Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 22Art. 130§ 13§ 9§ 171§ 1§ 1a§ 4Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1650-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren bei der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck (Bezirksverwaltungsbehörde): Mit Bescheid vom 03.06.2009, Zl U-**.***/*8, hat der Landeshauptmann von Tirol der Y Recycling GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage auf den Gst Nr *21*/23, *20*/10, *20*/18, *20*/15 sowie *20*/20, alle GB **** Z, bestehend aus Sektor 0 (Betriebsgebäude samt Lkw-Garage, Lkw-Waschplatz, stationärer Reifenwaschanlage, Pkw-Abstellplätze sowie eine asphaltierte Verkehrsfläche), Sektor 1 (Zwischenlagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen), Sektor 2 (Aufbereitung von Baustellenabfällen und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mittels stationärer Anlage), Sektor 2a (Aufbereitung von Bodenaushub und mineralischen Baurestmaßen mittels stationärer Brech- und Siebanlage) sowie Sektor 3 (Aufbereitung von Holzabfällen mittels stationärer Anlage) erteilt. Mit Bescheid vom 05.10.2010, Zl U-**.***/**3, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde genau bezeichnete Änderungen gegenüber dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 03.06.2009, Zl U-**.***/*8, zur Kenntnis genommen. Gegenstand dieses Bescheides waren vor allem bauliche Änderungen im Bereich des Sektors 0 (ua Verzicht der Errichtung eines geschlossenen Baukörpers zwischen Achse 4 und Achse 8 und anstelle dessen die Errichtung einer Lärmschutzwand ohne Öffnungen mit Lärmschutzelementen und Errichtung von insgesamt 9 Boxen in diesem Bereich, räumlich geänderte Anordnung der Lkw-Wagen, der Reifenwaschanlage sowie des Waschplatzes). Mit Bescheid vom 31.08.2011, Zl U-**.***/**2, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde der Y Recycling GmbH ab 01.09.2011 jede Zulieferung (einschließlich das bloße Abladen) von Abfällen in den Sektoren 0, 2, 2a und 3 laut dem als Anlage A beiliegenden Lageplan untersagt. Mit Bescheid vom 10.10.2011 hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde der Y Recycling GmbH aufgetragen, bis spätestens 30.11.2011 sämtliche, in den Sektoren 0, 2, 2a und 3 gelagerten Abfälle (im Einzelnen handelt es sich hierbei um Bodenaushub und Bauschutt in den Bereichen der Sektoren 2, 3 und 2a, um Gips im Bereich zwischen den Sektoren 2 und 3 sowie um Bauschutt und Bodenaushub in den Boxen 2 bis 9 im Sektor 0) zu entfernen. Mit Schriftsatz vom 15.10.2012, Zl U-**.***/**3, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde und damit zuständige Vollstreckungsbehörde ersucht, auch die im zukünftigen Sektor 2a gelagerten Abfälle (ca 2.800 m3 an Bodenaushub) und im Hinblick auf die im Sektor 0 lagernden gipsartigen Abfälle (ca 3.000 Tonnen) ein Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Mit diesem Schreiben hat der Landeshauptmann von Tirol die Bescheide vom 31.08.2011, Zl U-**.***/**2, und vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, jeweils versehen mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung, sowie den aufgrund des Lokalaugenscheins am 09.05.2012 erstellten Aktenvermerk vom 10.05.2012, Zl U-**.***/**0, übermittelt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2012, Zl II-BGV-****/2012, hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck die Y Recycling GmbH aufgefordert, bis spätestens 30.11.2012 die im künftigen Sektor 2a gelagerten Abfälle sowie die im Sektor 0 lagernden gipsartigen Abfälle zu entfernen und bis spätestens 05.12.2012 der Behörde die abgeführten Abfallarten und Mengen mitzuteilen. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck unter Hinweis auf § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten der verpflichteten GmbH angeordnet. Mit Schriftsatz vom 30.10.2012, Zl II-BGV-****/2012, hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck die Y Recycling GmbH aufgefordert, bis spätestens 30.11.2012 die im künftigen Sektor 2a gelagerten Abfälle sowie die im Sektor 0 lagernden gipsartigen Abfälle zu entfernen und bis spätestens 05.12.2012 der Behörde die abgeführten Abfallarten und Mengen mitzuteilen. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck unter Hinweis auf Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten der verpflichteten GmbH angeordnet. Außerdem hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck der Y Recycling GmbH aufgetragen, bis längstens 30.11.2012 eine Stellungnahme abzugeben, warum trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Zulieferungsverbotes in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 Abfälle in die Sektoren 0, 2, 2a und 3 der Abfallbehandlungsanlage ***straße zugeführt worden seien. Aufgrund des Ersuchens der Beschwerdeführerin vom 27.11.2012 hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck mit Schriftsatz vom 28.11.2012, Zl II-BGB-****/2012, die Frist für die Entfernung der im Sektor 2a gelagerten Abfälle und der im Sektor 0 lagernden gipsartigen Abfälle bis 31.03.2013 erstreckt. Bis 05.04.2013 waren der Behörde die abgeführten Abfallarten und Mengen mitzuteilen. Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde hat abermals unter Hinweis auf § 4 VVG die Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist angeordnet. Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde hat abermals unter Hinweis auf Paragraph 4, VVG die Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist angeordnet. Der Auftrag zur Abgabe einer Stellungnahme bis 30.11.2012 im Hinblick auf die Anlieferung von Abfällen trotz des bestehenden Zulieferungsverbotes bis 30.11.2012 blieb aufrecht. Mit Schriftsatz vom 12.02.2013 hat die Y Recycling GmbH mitgeteilt, dass die in den Boxen im Sektor 0 der Betriebsanlage in der ***straße in W zwischengelagerten „gipsartigen Abfälle“ SN 31620 – insgesamt 3.422,76 Tonnen – auf Veranlassung durch den Abfallersterzeuger vollständig entfernt worden seien. Die Abfälle habe die Q *** Umwelttechnik GmbH übernommen. Mit Bescheid vom 27.02.2013, Zl U-**.***/**1, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz näher beschriebene Änderungen der mit den Bescheiden vom 03.06.2009, Zl U-**.***/*8, und vom 05.10.2010, Zl U-**.***/**3, genehmigten Betriebsanlage zur Kenntnis genommen (Spruchpunkt I.), die Nebenbestimmung II. B)
- des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2009, Zl U-**.***/*8, aufgehoben und die Nebenbestimmungen II. B)
- und
- des zitierten Bescheides neu formuliert (Spruchpunkt 2.) sowie das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.08.2011, Zl U-**.***/**2, verfügte Zulieferungsverbot (einschließlich des bloßen Abladens) von Abfällen in die Sektoren 0 und 2 von Amts wegen widerrufen, während das verfügte Zulieferungsverbot in die Sektoren 2a und 3 weiterhin aufrecht blieb (Spruchpunkt 3.).Mit Bescheid vom 27.02.2013, Zl U-**.***/**1, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde römisch eins. Instanz näher beschriebene Änderungen der mit den Bescheiden vom 03.06.2009, Zl U-**.***/*8, und vom 05.10.2010, Zl U-**.***/**3, genehmigten Betriebsanlage zur Kenntnis genommen (Spruchpunkt römisch eins.), die Nebenbestimmung römisch zwei. B)
- des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2009, Zl U-**.***/*8, aufgehoben und die Nebenbestimmungen römisch zwei. B)
- und
- des zitierten Bescheides neu formuliert (Spruchpunkt 2.) sowie das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.08.2011, Zl U-**.***/**2, verfügte Zulieferungsverbot (einschließlich des bloßen Abladens) von Abfällen in die Sektoren 0 und 2 von Amts wegen widerrufen, während das verfügte Zulieferungsverbot in die Sektoren 2a und 3 weiterhin aufrecht blieb (Spruchpunkt 3.). Mit Schriftsatz vom 11.06.2013 hat die belangte Behörde den Erhebungsdienst des Stadtmagistrates Innsbruck ersucht, „
- zu kontrollieren, ob das Bodenaushubmaterial entfernt wurde und den Bereich im Foto festzuhalten,
- im Falle der Entfernung zu erheben, welche Arten und Mengen des Materials wohin geliefert wurden,
- sollte sich das Material noch im künftigen Sektor 2a befinden, diesen Bereich mit Fotos zu dokumentieren, …“. Anlässlich des Lokalaugenscheines am 11.06.2013 hat die zuständige Sachbearbeiterin des Erhebungsdienstes des Stadtmagistrates Innsbruck festgestellt, dass große Mengen an Abfällen (Bodenaushubmaterial) im Betriebsareal der Beschwerdeführerin in der ***straße gelagert waren, und hierüber den an die belangte Behörde übermittelten Bericht vom 12.06.2013, Zl II-VA-B-****/2013, samt Lichtbildern verfasst. Mit Schriftsatz vom 12.08.2013, Zl U-**.**/**9, hat der Landeshauptmann von Tirol der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf einen Lokalaugenscheines des abfalltechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. R U am 25.07.2013 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Abfallbehandlungsanlage in der ***straße nicht bescheid- und projektsgemäß betreibt. In den lit a bis e dieses Schreibens wird die unzulässige Betriebsweise näher beschrieben und um eine Prüfung des Sachverhalts auf verwaltungsstrafrechtliche Relevanz ersucht.Mit Schriftsatz vom 12.08.2013, Zl U-**.**/**9, hat der Landeshauptmann von Tirol der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf einen Lokalaugenscheines des abfalltechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. R U am 25.07.2013 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Abfallbehandlungsanlage in der ***straße nicht bescheid- und projektsgemäß betreibt. In den Litera a bis e dieses Schreibens wird die unzulässige Betriebsweise näher beschrieben und um eine Prüfung des Sachverhalts auf verwaltungsstrafrechtliche Relevanz ersucht. Mit Bescheid vom 20.08.2013, Zl U-**.***/**5, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz das mit Bescheid vom 31.08.2011, Zl U-**.