RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2165-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der A., wohnhaft in Adresse, B., gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. vom 03.06.2014, Zahl ***, betreffend eine Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Frau A., geb. am XY, haben am 24.03.2013, von 07:43 Uhr bis 08:03 Uhr, in B., Adresse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben durch lautstarkes mehrmaliges Herumschimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 1 Abs. 1 i.V.m § 4 Abs. 1 Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.“Sie haben durch lautstarkes mehrmaliges Herumschimpfen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) i.d.g.F. begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Beamte der Polizeiinspektion R. im Zuge ihres Streifendienstes die Verwaltungsübertretung festgestellt hätten, die Beschwerdeführerin habe durch mehrmaliges lautes Herumschimpfen am genannten Tatort und zum angeführten Tatzeitpunkt ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre, wobei die Störung sehr massiv gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dabei mehrmals Folgendes herumgeschimpft: „Der gehört in die Psyche! Der gehört dem Amtsarzt vorgeführt.“ Es sei wiederholt eine Abmahnung ausgesprochen worden, die Beschuldigte habe die Amtshandlung behindert. Die sich im Bereich der Bushaltestelle aufhaltenden Personen hätten ihren Unmut über das Verhalten der Beschwerdeführerin mit verständnislosem Kopfschütteln kundgetan. Der der Beschuldigten angelastete Sachverhalt sei daher als gesichert anzusehen. Für die Behörde sei nicht ersichtlich, warum die Polizeibeamten unwahre Angaben machen sollten. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei für den gegenständlichen Vorfall bereits von der Landespolizeidirektion Tirol bestraft worden, weshalb es zu einer Doppelbestrafung kommen würde, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Landespolizeidirektion Tirol wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes bestraft worden wäre, weswegen der Einwand betreffend eine Doppelbestrafung ins Leere gehe. Gegenständlich sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei nicht unbeträchtlich, da das Verhalten der Beschwerdeführerin das durch Strafdrohung geschützte Interesse an einem gedeihlichen Zusammenleben beeinträchtigt habe. Dass die Beschwerdeführerin noch nicht einschlägig strafvorgemerkt aufscheine, sei weder als mildernd noch als erschwerend anzurechnen gewesen. Die Beschwerdeführerin beziehe ein Einkommen von € 900,00 und habe eine Miete in Höhe von ca € 690,00 zu bezahlen, wobei sie noch Schulden von ca € 20.000,00 zu tilgen habe. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe sei die verhängte Geldstrafe bei einer möglichen Höchststrafe von € 1.450,00 im untersten Bereich festgesetzt und erscheine diese als schuld- und tatangemessen. Die Verhängung der Geldstrafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der A., in welcher lediglich dargelegt wurde, dass eine Bestrafung für den gegenständlichen Vorfall bereits bei der Polizei erfolgt sei und nicht einsichtig sei, warum für die gleiche Sache zweimal eine Strafe bezahlt werden sollte. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2014, ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2, zuwiderhandelt, begeht nach § 4 Abs 1 TLPG – sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist - eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,00 zu bestrafen.Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (Paragraph eins,), insbesondere einer Verordnung nach Paragraph 2,, zuwiderhandelt, begeht nach Paragraph 4, Absatz eins, TLPG – sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist - eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,00 zu bestrafen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms begangen hat. Daran bestehen für das erkennende Gericht auch keine Zweifel, kann doch nicht angenommen werden, dass die den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 24.03.2013 anzeigenden Beamten der Polizeiinspektion R. unwahre Angaben gemacht haben, hätten diese doch im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeige mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen zu rechnen. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde geht daher das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass vorliegend keinerlei Gründe erkennbar sind, warum die Polizeibeamten unzutreffende Angaben gemacht haben sollten, sodass in der gegenständlichen Beschwerdesache anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Die Beschwerdeführerin hat die strittige Tathandlung nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten. Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlich durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren hat die Beschwerdeführerin nicht einmal den Versuch unternommen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, vielmehr hat sie lediglich die von ihr angenommene Doppelbestrafung geltend gemacht. Zutreffend ist die belangte Behörde daher von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht somit vorliegend unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht und auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. 