GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,60 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,60 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 07.01.2014, 07.50 Uhr Fahrzeug: PKW, XY Sie haben es vorsätzlich veranlasst, dass Herr D. eine Verwaltungsübertretung begeht, da dieser den PKW am 07.01.2014 um 07.50 Uhr in Heinfels auf der B100 bei Strkm. 136,400 gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse B war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 VStG i. V. m. § 1 Abs. 3 FSGParagraph 7, VStG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 363,00 § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG 167 Stunden363,00 Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 FSG 167 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Die eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von EUR 100,00 wird
Vm § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt und auf den Strafbetrag angerechnet.Die eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von EUR 100,00 wird
Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt und auf den Strafbetrag angerechnet. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 299,30“ Dagegen hat Frau A. fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Herr E., es tut mir leid zu sagen, dass Sie haben nicht die Situation zu verstehen. So kann ich Sie wieder erklären: Wann Sie der Führer anderen Land sind als Bürger Österreich, dann sie sind überall der Führer - wie zum Beispiel der Papst (formal trägt Würde Franziskanus aber er ist auch der Argentinier - Herr Jorge Maria Bergoglio). Der Papst als Führer der Vatikanstaat nicht einen Führerschein haben und in Österreich/Deutschland/Polen usw. Verkehrsdelikte zahlt sich selbst - niemand Passagier zahlen mussten oder sonst jemand, auch wenn sie wussten, dass der Papst nicht einen Führerschein haben, weil in seinem Land gibt es keine solche Dokument. Dies gilt auch für den kommunistischen/anderen Ländern, wo der Papst nicht anerkennt ist und nicht ernst zu nehmen. Das ist selbstverständlich und Sein Exzellenz Salvator I (Herr D.) ist der Völkerrechtlich genau wie ein Papst.Das ist selbstverständlich und Sein Exzellenz Salvator römisch eins (Herr D.) ist der Völkerrechtlich genau wie ein Papst. Ich habe nicht dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt - § 7 VSIG i. V. m. § 1 Abs. 3 FSG. Ich habe nicht dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt - Paragraph 7, VSIG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Absatz 3, FSG. Sein Exzellenz Salvator I weiß, wie man ein Auto fahren seit 20 Jahren und kennen die Verkehrsregeln so also konnte er nicht bringen Gefahren des Straßenverkehrs. Er fährt viel besser als der Durchschnittsfahrer mit einer Lizenz - zum Beispiel ich.Sein Exzellenz Salvator römisch eins weiß, wie man ein Auto fahren seit 20 Jahren und kennen die Verkehrsregeln so also konnte er nicht bringen Gefahren des Straßenverkehrs. Er fährt viel besser als der Durchschnittsfahrer mit einer Lizenz - zum Beispiel ich. Ich schließe daher wieder das Mandat anulieren und Rückerstattung Geld auf die meine Kreditkarte. Wenn Sie nicht mit meiner Erklärung einigen, werde ich gezwungen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bringen auferlegt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft C. zu Zl ***. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft C. ergibt sich, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY (PL) am 07.01.2014 um 07.50 Uhr in der Gemeinde Heinfels auf der B 100 bei Strkm. 136,400 durch Beamte der Polizeiinspektion Sillian einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde. Gelenkt wurde das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt von Herrn D., die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt Beifahrerin. Bei der Kontrolle erwies sich, dass der Lenker D. keine Lenkberechtigung besessen hat. Die Befragung durch die Beamten der Polizeiinspektion Sillian hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin Herrn D. aufgefordert hat, das Fahrzeug von Italien nach Österreich und weiter nach Polen zu fahren, da ihr die Straßenverhältnisse für eine Fahrt zu schwierig gewesen seien. Weiters hat die Beschwerdeführerin gewusst, dass Herr D. keine Lenkberechtigung besitzt. Die Verwaltungsübertretung wurde von der Beschwerdeführerin in den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht bestritten. Sie vermeint lediglich, dass in keinem Land die Beifahrerin deswegen eine Verwaltungsübertretung begeht. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol hat keine Veranlassung bestanden, diese in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre unerfindlich, welche Umstände ihn veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was diese getroffenen Feststellungen anzweifeln ließe. Es wurde lediglich vorgebracht, dass sie als Beifahrerin keine Verwaltungsübertretung begangen habe. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes lautet wie folgt: „§ 7 VStG Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“ Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten wie folgt: „§ 1 FSG
1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die
1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Nach § 7 VStG ist jedoch eine vorsätzliche Veranlassung gefordert. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin gewusst hat, dass der Lenker D. keine Lenkberechtigung besitzt und ihn trotzdem aufgefordert, das Kraftfahrzeug von Italien über Österreich nach Polen zu lenken. Auch wird die gegenständliche Verwaltungsübertretung von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich des Verschuldens war daher von Vorsatz auszugehen.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Nach Paragraph 7, VStG ist jedoch eine vorsätzliche Veranlassung gefordert. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin gewusst hat, dass der Lenker D. keine Lenkberechtigung besitzt und ihn trotzdem aufgefordert, das Kraftfahrzeug von Italien über Österreich nach Polen zu lenken. Auch wird die gegenständliche Verwaltungsübertretung von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich des Verschuldens war daher von Vorsatz auszugehen. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Da durch die übertretene Bestimmung sichergestellt werden soll, dass nur solche Lenker am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die entsprechende Lenkberechtigung besitzen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Lenker verkehrszuverlässig ist und die fachliche, körperliche und geistige Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzt. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin den Lenker im Wissen, dass dieser keine Lenkberechtigung besitzt, trotzdem aufgefordert hat, das gegenständliche Kraftfahrzeug zu lenken, hat sie diesem Schutzzweck in nicht unbeträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens war – wie erwähnt – von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin, obwohl für sie dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vornehmen (vgl VwGH 11.11.1998, 98/04/0034, uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin, obwohl für sie dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vornehmen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/04/0034, uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die festgesetzte Strafe keine Bedenken ergeben. Es handelt sich dabei um die nach § 37 Abs 3 Z 1 FSG festgelegte Mindeststrafe. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um die Beschwerdeführerin künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die festgesetzte Strafe keine Bedenken ergeben. Es handelt sich dabei um die nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG festgelegte Mindeststrafe. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um die Beschwerdeführerin künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.2308.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.