RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1537-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des B F, A, vertreten durch den Obmann, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol vom
- Mai 2014 betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Aufstellung eines Bescheides für die Grundumlage 2013 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides für die Grundumlage 2013 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wird.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides für die Grundumlage 2013 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2013 brachte der Beschwerdeführer beim Präsidenten der Landeskammer Wirtschaftskammer Tirol, Adresse, den Antrag ein, im Rahmen eines Bescheides über Art und Umfang der Beitragspflicht des Einschreiters für 2013 zu entscheiden. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am
- Oktober 2013 einen Einschreibbrief der Wirtschaftskammer Tirol mit der Aufschrift „Rückstandsausweis“ erhalten habe. Außer dieser als Rückstandsausweis bezeichneten Zahlungsaufforderung zur Grundumlage 2013 habe der Antragsteller keine weitere Zahlungsaufforderung für Mitgliedsbeiträge erhalten. Insbesondere sei eine Vorschreibung an den Antragsteller für 2013 nicht erfolgt, die Frist für eine Antragstellung auf Entscheidung über die Art und den Umfang der Umlagenpflicht sei deshalb noch offen. Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom
- September 2013 wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass die C D im März 2013 mehrmals auf schriftlichem Wege und auch telefonisch in der Kanzlei in E versucht habe, die Haupttätigkeit des Vereines zu erfahren, um eine Zuordnung in das entsprechende Gremium vornehmen zu können. Nachdem ein Kontakt nicht möglich gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin von der C D in das G Versand-, Internet- und Allgemeiner Handel eingeordnet worden. Mit Beschluss der Fachgruppentagung des Tiroler Landesgremiums des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels vom 08.10.2010 sei für den Versand- und Internethandel ein Fixsatz für die Grundumlage in Höhe von Euro 67,-- festgesetzt worden. Gemäß § 123 Abs 12 WKG seien Grundumlagen, die mit einem festen Betrag festgesetzt seien, von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten. Die Grundlagen der Fachorganisationen in der Wirtschaftskammer Tirol seien mit Servicebeilage vom 13.12.2012 in der Tiroler Wirtschaft verlautbart worden. Die Grundumlagenvorschreibung sei mit 27.05.2013 an die damalige Zusendeadresse A versandt worden. Nachdem mit 08.10.2013 der Kammer eine neue Zusendeadresse bekannt wurde, sei das Schreiben mit der Zahlungsforderung und dem Rückstandsausweis an die Adresse in E zugestellt worden. Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom
- September 2013 wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass die C D im März 2013 mehrmals auf schriftlichem Wege und auch telefonisch in der Kanzlei in E versucht habe, die Haupttätigkeit des Vereines zu erfahren, um eine Zuordnung in das entsprechende Gremium vornehmen zu können. Nachdem ein Kontakt nicht möglich gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin von der C D in das G Versand-, Internet- und Allgemeiner Handel eingeordnet worden. Mit Beschluss der Fachgruppentagung des Tiroler Landesgremiums des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels vom 08.10.2010 sei für den Versand- und Internethandel ein Fixsatz für die Grundumlage in Höhe von Euro 67,-- festgesetzt worden. Gemäß Paragraph 123, Absatz 12, WKG seien Grundumlagen, die mit einem festen Betrag festgesetzt seien, von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten. Die Grundlagen der Fachorganisationen in der Wirtschaftskammer Tirol seien mit Servicebeilage vom 13.12.2012 in der Tiroler Wirtschaft verlautbart worden. Die Grundumlagenvorschreibung sei mit 27.05.2013 an die damalige Zusendeadresse A versandt worden. Nachdem mit 08.10.2013 der Kammer eine neue Zusendeadresse bekannt wurde, sei das Schreiben mit der Zahlungsforderung und dem Rückstandsausweis an die Adresse in E zugestellt worden. Mit Bescheid vom
- Mai 2014 des Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol wurde der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides für die Grundumlage 2013 wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Bescheidwerberin mit Wirksamkeit 06.02.2013 in der Rechtsform Verein das Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) angemeldet habe. Aufgrund dieser Berechtigung bestehe laufend die Mitgliedschaft zum Tiroler Landesgremium des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels. Die Wirtschaftskammer Tirol habe der Bescheidwerberin für ihre Berechtigung mit Aussendung vom 27.05.2013 die Grundumlage in Höhe von Euro 134,-- vorgeschrieben. Die Bescheidwerberin habe mit Schreiben vom 31.10.2013, eingelangt