RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1855-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Name, Adresse, B., gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. vom 20.05.2014, Zl ***, betreffend die Aufforderung zur Vorführung eines Hundes zur städtischen Amtstierärztin nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2014 wurde der Beschwerdeführer als Halter des Hundes „C.“ mit der Hundesteuernummer XY gemäß § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung seinen Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit der städtischen Amtstierärztin vorzuführen, wobei die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Beschwerde ausgeschlossen wurde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2014 wurde der Beschwerdeführer als Halter des Hundes „C.“ mit der Hundesteuernummer XY gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung seinen Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit der städtischen Amtstierärztin vorzuführen, wobei die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Beschwerde ausgeschlossen wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der vorzuführende Hund am 18.05.2014 nach den Aktenunterlagen einen anderen Hund durch Biss verletzt habe, weswegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Vorführung des Hundes zur Amtstierärztin zur Beurteilung der Auffälligkeit des Hundes gegeben seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A., mit welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde mangels Vorliegens von Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Hund „C.“ keinen anderen Hund durch Biss verletzt habe, der gegenteilige Vorwurf der Behörde sei haltlos. Vielmehr wurde der Hund des Beschwerdeführers von einem freilaufenden Hund attackiert, wogegen der Hund des Beschwerdeführers ordnungsgemäß angeleint gewesen sei. Die Hundebesitzerin des freilaufenden Hundes treffe daher das alleinige Verschulden an der Auseinandersetzung der beiden Hunde, aufgrund welcher Auseinandersetzung sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Hund „C.“ Verletzungen erlitten hätten. Woher die Verletzung des anderen Hundes stamme, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, sicher sei nur, dass der Hund des Beschwerdeführers keinen Biss ausgeführt habe. Möglicherweise habe sich der freilaufende Hund am Halsband des Hundes des Beschwerdeführers verletzt. Die Voraussetzungen des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz seien damit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz seien damit nicht gegeben. Zur Untermauerung seines Beschwerdevorbringens stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, dass die Aberkennung durch den angefochtenen Bescheid zu Unrecht vorgenommen worden sei, da es zu keinem Biss durch den Hund des Beschwerdeführers gekommen sei und daher nicht von Gefahr in Verzug ausgegangen werden könne. Der Sachverhalt sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg noch nicht ausreichend festgestellt, sodass die Gefahr für den Fall des Zuwartens nicht beurteilt werden könne. Am 20.08.2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ua zwei Zeugen und der Beschwerdeführer selbst zur verfahrensgegenständlichen Hundeauseinandersetzung am 18.05.2014 befragt wurden. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde auf die Bestimmung des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2014, gestützt. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde auf die Bestimmung des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift lautet wie folgt: „§ 6a Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
(1)…
(2)…
(3)…
