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{'item': 'LVwG-2014/19/1721-3'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 138§ 137§ 64§ 44§ 38§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1721-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 200,00, zu entrichten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 200,00, zu entrichten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde Ihnen unter Spruchpunkt IV

§ 138(1) lit.

a Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen bis längstens xx.xx.xxxx durchzuführen:„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde Ihnen unter Spruchpunkt römisch vier

Paragraph 138,

(1)Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen bis längstens xx.xx.xxxx durchzuführen: Die Einleitung von Niederschlagswässern aus Bereichen der Grundstücke des BF sowie von Überwässern aus der Abwasserbeseitigungsanlage des BF in den Ableitungskanal der AA ist zu unterlassen und bestehende, von BF genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal sind zu entfernen bzw. kurzzuschließen. Die dagegen erhobene Berufung einschließlich der beantragten Fristerstreckung wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, als unbegründet abgewiesen, sodass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx als vollstreckbar anzusehen ist. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte der Amtssachverständige für Kulturbautechnik mit, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines (gemeinsam mit Ihnen) am xx.xx.xxxx festgestellt wurde, dass von Ihnen keinerlei Maßnahmen entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxxx, Zl. ****, gesetzt wurden. Sie haben daher zumindest vom xx.xx.xxxx (Entscheidung des LVWG Tirol im Strafverfahren **** bis zum xx.xx.xxxx (Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen) die Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, aufgetragenen – oben näher beschriebenen – Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der auf Ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswässer nicht umgesetzt. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137
(3)Zi. 8 Wasserrechtsgesetz 1959 i.V.m. mit Spruchpunkt IV des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom
  1. 2012, Zl. **** begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137,
(3)Zi. 8 Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit mit Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 6. 11. 2012, Zl. **** begangen.

§ 137

(3)Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt.

Paragraph 137,

(3)Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 5 Tagen.

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 100,-- zu bezahlen.“

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 100,-- zu bezahlen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht: „

