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{'item': 'LVwG-2014/19/0872-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/0872-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Tierschutzombudsmannes für Tirol Dr. Martin Janovsky, p.A. Landesveterinärdirektion, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden, neu bestimmt. Die Strafbestimmung wird um „§ 38 Abs 1 TSchG“ ergänzt.Die Strafbestimmung wird um „§ 38 Absatz eins, TSchG“ ergänzt.
  2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 50,00 neu bemessen.
  3. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 50,00 neu bemessen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde BF, L, folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Herr BF hat es - wie durch eine Kontrolle des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft L am xx.xx.xxxx um ca xx:xx Uhr ergeben hat - zu verantworten, dass die in seinem Eigentum stehenden 3 Esel, die seit xx.xx.xxxx bei Herrn AJ, Adresse, bei L eingestellt sind, zumindest während der Zeitspanne mehrerer Monate bis zu einem Jahr vor dem ob genannten Kontrollzeitpunkt in ihrer Betreuung und Obsorge vernachlässigt wurden: 1.) Bei einer grobsinnlichen Untersuchung durch den Amtstierarzt wurde festgestellt, dass der Eselshengst (geschätztes Alter von ca. 15 Jahren) haarlose, schorfige Hautstellen (rechts unteres Halsdrittel, am Rücken und Hüfthöcker) sowie nicht entferntes abgestorbenes Haar im Fell aufwies, bei der Eselsstute (geschätztes Alter von ca. 6 Jahren) wurde festgestellt, dass das Allgemeinverhalten vermindert war und sie eine deutliche Entlastungshaltung zeigte - durch die stark angewachsenen (Roll-)hufe ist die Zehenachse an der rechten Vorderextremität und an den beiden Hinterextremitäten nach ventral gebrochen. Das Tier fußt an den betroffenen Gliedmaßen vorwiegend mit den Ballen auf, während der vordere Tragrand an den betroffenen Hufen ohne Bodenkontakt ist. Dies alles, obwohl es verboten ist, Unterbringung, Ernährung und Betreuung (dazu gehört auch eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege) eines gehaltenen Tieres in einer Weise zu vernachlässigen, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden damit verbunden sind. 2.) Die drei gehaltenen Esel nicht registriert waren und über keinen Equidenpass verfügen, obwohl die Equiden mittels Implantation eines Transponders zwischen Genick und Widerrist in der Mitte der linken Halsseite im Bereich des Nackenbandes zu kennzeichnen sind und die Ausstellung einer Identifikationsdokumentes zu erfolgen hat.“ BF habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1.) Punkt 2.7 der Anlage 1 der
  6. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idgF IVm § 5 Abs. 2 Z. 13 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idgFzu 1.) Punkt 2.7 der Anlage 1 der
  7. Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, idgF römisch vier m Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF zu 2) §§ 31 und 33 Abs. 2 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009 idgF iVm § 64 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909zu 2) Paragraphen 31 und 33 Absatz 2, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009, idgF in Verbindung mit Paragraph 64, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über BF Geldstrafen in der Höhe von 1 Euro 200,00 und zu 2 Euro 100,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, als Berufung bezeichneten Beschwerde führte der Tierschutzombudsmann für Tirol Folgendes aus: „Gegen das von der Bezirkshauptmannschaft N als Tierschutzbehörde I. Instanz erlassene Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, GZ ****, zugestellt am xx.xx.xxxx, betreffend die Bestrafung des Herrn BF, L, erhebt der Tierschutzombudsmann binnen offener Frist Berufung und stellt den„Gegen das von der Bezirkshauptmannschaft N als Tierschutzbehörde römisch eins. Instanz erlassene Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, GZ ****, zugestellt am xx.xx.xxxx, betreffend die Bestrafung des Herrn BF, L, erhebt der Tierschutzombudsmann binnen offener Frist Berufung und stellt den Antrag, das Landesverwaltungsgericht als zuständige Berufungsbehörde möge das von der Erstbehörde gegen Herrn BF erlassene Straferkenntnis hinsichtlich der Strafhöhe betreffend den Spruchpunkt 1.) abändern und über den Beschuldigten eine schuld- und tatangemessene Strafe verhängen. Zur Begründung ergehen folgende Ausführungen: Mit Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde über BF eine Strafe in der Höhe von € 200,--, zuzüglich € 20,-- Verfahrenskosten, aufgrund eines Verstoßes gegen Punkt 2.7 der Anlage 1 der
