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{'item': 'LVwG-2014/17/1024-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1024-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ****, vertreten durch Frau HB, Verein zur Förderung des DOWAS, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck-Stadt (Amt für Soziales), vom 04.02.2014, GZ. ****, den Beschluss: gefasst: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck-Stadt (Amt für Soziales) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Kostenübernahme für die Anmietung einer Wohnung in der Adresse, (inkl. Finanzamtgebühr, Kaution, Provision), gemäß §§ 1,2,6 und 14 Abs 2 TMSG keine Folge gegeben. Mit dem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck-Stadt (Amt für Soziales) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Kostenübernahme für die Anmietung einer Wohnung in der Adresse, (inkl. Finanzamtgebühr, Kaution, Provision), gemäß Paragraphen eins,,2,6 und 14 Absatz 2, TMSG keine Folge gegeben. In der Begründung führte die Erstinstanz aus, dass bei einem Familienverband von zwei Erwachsenen und einem Kind im Regelfall die Anmietung einer Zwei-Zimmer-Wohnung bis zu einer Höchstnutzfläche von 70m² als bedarfsdeckend im Sinne des TMSG anzusehen sei. An der Zimmeranzahl sei wiederum auch der, für das Stadtgebiet von Innsbruck vorgesehene, Höchstanmietungsrichtsatz von EUR 730,-- gekoppelt. In Ausnahmefällen sei einem Drei-Personen-Haushalt aber auch eine Drei-Zimmer-Wohnung zu genehmigen, jedoch nur dann, wenn sich diese Wohnung im Rahmen des Höchstanmietungsrichtsatzes (EUR 730,--) für eine Zwei-Zimmer-Wohnung bewegt. Im gegenständlichen Fall haben diese Voraussetzungen nicht vorgelegen. Der Mietzins für die besagte Wohnung in der Adresse, habe EUR 860,-- betragen. Dies entspreche dem Höchstanmietungssatz für einen Vier-personen-Haushalt. Aus diesem Grund wurde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Anlässlich der Hauptverhandlung am 24. Juli 2014 teilte die belangte Behörde der erkennenden Richterin mit, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein Höchstanmietungssatz von EUR 760,-- für eine Zwei-Zimmer-Wohnung in A. bewilligt wurde. Die bevollmächtigte Vertreterin, Frau HB, gab bekannt, dass die Familie nunmehr in die Wohnung nach A. übersiedeln werde. Die Anmietung der im bekämpften Bescheid angeführten Wohnung in der Adresse, wäre nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus wurde die Erlassung eines Feststellungsurteiles beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 1 Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Mindestsicherung ist, nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetztes, jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden und ihren Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Anspruch auf Mindestsicherung haben gemäß § 3 Abs 1 TMSG österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind gemäß Abs 2 lit f leg cit Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Anspruch auf Mindestsicherung haben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TMSG österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind gemäß Absatz 2, Litera f, leg cit Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Berufungsbehörde, die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sach- und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sach- und Rechtslage während eines laufenden Beschwerdeverfahrens sind daher zu berücksichtigen (vgl VwGH 30.10.1990, 90/04/0133).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Berufungsbehörde, die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sach- und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sach- und Rechtslage während eines laufenden Beschwerdeverfahrens sind daher zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.10.1990, 90/04/0133). Dem Beschwerdeführer und seiner Familie wurden mittlerweile eine Zwei-Zimmer-Wohnung zu einem Anmietungsrichtsatz von EUR 760,-- bewilligt. Dieser Umstand wurde anlässlich der durchgeführten öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung bekanntgegeben und ist diese Tatsache in die gegenständliche Entscheidung miteinzubeziehen. Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführende Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer). VwGH 90/09/0042, vom 26.06.1991. Da die Wohnungsnotlage durch die entsprechende Unterstützung der Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz behoben wurde und sich dieser mit dem Bezug der Wohnung in A. einverstanden erklärte, ist die tatsächliche eventuelle Beschwer aus dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid für ihn und seine Familie weggefallen. Im Sinne der Mindestsicherung hat der Beschwerdeführer nur das Recht auf Bewilligung einer Wohnung zu einem bestimmten Mietrichtsatz. Wenn er diese annimmt, hat er das entsprechende Recht konsumiert, ein weiteres steht ihm nicht zu. Da er zwischenzeitlich eine andere Wohnung bezogen hat, war zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch das LVWG Tirol das gegenständliche Beschwerdeverfahren mangels Beschwer und mangels eines weiteren Rechtsanspruches als unzulässig zurückzuweisen. Das angefochtene Verwaltungshandeln zum angeblichen erst zu überprüfenden Nachteil des Beschwerdeführers ist durch Erfüllung des Antrages bzw. durch die Erlaubnis der Behörde eine Wohnung in A. anstatt in Adresse zu beziehen außer Kraft getreten. Es war die Beschwerde daher gegenstandslos geworden. Mit einer Feststellungsentscheidung wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts-oder Rechtsverhältnisses verbindlich festgestellt (VwGH 26.11.1991, 91/05/0165). Die Erlassung einer Feststellungsentscheidung ist nur zulässig, wenn es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Feststellung ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt um eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden. Im vorliegenden Fall ist die Erlassung einer Feststellungsentscheidung weder im Gesetz vorgesehen, noch liegt sie im öffentlichen Interesse. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Kostenübernahme zur Anmietung einer Wohnung wurde nunmehr durch die Anmietung einer Wohnung in A. vollinhaltlich stattgegeben, weshalb eine zukünftige Rechtsgefährdung nicht zu erwarten ist. Aus diesem Grund war dem Antrag auf Erlassung einer Feststellungsentscheidung keine Folge zu geben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.1024.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.