(4)Die Behörde hat den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(5)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im Gegenstandsfall liegen nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz unzweifelhaft vor, weil der der städtischen Amtstierärztin vorzuführende Hund „C.“ des Beschwerdeführers am 18.05.2014 ein Tier, nämlich einen anderen Hund, verletzt hat. Im Gegenstandsfall liegen nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz unzweifelhaft vor, weil der der städtischen Amtstierärztin vorzuführende Hund „C.“ des Beschwerdeführers am 18.05.2014 ein Tier, nämlich einen anderen Hund, verletzt hat. Dazu ist festzuhalten, dass im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts am 20.08.2014 die Zeugin D. zu der strittigen Hundeauseinandersetzung einvernommen worden ist, wobei sie wahrheitserinnert folgende Angaben gemacht hat: „Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall am 18.05.2014 noch recht gut erinnern, bei dem es zu einer Auseinandersetzung meines Hundes mit einem anderen Hund gekommen ist. Ich habe diesbezüglich bereits Angaben vor der Polizei gemacht, dies am 21.05.2014, diese Angaben sind richtig und verweise ich auf diese. Ich bin also am 18.05.2014 mit meinem Hund in B. spazieren gegangen, leider habe ich meinen Hund nicht angeleint gehabt. Mein Hund ist hinter mir dann sitzen geblieben, was ein Zeichen dafür ist, dass ein anderer Hund kommt. Dies war auch der Fall. Der andere Hund ist zu meinem Hund gekommen und haben sie sich zuerst gegenseitig beschnuppert, dann wurde geknurrt. Schließlich ist es zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Hunden gekommen, wobei ich die Auseinandersetzung genau sehen konnte, ich befand mich in etwa in einer Entfernung von 10 m von den raufenden Hunden. Schließlich hat dann der andere Hund meinen Hund gebissen und hat dieser dadurch stark an der Schnauze geblutet. Ich habe dabei gesehen, dass der andere Hund meinen Hund gebissen hat. Dies wurde schließlich auch bei der behandelnden Tierärztin festgestellt. Diese hat mir gezeigt, dass meinem Hund in die Unterlippe gebissen worden ist. Es war eindeutig eine Bissverletzung, man konnte den Abdruck des Gebisses bei der Verletzung sehen. Das Bild der von der Tierärztin mir gezeigten Verletzung war einwandfrei so, dass eine Bissverletzung vorgelegen hatte. Es konnte sohin nicht sein, dass mein Hund irgendwo hängen geblieben ist und sich dadurch die Innenlippe aufgerissen hat, das Bild der von mir gesehenen Verletzung spricht gegen diese Annahme. (Über Wunsch durch die Rechtsvertretung und des Beschwerdeführers wurde die im Akt der belangten Behörde einliegende Bestätigung der Tierärztin Dr. E. vom 19.5.2014 über die Bissverletzung in der Unterlippe des Hundes der Zeugin D. vorgezeigt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dieser selbst nahmen in diese Bestätigung über die Bissverletzung Einsicht.) Über Frage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte die Zeugin, dass über die Bissverletzung keine Lichtbilder angefertigt worden sind. Über weitere Frage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte die Zeugin, dass eine Eigenbissverletzung ihres Hundes auszuschließen ist, da sich dieser nicht selbst an der gegenständlichen Stelle verletzen hätte können, sich also nicht selbst die festgestellte Bissverletzung zufügen hätte können, dies aufgrund der Stelle der Verletzung. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte die Zeugin aus, dass am gegenständlichen Vorfall kein dritter Hund beteiligt gewesen ist. Sie erklärte weiters, dass sie sofort die Blutung ihres Hundes nach der Auseinandersetzung zwischen den beiden Hunden gesehen hat und daraufhin den Beschwerdeführer und dessen Begleiter angesprochen hat. Schließlich gab die Zeugin an, dass der schwarze Hund des Beschwerdeführers von diesem abgeleint worden ist, worauf der Hund des Beschwerdeführers auf den ihren zugelaufen ist, anschließend ist es zu der bereits geschilderten Auseinandersetzung zwischen den Hunden gekommen. Über weitere Frage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte die Zeugin, dass ihr Hund zwar höher, aber keinesfalls kräftiger als der Hund des Beschwerdeführers ist. Ihrer Meinung nach kann eine Verletzung ihres Hundes durch das Halsband des Hundes des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, zumal einerseits die Tierärztin eine Bissverletzung festgestellt hat und sie andererseits selbst die Bissverletzung gesehen hat. Die Verletzung war - wie bereits geschildert - so, dass ein Abdruck eines Gebisses erkennbar war, wobei eine Verletzung tiefer war. Jedenfalls konnte aufgrund des Bildes der Verletzung sehr gut erkannt werden, dass es sich dabei um eine Bissverletzung gehandelt hat. Über weitere Frage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte die Zeugin, dass ihr Hund ein Gewicht von 28 kg hat.