  8. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idgF iVm § 5 Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idgF (kurz: TSchG) gemäß § 38 Abs. 3 TSchG verhängt.Mit Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx, GZ ****, wurde über BF eine Strafe in der Höhe von € 200,--, zuzüglich € 20,-- Verfahrenskosten, aufgrund eines Verstoßes gegen Punkt 2.7 der Anlage 1 der
  9. Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, idgF in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF (kurz: TSchG) gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG verhängt. Der Tierschutzombudsmann ist der Ansicht, dass die verhängte Strafe aus nachfolgenden Gründen zu gering ist: Ungeachtet der Tatsache, dass es dem Tierschutzombudsmann nicht ermöglicht wurde, vor Erlassung des Straferkenntnisses einer Stellungnahme abzugeben bzw. in Unkenntnis des genauen Akteninhaltes, ist aufgrund der dem Tierschutzombudsmann vorliegenden Unterlagen - insbesonders aufgrund der Schilderungen im Schreiben vom xx.xx.xxxx der Amtstierärztin Frau Mag. DH – davon auszugehen, dass den Tieren aufgrund der tierschutzrechtlichen Übertretung zum Tatzeitpunkt Schmerzen und Leiden in einem erheblichen Ausmaß entstanden sind. Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat im Laufe des Ermittlungsverfahrens keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht, es ist daher auch nicht von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat im Laufe des Ermittlungsverfahrens keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht, es ist daher auch nicht von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Die Strafdrohungen des Tierschutzgesetzes dienen dem Schutz der Tiere. Aufgrund der offensichtlich vernachlässigten Betreuung konnten zum Einen beim Eselshengst haarlose, schorfige Hautstellen sowie nicht entferntes abgestorbenes Haar im Fell und bei der Eselstute ein vermindertes Allgemeinbefinden sowie eine deutliche Entlastungshaltung, aufgrund stark angewachsener Hufe, festgestellt werden. Durch die extreme Vernachlässigung der Pflege wurden die durch das TSchG geschützten Interessen der Tiere bzw. des Tierschutzes erheblich verletzt sowie dem Tier Schmerzen und Leiden iSd § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 13 zugefügt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls erheblich. Damit Hufe derart stark anwachsen können, dass das betroffene Tier eine deutliche Entlastungshaltung annehmen muss, damit es nicht permanent noch stärkeren Schmerzen und Leiden ausgesetzt ist, muss jedenfalls die Vernachlässigung der Hufpflege über einen längeren Zeitraum (zahlreiche Monate) angedauert haben. Auch die für einen Laien erkennbaren Schmerzzeichen wie bei der Entlastungshaltung wurden vom Beschuldigten offensichtlich ignoriert bzw. liegen dem Tierschutzombudsmann keine Informationen darüber vor, dass eine entsprechende Behandlung durch den Beschuldigten veranlasst worden wäre. Dem Schuldvorwurf gemäß der Aufforderung zur Rechtfertigung vom xx.xx.xxxx wurde nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Tierschutzombudsmannes nicht widersprochen. Die Strafdrohungen des Tierschutzgesetzes dienen dem Schutz der Tiere. Aufgrund der offensichtlich vernachlässigten Betreuung konnten zum Einen beim Eselshengst haarlose, schorfige Hautstellen sowie nicht entferntes abgestorbenes Haar im Fell und bei der Eselstute ein vermindertes Allgemeinbefinden sowie eine deutliche Entlastungshaltung, aufgrund stark angewachsener Hufe, festgestellt werden. Durch die extreme Vernachlässigung der Pflege wurden die durch das TSchG geschützten Interessen der Tiere bzw. des Tierschutzes erheblich verletzt sowie dem Tier Schmerzen und Leiden iSd Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, zugefügt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls erheblich. Damit Hufe derart stark anwachsen können, dass das betroffene Tier eine deutliche Entlastungshaltung annehmen muss, damit