2) Die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie für die von ihr nicht bestrittene Tathandlung vom 24.03.2013 von der belangten Behörde nicht nach den Vorschriften des TLPG wegen einer ungebührlicherweise störenden Lärmerregung bestraft werden könne, weil sie für die strittige Handlung bereits von der Landespolizeidirektion Tirol nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes wegen einer öffentlichen Ordnungsstörung bestraft worden sei. Dazu ist Folgendes seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol klarzustellen: Eine Doppelbestrafung wäre dann gegeben, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt oder wenn Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte erfolgen, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2005/03/0001).Eine Doppelbestrafung wäre dann gegeben, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt oder wenn Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte erfolgen, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2005/03/0001). Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall zu prüfen, ob das Delikt der Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz den Unrechtsgehalt der Lärmerregung nach § 4 Abs 1 TLPG in jeder Beziehung mitumfasst.Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall zu prüfen, ob das Delikt der Ordnungsstörung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz den Unrechtsgehalt der Lärmerregung nach Paragraph 4, Absatz eins, TLPG in jeder Beziehung mitumfasst. Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, Zl 2008/09/0272). Der Unrechtsgehalt der Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz besteht daher darin, dass der Normunterworfene mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, Zl 2008/09/0272). Der Unrechtsgehalt der Ordnungsstörung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz besteht daher darin, dass der Normunterworfene mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Demgegenüber ist der Unrechtsgehalt einer Lärmerregung nach den Bestimmungen des TLPG darin zu erblicken, dass das gedeihliche Zusammenleben der Bürger durch Verursachung ungebührlicherweise störenden Lärms gestört wird. Wenn demnach die Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz nur in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, könnte tatsächlich eine Doppelbestrafung eintreten.Wenn demnach die Ordnungsstörung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz nur in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcherart entwickelten Lärm erschöpft, könnte tatsächlich eine Doppelbestrafung eintreten. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, wurde doch die Beschwerdeführerin von der Landespolizeidirektion Tirol wegen einer Ordnungsstörung bestraft, die ua darin bestand, dass die Beschwerdeführerin „versuchte, die Beteiligten (einer Amtshandlung), mit welchen die Polizeibeamten sprachen, zu beeinflussen, weiters die Datenaufnahme störte und dabei (auch) herumschrie“. Damit ist aber klargestellt, dass im Gegenstandsfall die öffentliche Ordnungsstörung nicht ausschließlich in einer Lärmerregung bestand, sondern vor allem in der Störung einer Amtshandlung. Somit unterscheiden sich die beiden der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Deliktstatbestände voneinander in wesentlichen Elementen und insbesondere in ihrem jeweiligen Schuld- und Unrechtsgehalt. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Gegenstandsfall vor, geht doch aus den Aktenunterlagen unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Landespolizeidirektion Tirol nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes nicht für eine Lärmerregung bestraft worden ist, sondern vielmehr für eine Ordnungsstörung aufgrund der Behinderung einer polizeilichen Amtshandlung (vgl etwa den Tatvorwurf gemäß Strafverfügung vom 26.03.2013, GZ **).Somit unterscheiden sich die beiden der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Deliktstatbestände voneinander in wesentlichen Elementen und insbesondere in ihrem jeweiligen Schuld- und Unrechtsgehalt. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Gegenstandsfall vor, geht doch aus den Aktenunterlagen unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Landespolizeidirektion Tirol nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes nicht für eine Lärmerregung bestraft worden ist, sondern vielmehr für eine Ordnungsstörung aufgrund der Behinderung einer polizeilichen Amtshandlung vergleiche etwa den Tatvorwurf gemäß Strafverfügung vom 26.03.2013, GZ **). 3) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Norm das zu schützende öffentliche Interesse an der Vermeidung ungebührlicherweise störender Lärmerregungen und damit an einem gedeihlichen Zusammenleben der Bürger verletzt worden ist, wie dies bereits die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist weiters festzuhalten, dass die so genannte relative Unbescholtenheit – nämlich, dass keine einschlägige Vorstrafe besteht – keinen weiteren Milderungsgrund darstellt (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2006, Zl 2002/09/0136). Nach dem Ausweis der vorliegenden Verwaltungsakten scheint die Beschwerdeführerin mehrfach strafvorgemerkt auf, wenn auch nicht einschlägig. In Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde sind auch für das erkennende Gericht keine Erschwerungsgründe erkennbar. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen der Rechtsmittelwerberin in der Höhe von € 900,00 ausgegangen, wovon sie einen Teilbetrag von ca € 690,00 für die Miete aufzuwenden hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben noch Schulden von ca € 20.000,00 zu tilgen. Mit diesen ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist die von der belangten Behörde im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von € 1.450,00 festgesetzte Geldstrafe von € 100,00 in Einklang zu bringen, wurde der Strafrahmen doch lediglich zu 6,89 % ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts daher als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches von der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach § 16 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Strafbestimmung des § 4 Abs 1 TLPG sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von € 1.450,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 für eine Übertretung des § 4 Abs 1 TLPG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessen ist. Es war daher die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabzusetzen.Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach Paragraph 16, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Strafbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, TLPG sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von € 1.450,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 für eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, TLPG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessen ist. Es war daher die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabzusetzen. IV. zum Absehen von einer mündlichen öffentlichen Verhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen öffentlichen Verhandlung: In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (vgl dazu § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG).In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat vergleiche dazu Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG). Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin haben im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Strafentscheidung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu beantragen. Trotz dieser Belehrung hat die Beschwerdeführerin keine entsprechende Antragstellung vorgenommen. Auch für das erkennende Gericht ergab sich keine Notwendigkeit, eine Verhandlung vorzunehmen, dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage einer Doppelbestrafung zu beantworten war (vgl § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG).Auch für das erkennende Gericht ergab sich keine Notwendigkeit, eine Verhandlung vorzunehmen, dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage einer Doppelbestrafung zu beantworten war vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen vermag, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen klargestellt (vgl dazu etwa das Erkenntnis vom 04.09.1995, Zl 94/10/0166).Dass Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen vermag, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen klargestellt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 04.09.1995, Zl 94/10/0166). Die im Gegenstandsfall zu lösende Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin einer Doppelbestrafung unterzogen wurde, konnte zudem durch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien sehr gut gelöst werden. So hat das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 06.09.2007, Zl 2005/09/0168, zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der ungebührlichen Erregung störenden Lärms einerseits und der Ordnungsstörung andererseits um unterschiedliche Tatbestände handelt (dies unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung und das Erkenntnis vom 17.02.1992, Zl 91/10/0138). Klarstellend führte der Verwaltungsgerichtshof in Wien in diesem Zusammenhang aus, dass ein als Lärmerregung zu qualifizierendes Verhalten nur dann ausschließlich den landespolizeilichen Strafvorschriften über ungebührliche Lärmerregung unterfällt, soweit das inkriminierte Verhalten nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht. Genau dies trifft in der vorliegenden Beschwerdesache zu, kam es doch durch das Verhalten der Beschwerdeführerin am 24.03.2013 von der hier bestraften Lärmerregung abgesehen auch zu einer von der Landespolizeidirektion Tirol verfolgten Störung einer polizeilichen Amtshandlung, indem die Beschwerdeführerin den Versuch unternahm, die Beteiligten, mit welchen die Polizeibeamten sprachen, zu beeinflussen und dabei die Datenaufnahme durch die Polizeibeamten störte. Solcherart verwirklichte die Beschwerdeführerin auch eine Störung der öffentlichen Ordnung. Die von ihr geltend gemachte Doppelbestrafung erfolgte folglich nicht. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2165.1