  1. Beschwerdegegenstand: Gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, ****, zugestellt dem hier ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen hier ausgewiesenen und bevollmächtigen Rechtsvertreter wegen Rechtswidrigkeit binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol:
  2. Sachverhalt: 2.
  3. Der Beschwerdeführer ist auf Grundlage der Bescheide des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx zu Zl. **** und vom xx.xx.xxxx zu Zl. **** im Besitz einer rechtsgültigen Bewilligung zur Ableitung all seiner häuslichen Abwässer über eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage sowie zur Einleitung dieser in der mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, ZI: **** bewilligten Autobahnentwässerung. Der in diesen Bescheiden verwendete Begriff der häuslichen Abwässer umfasste laut damaliger Begriffsterminologie und Verständnis, nachdem das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers in Errichtung stand, auch die anfallenden Dach- und Niederschlagswässer. Davon ging sowohl die Wasserrechtsbehörde als auch die Baubehörde bei Erlassung dieser Bescheide im Jahr 196 und 196 aus. Es besteht daher ein aufrechter wasserrechtlicher Konsens der Einleitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers sowie von Überwässern aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den Ableitungskanal der AA. 2.
  4. Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft K hat mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, GZ: ****, unter Spruchpunkt IV. dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis längstens xx.xx.xxxx dahingehend aufgetragen, dass dieser die Einleitung der bereits bewilligten Niederschlagswässer aus Bereichen seiner Grundstücke sowie der Überwässer aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den Ableitungskanal der AA Alpenstraße GmbH zu unterlassen hätte und genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal entfernen müsste. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Landeshauptmann für Tirol als zuständige Berufungsbehörde. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde auf Grundlage des Berufungserkenntnisses vom xx.xx.xxxx, **** keine Folge gegeben. Auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers eines aufrechten Wasserkonsenses ist die Berufungsbehörde in der Begründung nicht eingegangen, sondern hat lediglich festge-halten, dass es für die Einleitung von Oberflächenwässern einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 bedarf. Die rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigungen des Beschwerdeführers wurden von der Berufungsbehörde dazumal, obwohl vorgebracht, nicht berücksichtigt.Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft K hat mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, GZ: ****, unter Spruchpunkt römisch vier. dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis längstens xx.xx.xxxx dahingehend aufgetragen, dass dieser die Einleitung der bereits bewilligten Niederschlagswässer aus Bereichen seiner Grundstücke sowie der Überwässer aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den Ableitungskanal der AA Alpenstraße GmbH zu unterlassen hätte und genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal entfernen müsste. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Landeshauptmann für Tirol als zuständige Berufungsbehörde. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde auf Grundlage des Berufungserkenntnisses vom xx.xx.xxxx, **** keine Folge gegeben. Auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers eines aufrechten Wasserkonsenses ist die Berufungsbehörde in der Begründung nicht eingegangen, sondern hat lediglich festge-halten, dass es für die Einleitung von Oberflächenwässern einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 bedarf. Die rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigungen des Beschwerdeführers wurden von der Berufungsbehörde dazumal, obwohl vorgebracht, nicht berücksichtigt. 2.
  5. Im Ergebnis liegen damit 2 widersprüchliche Erkenntnisse der Wasserrechtsbehörde vor, nämlich einmal jener der wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung auch der Niederschlagswässer in den Ableitungskanal der AA und ein andermal der Auftrag auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes durch Unterlassung dieser Einleitung. Von der rechtlichen Bindungswirkung des Berufungserkenntnisses vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** sind die aufrechten wasserrechtlichen Genehmigungen des Beschwerdeführers, wie zu 2.
