteien- und Anteilsrechte“ wie folgt zu lauten hat:1.
- Der Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 25.04.2012, Zl AgrB-***/***-2012, wird dahingehend abgeändert, dass der erste Satz der neuen Litera a, im Abschnitt römisch zwei der Haupurkunde „Parteien- und Anteilsrechte“ wie folgt zu lauten hat: „der politischen Gemeinde W die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin den Gsten Nr 3750, 3751, 3752, 3806, 3812, 3813/1, 3813/2, 3813/3, 3813/4, 3813/6, 3813/7, 3814, 3815, 3816, 3817, 3818, 3819, 3820/1, 3820/2, 3820/3, 3821, 3822, 3823, 3824/1, 3824/2, 3826, 3938, 4066, 4067, 4068, 4069, 4202, 4646, 4647, .182 und .184, alle in EZ **6 GB W, sowie die Gste Nr 3692/1, 3692/2, 3692/3, 3693, 3694 und .180, alle in EZ **3 GB W, gebühren.“„der politischen Gemeinde W die Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin den Gsten Nr 3750, 3751, 3752, 3806, 3812, 3813/1, 3813/2, 3813/3, 3813/4, 3813/6, 3813/7, 3814, 3815, 3816, 3817, 3818, 3819, 3820/1, 3820/2, 3820/3, 3821, 3822, 3823, 3824/1, 3824/2, 3826, 3938, 4066, 4067, 4068, 4069, 4202, 4646, 4647, .182 und .184, alle in EZ **6 GB W, sowie die Gste Nr 3692/1, 3692/2, 3692/3, 3693, 3694 und .180, alle in EZ **3 GB W, gebühren.“ 1.
- Der Spruchpunkt II des Bescheides vom 25.04.2012, Zl AgrB-***/***-2012, mit dem eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt wurde, wird ersatzlos behoben.1.
- Der Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 25.04.2012, Zl AgrB-***/***-2012, mit dem eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt wurde, wird ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke und Einlagezahlen (EZ) zum Grundbuch ***** W gehören. I. Verfahren:römisch eins. Verfahren:
- Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:
- Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: In Spruchpunkt I des Bescheides vom 12.04.2010, Zl AgrB-***/***-2010, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Gste Nr 3750, 3751, 3752, 3806, 3812, 3813/1, 3813/2, 3813/3, 3813/4, 3813/6, 3813/7, 3814, 3815, 3816, 3817, 3818, 3819, 3820/1, 3820/2, 3820/3, 3821, 3822, 3823, 3824/1, 3824/2, 3826, 3938, 4066, 4067, 4068, 4069, 4646, 4647, .182 und .184, alle EZ **6, sowie die Gste Nr 3692/1, 3692/2, 3692/3, 3693, 3694 und .180, alle in EZ **3, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) idF LGBl Nr 7/2010, darstellen. Die Gst Nr 4102/1, 4102/2, 4202, 4676/2 und 4676/3, alle EZ **6, und 4114, 4155/1, 4155/2, 4196, 4204 und .195, alle EZ **3, zählen hingegen nicht zum Gemeindegut.In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 12.04.2010, Zl AgrB-***/***-2010, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Gste Nr 3750, 3751, 3752, 3806, 3812, 3813/1, 3813/2, 3813/3, 3813/4, 3813/6, 3813/7, 3814, 3815, 3816, 3817, 3818, 3819, 3820/1, 3820/2, 3820/3, 3821, 3822, 3823, 3824/1, 3824/2, 3826, 3938, 4066, 4067, 4068, 4069, 4646, 4647, .182 und .184, alle EZ **6, sowie die Gste Nr 3692/1, 3692/2, 3692/3, 3693, 3694 und .180, alle in EZ **3, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in der Fassung LGBl Nr 7 aus 2010,, darstellen. Die Gst Nr 4102/1, 4102/2, 4202, 4676/2 und 4676/3, alle EZ **6, und 4114, 4155/1, 4155/2, 4196, 4204 und .195, alle EZ **3, zählen hingegen nicht zum Gemeindegut. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl LAS-***/*-10, wurde die gegen den Bescheid vom 12.04.2010 erhobene Berufung der Agrargemeinschaft X mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass auch das Gst Nr 4202 in EZ **6 als Gemeindegutsgrundstück festgestellt wurde.Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl LAS-***/*-10, wurde die gegen den Bescheid vom 12.04.2010 erhobene Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass auch das Gst Nr 4202 in EZ **6 als Gemeindegutsgrundstück festgestellt wurde. Infolge dieser Bescheide ordnete das Bezirksgericht Y mit Beschluss vom 03.08.2010, Zl ****/10, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ **3 und **6 an. Die Gemeindegutsfeststellungen sind in Rechtskraft erwachsen. Auch eine Beschwerde der Agrargemeinschaft X an den Verwaltungsgerichtshof fruchtete nicht; die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/07/00156-6, als unbegründet abgewiesen.Die Gemeindegutsfeststellungen sind in Rechtskraft erwachsen. Auch eine Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch zehn an den Verwaltungsgerichtshof fruchtete nicht; die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/07/00156-6, als unbegründet abgewiesen.
- Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Die Gemeinde W hat mit Antrag vom 22.09.2011 die Neuregulierung der Agrargemeinschaft X beantragt.Die Gemeinde W hat mit Antrag vom 22.09.2011 die Neuregulierung der Agrargemeinschaft römisch zehn beantragt. Die Gemeinde stützte ihren Antrag auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, in welchem zum Ausdruck gebracht werde, dass die Agrargemeinschaft durch Feststellung von Eigentum im rechtskräftigen Regulierungsplan zwar Eigentümerin des Regulierungsgebietes geworden, das Gemeindegut jedoch nicht untergegangen sei. Durch den Eigentumsübergang von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft habe sich das Eigentumsrecht der Gemeinde in ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft verwandelt; dieses sei inhaltlich mit dem Recht auf Verfügung über den Substanzwert gleichzusetzen. Die Gemeinde habe daher ein Anrecht auf Feststellung ihres wahren Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Damit sei der Rechtsanspruch auf Durchführung einer Neuregulierung und Neubewertung der Anteilsrechte verbunden.Die Gemeinde stützte ihren Antrag auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, in welchem zum Ausdruck gebracht werde, dass die Agrargemeinschaft durch Feststellung von Eigentum im rechtskräftigen Regulierungsplan zwar Eigentümerin des Regulierungsgebietes geworden, das Gemeindegut jedoch nicht untergegangen sei. Durch den Eigentumsübergang von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft habe sich das Eigentumsrecht der Gemeinde in ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft verwandelt; dieses sei inhaltlich mit dem Recht auf Verfügung über den Substanzwert gleichzusetzen. Die Gemeinde habe daher ein Anrecht auf Feststellung ihres wahren Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Damit sei der Rechtsanspruch auf Durchführung einer Neuregulierung und Neubewertung der Anteilsrechte verbunden. Die Agrarbehörde führt in der Folge am 22.03.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder sowie der Gemeinde durch. Die Gemeinde bekräftigte in dieser Verhandlung ihren Anspruch auf Feststellung ihres wahren Anteilsrechtes; dies bedinge die Prüfung der Anteile
des § 54 Abs. 6 TFLG
- Auch der VwGH verweise auf den Anspruch der Gemeinde im Sinne des § 69 TFLG
- Die Antragstellerin beanspruchte weiters auch die nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke als Gemeindevermögen – als Surrogat des ehemaligen Gemeindegutes. Die Agrarbehörde führt in der Folge am 22.03.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder sowie der Gemeinde durch. Die Gemeinde bekräftigte in dieser Verhandlung ihren Anspruch auf Feststellung ihres wahren Anteilsrechtes; dies bedinge die Prüfung der Anteile
des Paragraph 54, Absatz 6, TFLG
- Auch der VwGH verweise auf den Anspruch der Gemeinde im Sinne des Paragraph 69, TFLG
- Die Antragstellerin beanspruchte weiters auch die nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke als Gemeindevermögen – als Surrogat des ehemaligen Gemeindegutes. Daraufhin erließ die Agrarbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2012, Zl AgrB-***/***-
- In Spruchpunkt I wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft vom 12.12.1960, Zl IIIb1-***/**, idF des Anhanges I vom 08.02.1962, Zl IIIb1-*/**,
§ 69
Abs 1 lit b und c TFLG 1996 durch folgenden Anhang II abgeändert:Daraufhin erließ die Agrarbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2012, Zl AgrB-***/***-2012. In Spruchpunkt römisch eins wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft vom 12.12.1960, Zl IIIb1-***/**, in der Fassung des Anhanges römisch eins vom 08.02.1962, Zl IIIb1-*/**,
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und c TFLG 1996 durch folgenden Anhang römisch zwei abgeändert: „Anhang II. zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft X vom 12.12.1960, Zl. IIIb1-***/** i.d.F. des Bescheides vom 08.02.1962, Zl. IIIb1-*/** (Anhang I.), dieser i.d.g.F.:„Anhang römisch zwei. zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch zehn , vom 12.12.1960, Zl. IIIb1-***/** in der Fassung des Bescheides vom 08.02.1962, Zl. IIIb1-*/** (Anhang römisch eins.), dieser i.d.g.F.: 1. Im Abschnitt II. der Haupturkunde „Parteien- und Anteilsrechte“ wird eine neue lit. a eingefügt, welche zu lauten hat: 1. Im Abschnitt römisch zwei. der Haupturkunde „Parteien- und Anteilsrechte“ wird eine neue Litera a, eingefügt, welche zu lauten hat:
- a)der politischen Gemeinde W die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes gebühren. Die politische Gemeinde W ist substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996. Es stehen ihr die Rechte eines walzenden Mitgliedes (vgl. lit.
- b)sowie die Mitgliedschaftsrechte als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des TFLG 1996 zu. Als solche hat die politische Gemeinde W auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen.
- a)der politischen Gemeinde W die Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes gebühren. Die politische Gemeinde W ist substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Es stehen ihr die Rechte eines walzenden Mitgliedes vergleiche Litera b,) sowie die Mitgliedschaftsrechte als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des TFLG 1996 zu. Als solche hat die politische Gemeinde W auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen. Die bisherige lit.
- a)enthält die Bezeichnung lit. b).Die bisherige Bezeichnung lit.
- b)enthält die Bezeichnung lit. c)., Die bisherige Litera a,) enthält die Bezeichnung Litera b,)., Die bisherige Bezeichnung Litera b,) enthält die Bezeichnung Litera c,)., 2. Im ersten Absatz des Regulierungsplanes Seite 5 hat die Wortfolge „oder Jagdpachterlös“ zu entfallen.“ Mit Spruchpunkt II wurde für die Agrargemeinschaft X eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 20.03.1972, Zl IIIb1-**/**, ersetzte.Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde für die Agrargemeinschaft römisch zehn eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 20.03.1972, Zl IIIb1-**/**, ersetzte. Der Bescheid vom 25.04.2012 wurde der Gemeinde W am 30.04.2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 14.05.2012 hat die Gemeinde, vertreten durch die M S Rechtsanwälte Partnerschaft, das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Gemeinde beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde zurückzuverweisen. Eventual wurde beantragt, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und neu zu entscheiden. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens mögen insbesondere Erhebungen zum aktuellen Haus- und Gutsbedarf der Mitglieder der Agargemeinschaft, zur konkreten Prüfung der Voraussetzungen des § 54 Abs 6 TFLG 1996 und zum bestehenden Vermögen der Agrargemeinschaft, welches nicht Gemeindegut darstellt, durchgeführt werden. In weiterer Folge mögen – wie in einem Regulierungsverfahren nach dem TFLG 1996 – die Liste der Parteien und Mitglieder bescheidmäßig festgestellt, die Anteile der Agrargemeinschaft neu festgesetzt und eine verfassungskonforme Satzung erlassen werden.Der Bescheid vom 25.04.2012 wurde der Gemeinde W am 30.04.2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 14.05.2012 hat die Gemeinde, vertreten durch die M S Rechtsanwälte Partnerschaft, das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Gemeinde beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde zurückzuverweisen. Eventual wurde beantragt, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und neu zu entscheiden. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens mögen insbesondere Erhebungen zum aktuellen Haus- und Gutsbedarf der Mitglieder der Agargemeinschaft, zur konkreten Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 und zum bestehenden Vermögen der Agrargemeinschaft, welches nicht Gemeindegut darstellt, durchgeführt werden. In weiterer Folge mögen – wie in einem Regulierungsverfahren nach dem TFLG 1996 – die Liste der Parteien und Mitglieder bescheidmäßig festgestellt, die Anteile der Agrargemeinschaft neu festgesetzt und eine verfassungskonforme Satzung erlassen werden. 3. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 30.05.2012, Zl LAS-***/**-10, wurde die Berufung an die Agrargemeinschaf mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine derartige Stellungnahme langte nicht ein. 4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 13.08.2014 hat Herr Rechtsanwalt Mag. M für die Gemeinde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wird. Ebenso hat Herr Obmann T O am 21.08.2014 erklärt, dass auch die Agrargemeinschaft auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Gemeinde W bringt im Wesentlichen vor, dass die Agrarbehörde verpflichtet gewesen wäre, alle wesentlichen Änderungen des Sachverhaltes seit der Regulierung zu erheben, festzustellen und auf dieser Basis sowohl die Liste der Parteien und Mitglieder als auch die Anteilsverhältnisse neu zu bewerten und festzusetzen; und zwar nach Maßgabe und verfassungskonformer Anwendung der geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 für Regulierungsverfahren. Die Agrarbehörde habe es außerdem in rechtswidriger Weise unterlassen zu prüfen, ob die aufgrund des alten Regulierungsplanes nach wie vor vorgenommene Nutzung des Gemeindegutes den aktuellen Haus- und Gutsbedarf übersteige und hätte gegebenenfalls eine Anpassung der Nutzungsverhältnisse im Regulierungsplan durchzuführen gehabt. Jene Bestimmungen des Regulierungsplanes, in denen Anteilsrechte von ehemals am Gemeindegut bloß nutzungsberechtigen Stammsitzliegenschaften in einem den Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang festgesetzt worden seien, müssten geändert werden. Den betreffenden Mitgliedern seien nur die zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes erforderlichen Naturalbezüge im althergebrachten Ausmaß zu belassen. Diese Mitglieder seien zudem zu verpflichten, sich anteilig an den zur Erzielung der von ihnen genossenen Nutzungen erforderlichen Aufwendungen zu beteiligen. Außerdem seien unter dem Begriff Substanzwert alle Nutzungen, alle Erträge und alle sonstigen aus dem Gemeindegut gewonnenen Vorteile, die dazu geführt hätten, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft außer den ihr in das Eigentum übertragenen Liegenschaften auch noch über anderes Vermögen verfüge, zu verstehen. Der nicht durch die (auf die alte Übung und den Haus- und Gutsbedarf beschränkten) Nutzungsrechte aufgezehrte Überschuss der Nutzungen und Erträge aus der Land- und Forstwirtschaft sei daher der Gemeinde zuzuordnen. Die Agrarbehörde habe es in rechts- und verfassungswidriger Weise im angefochtenen Bescheid unterlassen, der Gemeinde den sogenannten Überling zuzuordnen. Außerdem sehe der gegenständliche Regulierungsplan eine von § 72 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) abweichende Verteilung der mit der Bewirtschaftung des Gemeindegutes verbundenen Lasten vor. Die festgelegte Verteilung sei sowohl gesetz- als auch verfassungswidrig, weil es nicht sachgerecht sei, dass die durch die Gemeinde repräsentierte Allgemeinheit mit Aufwendungen belastet werde, die nur den wenigen Nutzungsberechtigten nützen würden. Sachlich sei eine Lastenverteilung nur dann, wenn die Aufwendungen diejenigen bezahlen, die sie nützen würden.Außerdem sehe der gegenständliche Regulierungsplan eine von Paragraph 72, Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) abweichende Verteilung der mit der Bewirtschaftung des Gemeindegutes verbundenen Lasten vor. Die festgelegte Verteilung sei sowohl gesetz- als auch verfassungswidrig, weil es nicht sachgerecht sei, dass die durch die Gemeinde repräsentierte Allgemeinheit mit Aufwendungen belastet werde, die nur den wenigen Nutzungsberechtigten nützen würden. Sachlich sei eine Lastenverteilung nur dann, wenn die Aufwendungen diejenigen bezahlen, die sie nützen würden. Die derzeitige gesetzliche Regelung wie auch die im angefochtenen Bescheid erlassene Satzung würden der Gemeinde weder das aus ihrem Substanzrecht bzw das daraus resultierende verfassungsrechtlich verbürgte subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz umfassten Rechte noch das ihr aufgrund der Gemeindeautonomie zustehende Recht, über ihr Vermögen eigenverantwortlich zu verfügen, gewährleisten. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit: Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 14.05.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 14.05.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. 2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 25.04.2012 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle LGBl Nr 70/2014 zu prüfen.Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 25.04.2012 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zu prüfen. Im Folgenden wird, sofern nicht anders angegeben, das TFLF 1996 in der Fassung des LGBl Nr 70/2014 zitiert.Im Folgenden wird, sofern nicht anders angegeben, das TFLF 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zitiert. 3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Berufung vom 14.05.2012 gegen den am 30.04.2012 zugestellten Bescheid innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und somit rechtzeitig ist. Weiters erfolgte die Änderung des Regulierungsplanes auf Antrag der Gemeinde und auch von Amts wegen
dem (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 69 Abs 1 lit b und c TFLG 1996.
Abs 3 leg cit ist die Gemeinde in diesem Fall ausdrücklich beschwerdelegitimiert.Weiters erfolgte die Änderung des Regulierungsplanes auf Antrag der Gemeinde und auch von Amts wegen
dem (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und c TFLG 1996.
Absatz 3, leg cit ist die Gemeinde in diesem Fall ausdrücklich beschwerdelegitimiert. 4. Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde ist der gesamte Bescheid vom 25.04.2012, Zl AgrB-***/***-2012, also die Spruchpunkte I und II, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens.Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde ist der gesamte Bescheid vom 25.04.2012, Zl AgrB-***/***-2012, also die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens. In diesem Zusammenhang wird aber ausdrücklich festgehalten, dass der Prüfungsumfang nur die von der Agrarbehörde vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes umfassen kann. Sollte aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 ein zusätzlicher Anpassungsbedarf des Regulierungsplanes bestehen, wäre dieser Gegenstand eines neuen behördlichen Verfahrens und würde als solcher einer neuerlichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.In diesem Zusammenhang wird aber ausdrücklich festgehalten, dass der Prüfungsumfang nur die von der Agrarbehörde vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes umfassen kann. Sollte aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, ein zusätzlicher Anpassungsbedarf des Regulierungsplanes bestehen, wäre dieser Gegenstand eines neuen behördlichen Verfahrens und würde als solcher einer neuerlichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. 5. Zur Sache: 5.1. Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans: Die Agrarbehörde ist
§ 69
Abs 1 lit b und c TFLG 1996 berechtigt, auf Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen Regulierungspläne einer Gemeindegutsagrargemeinschaft abzuändern. Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben.Die Agrarbehörde ist
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und c TFLG 1996 berechtigt, auf Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen Regulierungspläne einer Gemeindegutsagrargemeinschaft abzuändern. Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben. Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft wie folgt abgeändert: ● Einfügung einer lit a in Abschnitt II der Haupturkunde, wonach der Gemeinde die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zustehen. Einfügung einer Litera a, in Abschnitt römisch zwei der Haupturkunde, wonach der Gemeinde die Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zustehen. ● Löschung der Wortfolge „oder Jagdpachterlös“ auf Seite 5 des Regulierungsplans. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Änderung von Regulierungsplänen nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben. Entsprechend dem Verfassungsgerichtshof kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Änderung von Regulierungsplänen nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben. Entsprechend dem Verfassungsgerichtshof kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht vergleiche VfGH 11.06.2008, B 464/07). Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde im Abschnitt II der Haupturkunde des Regulierungsplanes in der neu formulierten lit a der Substanzwertanspruch der Gemeinde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch wurde zudem festgelegt, dass die Gemeinde die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.Konkret wurde im Abschnitt römisch zwei der Haupturkunde des Regulierungsplanes in der neu formulierten Litera a, der Substanzwertanspruch der Gemeinde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch wurde zudem festgelegt, dass die Gemeinde die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Der Entfall der Wortfolge „oder Jagdpachterlös“ auf Seite 5 des Regulierungsplans war erforderlich, da der Jagdpachterlös – wie mittlerweile in der Novelle LGBl Nr 70/2014 in § 33 Abs 5 TFLG 1996 klargestellt wurde – dem Substanzwert von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zuzuordnen ist.Der Entfall der Wortfolge „oder Jagdpachterlös“ auf Seite 5 des Regulierungsplans war erforderlich, da der Jagdpachterlös – wie mittlerweile in der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 klargestellt wurde – dem Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zuzuordnen ist. 5.
