GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende und anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 abgeänderte Antrag der Agrargemeinschaft A. vom 9.4.2011
Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 5, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende und anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 abgeänderte Antrag der Agrargemeinschaft A. vom 9.4.2011
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
Vm 37 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010, über den Antrag der Agrargemeinschaft A. auf Zahlung eines Betrages in der Höhe von € 15.398,04 für das Jahr 2010, eines Betrages in der Höhe von € 17.576,15 für das Jahr 2011 und eines Betrages in der Höhe von € 18.155,74 für das Jahr 2012, jeweils samt 4% Zinsen seit dem 16.11.2012, wie folgt entschieden:Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) hat mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid vom 22.11.2012, *,
Paragraphen 33, Absatz 5, in Verbindung mit 37 Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, über den Antrag der Agrargemeinschaft A. auf Zahlung eines Betrages in der Höhe von € 15.398,04 für das Jahr 2010, eines Betrages in der Höhe von € 17.576,15 für das Jahr 2011 und eines Betrages in der Höhe von € 18.155,74 für das Jahr 2012, jeweils samt 4% Zinsen seit dem 16.11.2012, wie folgt entschieden: „Dem Antrag wird Folge gegeben und die Gemeinde B. verpflichtet, den Gesamtbetrag in der Höhe von € 51.129,93 samt 4% Zinsen seit dem 16.11.2012 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution der Agrargemeinschaft A. zu refundieren.“ Die Erstbehörde führte begründend hierzu im Wesentlichen aus, dass auf Grund näher bezeichneter, im Akt befindlicher Urkunden feststehe, dass die Einräumung der diversen Dienstbarkeiten zum Betrieb des Schigebietes — auch mit Zustimmung der Gemeinde – entschädigungslos erfolgte. Diesem Sachverhalt entgegenstehende Unterlagen seien seitens der Gemeinde B. der Agrarbehörde nicht in Vorlage gebracht worden. Aus der Sicht der Agrarbehörde handle es sich bei den geleisteten Zahlungen um eine Flurentschädigung. Soweit seitens der Gemeinde B. eine Kompensation eingewandt werde, sei dem zu entgegnen, dass es sich beim Anspruch der Gemeinde B. auf die Substanzeinnahmen der Agrargemeinschaft A. um einen öffentlich rechtlichen Anspruch handle, während die auf Grund der Vereinbarung vom 15.01.2009 geleisteten Zahlungen eindeutig zivilrechtliche Ansprüche darstellen würden. Auf Grund der unterschiedlichen Rechtsnatur beider Ansprüche könne eine gegenseitige Aufrechnung nicht stattfinden. Im Übrigen ergebe sich für die Agrarbehörde aus der gegenständlichen Vereinbarung vom 15.1.2009, welche sich als echter Vertrag zugunsten Dritter
ABGB darstelle, dass die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Leistungen nicht unmittelbar der Gemeinde, sondern der Agrargemeinschaft A. zustünden. Daraus folge weiters, dass die Agrargemeinschaft A. aus der zur Verfügungstellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zum Betrieb eines Schigebietes eine Flurentschädigung seitens der fünf Betreibergesellschaften erhalte. Sohin würden auch im Verhältnis zwischen der substanzberechtigten Gemeinde B. und der Agrargemeinschaft A. keine Substanzerträge anfallen, welche dem Rechnungskreis II zuzuführen wären.Im Übrigen ergebe sich für die Agrarbehörde aus der gegenständlichen Vereinbarung vom 15.1.2009, welche sich als echter Vertrag zugunsten Dritter
Paragraph 881, ABGB darstelle, dass die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Leistungen nicht unmittelbar der Gemeinde, sondern der Agrargemeinschaft A. zustünden. Daraus folge weiters, dass die Agrargemeinschaft A. aus der zur Verfügungstellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zum Betrieb eines Schigebietes eine Flurentschädigung seitens der fünf Betreibergesellschaften erhalte. Sohin würden auch im Verhältnis zwischen der substanzberechtigten Gemeinde B. und der Agrargemeinschaft A. keine Substanzerträge anfallen, welche dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuführen wären. Insgesamt könnten die an die Agrargemeinschaft über die Gemeinde als auszahlende Stelle geleisteten Zahlungen nicht als Substanzerlöse angesehen werden, sondern müsse diesen vielmehr der Charakter einer Flurentschädigung zugesprochen werden.
