GVG) wird die Beschwerde mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch vor dem 09.04.2014 (Zeitpunkt der Feststellung)“ durch die Wort- und Ziffernfolge „am 26.03.2014 und am 27.03.2014“ ersetzt (§ 44a Z 1 VStG) und die angewendete Gesetzesbestimmung hinsichtlich der verhängten Strafe (§ 44a Z 3 VStG) mit „§ 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005“ präzisiert wird.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch vor dem 09.04.2014 (Zeitpunkt der Feststellung)“ durch die Wort- und Ziffernfolge „am 26.03.2014 und am 27.03.2014“ ersetzt (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) und die angewendete Gesetzesbestimmung hinsichtlich der verhängten Strafe (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) mit „§ 45 Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005“ präzisiert wird. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 180,-- (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen. 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 180,-- (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „JW, Adresse, K, hat zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls jedoch vor dem 09.04.2014 (Zeitpunkt der Feststellung) auf dem Gst Nr 69, KG K, Material in Form von Bodenaushub in ein dort situiertes, ca 600 m² großes Feuchtgebiet (GR) eingebracht, obwohl das Einbringen von Material in ein Feuchtgebiet einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung lag im Gegenstandsfall nicht vor.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 9 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 900,-- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden zu bestrafen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € 90,-- bestimmt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 900,-- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden zu bestrafen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € 90,-- bestimmt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde von JW zugestanden, so wie in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses richtig ausgeführt, selbst den Bodenaushub auf dem in seinem Alleineigentum befindlichen Gst Nr 69 KG K ausgebracht zu haben, dies mit der Absicht, die auf diesem Grundstück vorliegenden ungünstigen agrarstrukturellen Verhältnisse zu verbessern. Er nehme als aktiver Bewirtschafter seines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit der Betriebsnummer ***** seit Jahren am österreichischen Programm für umweltgerechte Landwirtschaft (Öpul) teil und verpflichte sich im jährlichen Mehrfachantrag, insbesondere das von ihm bewirtschaftete Grünlandflächenausmaß im selben Ausmaß zu erhalten und allfällige Flächenreduktionen sofort zu melden. Das Gst Nr 69 KG K sei im seinem Mehrfachantrag als Agrarfläche ausgewiesen und enthalte dieser keinen Hinweis auf ein Feuchtgebiet oder eine sonstige in dieser Hinsicht zu berücksichtigende Besonderheit. Noch vor Einbringung des Bodenaushubes auf Gst Nr 69 KG K habe er sich beim zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft X im Spätherbst 2013 und unmittelbar vor der Ausbringung des Bodenaushubes im Frühjahr 2014 über die rechtlichen Voraussetzungen erkundigt und sei ihm in beiden Fällen bescheinigt worden, dass, sofern keine sensiblen Flächen (stehendes oder fließendes Gewässer) vorhanden wären, eine solche Einbringung erlaubt wäre. Er habe keinerlei Kenntnis über das Vorliegen eines Feuchtgebietes auf seinem Grundstück gehabt. Bei den Besprechungen auf der Bezirkshauptmannschaft X habe er jeweils ein Luftbild (Orthofoto) vorgelegt und hätte ihm der zuständige Referent auch sagen können, dass wegen des Vorliegens eines Feuchtgebietes die Ausbringung des Bodenaushubes nicht erlaubt sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Maßnahme nach den beiden genannten Informationsgesprächen habe er den Bodenaushub ausgebracht und sei er seinen Informationsverpflichtungen vollständig nachgekommen. Aus den erwähnten Orthofotos sei eine solche besondere sensible Teilfläche des Gst Nr 69 KG K nicht erkennbar gewesen und bestreite er das Vorliegen von Fahrlässigkeit. Eine Verwaltungsübertretung habe er nicht begangen. Jedenfalls sei das Strafausmaß in der Höhe von € 900 deutlich zu hoch. Bei der Strafbemessung sei die Tatsache, wonach er sich beim zuständigen Natur- und Umweltschutzreferenten der Bezirkshauptmannschaft X um die Erlaubnis bemüht habe, nicht berücksichtigt worden. Es wurde der Antrag gestellt, das gegenständliche Straferkenntnis mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite ersatzlos zu beheben, in eventu das Strafausmaß wegen der vorliegenden und berücksichtigungswürdigen Milderungsgründe deutlich zu reduzieren. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde von JW zugestanden, so wie in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses richtig ausgeführt, selbst den Bodenaushub auf dem in seinem Alleineigentum befindlichen Gst Nr 69 KG K ausgebracht zu haben, dies mit der Absicht, die auf diesem Grundstück vorliegenden ungünstigen agrarstrukturellen Verhältnisse zu verbessern. Er nehme als aktiver Bewirtschafter seines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit der Betriebsnummer ***** seit Jahren am österreichischen Programm für umweltgerechte Landwirtschaft (Öpul) teil und verpflichte sich im jährlichen Mehrfachantrag, insbesondere das von ihm bewirtschaftete Grünlandflächenausmaß im selben Ausmaß zu erhalten und allfällige Flächenreduktionen sofort zu melden. Das Gst Nr 69 KG K sei im seinem Mehrfachantrag als Agrarfläche ausgewiesen und enthalte dieser keinen Hinweis auf ein Feuchtgebiet oder eine sonstige in dieser Hinsicht zu berücksichtigende Besonderheit. Noch vor Einbringung des Bodenaushubes auf Gst Nr 69 KG K habe er sich beim zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Spätherbst 2013 und unmittelbar vor der Ausbringung des Bodenaushubes im Frühjahr 2014 über die rechtlichen Voraussetzungen erkundigt und sei ihm in beiden Fällen bescheinigt worden, dass, sofern keine sensiblen Flächen (stehendes oder fließendes Gewässer) vorhanden wären, eine solche Einbringung erlaubt wäre. Er habe keinerlei Kenntnis über das Vorliegen eines Feuchtgebietes auf seinem Grundstück gehabt. Bei den Besprechungen auf der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn habe er jeweils ein Luftbild (Orthofoto) vorgelegt und hätte ihm der zuständige Referent auch sagen können, dass wegen des Vorliegens eines Feuchtgebietes die Ausbringung des Bodenaushubes nicht erlaubt sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Maßnahme nach den beiden genannten Informationsgesprächen habe er den Bodenaushub ausgebracht und sei er seinen Informationsverpflichtungen vollständig nachgekommen. Aus den erwähnten Orthofotos sei eine solche besondere sensible Teilfläche des Gst Nr 69 KG K nicht erkennbar gewesen und bestreite er das Vorliegen von Fahrlässigkeit. Eine Verwaltungsübertretung habe er nicht begangen. Jedenfalls sei das Strafausmaß in der Höhe von € 900 deutlich zu hoch. Bei der Strafbemessung sei die Tatsache, wonach er sich beim zuständigen Natur- und Umweltschutzreferenten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um die Erlaubnis bemüht habe, nicht berücksichtigt worden. Es wurde der Antrag gestellt, das gegenständliche Straferkenntnis mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite ersatzlos zu beheben, in eventu das Strafausmaß wegen der vorliegenden und berücksichtigungswürdigen Milderungsgründe deutlich zu reduzieren. Mit weiterem Schreiben vom 07.07.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass er das Aushubmaterial am 26.03.2014 eingebracht und am 27.03.2014 mit der Kreiselegge verteilt habe. Hingewiesen wurde darauf, dass er bei den Besprechungen auf der Bezirkshauptmannschaft X, U, das Vorliegen eines Feuchtgebietes nicht angesprochen habe, weil er davon keine Kenntnis gehabt habe, weiters sei vom zuständigen Beamten DR weder nach einer Grundstücksnummer noch nach einem Orthofoto gefragt worden. Er sei maximal zur Hälfte aus dem vorhandenen, ihm aber zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesenen Feuchtgebiet mit der Kreiselegge gefahren. Mit weiterem Schreiben vom 07.07.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass er das Aushubmaterial am 26.03.2014 eingebracht und am 27.03.2014 mit der Kreiselegge verteilt habe. Hingewiesen wurde darauf, dass er bei den Besprechungen auf der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, U, das Vorliegen eines Feuchtgebietes nicht angesprochen habe, weil er davon keine Kenntnis gehabt habe, weiters sei vom zuständigen Beamten DR weder nach einer Grundstücksnummer noch nach einem Orthofoto gefragt worden. Er sei maximal zur Hälfte aus dem vorhandenen, ihm aber zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesenen Feuchtgebiet mit der Kreiselegge gefahren. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, in den Verwaltungsakt zu Zl ***** (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes), in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.07.2014. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Im Biotopinventar für den Bezirk X ist unter der Biotopnummer **** ein Feuchtbiotop nordwestlich von Y in der Gemeinde K erfasst. Es handelt sich dabei um ein Großseggenried, das von Wirtschaftswiesen umgeben ist und dessen Durchmesser ungefähr 15 m beträgt. Die Aufnahme in das Biotopinventar aufgrund einer Kartierung von DI P. Bischof vom 21.09.2010 wurde damit begründet, dass das Feuchtgebiet die Diversität der Landschaft erhöht und ein Refugium für feuchteliebende Pflanzen und Tiere darstellt. Als Gefährdung wird Düngereintrag der umgebenen Wirtschaftswiesen sowie Entwässerung, Intensivierung und Verbauung der Feuchtfläche genannt. Im Biotopinventar für den Bezirk römisch zehn ist unter der Biotopnummer **** ein Feuchtbiotop nordwestlich von Y in der Gemeinde K erfasst. Es handelt sich dabei um ein Großseggenried, das von Wirtschaftswiesen umgeben ist und dessen Durchmesser ungefähr 15 m beträgt. Die Aufnahme in das Biotopinventar aufgrund einer Kartierung von DI P. Bischof vom 21.09.2010 wurde damit begründet, dass das Feuchtgebiet die Diversität der Landschaft erhöht und ein Refugium für feuchteliebende Pflanzen und Tiere darstellt. Als Gefährdung wird Düngereintrag der umgebenen Wirtschaftswiesen sowie Entwässerung, Intensivierung und Verbauung der Feuchtfläche genannt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in dieses auf Gst Nr 69 KG K situierte Feuchtgebiet am 26.03.2014 Material in Form von Bodenaushub eingebracht und dieses Material am 27.03.2014 mit einer Kreiselegge verteilt bzw anplaniert hat. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde das Feuchtgebiet inclusive eines kleinen Gewässers vollständig zerstört. Mit der Einbringung des Humusmaterials durch den Beschwerdeführer war beabsichtigt, die besonders nach Regenfällen stark vernässten Stellen für die landwirtschaftliche Nutzung zu verbessern. Die Vornahme dieser Maßnahmen wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, allerdings darauf hingewiesen, dass sich für ihn aufgrund der vorliegenden Unterlagen der Agrarmarkt Austria (Mehrfachantrag) keine Hinweise auf das Vorhandensein des Feuchtgebietes ergeben hätten und das ihm die Biotopkartierung nicht bekannt gewesen sei. Vom Beschwerdeführer wurden im Herbst des Jahres 2013 und im Frühjahr 2014 unmittelbar vor Durchführung der Aufschüttungsmaßnahmen bei der Bezirkshauptmannschaft X, U, Erkundigungen über die rechtlichen Voraussetzungen bei der Durchführung von Aufschüttungsmaßnahmen eingeholt, ohne allerdings dabei Bezug auf eine bestimmte Fläche zu nehmen. Konkrete Grundstücke wurden bei den Vorsprachen nicht genannt und lagen den Besprechungen auch keine Orthofotos zugrunde. Der Beschwerdeführer wurde vom Referenten des U der Bezirkshauptmannschaft X, Herrn DR, ganz allgemein über die verschiedenen Bewilligungspflichten, sowohl in naturschutzrechtlicher als auch in abfallrechtlicher Hinsicht bei Aufschüttungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen informiert und ging es dabei, wie erwähnt, um keine konkreten Grundstücke oder planlich definierte Flächen. Auf allfällige Sonderstandorte wie Feuchtgebiete etc wurde dabei vom Beschwerdeführer nicht hingewiesen, sondern lediglich darauf, dass er Aufschüttungsmaßnahmen auf einem Acker benötige. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in dieses auf Gst Nr 69 KG K situierte Feuchtgebiet am 26.03.2014 Material in Form von Bodenaushub eingebracht und dieses Material am 27.03.2014 mit einer Kreiselegge verteilt bzw anplaniert hat. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde das Feuchtgebiet inclusive eines kleinen Gewässers vollständig zerstört. Mit der Einbringung des Humusmaterials durch den Beschwerdeführer war beabsichtigt, die besonders nach Regenfällen stark vernässten Stellen für die landwirtschaftliche Nutzung zu verbessern. Die Vornahme dieser Maßnahmen wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, allerdings darauf hingewiesen, dass sich für ihn aufgrund der vorliegenden Unterlagen der Agrarmarkt Austria (Mehrfachantrag) keine Hinweise auf das Vorhandensein des Feuchtgebietes ergeben hätten und das ihm die Biotopkartierung nicht bekannt gewesen sei. Vom Beschwerdeführer wurden im Herbst des Jahres 2013 und im Frühjahr 2014 unmittelbar vor Durchführung der Aufschüttungsmaßnahmen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, U, Erkundigungen