- Zum Vorbringen der Gemeinde W: 5.2.
- Einleitung und Kapitel I der Beschwerde:5.2.
- Einleitung und Kapitel römisch eins der Beschwerde: In der Einleitung ihres Rechtsmittels (Seite 3 bis 5) erläutert die Gemeinde die höchstgerichtliche Judikatur und betont ihr Recht, einen Antrag auf Neuregulierung einzubringen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, hält die Gemeinde fest, dass die Änderung der Verhältnisse zu einer Neuregulierung führen müsse.In der Einleitung ihres Rechtsmittels (Seite 3 bis 5) erläutert die Gemeinde die höchstgerichtliche Judikatur und betont ihr Recht, einen Antrag auf Neuregulierung einzubringen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, hält die Gemeinde fest, dass die Änderung der Verhältnisse zu einer Neuregulierung führen müsse. Im Kapitel I der Beschwerde (Seite 6 bis 10) trifft die Gemeinde zunächst allgemeine Ausführungen zur Rechtskraft von behördlichen Entscheidungen und erläutert die Voraussetzungen zur Durchbrechung der Rechtskraft unter Hinweis auf § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Davon ausgehend legt sie dar, unter welchen Voraussetzungen Regulierungspläne geändert werden können, und sie führt konkrete Beispiele an. Dementsprechend könnten sich ein Regulierungsplan und dessen Rechtskraft nicht auf geänderte Sachverhalte erstrecken. Alle sich nach der Änderung des Sachverhaltes ergebenden Änderungen müssten in den neuen Regulierungsplan einbezogen werden. Die Agrarbehörde wäre verpflichtet gewesen, alle wesentlichen Änderungen des Sachverhaltes seit dem Zeitpunkt der Regulierung zu erheben, festzustellen und auf dieser Basis sowohl die Liste der Parteien und Mitglieder als auch die Anteilsverhältnisse neu zu bewerten und festzusetzen.Im Kapitel römisch eins der Beschwerde (Seite 6 bis 10) trifft die Gemeinde zunächst allgemeine Ausführungen zur Rechtskraft von behördlichen Entscheidungen und erläutert die Voraussetzungen zur Durchbrechung der Rechtskraft unter Hinweis auf Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Davon ausgehend legt sie dar, unter welchen Voraussetzungen Regulierungspläne geändert werden können, und sie führt konkrete Beispiele an. Dementsprechend könnten sich ein Regulierungsplan und dessen Rechtskraft nicht auf geänderte Sachverhalte erstrecken. Alle sich nach der Änderung des Sachverhaltes ergebenden Änderungen müssten in den neuen Regulierungsplan einbezogen werden. Die Agrarbehörde wäre verpflichtet gewesen, alle wesentlichen Änderungen des Sachverhaltes seit dem Zeitpunkt der Regulierung zu erheben, festzustellen und auf dieser Basis sowohl die Liste der Parteien und Mitglieder als auch die Anteilsverhältnisse neu zu bewerten und festzusetzen. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich fest, dass der Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur die Abänderung des bestehenden Regulierungsplanes ist. Ziel der Regulierung ist die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Es sollen im Hinblick auf die allgemeinen bzw verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der Bodenreform mit der Regulierung die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (neu) geregelt werden (Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 30). In diesem Sinne definiert der (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührte) § 65 TFLG 1996 den Inhalt eines Regulierungsplanes. An dem für Regulierungspläne vorgeschriebenen, in § 65 TFLG 1996 näher umschriebenen Inhalt hat sich auch die Agrarbehörde in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 zu halten (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0104). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass ein Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen nicht einem Neuregulierungsverfahren nach dem (ebenfalls von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 62 TFLG 1996 gleichzuhalten ist (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0104).Dazu hält das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich fest, dass der Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur die Abänderung des bestehenden Regulierungsplanes ist. Ziel der Regulierung ist die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Es sollen im Hinblick auf die allgemeinen bzw verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der Bodenreform mit der Regulierung die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (neu) geregelt werden (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Seite 30). In diesem Sinne definiert der (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührte) Paragraph 65, TFLG 1996 den Inhalt eines Regulierungsplanes. An dem für Regulierungspläne vorgeschriebenen, in Paragraph 65, TFLG 1996 näher umschriebenen Inhalt hat sich auch die Agrarbehörde in einem Verfahren nach Paragraph 69, TFLG 1996 zu halten (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0104). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass ein Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen nicht einem Neuregulierungsverfahren nach dem (ebenfalls von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 62, TFLG 1996 gleichzuhalten ist (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0104). Wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher unberücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen keine Änderungsregulierung stattgefunden. Eine meritorische Entscheidung über eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit verwehrt. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nämlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082).Wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher unberücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde. Hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte hat dagegen keine Änderungsregulierung stattgefunden. Eine meritorische Entscheidung über eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit verwehrt. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nämlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist also nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: In Spruchteil I wurde ausschließlich der Substanzwertanspruch der Gemeinde in der Haupturkunde des Regulierungsplanes festgeschrieben. In Spruchpunkt II wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt. Diese Entscheidung war unabhängig von einer Neubewertung sämtlicher Anteilsrechte möglich und konnte im Sinne des § 59 Abs 1 AVG gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist nämlich zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152). Dazu ergibt sich schon aus der Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches
§ 33
Abs 5 TFLG 1996, aus der eigenen Finanzgebarung hinsichtlich des Substanzwertanspruches und der gesonderten Berücksichtigung der Substanzwertberechtigung der Gemeinde in den Entscheidungsstrukturen der Agrargemeinschaft, dass sich der Substanzwertanspruch und die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Soweit die Gemeinde also vorbringt, die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte bzw eine Prüfung, ob Anteilsrechte allenfalls ruhen oder erloschen sind, umfassen müssen, ist sie damit nicht im Recht.Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches kein Zweifel: In Spruchteil römisch eins wurde ausschließlich der Substanzwertanspruch der Gemeinde in der Haupturkunde des Regulierungsplanes festgeschrieben. In Spruchpunkt römisch zwei wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt. Diese Entscheidung war unabhängig von einer Neubewertung sämtlicher Anteilsrechte möglich und konnte im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist nämlich zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152). Dazu ergibt sich schon aus der Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, aus der eigenen Finanzgebarung hinsichtlich des Substanzwertanspruches und der gesonderten Berücksichtigung der Substanzwertberechtigung der Gemeinde in den Entscheidungsstrukturen der Agrargemeinschaft, dass sich der Substanzwertanspruch und die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen. Soweit die Gemeinde also vorbringt, die gegenständliche Regulierung zur Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, hätte neben der Abbildung des Substanzwertanspruchs der Gemeinde zwingend auch eine Neubewertung und Neufestsetzung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte bzw eine Prüfung, ob Anteilsrechte allenfalls ruhen oder erloschen sind, umfassen müssen, ist sie damit nicht im Recht. Und wenn im vorliegenden Fall die Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausführt, dass eine Neubewertung der Anteilsverhältnisse nicht erforderlich und daher der Antrag der Gemeinde auf Neuregulierung als miterledigt zu betrachten sei, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen keinen Teil des bekämpften Spruches bilden. Der Gegenstand eines Bescheides wird nämlich ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruches bestimmt (VwGH 28.06.1994, 94/08/0021), und zwar auch dann, wenn die dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt (VwGH 03.10.1996, 96/06/0144). Nur wenn der Spruch des Bescheides in dem Sinn auslegungsbedürftig ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung – also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung – von Sinn und Inhalt herangezogen werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 111).Und wenn im vorliegenden Fall die Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausführt, dass eine Neubewertung der Anteilsverhältnisse nicht erforderlich und daher der Antrag der Gemeinde auf Neuregulierung als miterledigt zu betrachten sei, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen keinen Teil des bekämpften Spruches bilden. Der Gegenstand eines Bescheides wird nämlich ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruches bestimmt (VwGH 28.06.1994, 94/08/0021), und zwar auch dann, wenn die dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt (VwGH 03.10.1996, 96/06/0144). Nur wenn der Spruch des Bescheides in dem Sinn auslegungsbedürftig ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung – also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung – von Sinn und Inhalt herangezogen werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 111). Gegenständlich bestehen aber – wie bereits erwähnt – am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches keine Zweifel. Lediglich die Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde im Regulierungsplan und die neue Verwaltungssatzung sind Gegenstand des angefochtenen Spruches und bilden damit den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes. Die von der Gemeinde begehrte Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt. 5.2.