  6. ausgeführt, nicht umfasst. Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft K hat in Folge des Berufungserkenntnisses vom xx.xx.xxxx, ZI: ****, den Beschwerdeführer aufgefordert das Ergebnis binnen 2 Wochen umzusetzen, widrigenfalls ein Vollstreckungsverfahren folgen würde und auch ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wird. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde in seinen Stellungnahmen und Mitteilungen immer wieder darauf hingewiesen, dass doch die aufrechten wasserrechtlichen Genehmigungen bestehen und er daher nach wie vor zu dieser Einleitung berechtigt wäre. 2.
  7. Gleichzeitig mit der Aufforderung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft K an den Beschwerdeführer die Maßnahmen laut Berufungserkenntnis vom xx.xx.xxxx, ZI: **** binnen 2 Wochen umzusetzen, wurde ein Strafverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat damit einerseits mit Schreiben vom xx.xx.xxxx die Umsetzung binnen 2 Wochen gefordert und auch gleichzeitig eine Geldstrafe verhängt. 2.
  8. Der Beschwerdeführer hat sich, weil er nach wie vor davon ausgeht, dass er nicht rechtswidrig gehandelt hat, gegen diese Bestrafung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gewehrt und Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingereicht. Dieser Beschwerde wurde mit Entscheidung vom xx.xx.xxxx, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am xx.xx.xxxx, insofern Folge gegeben, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängte Strafe herabgesetzt wurde. Unmittelbar nach diesem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde erneut ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und ihm vorgeworfen, dass er zumindest vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx die mit Bescheid des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft K vom xx,.xx.xxxx, ZI: **** aufgetragene Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustand nicht umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Rechtsvertreter eine Rechtfertigung abgegeben, welche die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich wiedergegeben hat. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 verhängt, weil er die Maßnahmen noch nicht umgesetzt hatte. Eine ausreichende Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt. Die Maßnahmen zur Umsetzung sind keinesfalls dergestalt, dass sich diese von heute auf morgen umsetzen lassen. Beweis: Verwaltungsstrafakt zu **** PV
  9. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Aufgabe dieser Beschwerde erfolgt innerhalb der Beschwerdefrist von 4 Wochen, sodass die Beschwerde rechtzeitig ist. Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig, weil der Beschwerdeführer das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxxx zu ZI. **** wegen Rechtswidrigkeit bekämpft.
  10. Beschwerdegründe: Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, GZ: **** erweist sich auf Grund nachstehender Ausführungen als rechtswidrig: 4.
  11. Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Frist für die Umsetzung der Maßnahme, die im Bescheid der belangten Behörde bis xx.xx.xxxx gesetzt wurde nicht eingehalten hat. In diesem Zusammenhang übersieht aber die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Umsetzung dieser Maßnahmen angeordnet wurden, bekämpft hat und hierüber der Landeshauptmann als Berufungsbehörde mit Berufungserkenntnis vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** entschieden hat. Der Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx zu ZI. **** in dessen Spruchpunkt IV. dem Beschwerdeführer die Durchführung dieser Maßnahmen bis längstens xx.xx.xxxx aufgetragen wurde, war damit noch nicht rechtskräftig, sondern ist erst durch das unbekämpft gebliebene Berufungserkenntnis vom xx.xx.xxxx in Rechtskraft erwachsen. Hierdurch hat sich aber die Frist, die dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Bescheides der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** eingeräumt wurde um 11 Monate verkürzt, sodass dem Beschwerdeführer nur ein Monat für die Umsetzung dieser Maßnahmen geblieben wäre. Die Umsetzung dieser Maßnahmen innerhalb eines Monates ist denkunmöglich und völlig weltfremd, was auch die belangte Behörde durch die Gewährung einer Frist zur Umsetzung von einem Jahr in ihrem ursprünglichen Bescheid vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** erkannt hat. Aus diesem Grund hätte daher die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedenfalls jenen Zeitraum zur Umsetzung dieser Maßnahmen einräumen müssen, den diesen mit Bescheid vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** eingeräumt wurde. Dies ab Rechtskraft des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx zu GZ: ****. Das Wasserrechtsgesetz normiert selbst, dass für die Erfüllung von Anordnungen angemessene Fristen zu setzen sind. Von einer solchen Angemessenheit der Fristsetzung kann aber im vorliegenden Fall keinesfalls ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer binnen nur weniger Wochen diese Maßnahmen umsetzen hätte müssen. Dies ist völlig unmöglich, weil der Beschwerdeführer seine Liegenschaft nicht einfach „unter Wasser setzen kann“, wenn Regenereignisse auftreten, sondern für eine geordnete und sichere Ableitung von Niederschlags- und Regenwasser sorgen muss. Dies erfordert sowohl technische Konzepte und auch eine wasserrechtliche Genehmigung, für die ein Projekt zu erstellen ist. Eine solche Maßnahme ist, was auch der belangten Behörde bekannt ist, nicht innerhalb weniger Wochen zu bewerkstelligen. Es kann auch nicht sein, dass dem Beschwerdeführer nunmehr sein Recht, sich gegen eine Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde zur Wehr zu setzen, zum Nachteil gereicht, so nach dem Motto, wer gegen den Bescheid der belangten Behörde ein Rechtsmittel ergreift, den treffen die negativen Folgen. Nachdem die belangte Behörde sowohl Strafbehörde als auch Wasserrechtsbehörde ist, hätte sie daher in richtiger rechtlicher Beurteilung vom Beschwerdeführer nicht die unverzügliche Umsetzung dieser Maßnahmen, längstens binnen 2 Wochen, abverlangen dürfen, sondern ihm hiefür eine nach dem Wasserrechtsgesetz angemessene Frist einräumen müssen, binnen derer es dem Beschwerdeführer unter Anspannung all seiner Kräfte und der Lage des konkreten Falles objektiv möglich ist, diese Anordnung umzusetzen (vgl. VwGH xx.xx.xxxx, ****). Unter diesen Umständen und gesetzlichen Vorgaben erweist sich daher die Bestrafung des Beschwerdeführers durch das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig und stellt einen Verstoß gegen Grundprinzipen der Rechtsordnung dar, weil es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich ist, innerhalb von nur wenigen Wochen den bescheidgemäßen Zustand herzustellen. Die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Bestrafung des Beschwerdeführers nur wenige Wochen nach Rechtskraft eines bereits in dieser Sache durchgeführten Strafverfahren verfolgt nicht den Zweck, den Beschwerdeführer zum gesetzmäßigen Handeln anzuhalten, weil dem Beschwerdeführer ein gesetzmäßiges Handeln in dieser kurzen Zeit gar nicht möglich ist. Diesem Strafverfahren kommt daher ein schikanöser Charakter zu, weshalb es jedenfalls rechtswidrig ist.Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Frist für die Umsetzung der Maßnahme, die im Bescheid der belangten Behörde bis xx.xx.xxxx gesetzt wurde nicht eingehalten hat. In diesem Zusammenhang übersieht aber die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Umsetzung dieser Maßnahmen angeordnet wurden, bekämpft hat und hierüber der Landeshauptmann als Berufungsbehörde mit Berufungserkenntnis vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** entschieden hat. Der Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx zu ZI. **** in dessen Spruchpunkt römisch vier. dem Beschwerdeführer die Durchführung dieser Maßnahmen bis längstens xx.xx.xxxx aufgetragen wurde, war damit noch nicht rechtskräftig, sondern ist erst durch das unbekämpft gebliebene Berufungserkenntnis vom xx.xx.xxxx in Rechtskraft erwachsen. Hierdurch hat sich aber die Frist, die dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Bescheides der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** eingeräumt wurde um 11 Monate verkürzt, sodass dem Beschwerdeführer nur ein Monat für die Umsetzung dieser Maßnahmen geblieben wäre. Die Umsetzung dieser Maßnahmen innerhalb eines Monates ist denkunmöglich und völlig weltfremd, was auch die belangte Behörde durch die Gewährung einer Frist zur Umsetzung von einem Jahr in ihrem ursprünglichen Bescheid vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** erkannt hat. Aus diesem Grund hätte daher die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedenfalls jenen Zeitraum zur Umsetzung dieser Maßnahmen einräumen müssen, den diesen mit Bescheid vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** eingeräumt wurde. Dies ab Rechtskraft des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx zu GZ: ****. Das Wasserrechtsgesetz normiert selbst, dass für die Erfüllung von Anordnungen angemessene Fristen zu setzen sind. Von einer solchen Angemessenheit der Fristsetzung kann aber im vorliegenden Fall keinesfalls ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer binnen nur weniger Wochen diese Maßnahmen umsetzen hätte müssen. Dies