GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 200,00, zu entrichten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 200,00, zu entrichten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde Ihnen unter Spruchpunkt IV
a Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen bis längstens xx.xx.xxxx durchzuführen:„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde Ihnen unter Spruchpunkt römisch vier
Paragraph 138,
Paragraph 137,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 100,-- zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 100,-- zu bezahlen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht: „
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen undGemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren
GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellena. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen 2. b. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, Spruchpunkt IV., in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx Niederschlagswässer aus dem Bereich seines Anwesens in den Ableitungskanal der AA eingeleitet und es unterlassen, die Einläufe in diesem Ableitungskanal zu entfernen bzw kurzzuschließen.Der Beschwerdeführer hat entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, Spruchpunkt römisch vier., in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx Niederschlagswässer aus dem Bereich seines Anwesens in den Ableitungskanal der AA eingeleitet und es unterlassen, die Einläufe in diesem Ableitungskanal zu entfernen bzw kurzzuschließen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft K **** und in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol **** und ****. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 98/2013:Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 98/2013: „Strafen § 137Paragraph 137 (…)
Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;einem ihm
Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt; …“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 verstoßen hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiger Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 vorliegt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, vollinhaltlich bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****). Eine inhaltliche Überprüfung dieses Bescheides hat in einem darauf aufbauenden Strafverfahren nicht (mehr) zu erfolgen (VwGH xx.xx.xxxx, ****; xx.xx.xxxx ****). Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch nicht zu erkennen, dass der in Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, normierte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes etwa zu unbestimmt formuliert wäre und daher nicht befolgt werden könnte. Diese Frage wurde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 verstoßen hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiger Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 vorliegt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, vollinhaltlich bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****). Eine inhaltliche Überprüfung dieses Bescheides hat in einem darauf aufbauenden Strafverfahren nicht (mehr) zu erfolgen (VwGH xx.xx.xxxx, ****; xx.xx.xxxx ****). Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch nicht zu erkennen, dass der in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, normierte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes etwa zu unbestimmt formuliert wäre und daher nicht befolgt werden könnte. Diese Frage wurde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen. Seine Argumentation ist vielmehr, dass er auf Grundlage der Bescheide des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx zu Zl. **** und vom xx.xx.xxxx zu Zl. **** im Besitz einer rechtsgültigen Bewilligung zur Ableitung all seiner häuslichen Abwässer über eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage sowie zur Einleitung dieser in der mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, ZI: **** bewilligten Autobahnentwässerung sei. Der in diesen Bescheiden verwendete Begriff der häuslichen Abwässer umfasse laut damaliger Begriffsterminologie und Verständnis, nachdem das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers in Errichtung stand, auch die anfallenden Dach- und Niederschlagswässer. Davon sei sowohl die Wasserrechtsbehörde als auch die Baubehörde bei Erlassung dieser Bescheide im Jahr 196 und 196 aus. Es bestehe daher ein aufrechter wasserrechtlicher Konsens der Einleitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers sowie von Überwässern aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den Ableitungskanal der AA. Dieser Argumentation wurde jedoch schon mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, entgegengetreten und werden die diesbezüglichen Ausführungen vollinhaltlich geteilt. Was daher die Qualifikation von Abwasser als Niederschlagswasser anbelangt, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, da Niederschlagswasser schon definitionsgemäß nicht Abwasser ist (vgl. die entsprechenden Definition in § 1 Abs 3 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung). Aber auch der Hinweis auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist für den Beschwerdeführer nicht zielführend, handelt es sich dabei doch um einen Baubescheid. Keinesfalls ist die Wasserrechtsbehörde an einen derartigen Baubescheid bzw. an faktische Zustände vor Ort gebunden. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist und es daher allein auf den Antrag des Bewilligungswerbers ankommt. Dieser Argumentation wurde jedoch schon mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, entgegengetreten und werden die diesbezüglichen Ausführungen vollinhaltlich geteilt. Was daher die Qualifikation von Abwasser als Niederschlagswasser anbelangt, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, da Niederschlagswasser schon definitionsgemäß nicht Abwasser ist vergleiche die entsprechenden Definition in Paragraph eins, Absatz 3, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung). Aber auch der Hinweis auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist für den Beschwerdeführer nicht zielführend, handelt es sich dabei doch um einen Baubescheid. Keinesfalls ist die Wasserrechtsbehörde an einen derartigen Baubescheid bzw. an faktische Zustände vor Ort gebunden. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist und es daher allein auf den Antrag des Bewilligungswerbers ankommt. Die vorliegenden wasserrechtlichen Bescheide ergeben zudem ein eindeutiges Bild: der beantragte wasserrechtliche Konsens bezieht sich unmissverständlich allein auf die Abwässer des landwirtschaftlichen Hofs. Von Niederschlagswässern ist weder in der verbalen Beschreibung noch in den entsprechenden Planunterlagen die Rede. In der Begründung zu diesem Bescheid wird ebenfalls ausschließlich auf „geklärte Abwässer“ und eine entsprechende Vereinbarung mit der N Autobahn Bezug genommen. Dabei handelt es sich um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. ****. Diesem Bescheid ist eine Parteienvereinbarung (Spruchpunkt II.) zu entnehmen, wonach „die N Autobahn dem Herrn BF die kostenlose Einleitung der geklärten Abwässer aus seinem bestehenden sowie dem neu zu erbauenden landwirtschaftlichen Anwesen … erlaubt, sobald er dafür die wasserrechtliche Genehmigung erwirkt hat.“ Die vorliegenden wasserrechtlichen Bescheide ergeben zudem ein eindeutiges Bild: der beantragte wasserrechtliche Konsens bezieht sich unmissverständlich allein auf die Abwässer des landwirtschaftlichen Hofs. Von Niederschlagswässern ist weder in der verbalen Beschreibung noch in den entsprechenden Planunterlagen die Rede. In der Begründung zu diesem Bescheid wird ebenfalls ausschließlich auf „geklärte Abwässer“ und eine entsprechende Vereinbarung mit der N Autobahn Bezug genommen. Dabei handelt es sich um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. ****. Diesem Bescheid ist eine Parteienvereinbarung (Spruchpunkt römisch zwei.) zu entnehmen, wonach „die N Autobahn dem Herrn BF die kostenlose Einleitung der geklärten Abwässer aus seinem bestehenden sowie dem neu zu erbauenden landwirtschaftlichen Anwesen … erlaubt, sobald er dafür die wasserrechtliche Genehmigung erwirkt hat.“ Der Kollaudierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. **** sagt diesbezüglich nichts aus, war doch Gegenstand dieser Überprüfung allein die mit Bescheid vom xx.xx.xxxx bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage. Keinesfalls wurde damit eine bestimmte faktische Situation, also z.B. die tatsächliche Einleitung von Niederschlagswässern, konsentiert. Damit steht aber unzweifelhaft fest, dass für die Einleitung von Niederschlagswässern in den Kanal der AA kein wasserrechtlicher Konsens vorliegt und auch nicht argumentiert werden kann, dass das eingeleitete Niederschlagswasser eigentlich „Abwasser“ ist. Der Beschwerdeführer hat dem behördlichen Auftrag bis zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx nicht entsprochen, obwohl ihm spätestens seit dem Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, bewusst sein musste, dass der wasserpolizeiliche Auftrag umzusetzen ist. Faktisch ist ihm damit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Wenn der Beschwerdeführer von einer schikanösen Vorgangsweise der belangten Behörde spricht, so ist er darauf hinzuweisen, dass das Verharren in einem rechtswidrigen Verhalten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens wiederum strafbar ist. Der Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde der Bezirkshauptmannschaft K am gleichen Tag per EMail zugestellt und damit erlassen. Zusammenfassend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Zeitraum gegen den oben zitierten Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959, Spruchpunkt IV, verstoßen hat und seine Rechtfertigung ins Leere geht. Der Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde der Bezirkshauptmannschaft K am gleichen Tag per EMail zugestellt und damit erlassen. Zusammenfassend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Zeitraum gegen den oben zitierten Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, Spruchpunkt römisch vier, verstoßen hat und seine Rechtfertigung ins Leere geht. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass
G zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikt“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung dargestellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vorsätzlich gehandelt hat, hat er doch einem eindeutigen formulierten rechtskräftigen Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zuwider gehandelt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikt“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung dargestellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vorsätzlich gehandelt hat, hat er doch einem eindeutigen formulierten rechtskräftigen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zuwider gehandelt. Die vom Beschwerdeführer bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente, es sei ihm nicht möglich, den gegenständlichen Verstoß nicht zu setzen, sodass ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, ist folgendes zu entgegnen: Die Niederschlagswässer fallen auf den Dach- und Vorplatzflächen des Hofes des Beschwerdeführers an und können - wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten zweifelsfrei ergibt - mittels Versickerungsanlage versickert werden. Lediglich von der Einleitung der Hangwässer der Nautobahn in die Oberflächenwasserversickerung des Beschwerdeführers wurde aus technischer Sicht dringend abgeraten. Eine ordnungsgemäße Entsorgung der Niederschlagswässer der A 13 Nautobahn ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, sondern des Straßenerhalters. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 137 Abs 3 WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 36.340,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen vor.Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 36.340,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen vor. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind grundsätzlich wiegen grundsätzlich schwer, da bei der Missachtung eines jede Unklarheit vermissen lassenden behördlichen Auftrages davon auszugehen ist, dass dieser behördlichen Anordnung schlicht nicht jene Wichtigkeit beigemessen wurde, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Miteinanders in einem demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar ist, was jedenfalls eine entsprechende Bestrafung erforderlich erscheinen lässt. Beim Verschulden war - wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, während die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung erschwerend zu werten war. Der Beschwerdeführer erzielt laut seinen Angaben bei der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ca. Euro 1.000,00 monatlich; bei der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx hat er Euro 1.500,00 angegeben. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.1721.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.