“ Die Zeugin D. hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck; weder zögerte sie bei den Antworten, noch kam sie dabei ins Stocken. Die Zeugin wurde vom erkennenden Gericht auch wahrheitserinnert und wurde sie eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihr drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Zudem decken sich die Angaben der Zeugin D. zum verfahrensgegenständlichen Vorfall am 18.05.2014 mit der im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Bestätigung der Tierärztin Dr. E. vom 19.05.2014, wonach der Hund „F.“ der Zeugin D. am Tag nach der strittigen Hundeauseinandersetzung wegen einer Bissverletzung in der Unterlippe behandelt werden musste. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich daher keinerlei Veranlassungen, die Richtigkeit der Aussagen der Zeugin D. in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung der Zeugin über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben der Zeugin vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Auch die Angaben des Beschwerdeführers und des weiters vom erkennenden Gericht einvernommenen Zeugen G. zur verfahrensgegenständlichen Hundeauseinandersetzung lassen sich durchaus mit den Ausführungen der Zeugin D. in Einklang bringen. So erklärte der Zeuge G. in der Verhandlung des erkennenden Gerichts am 20.08.2014, dass er die Auseinandersetzung zwischen den beiden Hunden zwar gut beobachten habe können, da er sich nur in einer Entfernung von 5 bis 10 m aufgehalten habe, er allerdings nicht sehen habe können, wer von den beiden Hunden gebissen habe. Er habe auch gesehen, dass der Hund der Zeugin D. an der Schulter einen Blutfleck gehabt habe, wogegen er eine Blutung an der Schnauze nicht bemerken habe können. Diese Angaben des Zeugen G. lassen sich mit jenen der Zeugin D. im Wesentlichen vereinbaren, hat der Zeuge G. doch einen Biss des Hundes des mit ihm befreundeten Beschwerdeführers zumindest nicht ausgeschlossen, da er nicht sehen habe können, wer von den beiden Hunden gebissen habe. Schließlich hat der Zeuge G. auch einen Blutfleck beim Hund der Zeugin D. gesehen, wenn er auch nicht bemerken konnte, dass der Hund der Zeugin D. an der Schnauze blutete, wie dies von der Zeugin D. geschildert wurde. Der Beschwerdeführer gab zwar bei der Verhandlung am 20.08.2014 zu Protokoll, dass er nicht gesehen habe, dass sein Hund den anderen gebissen habe, er halte dies auch nicht für vorstellbar, allerdings räumte der Beschwerdeführer ein, einen Blutstropfen unter dem Kinn des Hundes der Zeugin D. wahrgenommen zu haben. Er könne sich eine Bissverletzung des Hundes der Zeugin D. deshalb nicht vorstellen, da sein Hund mit seinem Gebiss nicht in der Nähe des Gebisses des Hundes der Zeugin D. gewesen sei, vermutlich habe sich der Hund der Zeugin D. am Halsband seines Hundes verletzt. Wenn nun auch der Beschwerdeführer eine Bissattacke seines Hundes nicht gesehen hat, so ist eine solche nach Meinung des erkennenden Gerichts dennoch nicht ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer die Bissattacke seines Hundes von seiner Perspektive aus nicht sehen hat müssen, wogegen die Zeugin D. von ihrem Standpunkt aus sehr wohl eine Bissattacke des Hundes des Beschwerdeführers sehen hat können, wie von ihr geschildert. Eine Unvereinbarkeit der Aussagen der Zeugin D. zu jenen des Beschwerdeführers ist somit nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben vor einer Beamtin des Stadtmagistrates B. am 20.05.2014 (welche Angaben der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts am 20.08.2014 verlesen hat) zu Beginn der Auseinandersetzung der Hunde mit dem Ableinen seines Hundes beschäftigt war, was für ihn nach seinen Angaben mit Schmerzen verbunden war, sodass es für das erkennende Gericht nahegelegt ist, dass der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung der Hunde weniger genau beobachten hat können, wie die Zeugin D.. Schließlich hat auch der Beschwerdeführer Blut am Kinn des Hundes der Zeugin D. wahrgenommen, wenn auch sein Eindruck von der Intensität der Blutung an der Schnauze des Hundes der Zeugin D. ein anderer war, dies im Vergleich zu den Angaben der Zeugin