- Kapitel II der Beschwerde:5.2.
- Kapitel römisch zwei der Beschwerde: Zur geforderten Anpassung von Anteilrechten betont die Gemeinde in Kapiteln II ihrer Beschwerde (Seite 11 und 12), dass aufgrund der Übertragung von als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken zwar das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übergegangen sei, sich an der Eigenschaft als Gemeindegut allerdings nichts geändert habe. Unter Gemeindegut sei dabei der in der TGO definierte Begriff zu verstehen, ein anderes Gemeindegut existiere nicht. Die Agrarbehörde habe diesen Umstand verkannt und es in rechtswidriger Weise unterlassen zu prüfen, ob die nach wie vor vorgenommene Nutzung des Gemeindegutes den aktuellen Haus- und Gutsbedarf übersteige und gegebenenfalls eine Anpassung durchzuführen sei.Zur geforderten Anpassung von Anteilrechten betont die Gemeinde in Kapiteln römisch zwei ihrer Beschwerde (Seite 11 und 12), dass aufgrund der Übertragung von als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken zwar das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übergegangen sei, sich an der Eigenschaft als Gemeindegut allerdings nichts geändert habe. Unter Gemeindegut sei dabei der in der TGO definierte Begriff zu verstehen, ein anderes Gemeindegut existiere nicht. Die Agrarbehörde habe diesen Umstand verkannt und es in rechtswidriger Weise unterlassen zu prüfen, ob die nach wie vor vorgenommene Nutzung des Gemeindegutes den aktuellen Haus- und Gutsbedarf übersteige und gegebenenfalls eine Anpassung durchzuführen sei. Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht auf die Ausführungen unter Punkt 5.2.1., wonach eine Neubewertung der Anteilsverhältnisse nicht Gegenstand des angefochtenen Spruches und somit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Abgesehen davon ist es zur Sicherstellung des Substanzwertanspruches der Gemeinde nicht erforderlich, eine Neubewertung der Anteilsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder vorzunehmen. Die Substanznutzungen am atypischen Gemeindegut werden für die Gemeinde nämlich unabhängig von den übrigen Anteilsrechten bereits unmittelbar aufgrund des mit der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 neu formulierten § 33 Abs 5 TFLG 1996 gewährleistet.Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht auf die Ausführungen unter Punkt 5.2.1., wonach eine Neubewertung der Anteilsverhältnisse nicht Gegenstand des angefochtenen Spruches und somit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Abgesehen davon ist es zur Sicherstellung des Substanzwertanspruches der Gemeinde nicht erforderlich, eine Neubewertung der Anteilsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder vorzunehmen. Die Substanznutzungen am atypischen Gemeindegut werden für die Gemeinde nämlich unabhängig von den übrigen Anteilsrechten bereits unmittelbar aufgrund des mit der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu formulierten Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 gewährleistet. 5.2.
- Kapitel III der Beschwerde:5.2.
- Kapitel römisch drei der Beschwerde: Die Gemeinde bringt im Kapitel III ihrer Beschwerde (Seite 13 bis 17) vor, dass der Regulierungsplan dahingehend abzuändern sei, dass den Stammsitzliegenschaften nur die zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes erforderlichen Naturalbezüge im althergebrachten Ausmaß belassen werden und die betreffenden Mitglieder verpflichtet werden, sich anteilig an den erforderlichen Aufwendungen zur Erzielung der von ihnen genossenen Nutzungen zu beteiligen. Weiters bilde das aus Substanzerträgen geschaffene vorhandene Vermögen einen Teil des Substanzwertes; aufgrund des Art II der Novelle LGBl Nr 7/2010 gehörten also auch die vor dem 18.02.2010 erwirtschafteten Erträge aus dem Gemeindegut der Gemeinde. Es müssten daher die bereist früher angefallenen Erträge, nämlich das vorhandene Vermögen, der substanzberechtigten Gemeinde zugeordnet werden.Die Gemeinde bringt im Kapitel römisch drei ihrer Beschwerde (Seite 13 bis 17) vor, dass der Regulierungsplan dahingehend abzuändern sei, dass den Stammsitzliegenschaften nur die zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes erforderlichen Naturalbezüge im althergebrachten Ausmaß belassen werden und die betreffenden Mitglieder verpflichtet werden, sich anteilig an den erforderlichen Aufwendungen zur Erzielung der von ihnen genossenen Nutzungen zu beteiligen. Weiters bilde das aus Substanzerträgen geschaffene vorhandene Vermögen einen Teil des Substanzwertes; aufgrund des Artikel römisch zwei, der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, gehörten also auch die vor dem 18.02.2010 erwirtschafteten Erträge aus dem Gemeindegut der Gemeinde. Es müssten daher die bereist früher angefallenen Erträge, nämlich das vorhandene Vermögen, der substanzberechtigten Gemeinde zugeordnet werden. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Agrarbehörde mit der Änderung im Abschnitt II der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Gemeinde die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zugesprochen hat. Nachdem spätestens mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 im neu formulierten § 33 Abs 5 TFLG 1996 klargestellt wurde, dass der Substanzwert am atypischen Gemeindegut auch auch den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst, ist die Forderung der Gemeinde nach dem Überling im geänderten Regulierungsplan ausreichend sichergestellt.Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Agrarbehörde mit der Änderung im Abschnitt römisch zwei der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Gemeinde die Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zugesprochen hat. Nachdem spätestens mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, im neu formulierten Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 klargestellt wurde, dass der Substanzwert am atypischen Gemeindegut auch auch den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst, ist die Forderung der Gemeinde nach dem Überling im geänderten Regulierungsplan ausreichend sichergestellt. Weiters ist es nicht Aufgabe des Regulierungsplanes, der substanzberechtigten Gemeinde Vermögenswerte und Erträge zuzuweisen. Die Zuordnung allfälliger Ertragsüberschüsse aus der Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes ist