am 07.11.2013, die Ausstellung eines Bescheides für die Umlagenvorschreibung 2013 beantragt. Die Wirtschaftskammer Tirol habe mit Schreiben vom 13.12.2013 der Bescheidwerberin das Ergebnis ihrer Erhebungen mitgeteilt. Die Bescheidwerberin habe mit Schreiben vom 21.01.2014 dazu Stellung genommen und vorgebracht, dass die Beitragsordnung offensichtlich für juristische Personen die doppelten Beiträge vorsehe. Die Beitragsordnung verhänge somit ohne sachliche Grundlagen für juristische Personen die doppelte Gebühr. Dies sei ihrer Auffassung nach verfassungswidrig. Die Grundumlage 2013 in Höhe von Euro 134,-- sei mit Schreiben vom 27.05.2013 an den gemäß § 356b Abs 1 Z 1 GewO im zentralen Gewerberegister eingetragenen Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Bescheidwerberin A vorgeschrieben worden. Die Frist zur Antragstellung auf bescheidmäßige Feststellung habe daher am
- Juni 2013 geendet. Nachdem aufgrund eigener Erhebungen der Kammer mit 08.10.2013 eine neue Zusendeadresse I, E bekannt wurde, sei das Schreiben mit der Zahlungsaufforderung und dem Rückstandsausweis an diese Adresse versandt worden. Der Antrag der Bescheidwerberin vom 31.10.2013 sei am 07.11.2013 eingelangt. Der Antrag vom 31.10.2013 auf bescheidmäßige Feststellung für die Grundumlage 2013 sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Frist zur Antragstellung habe bereits am
- Juni 2013 geendet, weshalb der Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen sei. Mit Bescheid vom
- Mai 2014 des Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol wurde der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides für die Grundumlage 2013 wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Bescheidwerberin mit Wirksamkeit 06.02.2013 in der Rechtsform Verein das Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) angemeldet habe. Aufgrund dieser Berechtigung bestehe laufend die Mitgliedschaft zum Tiroler Landesgremium des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels. Die Wirtschaftskammer Tirol habe der Bescheidwerberin für ihre Berechtigung mit Aussendung vom 27.05.2013 die Grundumlage in Höhe von Euro 134,-- vorgeschrieben. Die Bescheidwerberin habe mit Schreiben vom 31.10.2013, eingelangt am 07.11.2013, die Ausstellung eines Bescheides für die Umlagenvorschreibung 2013 beantragt. Die Wirtschaftskammer Tirol habe mit Schreiben vom 13.12.2013 der Bescheidwerberin das Ergebnis ihrer Erhebungen mitgeteilt. Die Bescheidwerberin habe mit Schreiben vom 21.01.2014 dazu Stellung genommen und vorgebracht, dass die Beitragsordnung offensichtlich für juristische Personen die doppelten Beiträge vorsehe. Die Beitragsordnung verhänge somit ohne sachliche Grundlagen für juristische Personen die doppelte Gebühr. Dies sei ihrer Auffassung nach verfassungswidrig. Die Grundumlage 2013 in Höhe von Euro 134,-- sei mit Schreiben vom 27.05.2013 an den gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer eins, GewO im zentralen Gewerberegister eingetragenen Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Bescheidwerberin A vorgeschrieben worden. Die Frist zur Antragstellung auf bescheidmäßige Feststellung habe daher am
- Juni 2013 geendet. Nachdem aufgrund eigener Erhebungen der Kammer mit 08.10.2013 eine neue Zusendeadresse römisch eins, E bekannt wurde, sei das Schreiben mit der Zahlungsaufforderung und dem Rückstandsausweis an diese Adresse versandt worden. Der Antrag der Bescheidwerberin vom 31.10.2013 sei am 07.11.2013 eingelangt. Der Antrag vom 31.10.2013 auf bescheidmäßige Feststellung für die Grundumlage 2013 sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Frist zur Antragstellung habe bereits am
- Juni 2013 geendet, weshalb der Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen habe, warum die Frist zur Antragstellung bereits am 23.06.2013 abgelaufen sein sollte, wo doch seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen gebracht worden sei, dass ihr die Vorschreibung schon deshalb nie ordnungsgemäß zugestellt worden sei, da sie in Anwendung des § 13 Abs 3 Zustellgesetz nicht ihren Organen zugestellt worden sei, die nicht unter der Adresse A etabliert seien, weshalb keine ordnungsgemäße Zustellung anzunehmen gewesen sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen habe, warum die Frist zur Antragstellung bereits am 23.06.2013 abgelaufen sein sollte, wo doch seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen gebracht worden sei, dass ihr die Vorschreibung schon deshalb nie ordnungsgemäß zugestellt worden sei, da sie in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz nicht ihren Organen zugestellt worden sei, die nicht unter der Adresse A etabliert seien, weshalb keine ordnungsgemäße Zustellung anzunehmen gewesen sei. Da seitens der Behörde keine Feststellungen zu einer Zustellung an die vertretungsbefugten Organe getroffen worden seien, sei der Bescheid mangelhaft. Weiters