RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/0348-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des BF, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt K vom xx.xx.xxxx, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr BF, waren am xx.xx.xxxx als selbständiger Landwirt in K, als selbständiger Landwirt in K, beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln, ohne jedoch über eine hiefür erforderliche Ausbildungsbescheinigung im Sinne des § 9 Abs 1 des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes zu verfügen.“„Sie, Herr BF, waren am xx.xx.xxxx als selbständiger Landwirt in K, als selbständiger Landwirt in K, beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln, ohne jedoch über eine hiefür erforderliche Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes zu verfügen.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletz: § 19 Abs 2 lit e des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012Paragraph 19, Absatz 2, Litera e, des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen, danke für die Übermittlung der Stellungnahme vom Land Tirol. Grundsätzlich möchte ich festhalten, dass ich Zeit meines Lebens immer sehr bemüht bin alle Gesetze und Verordnungen genauestens einzuhalten! Ich bitte daher um Verständnis wenn ich hiermit erneut einen Einspruch über meine angebliche Übertretung des Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2012 ausspreche. Schon in dem Betreff der Stellungname ist meines Erachtens der erste Wiederspruch enthalten, den hier ist die Rede von einem Verdacht einer Übertretung nach dem Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012! Wie kann eine Strafe verhängt werden wenn lediglich ein Verdacht besteht? Das Gesetz ist erst am xx.xx.xxxx in Kraft getreten. Sie können sich gerne bei Fachleuten erkundigen das eine Spritzung nach Mitte Juni in unserer Ortslage nicht mehr möglich ist da der Mais zu diesem Zeitpunkt zu hoch ist. Daher muss ich den Punkt in der Stellungnahme in dem „angenommen“ wird das eine Verwendung auch nach dem xx.xx.xxxx stattgefunden hat zurückweisen. Den für mich neuen Vorwurf das ich trotz sachgemäßer Lagerung eine Verwaltungsübertretung gemacht habe kann ich nicht gelten lassen, da es sich hierbei um eine winzige Restmenge im Milliliter Bereich gehandelt hat .Ist bei der Kontrolle keine Menge aufgenommen worden? Ich bin Nebenerwerbslandwirt mit einer Maisfläche von lächerlichen 3000m
- Wir sprechen hier von extrem geringen Mengen von Pflanzenschutzmitteln die bei einer solchen Fläche benötigt werden. Im Mai 201 hab ich den Mais wie es das neue Gesetz verlangt von einem Sachkundigen Landwirt spritzen lassen. Außerdem hat Frau Mag. Pittl bei einem Telefonat im August 201 etwas von einer Verjährung anklingen lassen, da im Verfahren möglicherweise gewisse Fristen übersehen wurden. Sollten die Vorwürfe trotz dieser Aufklärung weiterhin bestehen, werde ich mir professionelle Hilfe holen. Es geht mir hier nicht um die Strafe von 200,-€ sondern um mein Recht. Ich lasse mich nicht zu Unrecht Beschuldigen! Abschließend möchte ich noch festhalten das seit einigen Jahren alles derart Kompliziert gestaltet wird, dass ein Nebenerwerbslandwirt fast keine Möglichkeit mehr hat einen kleinen Betrieb aufrecht zu erhalten. Jeder ist stolz auf unser schön gepflegtes Land! Wenn nur mehr die Großbetriebe die wirtschaftlich rentablen Flächen bearbeiten, die kleinen Betriebe an der Bürokratie zerbrochen sind, und vom Rathaus aus nur mehr ein Ausblick auf braune vertrocknete Hänge oberhalb von K zu sehen ist, wird hoffentlich jemanden auffallen das hier irgendetwas falsch läuft!!“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: BF führt an der Adresse K, einen Landwirtschaftsbetrieb. Bei einer Pflanzenschutzmittelkontrolle am xx.xx.xxxx wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über 20 Jahre Erfahrung im Umgang von Pflanzenschutzmitteln verfügt. Über eine Ausbildungsbescheinigung im Sinne des § 9 Abs 1 Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 verfügte Herr Löffler nicht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatte er eine Restmenge eines Pflanzenschutzmittels im Ausmaß von wenigen Millilitern gelagert.BF führt an der Adresse K, einen Landwirtschaftsbetrieb. Bei einer Pflanzenschutzmittelkontrolle am xx.xx.xxxx wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über 20 Jahre Erfahrung im Umgang von Pflanzenschutzmitteln verfügt. Über eine Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 verfügte Herr Löffler nicht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatte er eine Restmenge eines Pflanzenschutzmittels im Ausmaß von wenigen Millilitern gelagert. Anlässlich dieser Pflanzenschutzmittelkontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ansonsten sämtlichen Vorgaben des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012 Rechnung getragen hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie – bezüglich der Menge an gelagertem Pflanzenschutzmittel - aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
- Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl Nr 56:
- Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr 56: „2 Begriffsbestimmungen (…)
(19)Verwenden von Pflanzenschutzmitteln ist das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung. (…)
(21)Beruflicher Verwender ist jede Person, die a) in ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, … § 9Paragraph 9 Ausbildungsbescheinigung
(1)Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater müssen über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügen. (…)“
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten geringfügig sind; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgesetzten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hat. Da er zum Tatzeitpunkt ein Pflanzenschutzmittel, wenn auch in äußerst geringer Menge, als selbständiger Landwirt gelagert und damit verwendet hatte, unterlag er dem Regime des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes
- Nachdem er nicht über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügt hat, hat er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH xx.xx.xxxx, Zl **** ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH xx.xx.xxxx, Zl **** ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, welches mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor. Die Menge des gelagerten Pflanzenschutzmittels war gering und verfügt der Beschwerdeführer über eine 20-jährige Erfahrung im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln; bei der Kontrolle wurde kein weiterer Verstoß gegen pflanzenschutzmittelrechtliche Bestimmungen festgestellt. Im Hinblick darauf, dass das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 (erst) am xx.xx.xxxx in Kraft getreten ist, kann das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig eingestuft werden. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.0348.5