§ 36
lit f TFLG 1996 nicht im Regulierungsplan, sondern auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen in der Satzung festzulegen (siehe dazu die in § 16 der Satzung vom 25.04.2012 vorgesehene Regelung und die Ausführungen weiter unten zu Punkt 5.3.).Weiters ist es nicht Aufgabe des Regulierungsplanes, der substanzberechtigten Gemeinde Vermögenswerte und Erträge zuzuweisen. Die Zuordnung allfälliger Ertragsüberschüsse aus der Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes ist
Paragraph 36, Litera f, TFLG 1996 nicht im Regulierungsplan, sondern auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen in der Satzung festzulegen (siehe dazu die in Paragraph 16, der Satzung vom 25.04.2012 vorgesehene Regelung und die Ausführungen weiter unten zu Punkt 5.3.). Und dem Begehren der Gemeinde, im Regulierungsplan einen Anspruch für die in der Vergangenheit lukrierten und der Gemeinde nicht zugekommenen Substanzerlöse zuzusprechen, steht der Umstand entgegen, dass der Agrarbehörde damit die Erlassung eines (weiteren) Bescheides aufgetragen würde. In einem Regulierungsplan ist aber ein Auftrag an die Behörde, in einem bestimmten Zusammenhang einen Leistungsbescheid gegenüber einem Dritten zu erlassen, mangels gesetzlicher Deckung in § 65 TFLG 1996 fehl am Platz (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0104).Und dem Begehren der Gemeinde, im Regulierungsplan einen Anspruch für die in der Vergangenheit lukrierten und der Gemeinde nicht zugekommenen Substanzerlöse zuzusprechen, steht der Umstand entgegen, dass der Agrarbehörde damit die Erlassung eines (weiteren) Bescheides aufgetragen würde. In einem Regulierungsplan ist aber ein Auftrag an die Behörde, in einem bestimmten Zusammenhang einen Leistungsbescheid gegenüber einem Dritten zu erlassen, mangels gesetzlicher Deckung in Paragraph 65, TFLG 1996 fehl am Platz (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0104). Schließlich ist die Forderung der Gemeinde, dass sich die Agrargemeinschaftsmitglieder anteilig an den erforderlichen Aufwendungen zur Erzielung der von ihnen genossenen Nutzungen zu beteiligen haben, bereits im Gesetz geregelt. So sieht § 36h Abs 2 und 3 TFLG 1996 vor, dass Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen jeweils gesondert zu ermitteln Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten haben. Im Übrigen sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 36
lit b TFLG 1996 in der Satzung zu regeln (siehe dazu die in § 3 Abs 2 lit d der Satzung vom 25.04.2012 vorgesehene Regelung und die Ausführungen weiter unten zu Punkt 5.3.).Schließlich ist die Forderung der Gemeinde, dass sich die Agrargemeinschaftsmitglieder anteilig an den erforderlichen Aufwendungen zur Erzielung der von ihnen genossenen Nutzungen zu beteiligen haben, bereits im Gesetz geregelt. So sieht Paragraph 36 h, Absatz 2 und 3 TFLG 1996 vor, dass Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen jeweils gesondert zu ermitteln Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten haben. Im Übrigen sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder
Paragraph 36, Litera b, TFLG 1996 in der Satzung zu regeln (siehe dazu die in Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, der Satzung vom 25.04.2012 vorgesehene Regelung und die Ausführungen weiter unten zu Punkt 5.3.). 5.2.
- Kapitel IV der Beschwerde:5.2.
- Kapitel römisch vier der Beschwerde: Im Kapitel IV ihrer Beschwerde (Seite 17 bis 21) erläutert die Gemeinde den Begriff des Substanzwertes und den Begriff der Nutzungsrechte. Davon ausgehend bekämpft sie den in Beschwerde gezogenen Bescheid, da es die Agrarbehörde unterlassen habe, ihr den Überling zuzuordnen.Im Kapitel römisch vier ihrer Beschwerde (Seite 17 bis 21) erläutert die Gemeinde den Begriff des Substanzwertes und den Begriff der Nutzungsrechte. Davon ausgehend bekämpft sie den in Beschwerde gezogenen Bescheid, da es die Agrarbehörde unterlassen habe, ihr den Überling zuzuordnen. Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht auf seine oben in Punkt 5.2.
- angeführte Begründung zum Kapitel III der Beschwerde. Demnach ist das Begehren der Gemeinde nach dem Überling hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes durchaus berechtigt. Allerdings hat die Agrarbehörde im Abschnitt II der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Gemeinde ohnehin die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zugesprochen. Insbesondere im Lichte der Novelle LGBl Nr 70/2014 und der damit verbundenen Klarstellung hinsichtlich des Überlings im neuen § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist somit die Forderung der Gemeinde im geänderten Regulierungsplan ausreichend berücksichtigt.Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht auf seine oben in Punkt 5.2.
- angeführte Begründung zum Kapitel römisch drei der Beschwerde. Demnach ist das Begehren der Gemeinde nach dem Überling hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes durchaus berechtigt. Allerdings hat die Agrarbehörde im Abschnitt römisch zwei der Haupturkunde des Regulierungsplanes der Gemeinde ohnehin die Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zugesprochen. Insbesondere im Lichte der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und der damit verbundenen Klarstellung hinsichtlich des Überlings im neuen Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ist somit die Forderung der Gemeinde im geänderten Regulierungsplan ausreichend berücksichtigt. 5.2.
- Kapitel V der Beschwerde:5.2.