***/**2, verfügte Zulieferungsverbot (inkludierend das bloße Abladen) von Abfällen in den Sektor 3 von Amts wegen widerrufen. Demgegenüber blieb das verfügte Zulieferungsverbot in Sektor 2a aufrecht.Mit Bescheid vom 20.08.2013, Zl U-**.***/**5, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde römisch eins. Instanz das mit Bescheid vom 31.08.2011, Zl U-**.***/**2, verfügte Zulieferungsverbot (inkludierend das bloße Abladen) von Abfällen in den Sektor 3 von Amts wegen widerrufen. Demgegenüber blieb das verfügte Zulieferungsverbot in Sektor 2a aufrecht. Am 10.10.2013 hat die zuständige Abfallbehörde (Landeshauptmann von Tirol) die Abfallbehandlungsanlage in der ***straße besichtigt und hierüber den Aktenvermerk vom 10.10.2013, Zl U-**.***/**3, angelegt. Unter anderem heißt es in diesem Aktenvermerk wörtlich: „Auf dem zukünftigen Sektor 2a lagen weiterhin Bodenaushub und Betonbruch, wobei die Mengen im Zuge des Lokalaugenscheins wie folgt abgeschätzt werden: ● Betonbruch: ca 1.300 m³ (diese Schätzung ergibt sich wie folgt: Grundfläche 250 m², maximale Schütthöhe 10 m sowie unter Berücksichtigung der kegelförmigen Schüttung und Abzug der Böschung der Autobahn). Der Betonbruch lagert im östlichen Bereich des zukünftigen Sektors 2a und soll laut Auskunft von B B als Frostkoffer im Zuge der Befestigung der Hofflächen verwendet werden. ● Bodenaushub: ca 800 m³ (diese Schätzung ergibt sich wie folgt: Grundfläche ca 150 m², maximale Schütthöhe 7 m unter Berücksichtigung der unregelmäßigen Schütthöhen). Dieses Material lagert im westlichen Teil des zukünftigen Sektors 2a. ….“ Diesem Aktenvermerk sind mehrere Lichtbilder beigefügt. Auf einem dieser Lichtbilder ist der zukünftige Sektor 2a mit den festgestellten Ablagerungen ersichtlich. Am 17.10.2013 hat auch der Erhebungsdienst des Stadtmagistrates Innsbruck eine Besichtigung der Abfallbehandlungsanlage in der ***straße durchgeführt und hierüber den Bericht vom 19.12.2013, Zl II-VA-B-****/2013, verfasst. In dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 14.03.2014, Zl U-**.***/**3, hat der Landeshauptmann von Tirol auf die anlässlich des Lokalaugenscheines am 10.10.2013 festgestellten Ablagerungen von Bodenaushub und Betonbruch im Sektor 2a hingewiesen und im Hinblick auf diese Abfallablagerungen um einen Bericht über den Stand des Zwangsvollstreckungsverfahrens ersucht. Am 15.04.2014 hat durch die belangte Behörde ein Lokalaugenschein der Abfallbehandlungsanlage in der ***straße stattgefunden. Im Zuge dieses Lokalaugenscheins hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die bis zu 10 m tiefen Ausgrabungen im Betriebsgelände erläutert. Laut seinen Angaben sei das zu diesem Zeitpunkt im Sektor 2a gelagerte Bodenaushubmaterial bei den Ausgrabungen angefallen. Der Sektor 2a sollte bis Ende August 2014 geräumt sein. Mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Behandlungsauftrag des Landeshauptmannes von Tirol als zuständige Abfallbehörde vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, die gegenüber der Y Recycling GmbH angedrohte Ersatzvornahme angeordnet (Spruchpunkt 1.) und der Y Recycling GmbH als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme die Einzahlung eines Betrages in Höhe von Euro 73.500,-- vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid hat die Y Recycling GmbH, vertreten durch Dr. S T, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, ersatzlos aufzuheben. Außerdem hat die Y Recycling GmbH, vertreten durch Dr. S T, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 29.07.2014 wurde über das Vermögen der Y Recycling GesmbH, Adresse, PLZ V, ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beim Landesgericht in Innsbruck eröffnet (Aktenzeichen LG Innsbruck: 1****/**x).Am 29.07.2014 wurde über das Vermögen der Y Recycling GesmbH, Adresse, PLZ römisch fünf, ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beim Landesgericht in Innsbruck eröffnet (Aktenzeichen LG Innsbruck: 1****/**x). Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes hat sich im gegenständlichen Verfahren der bestellte Sanierungsverwalter Rechtsanwalt Dr. P O mit Schriftsatz vom 12.08.2014 geäußert. Darin weist der Sanierungsverwalter daraufhin, dass ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung nach den §§ 169 ff Insolvenzordnung – IO eröffnet worden sei. Dieses berechtige den Schuldner bei Eigenverwaltung im Wesentlichen alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters würden demnach lediglich Rechtshandlungen bedürfen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörten, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach den §§ 21, 23 und 25 IO.Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes hat sich im gegenständlichen Verfahren der bestellte Sanierungsverwalter Rechtsanwalt Dr. P O mit Schriftsatz vom 12.08.2014 geäußert. Darin weist der Sanierungsverwalter daraufhin, dass ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung nach den Paragraphen 169, ff Insolvenzordnung – IO eröffnet worden sei. Dieses berechtige den Schuldner bei Eigenverwaltung im Wesentlichen alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters würden demnach lediglich Rechtshandlungen bedürfen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörten, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach den Paragraphen 21, 23 und 25 IO. Abschließend hat sich der Sanierungsverwalter den Ausführungen der Y Recycling GmbH in ihrer Beschwerde vom 19.05.2014 und den dort gestellten Anträgen angeschlossen. Die belangte Behörde hat sich zur Beschwerde und den darin gestellten Anträgen im Schriftsatz vom 18.08.2014 geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung verschiedene, die Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin in der ***straße betreffende Bescheide eingeholt. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf die Feststellungen der belangten Behörde, wonach es sich bei den Abfällen im Sektor 2a um ca. 1.300 m³ Betonbruch und etwa 1.500 m³ Bodenaushub handeln würde. Die belangte Behörde habe jedoch jene Umstände, die die Beschwerdeführerin dem Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde mit Schreiben vom 07.04.2014 mitgeteilt habe, nicht berücksichtigt. Der im Sektor 2a lagernde Betonbruch werde für die weitere bescheidgemäße Adaptierung des Betriebsgeländes benötigt. Mit diesem Betonbruch soll in den noch nicht befestigten Hofflächen ein Frostkoffer eingebaut werden. Es sei daher wirtschaftlich unsinnig, den Betonbruch mit hohem finanziellen Aufwand abzutransportieren, um diesen oder sogar neuen Betonbruch neuerlich anzuliefern, um den vorgeschriebenen Frostkoffer einbauen zu können. Die Durchführung der Ersatzvornahme bedeute lediglich einen enormen wirtschaftlichen Schaden für die Beschwerdeführerin. Beim Einbau der Niederschlagswasserentsorgungsanlage zur Versickerung der auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässern sowie beim Einbau der Anlagenteile (Schlammfang, Rückhaltebecken, Mineralölabscheider) für die Entsorgung der auf den nicht überdachten Manipulationsflächen anfallenden Niederschlagswässer sei Bodenaushub im Ausmaß von ca 7.000 m³ angefallen. Nunmehr würden ca 2.800 m³ im Sektor 2a lagern. Daraus lasse sich ableiten, dass vor den Umbauarbeiten kein Material gelagert gewesen sei. Der entsprechende Auftrag des Bescheides vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, sei somit erfüllt worden. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung seien somit nicht vorgelegen. Außerdem sei die Verbringung des „mittlerweile wieder gelagerten Bodenaushubs“ in Fremddeponien nicht sinnvoll. Die Durchführung der Ersatzvornahme würde für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bedeuten. Unter Hinweis auf die negativen Auswirkungen, die eine sofortige Vollstreckung des in Beschwerde gezogenen Bescheides mit sich bringen würde, begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es seien somit die Voraussetzungen gegeben, um
§ 22Abs 1 Vw
GVG der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Unter Hinweis auf die negativen Auswirkungen, die eine sofortige Vollstreckung des in Beschwerde gezogenen Bescheides mit sich bringen würde, begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es seien somit die Voraussetzungen gegeben, um
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: 1. Insolvenzordnung: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung der Insolvenzordnung – IO, RGBL Nr 337/1914 idF BGBl I Nr 69/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung der Insolvenzordnung – IO, RGBL Nr 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten § 7.
(1)Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Absatz 3 bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z P. O.).Paragraph 7,
(1)Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3 bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (Paragraph 14, Z P. O.). […]“ 2. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG: Die entscheidungswesentlichen Betimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Betimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Grundsätze § 1.
(1)Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den BezirksverwaltungsbehördenParagraph eins,
(1)Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden 1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; […] § 1a.
(1)Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der VollstreckungsbehördeParagraph eins a,
(1)Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
- wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
- wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.
(2)…
(3)Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen. Eintreibungen von Geldleistungen § 3.