ist völlig unmöglich, weil der Beschwerdeführer seine Liegenschaft nicht einfach „unter Wasser setzen kann“, wenn Regenereignisse auftreten, sondern für eine geordnete und sichere Ableitung von Niederschlags- und Regenwasser sorgen muss. Dies erfordert sowohl technische Konzepte und auch eine wasserrechtliche Genehmigung, für die ein Projekt zu erstellen ist. Eine solche Maßnahme ist, was auch der belangten Behörde bekannt ist, nicht innerhalb weniger Wochen zu bewerkstelligen. Es kann auch nicht sein, dass dem Beschwerdeführer nunmehr sein Recht, sich gegen eine Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde zur Wehr zu setzen, zum Nachteil gereicht, so nach dem Motto, wer gegen den Bescheid der belangten Behörde ein Rechtsmittel ergreift, den treffen die negativen Folgen. Nachdem die belangte Behörde sowohl Strafbehörde als auch Wasserrechtsbehörde ist, hätte sie daher in richtiger rechtlicher Beurteilung vom Beschwerdeführer nicht die unverzügliche Umsetzung dieser Maßnahmen, längstens binnen 2 Wochen, abverlangen dürfen, sondern ihm hiefür eine nach dem Wasserrechtsgesetz angemessene Frist einräumen müssen, binnen derer es dem Beschwerdeführer unter Anspannung all seiner Kräfte und der Lage des konkreten Falles objektiv möglich ist, diese Anordnung umzusetzen vergleiche VwGH xx.xx.xxxx, ****). Unter diesen Umständen und gesetzlichen Vorgaben erweist sich daher die Bestrafung des Beschwerdeführers durch das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig und stellt einen Verstoß gegen Grundprinzipen der Rechtsordnung dar, weil es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich ist, innerhalb von nur wenigen Wochen den bescheidgemäßen Zustand herzustellen. Die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Bestrafung des Beschwerdeführers nur wenige Wochen nach Rechtskraft eines bereits in dieser Sache durchgeführten Strafverfahren verfolgt nicht den Zweck, den Beschwerdeführer zum gesetzmäßigen Handeln anzuhalten, weil dem Beschwerdeführer ein gesetzmäßiges Handeln in dieser kurzen Zeit gar nicht möglich ist. Diesem Strafverfahren kommt daher ein schikanöser Charakter zu, weshalb es jedenfalls rechtswidrig ist. 4.
  12. Zudem fußt das Strafverfahren auf einer rechtswidrigen Entscheidung, da ein widersprüchlicher wasserrechtlicher Konsens durch den Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** samt Berufungserkenntnis vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** geschaffen wurde. Die wasserrechtlichen Bescheide, die den Beschwerdeführer zur Einleitung seiner Dach- und Niederschlagswässer berechtigt, sind aufrecht. Auf Grundlage dieses Sachverhaltes hätte daher die Behörde von der Einleitung eines Strafverfahrens absehen müssen, weil die Rechtslage keinesfalls derart deutlich ist, dass die Anordnungen im Bescheid vom xx.xx.xxxx, GZ: **** nicht dem aufrechten Bestand des Wasserrechtskonsenses des Beschwerdeführers entgegenstehen. Das Strafverfahren fußt somit auf einer rechtswidrigen Bescheidgrundlage. 4.
  13. Letztlich trifft den Beschwerdeführer aber überhaupt kein Verschulden, weil es ihm, selbst wenn er wollte, unmöglich gewesen wäre, innerhalb dieser kurzen Zeit der Anordnung Folge zu leisten. Dem Beschwerdeführer ist damit kein Verschuldensvorwurf zu machen, sodass auch aus diesem Grund das Straferkenntnis rechtswidrig ist. Beweis: Strafverfahren BH K, GZ **** PV
  14. Beschwerdeanträge: Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter an das Landesverwaltungsgericht die ANTRÄGE: 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen undGemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellena. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen 2. b. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, Spruchpunkt IV., in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx Niederschlagswässer aus dem Bereich seines Anwesens in den Ableitungskanal der AA eingeleitet und es unterlassen, die Einläufe in diesem Ableitungskanal zu entfernen bzw kurzzuschließen.Der Beschwerdeführer hat entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, Spruchpunkt römisch vier., in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx Niederschlagswässer aus dem Bereich seines Anwesens in den Ableitungskanal der AA eingeleitet und es unterlassen, die Einläufe in diesem Ableitungskanal zu entfernen bzw kurzzuschließen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft K **** und in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol **** und ****. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 98/2013:Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 98/2013: „Strafen § 137Paragraph 137 (…)