- Kapitel römisch fünf der Beschwerde: Im Kapitel V ihrer Beschwerde (Seite 22) betont die Gemeinde, dass frei werdende Nutzungsrechte, Steigerungen des Ertrags und die Verbesserung der Bewirtschaftung sowie ein teilweiser Wegfall des Haus- und Gutsbedarfes zur Erhöhung des Substanzwertanspruches beitragen würden. Dementsprechend wäre die Agrarbehörde verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Änderungen seit dem Zeitpunkt der letzten Regulierung zu erheben, die Frage der Ertragssteigerung zu prüfen und den aktuellen Haus- und Gutsbedarf jedes einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes zu erheben.Im Kapitel römisch fünf ihrer Beschwerde (Seite 22) betont die Gemeinde, dass frei werdende Nutzungsrechte, Steigerungen des Ertrags und die Verbesserung der Bewirtschaftung sowie ein teilweiser Wegfall des Haus- und Gutsbedarfes zur Erhöhung des Substanzwertanspruches beitragen würden. Dementsprechend wäre die Agrarbehörde verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Änderungen seit dem Zeitpunkt der letzten Regulierung zu erheben, die Frage der Ertragssteigerung zu prüfen und den aktuellen Haus- und Gutsbedarf jedes einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes zu erheben. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Substanzwertanspruch der Gemeinde keine fest definierte Größe ist, sondern sich jeweils nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte ergibt (§ 33 Abs 5 TFLG 1996). Entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde im geänderten Regulierungsplan den Substanzwertanspruch der Gemeinde festgehalten. Alle Erträge aus dem Gemeindegut, soweit sie nicht den Haus- und Gutsbedarf decken (also auch der Überling), fallen somit der Gemeinde zu. Darüber hinaus verfügt die Gemeinde aufgrund ihres walzenden Anteilsrechts zusätzlich über einen Anteil an der Holznutzung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche weiteren Ermittlungen die Agrarbehörde hätte anstellen sollen. Und sofern die Gemeinde bemängelt, die Agrarbehörde hätte nicht den aktuellen Haus- und Gutsbedarf geprüft, ist auf die Ausführungen oben unter Punkt 5.2.
- zu verweisen.Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Substanzwertanspruch der Gemeinde keine fest definierte Größe ist, sondern sich jeweils nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte ergibt (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996). Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 hat die Agrarbehörde im geänderten Regulierungsplan den Substanzwertanspruch der Gemeinde festgehalten. Alle Erträge aus dem Gemeindegut, soweit sie nicht den Haus- und Gutsbedarf decken (also auch der Überling), fallen somit der Gemeinde zu. Darüber hinaus verfügt die Gemeinde aufgrund ihres walzenden Anteilsrechts zusätzlich über einen Anteil an der Holznutzung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche weiteren Ermittlungen die Agrarbehörde hätte anstellen sollen. Und sofern die Gemeinde bemängelt, die Agrarbehörde hätte nicht den aktuellen Haus- und Gutsbedarf geprüft, ist auf die Ausführungen oben unter Punkt 5.2.
- zu verweisen. 5.2.
- Kapitel VI der Beschwerde:5.2.
- Kapitel römisch sechs der Beschwerde: Laut den Ausführungen der Gemeinde im Kapitel VI ihrer Beschwerde (Seite 23 und 24) sehe der gegenständliche Regulierungsplan eine von der Bestimmung des § 72 TGO abweichende Verteilung der mit der Bewirtschaftung des Gemeindegutes verbundenen Lasten vor. Insbesondere werde die Gemeinde mit Aufwendungen belastet, die nur den wenigen Nutzungsberechtigten nützen würden.Laut den Ausführungen der Gemeinde im Kapitel römisch sechs ihrer Beschwerde (Seite 23 und 24) sehe der gegenständliche Regulierungsplan eine von der Bestimmung des Paragraph 72, TGO abweichende Verteilung der mit der Bewirtschaftung des Gemeindegutes verbundenen Lasten vor. Insbesondere werde die Gemeinde mit Aufwendungen belastet, die nur den wenigen Nutzungsberechtigten nützen würden. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass der abgeänderte Regulierungsplan die Festlegung enthält, dass die Gemeinde im Ausmaß der Substanznutzungen iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Dies widerspricht nicht dem § 72 TGO, denn nach dessen Abs 1 lit a bis c hat der Gemeinderat durch Verordnung die auf dem Gemeindegut lastenden Abgaben und Betriebskosten, die Aufwendungen zur dauernden Hebung der Ertragsfähigkeit und einen weiteren Beitrag für die Nutzung des Gemeindegutes, sofern ein solcher in den letzten vierzig Jahren erhoben worden ist, auf die berechtigten Liegenschaften nach sachlichen Merkmalen, wie dem Verhältnis der bezogenen Nutzungen zum Gesamtertrag, dem Verhältnis der einzelnen Nutzungsrechte zur Gesamtheit der Nutzungsrechte und dergleichen umzulegen. Die im abgeänderten Regulierungsplan getroffene Feststellung zur Lastentragung im Zusammenhang mit der Substanznutzung hindert den Gemeinderat nicht, durch Verordnung eine dem § 72 Abs 1 lit a bis c TGO entsprechende Regelung zu erlassen.Dazu hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass der abgeänderte Regulierungsplan die Festlegung enthält, dass die Gemeinde im Ausmaß der Substanznutzungen iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Dies widerspricht nicht dem Paragraph 72, TGO, denn nach dessen Absatz eins, Litera a bis c hat der Gemeinderat durch Verordnung die auf dem Gemeindegut lastenden Abgaben und Betriebskosten, die Aufwendungen zur dauernden Hebung der Ertragsfähigkeit und einen weiteren Beitrag für die Nutzung des Gemeindegutes, sofern ein solcher in den letzten vierzig Jahren erhoben worden ist, auf die berechtigten Liegenschaften nach sachlichen Merkmalen, wie dem Verhältnis der bezogenen Nutzungen zum Gesamtertrag, dem Verhältnis der einzelnen Nutzungsrechte zur Gesamtheit der Nutzungsrechte und dergleichen umzulegen. Die im abgeänderten Regulierungsplan getroffene Feststellung zur Lastentragung im Zusammenhang mit der Substanznutzung hindert den Gemeinderat nicht, durch Verordnung eine dem Paragraph 72, Absatz eins, Litera a bis c TGO entsprechende Regelung zu erlassen. 5.2.
- Kapitel VII der Beschwerde:5.2.
- Kapitel römisch sieben der Beschwerde: In Kapitel VII ihrer Beschwerde (Seite 24 und 25) bringt die Gemeinde vor, dass die Agrarbehörde ausgehend von § 54 Abs 6 TFLG 1996 keine der Gemeinde zugänglichen Ermittlungen angestellt habe, ob die Voraussetzungen des Erlöschens von Anteilsrechten vorlägen oder nicht. Der angefochtene Bescheid begründe lediglich anhand von unzugänglichen TIRIS-Erhebungen, dass bei keinem Mitglied vom Erlöschen des jeweiligen Anteilsrechts ausgegangen werden könne.In Kapitel römisch sieben ihrer Beschwerde (Seite 24 und 25) bringt die Gemeinde vor, dass die Agrarbehörde ausgehend von Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 keine der Gemeinde zugänglichen Ermittlungen angestellt habe, ob die Voraussetzungen des Erlöschens von Anteilsrechten vorlägen oder nicht. Der angefochtene Bescheid begründe lediglich anhand von unzugänglichen TIRIS-Erhebungen, dass bei keinem Mitglied vom Erlöschen des jeweiligen Anteilsrechts ausgegangen werden könne. Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Ausführungen unter Punkt 5.2.1., wonach die Feststellung der Anteilsrechte nicht Gegenstand des angefochtenen Spruches und somit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Der Vollständigkeit halber wird aber festgehalten, dass die Agrarbehörde auf Seite 5 ihres Bescheides durchaus nachvollziehbar dargelegt hat, warum bei keinem Mitglied der Agrargemeinschaft X die Voraussetzungen für das Erlöschen des jeweiligen Anteilsrechts vorliegen. Die Gemeinde hat dem nicht entgegengehalten, dass die Voraussetzungen im Einzelfall doch vorliegen würden, sondern hat nur pauschal bemängelt, dass die Agrarbehörde keine ausreichenden Ermittlungen angestellt habe.Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Ausführungen unter Punkt 5.2.1., wonach die Feststellung der Anteilsrechte nicht Gegenstand des angefochtenen Spruches und somit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Der Vollständigkeit halber wird aber festgehalten, dass die Agrarbehörde auf Seite 5 ihres Bescheides durchaus nachvollziehbar dargelegt hat, warum bei keinem Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn die Voraussetzungen für das Erlöschen des jeweiligen Anteilsrechts vorliegen. Die Gemeinde hat dem nicht entgegengehalten, dass die Voraussetzungen im Einzelfall doch vorliegen würden, sondern hat nur pauschal bemängelt, dass die Agrarbehörde keine ausreichenden Ermittlungen angestellt habe. 5.2.