(1)…Paragraph 3,
(1)…
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3)… Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4.
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Verfahren § 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt der Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt der Überschrift auszugsweise wie folgt: „Aufschiebende Wirkung § 22.
(1)Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,
(1)Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(2)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide
§ 13
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)…
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/
- Zur Rechtzeitigkeit: Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, wurde der Y Recycling GmbH zuhanden des Geschäftsführers A B am 23.04.2014 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 19.05.2014 wurde am 21.05.2014 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs 4 VwGVG) bei der Post aufgegeben. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, wurde der Y Recycling GmbH zuhanden des Geschäftsführers A B am 23.04.2014 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 19.05.2014 wurde am 21.05.2014 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) bei der Post aufgegeben. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
- Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde: Die Y Recycling GmbH war als Partei (§ 8 AVG) des von der belangten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren berechtigt, Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, zu erheben.Die Y Recycling GmbH war als Partei (Paragraph 8, AVG) des von der belangten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren berechtigt, Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, zu erheben.
- Bezeichnung der belangten Behörde:
§ 9Abs 1 Z 2 Vw
GVG muss die Beschwerde die belangte Behörde bezeichnen. Entsprechend § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist im gegenständlichen Beschwerdefall die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde belangte Behörde.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG muss die Beschwerde die belangte Behörde bezeichnen. Entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist im gegenständlichen Beschwerdefall die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin hat an zwei Stellen ausdrücklich festgehalten, dass sich ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck/der Stadt Innsbruck vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, richtet. Die Beschwerde entspricht daher der inhaltlichen Anforderung des § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 VwGVG. Zwar hat die Beschwerdeführerin am Deckblatt ihrer Beschwerde den Stadtmagistrat Innsbruck als belangte Behörde bezeichnet. Unter Berücksichtigung des sonstigen Beschwerdeinhaltes kann die eben wiedergegebene unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde unberücksichtigt bleibenDie Beschwerdeführerin hat an zwei Stellen ausdrücklich festgehalten, dass sich ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck/der Stadt Innsbruck vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, richtet. Die Beschwerde entspricht daher der inhaltlichen Anforderung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Zwar hat die Beschwerdeführerin am Deckblatt ihrer Beschwerde den Stadtmagistrat Innsbruck als belangte Behörde bezeichnet. Unter Berücksichtigung des sonstigen Beschwerdeinhaltes kann die eben wiedergegebene unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde unberücksichtigt bleiben 5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Am 29.07.2014 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin unter der Aktenzahl 1****/**x beim Landesgericht in Innsbruck ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt Dr. P O zum Sanierungsverwalter bestellt.
§ 171
Abs 1 IO ist der Schuldner bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach den §§ 21, 23 und 25 IO. Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.Am 29.07.2014 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin unter der Aktenzahl 1****/**x beim Landesgericht in Innsbruck ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt Dr. P O zum Sanierungsverwalter bestellt.
Paragraph 171, Absatz eins, IO ist der Schuldner bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach den Paragraphen 21, 23 und 25 IO. Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wird von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 IO nicht erfasst. Unter den „anhängigen Rechtsstreitigkeiten“ des § 7 Abs 1 IO sind zivilrechtliche Verfahren, nicht aber Verwaltungsverfahren - zu denen auch das gegenständliche Verfahren zu zählen ist - zu verstehen (VwGH 29.02.2005, Zl 2004/17/0173, mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur).Das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wird von der Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, IO nicht erfasst. Unter den „anhängigen Rechtsstreitigkeiten“ des Paragraph 7, Absatz eins, IO sind zivilrechtliche Verfahren, nicht aber Verwaltungsverfahren - zu denen auch das gegenständliche Verfahren zu zählen ist - zu verstehen (VwGH 29.02.2005, Zl 2004/17/0173, mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur). Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung über das Vermögen der Beschwerdeführerin wirkt sich daher auf den Fortgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht aus. Die von der belangten Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid angeordnete Ersatzvornahme und die Vorschreibung der Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme betrifft den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin in der ***straße und ist daher jenen Rechtshandlungen zuzuordnen, zu deren Vorname der Schuldner und damit die Beschwerdeführerin
§ 171
Abs 1 IO berechtigt ist.Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung über das Vermögen der Beschwerdeführerin wirkt sich daher auf den Fortgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht aus. Die von der belangten Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid angeordnete Ersatzvornahme und die Vorschreibung der Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme betrifft den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin in der ***straße und ist daher jenen Rechtshandlungen zuzuordnen, zu deren Vorname der Schuldner und damit die Beschwerdeführerin