über die rechtlichen Voraussetzungen bei der Durchführung von Aufschüttungsmaßnahmen eingeholt, ohne allerdings dabei Bezug auf eine bestimmte Fläche zu nehmen. Konkrete Grundstücke wurden bei den Vorsprachen nicht genannt und lagen den Besprechungen auch keine Orthofotos zugrunde. Der Beschwerdeführer wurde vom Referenten des U der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Herrn DR, ganz allgemein über die verschiedenen Bewilligungspflichten, sowohl in naturschutzrechtlicher als auch in abfallrechtlicher Hinsicht bei Aufschüttungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen informiert und ging es dabei, wie erwähnt, um keine konkreten Grundstücke oder planlich definierte Flächen. Auf allfällige Sonderstandorte wie Feuchtgebiete etc wurde dabei vom Beschwerdeführer nicht hingewiesen, sondern lediglich darauf, dass er Aufschüttungsmaßnahmen auf einem Acker benötige. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2014, Zl ***** und *****, wurde dem Beschwerdeführer die weitere Einbringung von Material in das auf Gst Nr 69 KG K situierte Feuchtgebiet untersagt und dieser verpflichtet, zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes näher beschriebene Maßnahmen – vollständige Entfernung des in das Feuchtgebiet eingebrachten Materials, Wiederherstellung eines Grabens und Initialpflanzung bis zur Bestandsicherung unter Aufsicht einer ökologischen Bauaufsicht aufgetragen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.05.2014, Zl ***** und *****, wurde dem Beschwerdeführer die weitere Einbringung von Material in das auf Gst Nr 69 KG K situierte Feuchtgebiet untersagt und dieser verpflichtet, zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes näher beschriebene Maßnahmen – vollständige Entfernung des in das Feuchtgebiet eingebrachten Materials, Wiederherstellung eines Grabens und Initialpflanzung bis zur Bestandsicherung unter Aufsicht einer ökologischen Bauaufsicht aufgetragen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte objektive Tatbestand des Einbringens von Material in das auf Gst Nr 69 KG K situierte ca 600 m² große Feuchtgebiet wurde von diesem weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht in Abrede gestellt, sondern rechtfertigend darauf hingewiesen, dass ihm das Vorliegen eines Feuchtgebietes, auch aufgrund seiner zweimaligen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft X, nicht bekannt gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.07.2014 seine Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend abgeschwächt hat, Bodenaushubmaterial nicht in das ganze Feuchtgebiet eingebracht zu haben, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige Mag. BP im Rahmen dieser Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar und unter Hinweis auf einen von ihm am 09.04.2014 durchgeführten Lokalaugenschein geschildert, dass bei seiner Erhebung festgestellt werden musste, dass das im oben angeführten Biotopinventar registrierte GR inklusive eines kleinen Gewässers durch Materialeinträge vollständig zerstört wurde bzw durch Einbringung von Bodenaushubmaterial und anschließendes Bearbeiten mit einer Kreiselegge einfach nicht mehr vorhanden war. Eindrucksvoll unterstützt wurde diese Beurteilung durch Vorlage von Farbfotos. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2014 zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes akzeptiert und diesen in Rechtskraft erwachsen lassen. Er hat somit unter Verweis auf die im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 4 dargelegte Rechtslage (§ 9 lit a iVm § 3 Abs 8 und § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, idgF) die ihm zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte objektive Tatbestand des Einbringens von Material in das auf Gst Nr 69 KG K situierte ca 600 m² große Feuchtgebiet wurde von diesem weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht in Abrede gestellt, sondern rechtfertigend darauf hingewiesen, dass ihm das Vorliegen eines Feuchtgebietes, auch aufgrund seiner zweimaligen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, nicht bekannt gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.07.2014 seine Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend abgeschwächt hat, Bodenaushubmaterial nicht in das ganze Feuchtgebiet eingebracht zu haben, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige Mag. BP im Rahmen dieser Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar und unter Hinweis auf einen von ihm am 09.04.2014 durchgeführten Lokalaugenschein geschildert, dass bei seiner Erhebung festgestellt werden musste, dass das im oben angeführten Biotopinventar registrierte GR inklusive eines kleinen Gewässers durch Materialeinträge vollständig zerstört wurde bzw durch Einbringung von Bodenaushubmaterial und anschließendes Bearbeiten mit einer Kreiselegge einfach nicht mehr vorhanden war. Eindrucksvoll unterstützt wurde diese Beurteilung durch Vorlage von Farbfotos. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.05.2014 zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes akzeptiert und diesen in Rechtskraft erwachsen lassen. Er hat somit unter Verweis auf die im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 4 dargelegte Rechtslage (Paragraph 9, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8 und Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, idgF) die ihm zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten. Auf subjektiver Tatseite hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich noch vor der Einbringung des Bodenaushubes auf Gst Nr 69 KG K beim zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft X zweimal über die rechtlichen Voraussetzungen erkundigt habe und sich aus dem Mehrfachantrag – Flächen 2013 der Agrarmarkt Austria, auf welchem das Gst Nr 69 KG K mit der Nutzungsart „Acker“ aufscheine, sich kein Hinweis ergeben habe, dass es sich bei der genannten Fläche um ein Feuchtgebiet gehandelt habe. Dazu ist festzuhalten, dass gem § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – um ein solches handelt es sich bei einer bewilligungslosen Einbringung von Material in ein Feuchtgebiet im Sinne des § 9 lit a TNSchG 2005 - tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auf subjektiver Tatseite hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich noch vor der Einbringung des Bodenaushubes auf Gst Nr 69 KG K beim zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zweimal über die rechtlichen Voraussetzungen erkundigt habe und sich aus dem Mehrfachantrag – Flächen 2013 der Agrarmarkt Austria, auf welchem das Gst Nr 69 KG K mit der Nutzungsart „Acker“ aufscheine, sich kein Hinweis ergeben habe, dass es sich bei der genannten Fläche um ein Feuchtgebiet gehandelt habe. Dazu ist festzuhalten, dass gem Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – um ein solches handelt es sich bei einer bewilligungslosen Einbringung von Material in ein Feuchtgebiet im Sinne des Paragraph 9, Litera a, TNSchG 2005 - tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gem § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit dem einschlägigen Normen seinen Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH vom 14.01.2010, ZL 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer war als aktiver Landwirt somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung der Landwirtschaft einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Verbote - in Kenntnis zu setzen (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 Rz 18 und dort wiedergegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer hat zwar im Herbst des Jahres 2013 und im Frühjahr 2014 im Naturschutzreferat der Bezirkshauptmannschaft X vorgesprochen und sich ganz allgemein über die verschiedenen Bewilligungspflichten, sowohl in naturschutzrechtlicher als auch in abfallrechtlicher Hinsicht hinsichtlich Aufschüttungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen (Ackerflächen) erkundigt, ohne allerdings auf konkrete Planunterlagen oder Flächen Bezug zu nehmen. Auch der Vertreter der belangten Behörde hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 31.07.2014 bestätigt, dass es bei den beiden Vorsprachen des Beschwerdeführers im U der BH X nicht um eine konkrete Fläche, sondern um Aufschüttungsmaßnahmen auf einem Acker gegangen ist, weshalb aus seiner Sicht kein Anlass bestand, beim Beschwerdeführer nähere Einzelheiten zu hinterfragen. Dass der Beschwerdeführer bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem Feuchtgebiet auf Gst Nr 69 KG K und somit von einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für die von ihm geplante Aufschüttungsmaßnahme ausgehen hätte müssen, erhellt auch aus dem Umstand, dass bereits die anonyme Person, welche die Naturschutzbehörde am 01.04.2014 von Baggerarbeiten im Bereich eines Feuchtgebietes auf Gst Nr 69 KG K informierte, das Vorliegen eines nach dem TNSchG 2005 schützenswerten Bereiches vermutete. Umso mehr hätte das Vorliegen eines Feuchtgebietes nach § 9 lit a TNSchG 2005 einem Landwirt, der diese durch die dort vorkommenden Pflanzenarten sich optisch von der umgebenden Landschaft abhebendene Fläche regelmäßig bewirtschaftet, auffallen müssen. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gestaltung seiner Vorsprachen bei der Naturschutzbehörde – Bezirkshauptmannschaft X - insofern in Widersprüchlichkeiten verwickelt, als er in seiner Beschwerde vom 11.06.2014 jeweils auf die Vorlage eines Luftbildes (Orthofotos) verwies, während er im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht einräumte, bei seinen Vorsprachen weder irgendwelche Pläne oder Orthofotos vorgelegt noch ein bestimmtes Grundstück genannt zu haben, auf welchen er Aufschüttungsmaßnahmen konkrete beabsichtigte. Vielmehr hat er darauf verwiesen, die Aufschüttungsmaßnahmen auf einem Acker vornehmen zu wollen. Diese Aussage deckt sich mit jener des Vertreters der belangten Behörde bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Ermittlungsverfahren hat somit klar ergeben, dass der Beschwerdeführer auf die Zulässigkeit der Aufschüttungsmaßnahmen im Feuchtgebiet auf Gst 69 KG K aufgrund der oben beschriebenen, allgemein gehaltenen Informationsgespräche nicht vertrauen konnte. Dieser kann sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es alleine an ihm gelegen gewesen, sich über die bei der Ausübung seiner Landwirtschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist.Gem Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit dem einschlägigen Normen seinen Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH vom 14.01.2010, ZL 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer war als aktiver Landwirt somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung der Landwirtschaft einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Verbote - in Kenntnis zu setzen vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, Rz 18 und dort wiedergegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer hat zwar im Herbst des Jahres 2013 und im Frühjahr 2014 im Naturschutzreferat der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgesprochen und sich ganz allgemein über die verschiedenen Bewilligungspflichten, sowohl in naturschutzrechtlicher als auch in abfallrechtlicher Hinsicht hinsichtlich Aufschüttungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen (Ackerflächen) erkundigt, ohne allerdings auf konkrete Planunterlagen oder Flächen Bezug zu nehmen. Auch der Vertreter der belangten Behörde hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 31.07.2014 bestätigt, dass es bei den beiden Vorsprachen des Beschwerdeführers im U der BH römisch zehn nicht um eine konkrete Fläche, sondern um Aufschüttungsmaßnahmen auf einem Acker gegangen ist, weshalb aus seiner Sicht kein Anlass bestand, beim Beschwerdeführer nähere Einzelheiten zu hinterfragen. Dass der Beschwerdeführer bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem Feuchtgebiet auf Gst Nr 69 KG K und somit von einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für die von ihm geplante Aufschüttungsmaßnahme ausgehen hätte müssen, erhellt auch aus dem Umstand, dass bereits die anonyme Person, welche die Naturschutzbehörde am 01.04.2014 von Baggerarbeiten im Bereich eines Feuchtgebietes auf Gst Nr 69 KG K informierte, das Vorliegen eines nach dem TNSchG 2005 schützenswerten Bereiches vermutete. Umso mehr hätte das Vorliegen eines Feuchtgebietes nach Paragraph 9, Litera a, TNSchG 2005 einem Landwirt, der diese durch die dort vorkommenden Pflanzenarten sich optisch von der umgebenden Landschaft abhebendene Fläche regelmäßig bewirtschaftet, auffallen müssen. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gestaltung seiner Vorsprachen bei der Naturschutzbehörde – Bezirkshauptmannschaft römisch zehn - insofern in Widersprüchlichkeiten verwickelt, als er in seiner Beschwerde vom 11.06.2014 jeweils auf die Vorlage eines Luftbildes (Orthofotos) verwies, während er im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht einräumte, bei seinen Vorsprachen weder irgendwelche Pläne oder Orthofotos vorgelegt noch ein bestimmtes Grundstück genannt zu haben, auf welchen er Aufschüttungsmaßnahmen konkrete beabsichtigte. Vielmehr hat er darauf verwiesen, die Aufschüttungsmaßnahmen auf einem Acker vornehmen zu wollen. Diese Aussage deckt sich mit jener des Vertreters der belangten Behörde bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Ermittlungsverfahren hat somit klar ergeben, dass der Beschwerdeführer auf die Zulässigkeit der Aufschüttungsmaßnahmen im Feuchtgebiet auf Gst 69 KG K aufgrund der oben beschriebenen, allgemein gehaltenen Informationsgespräche nicht vertrauen konnte. Dieser kann sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es alleine an ihm gelegen gewesen, sich über die bei der Ausübung seiner Landwirtschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. III. Zur Strafbemessung:römisch drei. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung liegt in der Nichtbeachtung einer Schutznorm im Interesse der Erhaltung einer naturbelassenen Landschaft. Feuchtgebiete sind vom TNSchG 2005 besonders geschützte Standorte, die sich durch die dort vorkommenden Pflanzen – und Tiergemeinschaften von anderen Lebensräumen abheben. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen ist ein solcher Lebensraum zumindest temporär verloren gegangen. Über den Beschwerdeführer wurde bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 30.000,- eine Geldstrafe von € 900,- verhängt. Angesichts der Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von lediglich drei Prozent des möglichen Strafrahmens – also im absolut untersten Bereich – erweist sich die Geldstrafe ohne jeden Zweifel nicht als überschießend und lässt sich mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens, -Vermögens – und Familienverhältnisse – dieser verfügt als Land – und Gastwirt über landwirtschaftlichen Grundbesitz und über ein Gasthaus, hat ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.500,-- und ist für seine Frau sorgepflichtig – in Einklang bringen. Als erschwerend und als mildernd war kein Umstand zu werten. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird festgehalten, dass § 45 TNSchG 2005 keine Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht. In einem solchen Fall bestimmt § 16 Abs 2 VStG, dass das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein fester Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, zu begründen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit der verhängten Geldstrafe von € 900,- den Strafrahmen von € 30.000,- zu lediglich drei Prozent ausgeschöpft. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden entspricht aber ca 7 % des möglichen Strafrahmens von zwei Wochen. Gegenständlich ist dieser Unterschied damit zu begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe – im Unterschied zur Geldstrafe – nicht zu berücksichtigen sind.Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird festgehalten, dass Paragraph 45, TNSchG 2005 keine Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht. In einem solchen Fall bestimmt Paragraph 16, Absatz 2, VStG, dass das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein fester Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, zu begründen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit der verhängten Geldstrafe von € 900,- den Strafrahmen von € 30.000,- zu lediglich drei Prozent ausgeschöpft. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden entspricht aber ca 7 % des möglichen Strafrahmens von zwei Wochen. Gegenständlich ist dieser Unterschied damit zu begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe – im Unterschied zur Geldstrafe – nicht zu berücksichtigen sind. IV. Zur Berichtigung des Spruches:römisch vier. Zur Berichtigung des Spruches:
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorgabe wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorgabe wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Eine Konkretisierung des Spruches hinsichtlich des Tatzeitpunktes war erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe vom 07.07.2014 darauf hingewiesen hat, das Aushubmaterial am 26.03.2014 in das Feuchtgebiet eingebracht und dieses am 27.03.2014 mit einer Kreiselegge verteilt zu haben. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist anzumerken, dass gem § 52 VwGVG bei der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Betrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht; auf die diesbezüglichen Bestimmungen wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist anzumerken, dass gem Paragraph 52, VwGVG bei der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Betrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht; auf die diesbezüglichen Bestimmungen wird in diesem Zusammenhang verwiesen. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1677.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.