Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 101, Anm 3 zu § 30 TJG). Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen (§ 31 Abs 5 TJG). Wird der Jagdschutz nicht regelmäßig, dauernd und ausreichend ausgeübt oder wird vom Jagdausübungsberechtigten kein Jagdaufseher oder Berufsjäger genannt, ist dies verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden (
Abs 2 lit j und § 70 Abs 1 lit j TJG).Der Jagdschutz umfasst nach Paragraph 30, Absatz 2, TJG "den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes", er ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben (Paragraph 30, Absatz 3, TJG). Er obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, der den Schutz der Jagd entweder selbst oder durch Jagdaufseher oder Berufsjäger zu besorgen hat (Paragraph 30, Absatz eins, TJG). Demnach hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken und zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt wird, dass das Wild von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die im TJG zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften übertreten werden vergleiche Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 101, Anmerkung 3 zu Paragraph 30, TJG). Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen (Paragraph 31, Absatz 5, TJG). Wird der Jagdschutz nicht regelmäßig, dauernd und ausreichend ausgeübt oder wird vom Jagdausübungsberechtigten kein Jagdaufseher oder Berufsjäger genannt, ist dies verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden vergleiche Paragraph 70, Absatz 2, Litera j und Paragraph 70, Absatz eins, Litera j, TJG). Als Jagdschutzpersonal darf nur bestellt werden, wer die dafür in § 32 lit a bis lit c TJG geforderten besonderen Voraussetzungen erfüllt, nämlich die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit (lit b), das erfolgreiche Ablegen der Jagdaufseher- bzw der Berufsjägerprüfung (lit c), und den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (lit a).Als Jagdschutzpersonal darf nur bestellt werden, wer die dafür in Paragraph 32, Litera a bis Litera c, TJG geforderten besonderen Voraussetzungen erfüllt, nämlich die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit (Litera b,), das erfolgreiche Ablegen der Jagdaufseher- bzw der Berufsjägerprüfung (Litera c,), und den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (Litera a,). Die Bestellung eines Berufsjägers bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die nur versagt werden darf, wenn eine der in § 32 TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist (§ 34 Abs 1 TJG); die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Nach der Bestätigung ihrer Bestellung sind die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger von der Bezirksverwaltungsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen, sie erhalten eine Bescheinigung über ihre Bestellung und ihre Vereidigung, die sie bei Ausübung des Dienstes mit sich zu führen haben (§ 34 Abs 2 TJG). Zudem haben sie bei der Ausübung ihres Dienstes ein im Gesetz geregeltes Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.Die Bestellung eines Berufsjägers bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die nur versagt werden darf, wenn eine der in Paragraph 32, TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist (Paragraph 34, Absatz eins, TJG); die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Nach der Bestätigung ihrer Bestellung sind die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger von der Bezirksverwaltungsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen, sie erhalten eine Bescheinigung über ihre Bestellung und ihre Vereidigung, die sie bei Ausübung des Dienstes mit sich zu führen haben (Paragraph 34, Absatz 2, TJG). Zudem haben sie bei der Ausübung ihres Dienstes ein im Gesetz geregeltes Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. In Ausübung ihres Dienstes kommen ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzorganen die in § 35 TJG aufgezählten besonderen Befugnisse zu: Die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch (§ 35 Abs 1 TJG), die Befugnis zur Anhaltung, Festnahme und Übergabe von festgenommenen Personen an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 35 Abs 2 lit a, lit b und Abs 3 TJG); die Anzeige von Übertretungen des TJG (§ 35 Abs 2 lit a leg cit); die Befugnis zur Abnahme von Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräten und Hunden (§ 35 Abs 2 lit a leg cit) und die Befugnis zur Tötung von wildernden Hunden und Katzen (§ 35 Abs 2 lit c leg cit).In Ausübung ihres Dienstes kommen ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzorganen die in Paragraph 35, TJG aufgezählten besonderen Befugnisse zu: Die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch (Paragraph 35, Absatz eins, TJG), die Befugnis zur Anhaltung, Festnahme und Übergabe von festgenommenen Personen an die Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 35, Absatz 2, Litera a,, Litera b und Absatz 3, TJG); die Anzeige von Übertretungen des TJG (Paragraph 35, Absatz 2, Litera a, leg cit); die Befugnis zur Abnahme von Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräten und Hunden (Paragraph 35, Absatz 2, Litera a, leg cit) und die Befugnis zur Tötung von wildernden Hunden und Katzen (Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, leg cit). In Anbetracht der sich aus § 30 TJG ergebenden Verpflichtung zum Jagdschutz normiert § 35 TJG für Jagdschutzorgane, wenn sie ordnungsgemäß bestellt und bestätigt sind, nicht bloß die Ermächtigung, sondern die Verpflichtung, die in § 35 TJG vorgesehenen Befugnisse bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuüben. Diese Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, die iSd § 34 TJG die Bestellung bestätigte und das Jagdschutzorgan vereidigte und die dem Jagdschutzorgan als Aufsichtsbehörde übergeordnet ist (
dazu VwGH 1. April 1987, 86/03/0159, VwSlg 12.433 A, mwH). Hat die Bestellung seitens des Jagdausübungsberechtigten die Voraussetzung für die Bestätigung und Vereidigung geschaffen, wird durch die beiden zuletzt genannten Vorgänge die Zuständigkeit zur Handhabung der Zwangsbefugnisse nach § 35 TJG begründet. Damit korrespondiert die in § 34 Abs 2 TJG getroffene Regelung, dass die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht nur "in Eid", sondern auch "(
B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 312) mit einer öffentlichen Funktion betraut werden (
in diesem Sinn VwGH 22. März 1991, 90/19/0013, VwSlg 13.417 A). Zur Wahrnehmung dieser Funktion zählt insbesondere die Handhabung der in § 35 Abs 2 TJG genannten Zuständigkeiten, bei denen es sich typischerweise um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, bei denen von einem Organ der Verwaltung einseitig unmittelbar gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten ein Befehl (etwa iSd lit a: anzuhalten oder etwas herzugeben) erteilt oder Zwang (etwa bei Abs 2 lit a die vorläufige Abnahme von Gegenständen oder eine Festnahme und Vorführung einer Person iSd Abs 2 lit b iVm Abs 3) gesetzt wird. Auch § 35 Abs 2 lit c TJG betrifft (schadenersatzlose,
Abs 4 TJG) Zwangsakte in das Eigentum der Eigentümer von in lit c genannten Hunden oder Katzen (wobei bei Nichtbefolgung eines Befehls der Zwangsakt droht). Zudem kommt den Jagdschutzorganen im Rahmen des § 35 Abs 1 TJG die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch zu.Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich Folgendes: Jagdschutzorgane sind qualifizierte physische Personen, die zum Schutz der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind und von der Bezirksverwaltungsbehörde (einer Behörde der staatlichen Verwaltung, vergleiche B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 312) mit einer öffentlichen Funktion betraut werden vergleiche in diesem Sinn VwGH 22. März 1991, 90/19/0013, VwSlg 13.417 A). Zur Wahrnehmung dieser Funktion zählt insbesondere die Handhabung der in Paragraph 35, Absatz 2, TJG genannten Zuständigkeiten, bei denen es sich typischerweise um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, bei denen von einem Organ der Verwaltung einseitig unmittelbar gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten ein Befehl (etwa iSd lit a: anzuhalten oder etwas herzugeben) erteilt oder Zwang (etwa bei Absatz 2, Litera a, die vorläufige Abnahme von Gegenständen oder eine Festnahme und Vorführung einer Person iSd Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3,) gesetzt wird. Auch Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, TJG betrifft (schadenersatzlose, vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, TJG) Zwangsakte in das Eigentum der Eigentümer von in Litera c, genannten Hunden oder Katzen (wobei bei Nichtbefolgung eines Befehls der Zwangsakt droht). Zudem kommt den Jagdschutzorganen im Rahmen des Paragraph 35, Absatz eins, TJG die Befugnis zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch zu. Die Jagdschutzorgane sind somit funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des TJG. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als "Organe der öffentlichen Aufsicht" (
etwa B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd 4. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, 2009, Rz 46.043; N.Raschauer, in: N.Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2010, § 50 VStG, Rz 11) zu qualifizieren, denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 leg cit) - zukommen. Das TJG geht über den im VStG gezogenen Rahmen für Organe der öffentlichen Aufsicht hinaus, wenn in § 35 Abs 2 lit a iVm Abs 3 TJG den Organen des Jagdschutzes eine Zuständigkeit zur Festnahme von Personen und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt wird, wie sie im VStG (§ 35 leg cit) den den Sicherheitsbehörden beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung des Strafverfahrens (somit den Organen, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst besorgen,
G
Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 20095, 474 ff; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 20119, Rz 837 ff). Jagdschutzorganen ist damit (als Privaten) die Ausübung von Polizeibefugnissen übertragen (
Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19963, 402 f; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd
Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 113, Anm 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Beschwerde gezogen werden.Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan - insbesondere als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse - rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist vergleiche Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 113, Anmerkung 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Beschwerde gezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private (
nochmals B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114; Öhlinger/Eberhart, Verfassungsrecht9, 2012, Rz 571 f). Den Jagdschutzorganen stehen nach § 35 TJG Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden haben. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar. Die Einstufung dieser Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als "Beleihung" oder "Inpflichtnahme" verdeutlicht, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben.Vor diesem Hintergrund sind ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private vergleiche nochmals B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114; Öhlinger/Eberhart, Verfassungsrecht9, 2012, Rz 571 f). Den Jagdschutzorganen stehen nach Paragraph 35, TJG Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden haben. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar. Die Einstufung dieser Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als "Beleihung" oder "Inpflichtnahme" verdeutlicht, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben. Nach der Zweckbestimmung in § 34 Abs 2 TJG hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken, nämlich zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt, dass es von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften des TJG übertreten werden. Dieser Zweckbestimmung kommen die Jagdschutzorgane in dem Jagdrevier, für welches sie bestellt wurden, nur dann - wie von § 30 Abs 3 TJG verlangt - regelmäßig, dauernd und ausreichend nach, wenn sie das Jagdgebiet kontinuierlich betreuen und sich dort dementsprechend oft aufhalten. Der Aufenthalt eines Jagdschutzorgans im betreffenden Jagdrevier lässt sich von seinen Aufgaben als Jagdschutzorgan nicht trennen, während seines Aufenthaltes steht ein Jagdschutzorgan in Ausübung seiner Jagdschutzaufgaben. Das Jagdschutzorgan hat somit beim Aufenthalt im betreffenden Jagdgebiet stets darauf zu achten, ob die Voraussetzungen für die von ihm nach § 35 TJG wahrzunehmenden Befugnisse vorliegen, und gegebenenfalls bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen diese Befugnisse auszuüben.Nach der Zweckbestimmung in Paragraph 34, Absatz 2, TJG hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken, nämlich zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt, dass es von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften des TJG übertreten werden. Dieser Zweckbestimmung kommen die Jagdschutzorgane in dem Jagdrevier, für welches sie bestellt wurden, nur dann - wie von Paragraph 30, Absatz 3, TJG verlangt - regelmäßig, dauernd und ausreichend nach, wenn sie das Jagdgebiet kontinuierlich betreuen und sich dort dementsprechend oft aufhalten. Der Aufenthalt eines Jagdschutzorgans im betreffenden Jagdrevier lässt sich von seinen Aufgaben als Jagdschutzorgan nicht trennen, während seines Aufenthaltes steht ein Jagdschutzorgan in Ausübung seiner Jagdschutzaufgaben. Das Jagdschutzorgan hat somit beim Aufenthalt im betreffenden Jagdgebiet stets darauf zu achten, ob die Voraussetzungen für die von ihm nach Paragraph 35, TJG wahrzunehmenden Befugnisse vorliegen, und gegebenenfalls bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen diese Befugnisse auszuüben. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass ein Jagdschutzorgan die ihm übertragenen Jagdschutzaufgaben im Jagdrevier nicht regelmäßig ausüben würde. Angesichts der für die Erfüllung der Jagdschutzaufgaben im Jagdrevier stets zu übenden Aufmerksamkeit machen diese Aufgaben auch nicht nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Jagdschutzorgans (selbst dann, wenn es sich um einen sonst mit der Bejagung beauftragten Berufsjäger handelt) aus. Bei der gesetzlich angeordneten regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes wirken die Befugnisse des Jagdschutzorgans zudem - auch ohne häufige Ausübung in konkreten Fällen - im Sinn des Jagdschutzes präventiv, als das Wissen um einen effizienten Jagdschutz Personen davon abhalten kann, gegen jagdrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine nur eingeschränkte Tätigkeit als Jagdschutzorgan als nicht zielführend. Des Weiteren kann auch der Bezirkshauptmannschaft D nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Kenntnis des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere nach erfolgter Belehrung, von einem Wegfall der Zuverlässigkeit ausgeht. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1794.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.