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{'item': 'LVwG-2014/19/1068-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1068-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des BF, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, verhängten Geldstrafe nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Geldstrafe von Euro 5.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden, auf Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, herabgesetzt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Geldstrafe von Euro 5.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 130 Stunden, auf Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, herabgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 50,00 neu bestimmt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 50,00 neu bestimmt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Hr. EP, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. EB mit dem Sitz in L, S, zu verantworten, dass der erteilte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl: ****-Spruchteil I.) – erteilt wurde und bis zum xx.xx.xxxx durchzuführen gewesen wäre, zumindest bis zum xx.xx.xxxx nicht erfüllt wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz – WRG – 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.„Hr. EP, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. EB mit dem Sitz in L, S, zu verantworten, dass der erteilte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl: ****-Spruchteil römisch eins.) – erteilt wurde und bis zum xx.xx.xxxx durchzuführen gewesen wäre, zumindest bis zum xx.xx.xxxx nicht erfüllt wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz – WRG – 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Im konkreten Fall wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl: **** unter Spruchpunkt I.) folgende Maßnahmen gem § 38 Abs 1 iVm § 138 Abs 1 lit a WRG zur Durchführung auf eigene Kosten vorgeschrieben:Im konkreten Fall wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl: **** unter Spruchpunkt römisch eins.) folgende Maßnahmen gem Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zur Durchführung auf eigene Kosten vorgeschrieben:
  5. Das gesamte in den Graben eingebrachte Schüttmaterial ist zu entfernen.
  6. Die Schüttung ist bis zur ursprünglichen Bachsohle zu entfernen. Sollte die Bachsohle nicht erosionssicher sein, ist sie erforderlichenfalls durchgehend mit Wasserbausteinen mit einem Einzelsteingewicht von mind. 2 Tonnen nach Maßgabe der Bauaufsicht zu sichern.
  7. Die Böschungen sind bis zum Urgelände herzustellen. Ist dies nicht möglich, sind diese im Neigungsverhältnis 2:3 auszuführen. Bei Auftreten von Lockermaterial in den Böschungsbereichen ist ein Ansatzstein zur Sicherung der Böschung einzubauen. Mindestgewicht der Einzelsteine 2 Tonnen.
  8. Im Bereich der grün eingezeichneten Fläche vom beiliegenden Lageplan M 1:1.000, sind sämtliche Anlagenteile (wie z.B. betoniertes Bachbett) zu entfernen.
  9. Vor Beginn der Bauarbeiten ist mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (Wasser, Kanal, Gas, Elektrizität, Telefon etc) über die Lage bzw. notwendige Verlegung von Versorgungsleitungen Verbindung aufzunehmen. Ein Verlegen hat durch befugte Fachkräfte zu erfolgen.
  10. Im straßennahen Bereich ist eine entsprechende Regelung des Verkehrs zu erwirken sowie eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle zu errichten.
  11. Schäden, die an den im Zuge von Baumaßnahmen benützten Straßen und Wegen entstehen, sind sofort oder spätestens vor Bauabschluss zu beheben. Zur Beweissicherung ist vor Durchführung der Bauarbeiten der Straßenzustand im Beisein des/r Eigentümer/s zu erfassen bzw. zu dokumentieren.
  12. Die Anlage ist in einem Zug herzustellen.
  13. Entlang jener Verbauungsstrecken, an denen steil stehende Ufermauern bzw. Böschungen oder sonstige Bauwerke mit Absturzgefahr neben öffentlichen bzw. stark frequentierten Wegen oder im bewohnten Gebiet errichtet werden müssen, sind Absturzsicherungen lt. geltender Normen zu errichten. Sämtliche planierte Flächen sind mit standortsgemäßen Pflanz- bzw. Saatgut zu bepflanzen bzw. zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu begrünen. Die Begrünung und Bepflanzung ist so lange zu pflegen bzw. nachzubessern bis sie dauerhaft geworden ist.
  14. Vorübergehend beanspruchte Kulturflächen sind wieder aufzuräumen und in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
  15. Nach Bauabschluss sind alle Bauhilfseinrichtungen unverzüglich zu entfernen und ist der ursprüngliche Kulturzustand wiederherzustellen.
  16. Aushubmaterial darf nicht im Hochwasserabflussbereich abgelagert werden.
  17. Vorhandene Grenzmarkierungen sind vor Baubeginn zu versichern und nach Bauende im Falle eines Verlustes lagerichtig wiederherzustellen.