(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheit bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer … 8. einem ihm

§ 138

Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;einem ihm

Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt; …“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 verstoßen hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiger Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 vorliegt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, vollinhaltlich bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****). Eine inhaltliche Überprüfung dieses Bescheides hat in einem darauf aufbauenden Strafverfahren nicht (mehr) zu erfolgen (VwGH xx.xx.xxxx, ****; xx.xx.xxxx ****). Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch nicht zu erkennen, dass der in Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, normierte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes etwa zu unbestimmt formuliert wäre und daher nicht befolgt werden könnte. Diese Frage wurde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 verstoßen hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtskräftiger Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 vorliegt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, vollinhaltlich bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****). Eine inhaltliche Überprüfung dieses Bescheides hat in einem darauf aufbauenden Strafverfahren nicht (mehr) zu erfolgen (VwGH xx.xx.xxxx, ****; xx.xx.xxxx ****). Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch nicht zu erkennen, dass der in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, normierte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes etwa zu unbestimmt formuliert wäre und daher nicht befolgt werden könnte. Diese Frage wurde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen. Seine Argumentation ist vielmehr, dass er auf Grundlage der Bescheide des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx zu Zl. **** und vom xx.xx.xxxx zu Zl. **** im Besitz einer rechtsgültigen Bewilligung zur Ableitung all seiner häuslichen Abwässer über eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage sowie zur Einleitung dieser in der mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, ZI: **** bewilligten Autobahnentwässerung sei. Der in diesen Bescheiden verwendete Begriff der häuslichen Abwässer umfasse laut damaliger Begriffsterminologie und Verständnis, nachdem das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers in Errichtung stand, auch die anfallenden Dach- und Niederschlagswässer. Davon sei sowohl die Wasserrechtsbehörde als auch die Baubehörde bei Erlassung dieser Bescheide im Jahr 196 und 196 aus. Es bestehe daher ein aufrechter wasserrechtlicher Konsens der Einleitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers sowie von Überwässern aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den Ableitungskanal der AA. Dieser Argumentation wurde jedoch schon mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, entgegengetreten und werden die diesbezüglichen Ausführungen vollinhaltlich geteilt. Was daher die Qualifikation von Abwasser als Niederschlagswasser anbelangt, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, da Niederschlagswasser schon definitionsgemäß nicht Abwasser ist (vgl. die entsprechenden Definition in § 1 Abs 3 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung). Aber auch der Hinweis auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist für den Beschwerdeführer nicht zielführend, handelt es sich dabei doch um einen Baubescheid. Keinesfalls ist die Wasserrechtsbehörde an einen derartigen Baubescheid bzw. an faktische Zustände vor Ort gebunden. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist und es daher allein auf den Antrag des Bewilligungswerbers ankommt. Dieser Argumentation wurde jedoch schon mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, entgegengetreten und werden die diesbezüglichen Ausführungen vollinhaltlich geteilt. Was daher die Qualifikation von Abwasser als Niederschlagswasser anbelangt, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, da Niederschlagswasser schon definitionsgemäß nicht Abwasser ist vergleiche die entsprechenden Definition in Paragraph eins, Absatz 3, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung). Aber auch der Hinweis auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist für den Beschwerdeführer nicht zielführend, handelt es sich dabei doch um einen Baubescheid. Keinesfalls ist die Wasserrechtsbehörde an einen derartigen Baubescheid bzw. an faktische Zustände vor Ort gebunden. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist und es daher allein auf den Antrag des Bewilligungswerbers ankommt. Die vorliegenden wasserrechtlichen Bescheide ergeben zudem ein eindeutiges Bild: der beantragte wasserrechtliche Konsens bezieht sich unmissverständlich allein auf die Abwässer des landwirtschaftlichen Hofs. Von Niederschlagswässern ist weder in der verbalen Beschreibung noch in den entsprechenden Planunterlagen die Rede. In der Begründung zu diesem Bescheid wird ebenfalls ausschließlich auf „geklärte Abwässer“ und eine entsprechende Vereinbarung mit der N Autobahn Bezug genommen. Dabei handelt es sich um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. ****. Diesem Bescheid ist eine Parteienvereinbarung (Spruchpunkt II.) zu entnehmen, wonach „die N Autobahn dem Herrn BF die kostenlose Einleitung der geklärten Abwässer aus seinem bestehenden sowie dem neu zu erbauenden landwirtschaftlichen Anwesen … erlaubt, sobald er dafür die wasserrechtliche Genehmigung erwirkt hat.