RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/0698-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde von Herrn BF, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgrund Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgrund Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 N, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Herr BF, geboren am xx.xx.xxxxx, p.A. ON, Adresse, nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. I Nr. 52/1991, i.d.g.F. BGBl. I Nr. 33/2013, verantwortlicher Beauftragter für den Bereich „Infant Nutrition“ der Firma ON, hat es zu verantworten, dass bei dem am xx.xx.xxxx im Betrieb der DD GmbH in E, entnommenen Beikostprodukt „Alete für Genießer - Couscous mit Gemüse & Hähnchen“„Herr BF, geboren am xx.xx.xxxxx, p.A. ON, Adresse, nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, verantwortlicher Beauftragter für den Bereich „Infant Nutrition“ der Firma ON, hat es zu verantworten, dass bei dem am xx.xx.xxxx im Betrieb der DD GmbH in E, entnommenen Beikostprodukt „Alete für Genießer - Couscous mit Gemüse & Hähnchen“
- die Kennzeichnung der Nährstoffe „Linolsäure (Omega 6“) und „a-Linolensäure (Omega 3)“ in der Einheit mg je 100 g bzw. mg pro Glas erfolgte, obwohl nach § 10 Abs. 2
- Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, BGBl. Nr. 896/1995 i.d.g.F. BGBl. II Nr. 186/2009, mehrfach ungesättigte Fettsäuren in der Einheit g anzugeben sind;
- die Kennzeichnung der Nährstoffe „Linolsäure (Omega 6“) und „a-Linolensäure (Omega 3)“ in der Einheit mg je 100 g bzw. mg pro Glas erfolgte, obwohl nach Paragraph 10, Absatz 2,
- Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2009,, mehrfach ungesättigte Fettsäuren in der Einheit g anzugeben sind;
- die am Etikett angebrachte nährwertbezogene Angabe „mit Omega 3 & 6" verwendet wurde, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach den Art. 5 und 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABI. L 404 vom xx.xx.xxxx, S.9, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom xx.xx.xxxx, ABI. L 310 vom xx.xx.xxxx, S. 36, nicht vorliegen.
- die am Etikett angebrachte nährwertbezogene Angabe „mit Omega 3 & 6" verwendet wurde, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach den Artikel 5 und 8 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABI. L 404 vom xx.xx.xxxx, S.9, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1047 aus 2012, der Kommission vom xx.xx.xxxx, ABI. L 310 vom xx.xx.xxxx, S. 36, nicht vorliegen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- §§90 Abs 3 Z 2, 98 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl I Nr 13/2006, i.d.g.F. BGBl I 80/2013, (im Folgenden kurz: LMSVG), i.V. m. § 10 Abs 2 Teilstrich 4 der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, BGBl. Nr. 896/1995, i.d.g.F. BGBl II Nr 186/2009;
- §§90 Absatz 3, Ziffer 2, 98, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2013,, (im Folgenden kurz: LMSVG), i.V. m. Paragraph 10, Absatz 2, Teilstrich 4 der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 186 aus 2009,;
- §§ 90 Abs 3 Z 4, 98 Abs 1 LMSVG i.V.m. Art 5 und 8 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABI. L 404 vom 30.12.2006, S.9, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 08.11.2012, ABI. L 310 vom 09.11.2012, S. 36.“
- Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4, 98, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 5 und 8 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABI. L 404 vom 30.12.2006, S.9, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1047 aus 2012, der Kommission vom 08.11.2012, ABI. L 310 vom 09.11.2012, S. 36.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von
- und
- jeweils Euro 100,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen und machte unter anderem auch die mangelnde örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde geltend. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 27Paragraph 27
(1)Absatz eins,Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. (…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter für den Bereich „Infant Nutrition“ der Firma ON mit dem Sitz in N. Die gegenständliche Probe „Alete für Genießer – Couscous mit Gemüse und Hähnchen“ wurde im Betrieb der DD GmbH in E, entnommen. Angelastet wurden ein Verstoß gegen die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln und ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter für den Bereich „Infant Nutrition“ der Firma ON mit dem Sitz in N. Die gegenständliche Probe „Alete für Genießer – Couscous mit Gemüse und Hähnchen“ wurde im Betrieb der DD GmbH in E, entnommen. Angelastet wurden ein Verstoß gegen die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln und ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr 1924 aus 2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Begehungsdelikte zu qualifizieren. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort dort, wo die jeweilige als „Inverkehrbringen“ zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde. Die ON hat das inkriminierte Beikostprodukt durch Lieferung an die DD GmbH in Verkehr gebracht. Tatort ist daher der Sitz der ON in N als Ort des Inverkehrbringens (vgl. VwGH vom xx.xx.xxxx, ****). Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Begehungsdelikte zu qualifizieren. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort dort, wo die jeweilige als „Inverkehrbringen“ zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde. Die ON hat das inkriminierte Beikostprodukt durch Lieferung an die DD GmbH in Verkehr gebracht. Tatort ist daher der Sitz der ON in N als Ort des Inverkehrbringens vergleiche VwGH vom xx.xx.xxxx, ****). Nachdem somit die Bezirkshauptmannschaft E für die Durchführung des Strafverfahrens nicht zuständig war, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.0698.1