D. dazu. Zur Vermutung des Beschwerdeführers, dass sich der Hund der Zeugin D. am Halsband seines Hundes verletzt habe, ist auszuführen, dass diese Vermutung mit den Angaben der Zeugin D. zum Verletzungsbild ihres Hundes (Abdruck eines Gebisses) und mit der diese Angaben untermauernden Bestätigung der Tierärztin Dr. E. vom 19.05.2014 (Behandlung einer Bissverletzung in der Unterlippe) nicht in Einklang gebracht werden kann. Hier hat der Beschwerdeführer ohnehin nur eine Vermutung geäußert, sodass ein unvereinbarer Widerspruch zu den Angaben der Zeugin D. nicht vorliegend ist. In Gesamtwürdigung aller vorliegenden Beweisergebnisse zur verfahrensgegenständlichen Hundeauseinandersetzung am 18.05.2014 gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der der städtischen Amtstierärztin vorzuführende Hund „C.“ des Beschwerdeführers bei der in Rede stehenden Hundeauseinandersetzung den Hund „F.“ der Zeugin D. durch einen Biss verletzt hat. Hier bleibt noch darauf hinzuweisen, dass es nach dem Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz gar nicht darauf ankommt, ob der Hund des Beschwerdeführers den Hund der Zeugin D. nun durch einen Biss oder sonstwie verletzt hat. Dass es zu einer solchen Verletzung des Hundes der Zeugin D. im Zuge der Auseinandersetzung der beiden Hunde durch den Hund „C.“ des Beschwerdeführers gekommen ist, ist nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen als gesichert anzunehmen. Hier bleibt noch darauf hinzuweisen, dass es nach dem Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz gar nicht darauf ankommt, ob der Hund des Beschwerdeführers den Hund der Zeugin D. nun durch einen Biss oder sonstwie verletzt hat. Dass es zu einer solchen Verletzung des Hundes der Zeugin D. im Zuge der Auseinandersetzung der beiden Hunde durch den Hund „C.“ des Beschwerdeführers gekommen ist, ist nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen als gesichert anzunehmen. 2) Zu den einzelnen Beschwerdeeinwendungen ist – soweit darauf nicht bereits ohnehin eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken: Zu den Beschwerdeausführungen, dass der Hund „C.“ des Beschwerdeführers ordnungsgemäß angeleint gewesen sei, wohingegen der andere Hund nicht angeleint gewesen sei, ist festzuhalten, dass damit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da die vorliegend anzuwendende Gesetzesvorschrift des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz auf diesen Umstand nicht abstellt, sondern vielmehr darauf, ob ein Hund einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat. Zu den Beschwerdeausführungen, dass der Hund „C.“ des Beschwerdeführers ordnungsgemäß angeleint gewesen sei, wohingegen der andere Hund nicht angeleint gewesen sei, ist festzuhalten, dass damit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da die vorliegend anzuwendende Gesetzesvorschrift des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz auf diesen Umstand nicht abstellt, sondern vielmehr darauf, ob ein Hund einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat. Aus denselben Überlegungen geht die Beschwerdeargumentation fehl, dass bei der verfahrensgegenständlichen Hundeauseinandersetzung auch der Hund „C.“ des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst verletzt worden seien. Bei der gegenständlich zu beantwortenden Frage, ob der Hund des Beschwerdeführers der städtischen Amtstierärztin vorzuführen ist, ist dies nämlich nicht maßgeblich. Allfällige Verletzungen des Beschwerdeführers und dessen Hundes wären in einem Verfahren von Interesse, das zum Gegenstand hat, ob auch der Hund der Zeugin D. der städtischen Amtstierärztin vorzuführen ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren spielen hingegen allfällige Verletzungen des Beschwerdeführers und seines Hundes keine entscheidende Rolle. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer behauptete alleinige Schuld der Zeugin D. daran, dass es zu der verfahrensgegenständlichen Hundeauseinandersetzung gekommen ist, da sie ihren Hund nicht angeleint gehabt habe. Auch mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen, da vorliegend allein entscheidend ist, ob der Hund des Beschwerdeführers ein Tier verletzt hat, welche Fragestellung – wie bereits aufgezeigt – eindeutig zu bejahen ist. Soweit bei der Rechtsmittelverhandlung am 20.08.2014 dargelegt wurde, dass der Hund des Beschwerdeführers viel kleiner als jener der Zeugin D. sei, weiters weniger Gewicht habe und daher gar keine Chance gehabt habe, einen Biss auszuführen, zumal auch der Hund der Zeugin D. zumeist über dem Hund des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung gewesen sei, ist festzuhalten, dass diese Umstände die Unmöglichkeit eines Bisses des kleineren Hundes gegen den größeren nicht zu belegen vermögen, wie dies der Beschwerdeführer vermeint. Die vorliegenden Beweisergebnisse sprechen – wie bereits dargelegt – für das Gegenteil. Wenn schließlich in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 ausgeführt wurde, dass der Hund der Zeugin D. nicht angeleint gewesen sei und die Zeugin D. die Verletzung ihres Hundes erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Hundeauseinandersetzung aufgezeigt habe, weswegen nicht als geklärt angesehen werden könne, woher die Verletzung des Hundes der Zeugin D. stamme, ist klarzustellen, dass der Zeuge G. bei seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht angegeben hat, dass die Zeugin D. die Verletzung ihres Hundes nach einem Zeitraum von etwa 5 bis 10 Minuten angesprochen habe. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Zeugin D. nach der Auseinandersetzung der Hunde ihren Hund „F.“ zunächst bezüglich seiner Verletzungen in Augenschein musste und sodann noch dem Beschwerdeführer und dem Zeugen G., die sich vom Vorfallsort mit dem Hund „C.“ bereits entfernt hatten, nacheilen musste, ist der angegebene Zeitraum von etwa 5 bis 10 Minuten nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht außergewöhnlich. Dass nach der verfahrensgegenständlichen Hundeauseinandersetzung noch ein anderes Ereignis stattgefunden haben könnte, das zur Verletzung des Hundes der Zeugin D. geführt hätte, wie dies vom Beschwerdeführer augenscheinlich darzustellen versucht wird, ist nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht anzunehmen. Mit Rücksicht auf den zeitlichen Ablauf der von den einvernommenen Personen geschilderten Geschehnisse am 18.05.2014 ist bei lebensnaher Betrachtung vielmehr davon auszugehen, dass die festgestellte Verletzung des Hundes der Zeugin D. von der Auseinandersetzung mit dem Hund des Beschwerdeführers herrührt. 3) Zu den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gestellten Beweisanträgen ist – soweit diesen nicht entsprochen wurde – Folgendes darzulegen: Die beantragte Stellungnahme der Tierärztin Dr. H., welche nach den Angaben des Beschwerdeführers seinen Hund „C.“ behandelt hat, war deshalb nicht einzuholen, da es – wie bereits aufgezeigt – im vorliegenden Verfahren nicht um eine mögliche Verletzung des Hundes des Beschwerdeführers geht, wobei diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen im Begründungsteil III. 2. verwiesen werden kann. Die beantragte Stellungnahme der Tierärztin Dr. H., welche nach den Angaben des Beschwerdeführers seinen Hund „C.“ behandelt hat, war deshalb nicht einzuholen, da es – wie bereits aufgezeigt – im vorliegenden Verfahren nicht um eine mögliche Verletzung des Hundes des Beschwerdeführers geht, wobei diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen im Begründungsteil römisch drei. 2. verwiesen werden kann. Nachdem vorliegend bereits eine schriftliche Bestätigung der Tierärztin Dr. I. darüber gegeben ist, dass der Hund der Zeugin D. am 19.05.2014 wegen einer Bissverletzung in der Unterlippe behandelt wurde, war es nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht notwendig, die Tierärztin Dr. H. dazu zu befragen, wie eine Verletzung aussehen müsste, wenn der Hund des Beschwerdeführers tatsächlich zubeißt. Nachdem vorliegend bereits eine schriftliche Bestätigung der Tierärztin Dr. römisch eins. darüber gegeben ist, dass der Hund der Zeugin D. am 19.05.2014 wegen einer Bissverletzung in der Unterlippe behandelt wurde, war es nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht notwendig, die Tierärztin Dr. H. dazu zu befragen, wie eine Verletzung aussehen müsste, wenn der Hund des Beschwerdeführers tatsächlich zubeißt. Bezüglich des sich auf das Karteiblatt der Unfallchirurgie