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{'item': 'LVwG-2013/19/3325-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/3325-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des BF, vertreten durch RA, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben als die Geldstrafe auf Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden, neu festgesetzt wird.
  2. Der gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben als die Geldstrafe auf Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden, neu festgesetzt wird. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit € 10,00 neu bestimmt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit € 10,00 neu bestimmt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  8. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am xx.xx.xxxx, zumindest um xx.xx Uhr, auf dem Golfplatz S, S, wobei es sich nach Einsicht in das TIRIS Informationssystem, eindeutig um eine Ortschaft außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetz 2005 handelt, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ****, Marke CC, Farbe **, außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeter bebauter Grundstücke verwendet ohne in Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.“ Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit j iVm. § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 150/2012, begangen.Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Litera j, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden ergänzten Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Tat auf einem Gelände ereignet habe, auf welchem ein Golfplatz errichtet worden sei. Das Gelände sei nicht in natürlichem Zustand gewesen. Es sei bereits planiert gewesen. Überall seien große Baumaschinen herumgestanden. Der Eingriff in das Naturschutzgesetz habe nicht vorgelegen. Es habe sich um ein Privatgelände gehandelt, welches einer wirtschaftlichen Verwertung zugeführt gewesen sei. Anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Geldstrafe eingeschränkt. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Da im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Rechtsmittel auf ein solches gegen die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich zu überprüfen, inwiefern die Geldstrafe dem Gesetz entsprechend bemessen wurde. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommen- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommen- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gilt für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vor.Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gilt für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vor. Im gegenständlichen Fall wurde der CC am Sonntag, den xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr auf dem Golfplatz in S verwendet, welches sich zu diesem Zeitpunkt als „Großbaustelle“ darstellte. Die Auswirkungen der gegenständlichen Übertretung auf das Landschaftsbild und den Erholungswert sind daher nicht als erheblich zu qualifizieren, auch wenn sich im Nahbereich „Familienwanderwege“ und „gemütliche Waldrandbereiche“ befinden. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe kamen nicht in Betracht. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers liegen keine Angaben vor, sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögensausstattung und Eigentumssituation auszugehen war. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe wird eine Geldstrafe in der nunmehr festgesetzten Höhe als schuld- und tatangemessen erachtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.3325.5

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