“ Die vorliegenden wasserrechtlichen Bescheide ergeben zudem ein eindeutiges Bild: der beantragte wasserrechtliche Konsens bezieht sich unmissverständlich allein auf die Abwässer des landwirtschaftlichen Hofs. Von Niederschlagswässern ist weder in der verbalen Beschreibung noch in den entsprechenden Planunterlagen die Rede. In der Begründung zu diesem Bescheid wird ebenfalls ausschließlich auf „geklärte Abwässer“ und eine entsprechende Vereinbarung mit der N Autobahn Bezug genommen. Dabei handelt es sich um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. ****. Diesem Bescheid ist eine Parteienvereinbarung (Spruchpunkt römisch zwei.) zu entnehmen, wonach „die N Autobahn dem Herrn BF die kostenlose Einleitung der geklärten Abwässer aus seinem bestehenden sowie dem neu zu erbauenden landwirtschaftlichen Anwesen … erlaubt, sobald er dafür die wasserrechtliche Genehmigung erwirkt hat.“ Der Kollaudierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl. **** sagt diesbezüglich nichts aus, war doch Gegenstand dieser Überprüfung allein die mit Bescheid vom xx.xx.xxxx bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage. Keinesfalls wurde damit eine bestimmte faktische Situation, also z.B. die tatsächliche Einleitung von Niederschlagswässern, konsentiert. Damit steht aber unzweifelhaft fest, dass für die Einleitung von Niederschlagswässern in den Kanal der AA kein wasserrechtlicher Konsens vorliegt und auch nicht argumentiert werden kann, dass das eingeleitete Niederschlagswasser eigentlich „Abwasser“ ist. Der Beschwerdeführer hat dem behördlichen Auftrag bis zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx nicht entsprochen, obwohl ihm spätestens seit dem Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, bewusst sein musste, dass der wasserpolizeiliche Auftrag umzusetzen ist. Faktisch ist ihm damit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Wenn der Beschwerdeführer von einer schikanösen Vorgangsweise der belangten Behörde spricht, so ist er darauf hinzuweisen, dass das Verharren in einem rechtswidrigen Verhalten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens wiederum strafbar ist. Der Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde der Bezirkshauptmannschaft K am gleichen Tag per EMail zugestellt und damit erlassen. Zusammenfassend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Zeitraum gegen den oben zitierten Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959, Spruchpunkt IV, verstoßen hat und seine Rechtfertigung ins Leere geht. Der Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde der Bezirkshauptmannschaft K am gleichen Tag per EMail zugestellt und damit erlassen. Zusammenfassend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Zeitraum gegen den oben zitierten Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, Spruchpunkt römisch vier, verstoßen hat und seine Rechtfertigung ins Leere geht. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikt“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung dargestellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vorsätzlich gehandelt hat, hat er doch einem eindeutigen formulierten rechtskräftigen Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zuwider gehandelt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikt“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung dargestellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vorsätzlich gehandelt hat, hat er doch einem eindeutigen formulierten rechtskräftigen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zuwider gehandelt. Die vom Beschwerdeführer bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente, es sei ihm nicht möglich, den gegenständlichen Verstoß nicht zu setzen, sodass ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, ist folgendes zu entgegnen: Die Niederschlagswässer fallen auf den Dach- und Vorplatzflächen des Hofes des Beschwerdeführers an und können - wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten zweifelsfrei ergibt - mittels Versickerungsanlage versickert werden. Lediglich von der Einleitung der Hangwässer der Nautobahn in die Oberflächenwasserversickerung des Beschwerdeführers wurde aus technischer Sicht dringend abgeraten. Eine ordnungsgemäße Entsorgung der Niederschlagswässer der A 13 Nautobahn ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, sondern des Straßenerhalters. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 137 Abs 3 WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 36.340,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen vor.Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 36.340,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen vor. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind grundsätzlich wiegen grundsätzlich schwer, da bei der Missachtung eines jede Unklarheit vermissen lassenden behördlichen Auftrages davon auszugehen ist, dass dieser behördlichen Anordnung schlicht nicht jene Wichtigkeit beigemessen wurde, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Miteinanders in einem demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar ist, was jedenfalls eine entsprechende Bestrafung erforderlich erscheinen lässt. Beim Verschulden war - wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, während die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung erschwerend zu werten war. Der Beschwerdeführer erzielt laut seinen Angaben bei der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ca. Euro 1.000,00 monatlich; bei der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx hat er Euro 1.500,00 angegeben. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.1721.3

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