Paragraph 171, Absatz eins, IO berechtigt ist. 6. Zur Sache: 6.1 Vollstreckungsverfügung: Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde der Beschwerdeführerin unter anderem aufgetragen, bis spätestens 30.11.2011 sämtliche, in den Sektoren 2a gelagerten Abfälle – ausdrücklich werden Bodenaushub und Bauschutt angeführt – zu entfernen. Es liegt somit ein vollstreckbarer Leistungsbescheid vor. Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde hat mit Schriftsatz vom 15.10.2012, Zl U-**.***/**3, die
§ 1
Abs 1 Z 1 VVG zuständige Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde um die Vollstreckung ersucht und mit diesem Ersuchen den Bescheid vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, versehen mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, übermittelt. Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde hat mit Schriftsatz vom 15.10.2012, Zl U-**.***/**3, die
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VVG zuständige Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde um die Vollstreckung ersucht und mit diesem Ersuchen den Bescheid vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, versehen mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, übermittelt. Die belangte Behörde war daher
§ 1a
Abs 1 Z 2 und § 3 Abs 2 VVG berechtigt, zur Vollstreckung der sich aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, ergebenden Verpflichtung ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Die belangte Behörde war daher
Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, Absatz 2, VVG berechtigt, zur Vollstreckung der sich aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, ergebenden Verpflichtung ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als zuständiger Abfallbehörde vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, erteilte Auftrag, die im Sektor 2a gelagerte Abfälle zu entfernen, ist eine vertretbare Leistung im Sinne des § 4 Abs 1 VVG. Entsprechend dieser Bestimmung hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 30.10.2012 und vom 28.11.2012 eine Ersatzvornahme angedroht. Gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Verpflichteter für die Umsetzung des Behandlungsauftrages eine Frist von 4 Monaten und damit eine ausreichende Paritionsfrist eingeräumt. Der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als zuständiger Abfallbehörde vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, erteilte Auftrag, die im Sektor 2a gelagerte Abfälle zu entfernen, ist eine vertretbare Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VVG. Entsprechend dieser Bestimmung hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 30.10.2012 und vom 28.11.2012 eine Ersatzvornahme angedroht. Gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Verpflichteter für die Umsetzung des Behandlungsauftrages eine Frist von 4 Monaten und damit eine ausreichende Paritionsfrist eingeräumt. Die eingeräumte Paritionsfrist ist verstrichen. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dem Behandlungsauftrag betreffend Sektor 2a der Abfallbehandlungsanlage in der ***straße weitgehend nachgekommen zu sein. Aus diesem Grund seien die Anordnung der Ersatzvornahme und damit auch die Vorschreibung einer Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Euro 73.500,-- unzulässig. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass im Sektor 2a Betonbruch im Ausmaß von ca 1.300 m³ gelagert sind. Diese Ablagerung widerspricht dem mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, erteilten Auftrag, sämtliche im Sektor 2a lagernden Abfälle – ausdrücklich wird auch Bauschutt erwähnt – zu entfernen. Dass dieser Betonbruch möglicherweise für die Adaptierung des Betriebsgeländes herangezogen wird, ist aufgrund des klaren Behandlungsauftrages vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, irrelevant. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass im Sektor 2a der Abfallbehandlungsanlage in der ***straße als Abfall zu qualifizierender Bodenaushub gelagert ist. Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings, es handle sich um Bodenaushubmaterial, das beim Einbau der Niederschlagswasserentsorgungsanlage zur Versickerung von auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässern und beim Einbau von sonstigen Anlagenteilen angefallen sei. Vor diesen Umbauarbeiten sei kein Bodenaushub im Sektor 2a gelagert worden. Damit sei der mit Bescheid vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, erteilte Entfernungsauftrag als erfüllt anzusehen. Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, hat der Landeshauptmann von Tirol der Beschwerdeführerin ua auch aufgetragen, die im Sektor 0 gelagerten „gipsartigen Abfälle“ bis 30.11.2011 zu entfernen. Unter Bezugnahme auf die zuletzt mit Schriftsatz vom 28.11.2012, Zl II-BGB-****/2012, angedrohte Ersatzvornahme hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.02.2013 die vollständige Entfernung dieser Abfälle bekanntgegeben. Sie hat damit die Erfüllung dieses Behandlungsauftrages der Vollstreckungsbehörde in entsprechender Form mitgeteilt. Im Hinblick auf die im künftigen Sektor 2a gelagerten Abfälle hat die Beschwerdeführerin trotz der angedrohten Ersatzvornahme eine solche Meldung nicht erstattet. Vielmehr haben die zu verschiedenen Zeitpunkten durch den Landeshauptmann von Tirol und den Erhebungsdienst des Stadtmagistrates Innsbruck durchgeführten Kontrollen/Besichtigungen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin die im Sektor 2a der Abfallbehandlungsanlage in der ***straße gelagerten Abfälle nicht vollständig entfernt hat. Im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren hat die Y Recycling GmbH erstmals in ihrer Beschwerde behauptet, den im Sektor 2a gelagerten und vom Behandlungsauftrag vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, erfassten Bodenaushub entfernt zu haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des nach wie vor bestehenden Zulieferungsverbotes von Abfällen in den Sektor 2a ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidend, dass sich entgegen dem Auftrag vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, nach wie vor Bodenaushubmaterial im Sektor 2a der Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin in der ***straße befindet. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die mit Bescheid vom 10.10.2012, Zl U-**.***/**3, aufgetragene Entfernung von im Sektor 2a gelagerten Abfällen trotz der mit den Schriftsätzen vom 06.10.2012 und vom 28.11.2012, beide Zl II-BGV-****/2012, angedrohten Ersatzvornahme nicht fristgerecht erfüllt wurde. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvornahme im Sinne des § 4 Abs 1 VVG lagen somit vor.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die mit Bescheid vom 10.10.2012, Zl U-**.***/**3, aufgetragene Entfernung von im Sektor 2a gelagerten Abfällen trotz der mit den Schriftsätzen vom 06.10.2012 und vom 28.11.2012, beide Zl II-BGV-****/2012, angedrohten Ersatzvornahme nicht fristgerecht erfüllt wurde. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvornahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VVG lagen somit vor. Dementsprechend war die belangte Behörde
§ 4
Abs 2 VVG auch berechtigt, der Beschwerdeführerin die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufzutragen. Die Grundlage für den auf § 4 Abs 2 VVG gestützten Spruchpunkt bilden die von der belangten Behörde eingeholten Kostenvoranschläge der Firmen M und N. Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von den bereits wiedergegebenen Ausführungen, zur Höhe der als Vorauszahlung vorgeschriebenen Kosten kein besonderes Vorbringen erstattet.Dementsprechend war die belangte Behörde
Paragraph 4, Absatz 2, VVG auch berechtigt, der Beschwerdeführerin die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufzutragen. Die Grundlage für den auf Paragraph 4, Absatz 2, VVG gestützten Spruchpunkt bilden die von der belangten Behörde eingeholten Kostenvoranschläge der Firmen M und N. Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von den bereits wiedergegebenen Ausführungen, zur Höhe der als Vorauszahlung vorgeschriebenen Kosten kein besonderes Vorbringen erstattet. 6.2 Mündliche Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 24 Abs 3 VwGVG in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.Die Beschwerdeführerin hat entgegen Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob § 4 Abs 1 und 2 VVG eine ausreichende rechtliche Grundlage für den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, bildet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher insbesondere zu prüfen, ob ein vollstreckbarer (Titel)-Bescheid, der die Leistung präzise umschreibt, samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegt und die Y Recycling GmbH ihrer Verpflichtung fristgerecht nachgekommen ist oder nicht. Darüber hinaus war abzuklären, ob die belangte Behörde die nunmehr angeordnete Ersatzvornahme unter Setzung einer ausreichenden Paritionsfrist angedroht hat.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob Paragraph 4, Absatz eins und 2 VVG eine ausreichende rechtliche Grundlage für den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, bildet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher insbesondere zu prüfen, ob ein vollstreckbarer (Titel)-Bescheid, der die Leistung präzise umschreibt, samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegt und die Y Recycling GmbH ihrer Verpflichtung fristgerecht nachgekommen ist oder nicht. Darüber hinaus war abzuklären, ob die belangte Behörde die nunmehr angeordnete Ersatzvornahme unter Setzung einer ausreichenden Paritionsfrist angedroht hat. Aufgrund des eben dargestellten, eingeschränkten Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens hält das Landesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich. 6.3 Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 22Abs 1 Vw
GVG hat jedoch das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers bei Vorliegen näher definierter Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen.Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) haben keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG hat jedoch das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers bei Vorliegen näher definierter Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen. Bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit darf das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der im § 22 Abs 2 VwGVG definierten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen.Bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit darf das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der im Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG definierten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen. Bescheide, denen die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt oder zuerkannt hat, darf das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs 3 VwGVG aufheben oder abändern.Bescheide, denen die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt oder zuerkannt hat, darf das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG aufheben oder abändern. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich, bezogen auf Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides, gegen eine Vollstreckungsverfügung. Eine solche Beschwerde hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs 2 VVG keine aufschiebende Wirkung. Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat daher nicht die belangte Behörde mit einem auf § 13 Abs 2 VwGVG gestützten Bescheid verfügt, dieser ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs 2 VVG. Damit scheidet jedoch die Anwendung des § 22 Abs 3 VwGVG aus, da diese Bestimmung die Erlassung eines auf § 13 VVG gestützten Bescheides voraussetzt.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich, bezogen auf Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides, gegen eine Vollstreckungsverfügung. Eine solche Beschwerde hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 2, VVG keine aufschiebende Wirkung. Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat daher nicht die belangte Behörde mit einem auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gestützten Bescheid verfügt, dieser ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 2, VVG. Damit scheidet jedoch die Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG aus, da diese Bestimmung die Erlassung eines auf Paragraph 13, VVG gestützten Bescheides voraussetzt. Die Tatbestände des § 22 Abs 1 und 2 VwGVG sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevant. Mangels gesetzlicher Grundlage war es dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher verwehrt, der Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides erlassene Vollstreckungsverfügung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die Tatbestände des Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevant. Mangels gesetzlicher Grundlage war es dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher verwehrt, der Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides erlassene Vollstreckungsverfügung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs 2 ist der Auftrag zur Vorauszahlung vollstreckbar. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage war es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Vollstreckbarkeit des auf § 4 Abs 2 VVG gestützten Spruchpunktes
- des bekämpften Bescheides - Auftrag zur Vorauszahlung - bis zum Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu hemmen. Darüber ist der vorgeschriebene Betrag erst 14 Tage ab Rechtskraft des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu entrichten.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, ist der Auftrag zur Vorauszahlung vollstreckbar. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage war es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Vollstreckbarkeit des auf Paragraph 4, Absatz 2, VVG gestützten Spruchpunktes
- des bekämpften Bescheides - Auftrag zur Vorauszahlung - bis zum Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu hemmen. Darüber ist der vorgeschriebene Betrag erst 14 Tage ab Rechtskraft des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu entrichten. Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist allerdings entbehrlich, da das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde und somit in der Sache selbst entschieden hat. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich somit eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 6.4 Ergebnis: Die belangte Behörde als zuständige Vollstreckungsbehörde nach § 1 Abs 1 Z 1 VVG war
§ 1a
und 3 Abs 2 VVG aufgrund des vollstreckbaren Titelbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens berechtigt. Die mit dem zitierten Titelbescheid vorgeschriebene Entfernung von im Sektor 2a der Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin in der ***straße gelagerten Abfälle ist als vertretbare Leistung zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat daher zu Recht, gestützt auf § 4 Abs 2 VVG, die – unter Setzung einer ausreichenden Paritionsfrist – angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat - entgegen ihrem Vorbringen - die ihr mit Bescheid vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, aufgetragene Entfernung von Abfällen aus dem Sektor 2a ihrer Abfallbehandlungsanlage in der ***straße trotz Androhung der Ersatzvornahme nicht (vollständig) erfüllt.Die belangte Behörde als zuständige Vollstreckungsbehörde nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VVG war
Paragraph eins a und 3 Absatz 2, VVG aufgrund des vollstreckbaren Titelbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens berechtigt. Die mit dem zitierten Titelbescheid vorgeschriebene Entfernung von im Sektor 2a der Abfallbehandlungsanlage der Beschwerdeführerin in der ***straße gelagerten Abfälle ist als vertretbare Leistung zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat daher zu Recht, gestützt auf Paragraph 4, Absatz 2, VVG, die – unter Setzung einer ausreichenden Paritionsfrist – angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat - entgegen ihrem Vorbringen - die ihr mit Bescheid vom 10.10.2011, Zl U-**.***/**3, aufgetragene Entfernung von Abfällen aus dem Sektor 2a ihrer Abfallbehandlungsanlage in der ***straße trotz Androhung der Ersatzvornahme nicht (vollständig) erfüllt. Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Euro 73.500,--
§ 4
Abs 2 VVG vor.Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Euro 73.500,--
Paragraph 4, Absatz 2, VVG vor. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Aufgrund des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens hält das Landesverwaltungsgericht Tirol die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und somit zuständiger Vollstreckungsbehörde vom 16.04.2014, Zl II-BGB-****/2012, war daher als unbegründet abzuweisen. Unter Berücksichtigung des klaren Wortlautes des § 4 Abs 2 und des § 10 Abs 2 VVG war der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, sowohl Spruchpunkt
- als auch Spruchpunkt
- betreffend, keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine gesonderte Entscheidung konnte entfallen, da das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde und damit in der Sache selbst entscheidet.Unter Berücksichtigung des klaren Wortlautes des Paragraph 4, Absatz 2 und des Paragraph 10, Absatz 2, VVG war der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2014, Zl II-BGV-****/2012, sowohl Spruchpunkt
- als auch Spruchpunkt
- betreffend, keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine gesonderte Entscheidung konnte entfallen, da das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde und damit in der Sache selbst entscheidet. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war insbesondere zu prüfen, ob die belangte Behörde berechtigt war, ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten und die angeordnete Ersatzvornahme sowie die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme durch§ 4 Abs 1 und 2 VVG gedeckt ist. Bei dieser Prüfung war keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genannten Bestimmungen des VVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Verfahren war insbesondere zu prüfen, ob die belangte Behörde berechtigt war, ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten und die angeordnete Ersatzvornahme sowie die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme durch§ 4 Absatz eins und 2 VVG gedeckt ist. Bei dieser Prüfung war keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genannten Bestimmungen des VVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1650.5