- Kapitel VIII der Beschwerde:5.2.
- Kapitel römisch acht der Beschwerde: Schließlich bemängelt die Gemeinde in Kapitel VIII ihrer Beschwerde (Seite 26 bis 29), dass ihr kein ausreichendes Verfügungsrecht über ihren Substanzwert zugesprochen worden sei. Sie habe keine ausreichenden Dispositionsbefugnisse über das ihr zustehende Gemeindegut.Schließlich bemängelt die Gemeinde in Kapitel römisch acht ihrer Beschwerde (Seite 26 bis 29), dass ihr kein ausreichendes Verfügungsrecht über ihren Substanzwert zugesprochen worden sei. Sie habe keine ausreichenden Dispositionsbefugnisse über das ihr zustehende Gemeindegut. Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht auf den mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 in den neuen §§ 36b ff TFLG 1996 eingeführten Substanzverwalter. Dabei handelt es sich um ein vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde bestelltes monokratisches Organ der Agrargemeinschaft, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Der Substanzverwalter wird damit in allen wesentlichen Angelegenheiten einschließlich der Substanzerlöse und des Überlings gleichsam zum Geschäftsführer der Agrargemeinschaft. Zu seinen Aufgaben zählen alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Dazu verweist das Landesverwaltungsgericht auf den mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in den neuen Paragraphen 36 b, ff TFLG 1996 eingeführten Substanzverwalter. Dabei handelt es sich um ein vom Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde bestelltes monokratisches Organ der Agrargemeinschaft, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. Der Substanzverwalter wird damit in allen wesentlichen Angelegenheiten einschließlich der Substanzerlöse und des Überlings gleichsam zum Geschäftsführer der Agrargemeinschaft. Zu seinen Aufgaben zählen alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Die von der Gemeinde durchaus zu Recht eingeforderte Dispositionsbefugnis über den ihr zustehenden Substanzwert ist somit bereits auf gesetzlicher Ebene sichergestellt. Eine diesbezügliche Anpassung des Regulierungsplanes ist nicht erforderlich. Die notwendigen Anpassungen in der Satzung sind
der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 von der Agrargemeinschaft zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen.Die von der Gemeinde durchaus zu Recht eingeforderte Dispositionsbefugnis über den ihr zustehenden Substanzwert ist somit bereits auf gesetzlicher Ebene sichergestellt. Eine diesbezügliche Anpassung des Regulierungsplanes ist nicht erforderlich. Die notwendigen Anpassungen in der Satzung sind
der Übergangsbestimmung in Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 von der Agrargemeinschaft zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 5.3. Zur Behebung der neuen Satzung: In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die alte Satzung vom 20.03.1972, Zl IIIb1-**/**, außer Kraft gesetzt. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft eine den Bestimmungen der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die geänderte Satzung trägt dem TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 Rechnung.In Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die alte Satzung vom 20.03.1972, Zl IIIb1-**/**, außer Kraft gesetzt. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft eine den Bestimmungen der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die geänderte Satzung trägt dem TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, Rechnung. Freilich konnte die Agrarbehörde bei der bekämpften Satzung vom 25.04.2012 die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zumal die aktuelle TFLG-Novelle zahlreiche Änderungen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erfordert, entspricht die bekämpfte Satzung vom 25.04.2012 nicht der derzeitigen Rechtslage.Freilich konnte die Agrarbehörde bei der bekämpften Satzung vom 25.04.2012 die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zumal die aktuelle TFLG-Novelle zahlreiche Änderungen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erfordert, entspricht die bekämpfte Satzung vom 25.04.2012 nicht der derzeitigen Rechtslage.
der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des LGBl Nr 70/2014 anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.
der Übergangsbestimmung in Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde
§ 28Abs 3 Vw
GVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 20.03.1972 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen § 87 Abs 3 TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 20.03.1972 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind. 6. Ergebnis: In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 sowohl in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 als auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014.In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 sowohl in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat es die Agrarbehörde nicht unterlassen, die zur Sicherung des Substanzwertanspruches der Gemeinde erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere war dazu eine Neubewertung der Anteilsverhältnisse nicht erforderlich; dies war auch weder Gegenstand des angefochtenen Spruches noch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Weiters ist die geforderte Rückerstattung von früher lukrierten Substanzerlösen nicht Gegenstand eines Regulierungsplanes. Und die von der Gemeinde zu Recht geforderte Dispositionsbefugnis über den ihr zustehenden Substanzwert wurde durch die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 sichergestellt. In dieser Novelle wurde zudem klargestellt, dass auch der Überling zum Substanzwert des atypischen Gemeindegutes zählt.Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat es die Agrarbehörde nicht unterlassen, die zur Sicherung des Substanzwertanspruches der Gemeinde erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere war dazu eine Neubewertung der Anteilsverhältnisse nicht erforderlich; dies war auch weder Gegenstand des angefochtenen Spruches noch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Weiters ist die geforderte Rückerstattung von früher lukrierten Substanzerlösen nicht Gegenstand eines Regulierungsplanes. Und die von der Gemeinde zu Recht geforderte Dispositionsbefugnis über den ihr zustehenden Substanzwert wurde durch die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, sichergestellt. In dieser Novelle wurde zudem klargestellt, dass auch der Überling zum Substanzwert des atypischen Gemeindegutes zählt. Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden LGBl Nr 70/2014 und war daher zu beheben.
§ 87
Abs 3 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind
§ 87
Abs 3 TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und war daher zu beheben.
Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind
Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden. Die Beschwerde der Gemeinde W war folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Regulierungsplan durch die konkrete Auflistung der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes zu ergänzen und die Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 zu beheben war.Die Beschwerde der Gemeinde W war folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Regulierungsplan durch die konkrete Auflistung der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes zu ergänzen und die Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zu beheben war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Art 133
Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0031.3