RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/1815-3 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde von Herrn BF, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom xx.xx.xxxx, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Die gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung wird gemäß §§ 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unzulässig zurückgewiesen.
- Die gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung wird gemäß Paragraphen 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen: römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer drei Übertretungen nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 zur Last gelegt und wurden über ihn Geldstrafen in Höhe in der Höhe von jeweils Euro 700,00 verhängt. Weiters wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, indem er am xx.xx.xxxx das Straferkenntnis mit dem handschriftlichen Vermerk „Hiermit beantragen wir Berufung und bitten um Rückruf, Terminvereinbarung“ der Bezirkshauptmannschaft T übermittelt hat. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Berufung nicht erkennen lässt, weshalb er die Bestrafung bekämpft und was er mit seiner Berufung erreichen will. Er wurde gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den Mangel der Berufung zu beheben. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Berufung nicht erkennen lässt, weshalb er die Bestrafung bekämpft und was er mit seiner Berufung erreichen will. Er wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den Mangel der Berufung zu beheben. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Rechtsprechung klargestellt, dass bei der Auslegung des Begriffes „begründeter“ Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt werden soll. Mindestvoraussetzung ist aber, dass die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH vom xx.xx.xxxx, Zl ****). § 63 Abs 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft. Paragraph 63, Absatz 3, AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft. Ausgehend von dieser Rechtslage war die vorliegende, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung mangelhaft und entsprach nicht den Mindesterfordernissen eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs 3 AVG. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise dargetan, weshalb er die Bestrafung bekämpft und was er mit seiner Berufung erreichen will. Ausgehend von dieser Rechtslage war die vorliegende, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung mangelhaft und entsprach nicht den Mindesterfordernissen eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise dargetan, weshalb er die Bestrafung bekämpft und was er mit seiner Berufung erreichen will. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als mangelhaft und war diese nach einem erteilten, aber nicht entsprochenen Mängelbehebungsauftrag als unzulässig zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.1815.3