GVG iVm § 13 Abs 3 AVG der Auftrag, den Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vom 9.4.2011 und der Antragsergänzung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 insofern zu verbessern, als binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der diesem Antrag bzw. dieser Antragsergänzung zugrunde liegende Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft A. dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen sei, widrigenfalls der vorliegenden Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben wären sowie der verfahrenseinleitende Antrag vom Landesverwaltungsgericht als ursprünglich unrichtig eingebracht und insofern mangelhaft zurückgewiesen werden müsste. Nachdem innerhalb der eingeräumten Frist beim Landesverwaltungsgericht keine solche Mitteilung eingelangt war, erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2014, LVwG-2014/35/0036-2,
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Auftrag, den Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vom 9.4.2011 und der Antragsergänzung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 insofern zu verbessern, als binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der diesem Antrag bzw. dieser Antragsergänzung zugrunde liegende Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft A. dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen sei, widrigenfalls der vorliegenden Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben wären sowie der verfahrenseinleitende Antrag vom Landesverwaltungsgericht als ursprünglich unrichtig eingebracht und insofern mangelhaft zurückgewiesen werden müsste. Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses wurde auf § 12 iVm § 13 Abs 2 der mit Bescheid vom 18.2.2000, *****, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A. verwiesen, wonach der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen vertritt, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasse alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere auch „die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten“.Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses wurde auf Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, der mit Bescheid vom 18.2.2000, *****, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A. verwiesen, wonach der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen vertritt, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasse alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere auch „die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten“. Mit Schreiben der Agrargemeinschaft A. vom 26.8.2014 wurde ausdrücklich zugestanden, dass kein Ausschussbeschluss vorliege, der die gegenständliche Verfahrensführung seitens der Agrargemeinschaft
Satzung rechtfertigen würde. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetzes 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetzes 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:
Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden
Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014
, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde B. innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist diese insofern auch rechtzeitig. Die Berufungs- (nunmehr: Beschwerde-)legitimation der Gemeinde B. ergibt sich aus § 74 Abs 8 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 70/2014, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Gemeinde B. ableiten, zumal die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere § 33 Abs 5 und § 37 Abs 7, ausdrücklich Rechte für die Gemeinde vorsehen und § 37 Abs 8 TFLG 1996 ausdrücklich eine Parteistellung der Gemeinde in Verfahren nach § 37 Abs 7 leg cit vorsieht. Die Berufungs- (nunmehr: Beschwerde-)legitimation der Gemeinde B. ergibt sich aus Paragraph 74, Absatz 8, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Gemeinde B. ableiten, zumal die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 37, Absatz 7,, ausdrücklich Rechte für die Gemeinde vorsehen und Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 ausdrücklich eine Parteistellung der Gemeinde in Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, leg cit vorsieht. Da aber das TFLG 1996 die Berufungs-(nunmehr: Beschwerde-)legitimation für Verfahren nach den §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Gemeinde B. insofern hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ein Berufungs- (nunmehr: Beschwerde-)recht zu.Da aber das TFLG 1996 die Berufungs-(nunmehr: Beschwerde-)legitimation für Verfahren nach den Paragraphen 33, Absatz 5 und 37 Absatz 7, leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Gemeinde B. insofern hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ein Berufungs- (nunmehr: Beschwerde-)recht zu. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig. 3. Zur Sache: § 12 iVm § 13 Abs 2 der mit Bescheid vom 18.2.2000, *****, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A. regelt, dass der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen vertritt, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasst alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere auch „die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten“.Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, der mit Bescheid vom 18.2.2000, *****, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A. regelt, dass der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen vertritt, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasst alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere auch „die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten“. Diese nach Maßgabe entsprechender Ausschussbeschlüsse eingeschränkte Außenvertretungsbefugnis des Obmannes deckt sich auch mit der schon im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung im damaligen § 35 Abs 8 TFLG 1996 (nunmehr: § 35 Abs 9 TFLG 1996) normierten Bestimmung, wonach der Obmann „die Agrargemeinschaft nach außen [vertritt], in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.“Diese nach Maßgabe entsprechender Ausschussbeschlüsse eingeschränkte Außenvertretungsbefugnis des Obmannes deckt sich auch mit der schon im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung im damaligen Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996 (nunmehr: Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996) normierten Bestimmung, wonach der Obmann „die Agrargemeinschaft nach außen [vertritt], in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.“ Vor diesem Hintergrund besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Agrargemeinschaft A. zu seiner Rechtswirksamkeit eines Ausschussbeschluss bedurft hätte. Dass ein solcher Beschluss nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis relevant ist, ergibt sich etwa aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach sind die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen Öffentlichen Rechts – was Agrargemeinschaften
Abs 3 TFLG 1996 zweifellos sind - enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam, zumal solche Beschränkungen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen sollen (vgl. zB OGH vom 03.04.2008, GZ 1Ob18/08s). Das zitierte Urteil spricht dies zwar nur im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen aus; muss allerdings ein privater Vertragspartner die die Handlungsfähigkeit des zur Vertretung berufenen Organs beschränkenden Organisationsvorschriften - auch wenn er diese gar nicht gekannt hat - gegen sich gelten lassen, so muss umso mehr die Agrarbehörde verpflichtet sein, einen Verstoß gegen die Organisationsvorschriften bei ihren Entscheidungen zu beachten, erstreckt sich die dieser nach § 37 Abs 1 TFLG 1996 zukommende Aufsicht doch insbesondere auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen.Dass ein solcher Beschluss nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis relevant ist, ergibt sich etwa aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach sind die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen Öffentlichen Rechts – was Agrargemeinschaften
Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 zweifellos sind - enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam, zumal solche Beschränkungen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen sollen vergleiche zB OGH vom 03.04.2008, GZ 1Ob18/08s). Das zitierte Urteil spricht dies zwar nur im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen aus; muss allerdings ein privater Vertragspartner die die Handlungsfähigkeit des zur Vertretung berufenen Organs beschränkenden Organisationsvorschriften - auch wenn er diese gar nicht gekannt hat - gegen sich gelten lassen, so muss umso mehr die Agrarbehörde verpflichtet sein, einen Verstoß gegen die Organisationsvorschriften bei ihren Entscheidungen zu beachten, erstreckt sich die dieser nach Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1996 zukommende Aufsicht doch insbesondere auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen. Wie dargelegt ist die Handlungsfähigkeit des Obmanns der Agrargemeinschaft insofern beschränkt, als dieser nur aufgrund entsprechender Beschlüsse nach Außen vertretungsbefugt ist. Während im genannten OGH-Urteil lediglich eine Formvorschrift (nämlich die Pflicht zur Beurkundung eines Beschlusses) verletzt wurde, die nicht als Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen, sondern bloß als im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschrift zu verstehen war, besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass die den agrarrechtlichen Bestimmungen zu entnehmende Erforderlichkeit eines Ausschussbeschlusses für die Stellung eines Antrags bei einer Verwaltungsbehörde auch im Außenverhältnis zu berücksichtigen ist. Ein solcher Antrag berührt zweifellos die Interessenssphäre der Agrargemeinschaft und bezweckt das Erfordernis eines Ausschussbeschlusses hierfür daher offenkundig den Schutz der Agrargemeinschaft. Dasselbe Ergebnis zeigt folgender Rechtssatz des VwGH zu seinem Erkenntnis vom 26.4.2012, 2011/07/0245: „Nach § 35 Abs. 8 Tir FlVfLG 1996 (hier auch nach der Satzung) ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit ‚Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine agrarbehördliche Entscheidung‘ im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine solche Berufung rechtswirksam zu erheben (vgl. E
GVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag als mangelhaft zurückgewiesen wird.Aufgrund der Unzuständigkeit der Erstbehörde zur Entscheidung in der Sache hatte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag als mangelhaft zurückgewiesen wird.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, welche Folgen eine trotz mangelhaftem Antrag getroffene meritorische Entscheidung der Erstbehörde hat, hat das Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst, wie die Frage der Erforderlichkeit eines Ausschussbeschlusses für die Rechtswirksamkeit des verfahrenseinleitenden Antrags. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0036.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.