GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. 1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es verantwortliche Beauftragte und somit als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der WM mit Sitz in S, Adresse zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am xx.xx.xxxx im Betrieb der WM, F, Adresse, durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien, U-Zahl ****, „Leberknödel" festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 BGBI.Nr.72/1993 i.d.g.F. sowie dem dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz idgF.vorliegt.„Sie haben es verantwortliche Beauftragte und somit als nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der WM mit Sitz in S, Adresse zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am xx.xx.xxxx im Betrieb der WM, F, Adresse, durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien, U-Zahl ****, „Leberknödel" festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 BGBI.Nr.72 aus 1993, i.d.g.F. sowie dem dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz idgF.vorliegt. Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "LEBERKNÖDEL" weist dem Befund nach - neben dem Geschmack nach Leberknödel - insbesondere auch einen Geschmack nach Speck auf. Mit der grob verarbeiteten Knödelmasse, einer sichtbaren Speckeinlage und stellenweise bräunlicher - von Leber herrührenden - Farbe, ähnelt das Erzeugnis mehr einem Undefinierten Mischerzeugnis (etwa einem Semmelknödel mit Leber und Speck) als einem Leberknödel Nach Österreichischem Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Kapitel B 14, Abschnitt B.7.1 bestehen Leberknödel aus mindestens 40 % Rinds- oder Schweinsleber; weiters Brösel, Ei, Gewürze, Wasser, allenfalls Milch und Fett, wobei der Fettgehalt höchstens 20 % der Gesamtmasse beträgt. Rohpökelwaren ("Speck") sind nicht Bestandteil der Rezeptur. Auch küchenmäßig, nach traditionellen Rezepten hergestellte Leberknödel enthalten keine Rohpökelwaren. Typische Leberknödel weisen, abgesehen von einer im Allgemeinen homogeneren Verarbeitung mit entsprechend gleichmäßigerer Färbung, als charakteristische Eigenschaft im Wesentlichen (nur) die Geruchs- und Geschmacksmerkmale von Leber auf.Nach Österreichischem Lebensmittelbuch, römisch vier. Auflage, Kapitel B 14, Abschnitt B.7.1 bestehen Leberknödel aus mindestens 40 % Rinds- oder Schweinsleber; weiters Brösel, Ei, Gewürze, Wasser, allenfalls Milch und Fett, wobei der Fettgehalt höchstens 20 % der Gesamtmasse beträgt. Rohpökelwaren ("Speck") sind nicht Bestandteil der Rezeptur. Auch küchenmäßig, nach traditionellen Rezepten hergestellte Leberknödel enthalten keine Rohpökelwaren. Typische Leberknödel weisen, abgesehen von einer im Allgemeinen homogeneren Verarbeitung mit entsprechend gleichmäßigerer Färbung, als charakteristische Eigenschaft im Wesentlichen (nur) die Geruchs- und Geschmacksmerkmale von Leber auf. Die Sachbezeichnung "Leberknödel" weckt bei den Verbrauchern eine Vorstellung, die im vorliegenden Fall mit den wahren Verhältnissen jedenfalls nicht in Einklang steht. Die gegenständliche Probe weist daher mit der unzutreffenden, die Ware nicht korrekt beschreibenden Sachbezeichnung eine nach Österreichischem Lebensmittelbuch, IV. Aufl., Kapitel A 3, Abschnitt 8.3 – falsche Bezeichnung auf und wird somit im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG, mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe über die nach Verkehrsauffassung wesentliche Eigenschaft der Art bzw. Beschaffenheit des Lebensmittels in Verkehr gebracht.Die gegenständliche Probe weist daher mit der unzutreffenden, die Ware nicht korrekt beschreibenden Sachbezeichnung eine nach Österreichischem Lebensmittelbuch, römisch vier. Aufl., Kapitel A 3, Abschnitt 8.3 – falsche Bezeichnung auf und wird somit im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG, mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe über die nach Verkehrsauffassung wesentliche Eigenschaft der Art bzw. Beschaffenheit des Lebensmittels in Verkehr gebracht. Als verpackte Ware unterliegt die Probe den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl, Nr.72/1993 IdgF.Als verpackte Ware unterliegt die Probe den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl, Nr.72 aus 1993, IdgF. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 Lit. a ("Zutaten") ist jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Lit. a ("Zutaten") ist jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren; - Die Angabe "Zuckerstoffe" - ein ehemaliger Sammelbegriff für verschiedene Zuckerarten - ist zu unbestimmt, um im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a LMKV ausreichend leicht verständlich zu sein, und nennt auch nicht "jeden" Stoff, der nach § 4 Abs, 1 Z 7 lit. a zu deklarieren ist.- Die Angabe "Zuckerstoffe" - ein ehemaliger Sammelbegriff für verschiedene Zuckerarten - ist zu unbestimmt, um im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, LMKV ausreichend leicht verständlich zu sein, und nennt auch nicht "jeden" Stoff, der nach Paragraph 4, Abs, 1 Ziffer 7, Litera a, zu deklarieren ist.
1 Ziffer 7 lit g ist jede Zutat, die in Anhang I 11 angeführt ist - wie insbesondere "Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse"; Anhang II I Z 3 oder auch "Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)Anhang I I I Z 7 - und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren, wenn nicht die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 Litera g, ist jede Zutat, die in Anhang römisch eins 11 angeführt ist - wie insbesondere "Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse"; Anhang römisch zwei römisch eins Ziffer 3, oder auch "Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)Anhang römisch eins römisch eins römisch eins Ziffer 7, - und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren, wenn nicht die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. - Da zur Herstellung derartiger Knödel, neben ggf. der Verwendung von Milch, für die Bindung der Masse jedenfalls Ei erforderlich ist, im Übrigen Leberknödel auch nach Kapitel B 14, Abschnitt B.7.1 Eier enthalten, ist davon auszugehen, dass (zumindest) die Angabe der Zutat "Ei" fehlt, auch die Sachbezeichnung enthält keinen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat.
e kann eine zusammengesetzte Zutat Im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Litera e, kann eine zusammengesetzte Zutat Im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. - In der vorliegenden Etikettierung fehlt im Zusammenhang mit der zusammengesetzten Zutat "Speck" (zumindest) die Angabe der Zutat "Schweinfleisch. Nach § 4 Abs. 1 Z 7a lit a Nr.
178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.Inverkehrbringen: Inverkehrbringen
178 aus 2002,. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt. Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften
Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane
, 39 und 41 bleiben davon unberührt.Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften
Ziffer 13, nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane
Paragraphen 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt. … 2. Abschnitt Lebensmittel Allgemeine Anforderungen § 5Paragraph 5 (…)
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