  18. Der Rückbau der Anlagen ist bis spätestens xx.xx.xxxx zu beenden.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 137 Abs 3 Z 8 WRG iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl: **** Spruchteil I.)Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl: **** Spruchteil römisch eins.) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem unter anderem auch die Anberaumung einer mündlichen „Berufungsverhandlung“ beantragt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Grundeigentümer sei und davon ausgegangen sei, dass sich sein Vater darum kümmert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in dieser Beschwerdesache am xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher das Rechtsmittel dahingehend eingeschränkt wurde, dass es sich nunmehr ausschließlich gegen die Strafhöhe wendet. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Da im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Rechtsmittel auf ein solches gegen die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich noch zu überprüfen, inwiefern die Geldstrafe dem Gesetz entsprechend bemessen wurde. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 137 Abs 3 WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 36.340,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen vor.Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 36.340,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen vor. Zur Begründung der Strafhöhe führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG aus, dass als strafmildernd bzw als straferschwerend nichts gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben hinsichtlich seiner Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse gemacht, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen sei. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmens erscheine die Bemessung der Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und lasse sich diese mit durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen in Einklang bringen. Die Höhe der Strafe habe nicht geringer bemessen werden können, schon um den Beschwerdeführer aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten und bewege sich diese im unteren Drittel des vorgesehenen Strafrahmens.Zur Begründung der Strafhöhe führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 19, VStG aus, dass als strafmildernd bzw als straferschwerend nichts gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben hinsichtlich seiner Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse gemacht, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen sei. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmens erscheine die Bemessung der Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und lasse sich diese mit durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen in Einklang bringen. Die Höhe der Strafe habe nicht geringer bemessen werden können, schon um den Beschwerdeführer aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten und bewege sich diese im unteren Drittel des vorgesehenen Strafrahmens. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol waren für die Strafbemessung folgende Umstände ausschlaggebend: Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Milderungsgrund nicht zur Anwendung gebracht. Auch pflichtet das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde insofern bei, soweit sie davon ausgeht, dass besondere Erschwerungsgründe im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen seien. Was allerdings die Anwendung spezialpräventiver Kriterien betrifft, so wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht beruflich mit Bachverbauungen oder dergleichen beschäftigt ist; außerdem wurde schon vor der Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses der fragliche Auftrag in seinen wesentlichen Teilen umgesetzt. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht Grundeigentümer. Weshalb daher im vorliegenden Fall spezialpräventive Gründe für die Bestrafung des Beschwerdeführers ausschlaggebend wären, wurde weder von der belangten Behörde näher ausgeführt, noch ist dies für das Landesverwaltungsgericht Tirol ersichtlich. Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt wird, einen Wiederherstellungsauftrag, welcher eine Umsetzung bis zum xx.xx.xxxx vorgesehen hat, bis zum xx.xx.xxxx nicht befolgt zu haben. Der Tatvorwurf der im vorliegenden Fall als Dauerdelikt zu wertenden Verwaltungsübertretung betrifft sohin nur einen sehr kurzen Zeitraum. Weiters ist ausdrücklich festzuhalten, dass im vorliegenden Fall bezüglich der Bemessung der Strafhöhe lediglich ausschlaggebend war, inwiefern dem behördlichen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde; das Verwaltungsstrafverfahren dient nicht dazu, den ursprünglich rechtswidrig vorgenommen Eingriff zu sanktionieren, diesbezüglich wäre es der Behörde freigestanden, ein eigenständiges Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Zum Unrechtsgehalt der Übertretung wird daher zusammenfassend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer durch den Bescheid vom xx.xx.xxxx eine ausreichend lang bemessene Frist zur Sanierung eines rechtswidrig vorgenommenen Eingriffs eingeräumt wurde. Die aufgetragenen Maßnahmen wurden innerhalb dieses Zeitraumes nicht umgesetzt. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung wiegt grundsätzlich schwer, da bei der Missachtung eines, jede Unklarheit vermissen lassenden, behördlichen Auftrages davon auszugehen ist, dass dieser behördlichen Anordnung schlicht nicht jene Wichtigkeit beigemessen wurde, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Miteinanders in einem demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar ist, was jedenfalls eine entsprechende Bestrafung erforderlich erscheinen lässt. Es ist aber ebenso festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb bei einem Ablauf der Leistungsfrist zum xx.xx.xxxxx und einer Bestrafung bis zum xx.xx.xxxx das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht rascher zum Abschluss gebracht werden konnte, zumal im vorliegenden Fall keine komplizierten Sachverhaltsfeststellungen erforderlich waren, war doch ausschließlich zu beurteilen, inwiefern der Beschwerdeführer einen an ihn adressierten wasserpolizeilichen Auftrag erfüllt hat oder nicht. Daher ist im vorliegenden Fall der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer anzuwenden (§ 34 Abs 2 StGB).Zum Unrechtsgehalt der Übertretung wird daher zusammenfassend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer durch den Bescheid vom xx.xx.xxxx eine ausreichend lang bemessene Frist zur Sanierung eines rechtswidrig vorgenommenen Eingriffs eingeräumt wurde. Die aufgetragenen Maßnahmen wurden innerhalb dieses Zeitraumes nicht umgesetzt. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung wiegt grundsätzlich schwer, da bei der Missachtung eines, jede Unklarheit vermissen lassenden, behördlichen Auftrages davon auszugehen ist, dass dieser behördlichen Anordnung schlicht nicht jene Wichtigkeit beigemessen wurde, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Miteinanders in einem demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar ist, was jedenfalls eine entsprechende Bestrafung erforderlich erscheinen lässt. Es ist aber ebenso festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb bei einem Ablauf der Leistungsfrist zum xx.xx.xxxxx und einer Bestrafung bis zum xx.xx.xxxx das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht rascher zum Abschluss gebracht werden konnte, zumal im vorliegenden Fall keine komplizierten Sachverhaltsfeststellungen erforderlich waren, war doch ausschließlich zu beurteilen, inwiefern der Beschwerdeführer einen an ihn adressierten wasserpolizeilichen Auftrag erfüllt hat oder nicht. Daher ist im vorliegenden Fall der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer anzuwenden (Paragraph 34, Absatz 2, StGB). Für das Landesverwaltungsgericht Tirol liegen daher im gegenständlichen Fall wesentliche Gründe vor, die ausgesprochene Geldstrafe bedeutend niedriger anzusetzen, als dies die belangte Behörde getan hat, da weder spezialpräventive Gründe eine höhere Strafe erforderlich machen würden, noch der Zeitraum der angelasteten Missachtung des behördlichen Auftrages eine strenge Strafe gerechtfertigt erscheinen ließe. Dies und das Hinzutreten des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer führen daher zur spruchgemäß vorgenommenen Neufestsetzung der Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.1068.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.