RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1621-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des BF, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben zumindest im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx als „Ayurveda-Wohlfühlpraktiker" im Hotel „F“ in E, welches von der Firma Hotel R mit Sitz in der politischen Gemeinde E und der Geschäftsanschrift E, betrieben wird, Tätigkeiten, nämlich Augen- und Nasenbehandlungen durchgeführt, die gemäß § 2 bzw. § 3 Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 i.d.g.F. Ärzten vorbehalten sind, ohne hierzu nach dem Ärztegesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein. Die Augenbehandlungen wurden in der Weise durchgeführt, dass Augenwannenbäder mit Ghee gemacht wurden. Die Nasenbehandlungen fanden in der Weise statt, dass mehrere Tropfen speziellen Öles in die Nase gegeben wurden.“Sie haben zumindest im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx als „Ayurveda-Wohlfühlpraktiker" im Hotel „F“ in E, welches von der Firma Hotel R mit Sitz in der politischen Gemeinde E und der Geschäftsanschrift E, betrieben wird, Tätigkeiten, nämlich Augen- und Nasenbehandlungen durchgeführt, die gemäß Paragraph 2, bzw. Paragraph 3, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, i.d.g.F. Ärzten vorbehalten sind, ohne hierzu nach dem Ärztegesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein. Die Augenbehandlungen wurden in der Weise durchgeführt, dass Augenwannenbäder mit Ghee gemacht wurden. Die Nasenbehandlungen fanden in der Weise statt, dass mehrere Tropfen speziellen Öles in die Nase gegeben wurden.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 199 Abs 1 iVm § 2 bzw § 3 Ärztegesetz, BGBl I Nr 169/1998 idgFParagraph 199, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, bzw Paragraph 3, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „Das Straferkenntnis der BH N, **** vom xx.xx.xxxx, wurde am xx.xx.xxxx zugestellt. Innerhalb offener Frist wird gegen dieses Straferkenntnis die BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht erhoben. Das bezeichnete Straferkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat keine Tätigkeit ausgeübt, die im Sinne von § 2 Abs 1 und 2 Ärztegesetz nur Ärzten Vorbehalten sind. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund dafür, anzunehmen, dass er ein Gesetz verletzt.Der Beschwerdeführer hat keine Tätigkeit ausgeübt, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins und 2 Ärztegesetz nur Ärzten Vorbehalten sind. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund dafür, anzunehmen, dass er ein Gesetz verletzt. Das angefochtene Straferkenntnis ist auch rechtswidrig infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Das im Erkenntnis angeführte Sachverständigengutachten, auf das sich das Straferkenntnis im Wesentlichen stützt, wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Äußerung vorgehalten. Verwaltungsübertretungen, die im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx begangen sein sollen, sind längst verjährt. Ich stelle daher den ANTRAG, a) das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; b) allenfalls zur Ergänzung des Verfahrens an die
- Instanz zurückzuverweisen; c) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Herr BF, geb am xx.xx.xxxx, war im inkriminierten Zeitraum im Hotel „F“ in E, als „Ayurveda-Wohlfühlpraktiker“ beschäftigt. Nicht festgestellt werden kann, dass er dabei Augenbehandlungen in Form von Augenwannenbädern mit Ghee und Nasenbehandlungen in der Form durchgeführt hat, dass mehrere Tropfen speziellen Öles in die Nase gegeben wurden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Dieser hat angegeben, keinerlei Behandlungen durchgeführt zu haben, sondern lediglich ein oder zweimal Augenwannen für Gäste des Hotels „F“ abgegeben zu haben. Die Zeugin MC ist der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unentschuldigt ferngeblieben. Diese hat als Beschuldigte am xx.xx.xxxx vor der Polizeiinspektion N angegeben, dass der Beschwerdeführer „seltenst Augen- und Nasenbehandlungen durchgeführt“ hat. Eine zeugenschaftliche Einvernahme durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt. Ihr als Zeuge vor der Polizeiinspektion N einvernommene Vater MJ hat bezüglich derartiger Behandlungen durch den Beschwerdeführer keinerlei Angaben gemacht. Die Angaben von MC reichen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Behandlungen durchgeführt hat, nicht aus. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl I Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl römisch eins Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der getroffenen Negativfeststellung kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Es war daher spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.1621.6