B. beziehenden Beweisantrages ist festzuhalten, dass sich im Akt der belangten Behörde ohnehin bereits die Ambulanzkarte der Unfallchirurgie B. betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seiner Person aufgrund des gegenständlichen Vorfalls befindet. Zudem wurde anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 20.08.2014 klargestellt, dass das Karteiblatt der Unfallchirurgie B. die Verletzungen des Beschwerdeführers selbst betrifft, sodass die Einholung dieses Karteiblattes nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsverfahren nicht notwendig war, da es – wie bereits dargelegt – vorliegend nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Beschwerdeführer (beim Ableinen seines Hundes) Verletzungen erlitten hat, geht es doch vorliegend mit Blick auf die Gesetzesbestimmung des § 6a Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz darum, ob der Hund des Beschwerdeführers einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat. Bezüglich des sich auf das Karteiblatt der Unfallchirurgie B. beziehenden Beweisantrages ist festzuhalten, dass sich im Akt der belangten Behörde ohnehin bereits die Ambulanzkarte der Unfallchirurgie B. betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seiner Person aufgrund des gegenständlichen Vorfalls befindet. Zudem wurde anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 20.08.2014 klargestellt, dass das Karteiblatt der Unfallchirurgie B. die Verletzungen des Beschwerdeführers selbst betrifft, sodass die Einholung dieses Karteiblattes nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsverfahren nicht notwendig war, da es – wie bereits dargelegt – vorliegend nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Beschwerdeführer (beim Ableinen seines Hundes) Verletzungen erlitten hat, geht es doch vorliegend mit Blick auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 6 a, Absatz 4, Tiroler Landes-Polizeigesetz darum, ob der Hund des Beschwerdeführers einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat. 4) Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsmittel auch den Ausspruch der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bekämpft und dazu vorgebracht, dass sachverhaltsmäßig nicht ausreichend festgestellt sei, dass ein Biss des Hundes des Beschwerdeführers erfolgt sei, weswegen Gefahr in Verzug noch gar nicht angenommen werden könne. Dazu ist festzuhalten, dass auf der Grundlage dieser Beschwerdeargumentation die Entscheidung über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Lösung der Rechtsfrage in der Hauptsache voraussetzte. Fest steht nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass der unzutreffend auf § 64 Abs 2 AVG, da richtigerweise auf § 13 Abs 2 VwGVG zu stützende Ausspruch der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls seine Wirkung verliert. Damit geht einher, dass kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr anzunehmen ist. Mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Hauptsache fällt das Rechtschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag weg (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2004, Zl 2003/04/0017). Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Erkenntnis mit der Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen. Fest steht nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass der unzutreffend auf Paragraph 64, Absatz 2, AVG, da richtigerweise auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu stützende Ausspruch der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls seine Wirkung verliert. Damit geht einher, dass kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr anzunehmen ist. Mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Hauptsache fällt das Rechtschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag weg vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2004, Zl 2003/04/0017). Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Erkenntnis mit der Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösende Fragestellung, ob der Hund des Beschwerdeführers im Zuge der Auseinandersetzung mit einem anderen Hund am 18.05.2014 ein Tier verletzt hat, stellt nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1855.7