GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 25.07.2013, ergänzt bzw abgeändert mit Nachreichungen vom 03.09.2013, 23.12.2013 und 24.02.2014, beantragte Herr D. die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau des Erdgeschosses des Altbaus XY-Straße 17 auf Gst X2 KG E. durch Umfunktionierung der Geschäfts- und Büroflächen zu Wohneinheiten. Der noch im ursprünglichen Bauantrag enthaltene Ausbau des Lagers über der Garage in der Hofeinfahrt ist infolge Streichung im Zuge der Plannachreichungen nicht mehr Gegenstand der abzuhandelnden Baueinreichung. Mit Stellungnahme vom 26.09.2013, Zl Int.-Nr: X3, beurteilte der sachverständige Vertreter der MAIII Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz, das Bauvorhaben im Ergebnis positiv im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften, den örtlichen Bauvorschriften und den städteplanerischen Vorschriften. Der hochbau- und brandschutztechnische Amtssachverständige erstellte mit 27.02.2014, Zl X1, sein Gutachten. Zur Situierung, zu den Abständen und Wandhöhen führte er in Beurteilung der Planunterlagen aus, dass die Außenmaße des Bestandsgebäudes unverändert blieben. Der Sachverständige formulierte weiters einige Auflagen zur Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens. Mit Bescheid des Stadtmagistrats C. vom 06.03.2014, Zl X1, wurde die baubehördliche Bewilligung (der ursprünglich vorgesehene Ausbau des Lagers über der Garage in der Hofeinfahrt ist – wie dargelegt - nicht Gegenstand der Baubewilligung) nach Wiedergabe der Beschreibung des Bauvorhabens unter Vorschreibung der vom hochbau- und brandschutztechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.02.2014 geforderten Auflagen erteilt. Ihre positive Entscheidung begründete die Baubehörde mit einem Verweis auf die eingeholten Stellungnahmen der Stadtplanung/Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz sowie der Bau- und Feuerpolizei, aufgrund derer sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände gegen das Bauvorhaben ergäben. Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 würden nicht berührt.Mit Bescheid des Stadtmagistrats C. vom 06.03.2014, Zl X1, wurde die baubehördliche Bewilligung (der ursprünglich vorgesehene Ausbau des Lagers über der Garage in der Hofeinfahrt ist – wie dargelegt - nicht Gegenstand der Baubewilligung) nach Wiedergabe der Beschreibung des Bauvorhabens unter Vorschreibung der vom hochbau- und brandschutztechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.02.2014 geforderten Auflagen erteilt. Ihre positive Entscheidung begründete die Baubehörde mit einem Verweis auf die eingeholten Stellungnahmen der Stadtplanung/Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz sowie der Bau- und Feuerpolizei, aufgrund derer sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände gegen das Bauvorhaben ergäben. Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 würden nicht berührt. Fristgerecht erhob die B.Immobilienverwaltung GesmbH als Hausverwalterin der Liegenschaft Adresse, für Frau A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde (fälschlich bezeichnet als Einspruch) gegen den Bescheid des Stadtmagistrats C. 06.03.
Abs 7 TBO 2011 ist der Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 ist der Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
Abs 9 TBO 2011 ist ein Umbau die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, die Brandsicherheit oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.
Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2011 ist ein Umbau die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, die Brandsicherheit oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. § 22Paragraph 22 Bauansuchen
Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die B.Immobilienverwaltung GmbH ist zur rechtswirksamen Vertretung der Beschwerdeführerin im anhängigen Bauverfahren berechtigt. Aufgrund einer Einschau in das Unternehmensregister ist evident, dass die Erklärung über die Errichtung dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 29.11.2005 datiert, weiters auch mit gleichem Tag der Einbringungsvertrag, mit welchem Frau B. ihr gesamtes Einzelunternehmen (B., Hausverwaltung) mit allen diesem Unternehmen zugehörigen Vermögenswerten in die B.Immobilienverwaltung GmbH einbrachte und letztere dieses Unternehmen übernahm. Mit 16.12.2005 erfolgte der Eintrag der B.Immobilienverwaltung GmbH ins Firmenbuch. Die vorgelegte Vollmachtsurkunde ermächtigt zur Vertretung in allen Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt und bevollmächtigt insbesondere zur Vertretung vor Behörden. In Abgrenzung zur Erteilung unzulässiger Generalvollmachten für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Vollmacht (jedoch) nicht nur so formuliert werden dürfe, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtige (vgl VwGH 2004/07/0080, 08.07.2004; 2003/04/0034, 21.12.2004). Nach zitierter Judikatur (den Beschwerdefällen lagen im Wesentlichen der gegenständlichen Vollmacht vergleichbare Bevollmächtigungsinhalte zugrunde) sei es vielmehr zulässig, dass Vollmachten (auch) dieser Inhalte für ein konkretes Verfahren vorgelegt würden und damit dokumentiert würde, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben sollte. Genau das ist im Beschwerdefall geschehen. Über einen Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol legte die Rechtsvertreterin die bezogene Vollmachtsurkunde vor, auf Grundlage des darin nachgewiesenen Bevollmächtigungsverhältnisses (auch) die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben wurde. Anlässlich einer, zur Ausräumung jeglicher Zweifel erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme bestätigte die Beschwerdeführerin zudem, dass in dem in der Vollmacht formulierten Bevollmächtigungstitel „insbesondere einer Vertretung vor Behörden“ auch die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, im Konkreten auch in Verfahren der gegenständlichen Art, nämlich zur Vertretung in ihrer Rechtsposition als Nachbarin in einem Bauverfahren, beinhaltet war bzw noch aufrecht beinhaltet ist. Im konkreten Baufall sei so auch der an die Beschwerdeführerin zugestellte Baubescheid des Stadtmagistrats C. vom 06.03.2014, Zl X1, von dieser an die Rechtsvertreterin zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin benannte die Rechtsvertreterin als Zustellungsbevollmächtigte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die vorgelegte Vollmachtsurkunde ermächtigt zur Vertretung in allen Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt und bevollmächtigt insbesondere zur Vertretung vor Behörden. In Abgrenzung zur Erteilung unzulässiger Generalvollmachten für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Vollmacht (jedoch) nicht nur so formuliert werden dürfe, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtige vergleiche VwGH 2004/07/0080, 08.07.2004; 2003/04/0034, 21.12.2004). Nach zitierter Judikatur (den Beschwerdefällen lagen im Wesentlichen der gegenständlichen Vollmacht vergleichbare Bevollmächtigungsinhalte zugrunde) sei es vielmehr zulässig, dass Vollmachten (auch) dieser Inhalte für ein konkretes Verfahren vorgelegt würden und damit dokumentiert würde, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben sollte. Genau das ist im Beschwerdefall geschehen. Über einen Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol legte die Rechtsvertreterin die bezogene Vollmachtsurkunde vor, auf Grundlage des darin nachgewiesenen Bevollmächtigungsverhältnisses (auch) die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben wurde. Anlässlich einer, zur Ausräumung jeglicher Zweifel erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme bestätigte die Beschwerdeführerin zudem, dass in dem in der Vollmacht formulierten Bevollmächtigungstitel „insbesondere einer Vertretung vor Behörden“ auch die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, im Konkreten auch in Verfahren der gegenständlichen Art, nämlich zur Vertretung in ihrer Rechtsposition als Nachbarin in einem Bauverfahren, beinhaltet war bzw noch aufrecht beinhaltet ist. Im konkreten Baufall sei so auch der an die Beschwerdeführerin zugestellte Baubescheid des Stadtmagistrats C. vom 06.03.2014, Zl X1, von dieser an die Rechtsvertreterin zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin benannte die Rechtsvertreterin als Zustellungsbevollmächtigte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nrn X7 und X8, EZ 388, KG E. Diese grenzen unmittelbar an das Baugrundstück an. Der Beschwerdeführerin stehen damit in ihrer Rechtsposition als Nachbarin die durch § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 garantierten Rechte zu.Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nrn X7 und X8, EZ 388, KG E. Diese grenzen unmittelbar an das Baugrundstück an. Der Beschwerdeführerin stehen damit in ihrer Rechtsposition als Nachbarin die durch Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 garantierten Rechte zu. Mit ihrer Forderung, die hofseitig gelegenen Fenster zu entfernen, sowie mit der in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Bezugnahme auf eine Parteienerklärung im Bescheid vom 24.05.1968, Zl X6, macht die Beschwerdeführerin keines der ihr gesetzlich taxativ eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend. Vielmehr nimmt sie ausdrücklich Bezug auf eine, anlässlich eines im Jahre 1968 geführten Bauverfahrens (Aufbau eines 1. Stocks auf dem Flügelbau sowie Umbau im Haupthaus, XY-Straße 17) getroffene ausschließlich privatrechtliche Vereinbarung. Als solcher kommt dieser jedoch im gegenständlichen Bauverfahren als rein öffentlich-rechtlichem Verfahren keine bindende Wirkung zu. Insbesondere bietet das anhängige Bauverfahren an sich keine geeignete Grundlage, zivilrechtliche Ansprüche der vorliegenden Art durchzusetzen, wäre vielmehr zur Durchsetzung der Vereinbarung der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Mangels Verfahrensgegenständlichkeit waren damit aber auch die vom Bauwerber zu den Erfolgsaussichten der Durchsetzbarkeit der Vereinbarung vorgebrachten Gründe vom erkennenden Gericht nicht weiter zu prüfen. Der rein zivilrechtliche Charakter dieser Vereinbarung bestätigt sich durch eine Einschau in den bezogenen Bescheid vom 24.05.1968. Diese Parteienerklärung wurde nicht Teil des verbindlichen baurechtlichen Abspruchs, sondern davon losgelöst als rein privatrechtliche Erklärung in den Bescheid aufgenommen. Beabsichtigt die Beschwerdeführerin mit ihrem weiteren Vorbringen, dass sich das zur Nutzungsänderung vorgesehene, bisher als Magazin verwendete Stöcklgebäude XY-Straße 17 zum Teil auf ihrem Grundstück befinde, über eine reine Feststellung hinaus (einen konkreten Beschwerdegrund lässt die gewählte Formulierung nämlich nicht erkennen) auch ihre Zustimmung zur Bauführung einzufordern, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten: Benennt die Beschwerdeführerin als Stöcklgebäude den als Garage samt Lager bestehenden Bauteil, ist dieser jedoch infolge Einschränkung des Bauprojektes im Zuge des Bauverfahrens tatsächlich nicht (mehr) Gegenstand der mit Bescheid vom 06.03.2014 erteilten Baubewilligung. Sollten von der Zustimmungsnotwendigkeit darüber hinaus auch die vom Konsens umfassten (weiteren) Bauführungen gemeint sein, so ist festzuhalten, dass
Abs 2 lit a TBO 2011 lediglich Neu- und Zubauten im Sinne der Legaldefinition auf Fremdgrund einer Zustimmung des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers bedürfen. Gegenständlich sollen jedoch nach sachverständiger, von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebener Beurteilung die Bestandsmaße des Gebäudes unverändert bleiben und lediglich im Inneren Baumaßnahmen durchgeführt werden. Sowohl Umbauten als auch unter der Schwelle eines Umbaus bleibende sonstige Änderungen von Gebäuden bedürfen jedoch keiner Zustimmung des Grundeigentümers als Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Vielmehr wäre eine derartige Inanspruchnahme von Fremdgrund durch derartige Bauführungen von ausschließlich zivilrechtlichem Belang.Benennt die Beschwerdeführerin als Stöcklgebäude den als Garage samt Lager bestehenden Bauteil, ist dieser jedoch infolge Einschränkung des Bauprojektes im Zuge des Bauverfahrens tatsächlich nicht (mehr) Gegenstand der mit Bescheid vom 06.03.2014 erteilten Baubewilligung. Sollten von der Zustimmungsnotwendigkeit darüber hinaus auch die vom Konsens umfassten (weiteren) Bauführungen gemeint sein, so ist festzuhalten, dass
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 lediglich Neu- und Zubauten im Sinne der Legaldefinition auf Fremdgrund einer Zustimmung des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers bedürfen. Gegenständlich sollen jedoch nach sachverständiger, von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebener Beurteilung die Bestandsmaße des Gebäudes unverändert bleiben und lediglich im Inneren Baumaßnahmen durchgeführt werden. Sowohl Umbauten als auch unter der Schwelle eines Umbaus bleibende sonstige Änderungen von Gebäuden bedürfen jedoch keiner Zustimmung des Grundeigentümers als Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Vielmehr wäre eine derartige Inanspruchnahme von Fremdgrund durch derartige Bauführungen von ausschließlich zivilrechtlichem Belang. Weitere Inhalte von nachbarschaftsrechtlicher Bedeutung erschließen sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin berechtigterweise nicht. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die durch die belangte Behörde im Verfahren unterlassene Beiziehung in Wahrung des Parteiengehörs auch nicht dar, was sie im Falle ordnungsgemäß gewährten Parteiengehörs zur Verfolgung ihrer Rechte vorgebracht hätte. In der gegenständlichen Beschwerdesache waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten lassen. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin - dies auch trotz entsprechenden Hinweises im Bescheid vom 06.03.2014 - nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht sah bei gegebener Sach- und Rechtslage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen als nicht erforderlich an.In der gegenständlichen Beschwerdesache waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten lassen. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin - dies auch trotz entsprechenden Hinweises im Bescheid vom 06.03.2014 - nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht sah bei gegebener Sach- und Rechtslage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen als nicht erforderlich an. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.1579.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.