sei ein Verfahrensmangel darin zu sehen, dass keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, wann die Vorschreibung dem Verein angeblich zugestellt worden sei. Der Verein stelle eine Zustellung in Abrede, es wäre deshalb zu Prüfung der Rechtmäßigkeit Feststellungen darüber zu treffen gewesen, warum dennoch eine Zustellung erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2014 wurde die Beschwerdeschrift sowie eine Kopie des angefochtenen Bescheides dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.06.2014 wurde die Wirtschaftskammer Tirol aufgefordert, den kompletten Bezug habenden Aktvorgang vollständig, geordnet und im Original dem Verwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Der komplette Akt wurde in weiterer Folge am
- Juli 2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Aktenvorgang der Wirtschaftskammer Tirol. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 128 Abs 1 Wirtschaftskammergesetz:Paragraph 128, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz: Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Antrages vom 31.10.2013 wegen Verspätung damit, dass die Frist zur Antragstellung am
- Juni 2013 geendet hätte. Die Grundumlage 2013 sei mit Schreiben vom 27.05.2013 an den Sitz und die für Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift der Bescheidwerberin A vorgeschrieben worden. Dem vorliegenden Akt der Wirtschaftskammer Tirol ist eine Aussendung bzw Vorschreibung der Grundumlage für das Jahr 2013 vom 27.05.2013 nicht zu entnehmen. Dementsprechend findet sich auch kein Nachweis über eine ordnungsgemäße Zustellung dieser Vorschreibung. Ein Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Wirtschaftskammer Tirol vom 31.07.2014 hat zudem ergeben, dass derartige Vorschreibungen nicht nachweislich zugestellt werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher strittig, ob die Vorschreibung der Grundumlage 2013 ordnungsgemäß erfolgt ist. Aufgrund des vorgelegten Aktes kann eine derartige Zustellung, welche die Monatsfrist des § 128 Abs 1
- Satz WKG auslöst, nicht festgestellt werden. Für die im Beschwerdefall vorgenommene Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl § 26 Zustellgesetz) hat die Behörde die Folge dafür auf sich zu nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann (vgl dazu zB VwGH 14.10.2011, Zl 2009/09/0244, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher strittig, ob die Vorschreibung der Grundumlage 2013 ordnungsgemäß erfolgt ist. Aufgrund des vorgelegten Aktes kann eine derartige Zustellung, welche die Monatsfrist des Paragraph 128, Absatz eins,
- Satz WKG auslöst, nicht festgestellt werden. Für die im Beschwerdefall vorgenommene Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche Paragraph 26, Zustellgesetz) hat die Behörde die Folge dafür auf sich zu nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann vergleiche dazu zB VwGH 14.10.2011, Zl 2009/09/0244, mit weiteren Nachweisen). Da die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides für die Grundumlage 2013 wegen Verspätung zurückgewiesen hat, jedoch das fristauslösende Ereignis aufgrund des vorgelegten Aktes nicht festgestellt werden kann, war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben. Da eine ordnungsgemäße Zustellung der Vorschreibung der Grundumlage nicht erfolgt ist, war auch der Beschwerdeführer zu einer Antragstellung auf Ausstellung eines Bescheides für die Grundumlage 2013 nicht legitimiert. Dies ist er erst nach Zustellung der Vorschreibung gem § 128 WKG. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre richtigerweise von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher durch das Landesverwaltungsgericht abzuändern.Da eine ordnungsgemäße Zustellung der Vorschreibung der Grundumlage nicht erfolgt ist, war auch der Beschwerdeführer zu einer Antragstellung auf Ausstellung eines Bescheides für die Grundumlage 2013 nicht legitimiert. Dies ist er erst nach Zustellung der Vorschreibung gem Paragraph 128, WKG. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre richtigerweise von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher durch das Landesverwaltungsgericht abzuändern. Nach § 24 Abs 1 VwGVG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da keine der Parteien dies beantragt hat und das Landesverwaltungsgericht eine solche auch nicht für erforderlich hält. Im Übrigen ist durch die mündliche Erörterung des vorliegenden Sachverhalts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Sachlage zu erwarten. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da keine der Parteien dies beantragt hat und das Landesverwaltungsgericht eine solche auch nicht für erforderlich hält. Im Übrigen ist durch die mündliche Erörterung des vorliegenden Sachverhalts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Sachlage zu erwarten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1537.2