es nicht permanent noch stärkeren Schmerzen und Leiden ausgesetzt ist, muss jedenfalls die Vernachlässigung der Hufpflege über einen längeren Zeitraum (zahlreiche Monate) angedauert haben. Auch die für einen Laien erkennbaren Schmerzzeichen wie bei der Entlastungshaltung wurden vom Beschuldigten offensichtlich ignoriert bzw. liegen dem Tierschutzombudsmann keine Informationen darüber vor, dass eine entsprechende Behandlung durch den Beschuldigten veranlasst worden wäre. Dem Schuldvorwurf gemäß der Aufforderung zur Rechtfertigung vom xx.xx.xxxx wurde nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Tierschutzombudsmannes nicht widersprochen. Den Tieren sind, wie im angeführten Straferkenntnis festgestellt, ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden gem. § 5 TSchG entstanden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei ist als Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 1 TSchG zu bestrafen. In so einem Fall ist eine Strafe in einer Höhe von bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro gesetzlich vorgesehen. Die im Straferkenntnis verhängte Strafe beträgt daher lediglich 2,7% des Strafrahmens und erscheint auch in Unkenntnis des genauen Akteninhaltes, im Hinblick vor allem auf die ausgeprägten Fehlbildungen der Hufe der Eselstute, aus der Sicht des Tierschutzombudsmannes weder schuld- noch tatangemessen zu sein. Der Beschuldigte machte keinerlei Angaben über seine Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Informationen über Milderungsgründe, außer der bisherigen Unbescholtenheit, liegen dem Tierschutzombudsmann nicht vor.Den Tieren sind, wie im angeführten Straferkenntnis festgestellt, ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden gem. Paragraph 5, TSchG entstanden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei ist als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TSchG zu bestrafen. In so einem Fall ist eine Strafe in einer Höhe von bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro gesetzlich vorgesehen. Die im Straferkenntnis verhängte Strafe beträgt daher lediglich 2,7% des Strafrahmens und erscheint auch in Unkenntnis des genauen Akteninhaltes, im Hinblick vor allem auf die ausgeprägten Fehlbildungen der Hufe der Eselstute, aus der Sicht des Tierschutzombudsmannes weder schuld- noch tatangemessen zu sein. Der Beschuldigte machte keinerlei Angaben über seine Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Informationen über Milderungsgründe, außer der bisherigen Unbescholtenheit, liegen dem Tierschutzombudsmann nicht vor. Der Tierschutzombudsmann hat die Interessen des Tierschutzes zu vertreten, im Interesse eines effektiven Tierschutzes muss hier daher eine höhere Strafe betreffend Spruchpunkt 1.) gefordert werden.“ II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2013:Tierschutzgesetz - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 80/2013: „Verbot der Tierquälerei § 5Paragraph 5

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer … 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; … Strafbestimmungen § 38Paragraph 38
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. (…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Einleitend ist festzuhalten, dass den gegenständlichen Tieren durch die vernachlässigte Betreuung und Obsorge um deren Wohlbefinden ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt worden sind, sodass (auch) § 38 Abs 1 TSchG als Strafsanktionsnorm heranzuziehen ist. Einleitend ist festzuhalten, dass den gegenständlichen Tieren durch die vernachlässigte Betreuung und Obsorge um deren Wohlbefinden ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt worden sind, sodass (auch) Paragraph 38, Absatz eins, TSchG als Strafsanktionsnorm heranzuziehen ist. § 5 Abs 1 TSchG normiert ein allgemeines verwaltungsstrafbewehrtes (§ 38 Abs 1) Verbot der Tierquälerei. Tierquälerei begeht, wer einem Tier - gleichgültig welcher Entwicklungsstufe - ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jede sorgfaltswidrige Handlung in Betracht. Objektiv sorgfaltswidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen eine Rechtsnorm (§ 5 Abs 2) oder eine Verkehrsnorm (zB Anforderungen an eine Haltung) verstößt oder vom Verhalten einer differenzierten Massfigur (hier: Tierhalter) abweicht; auf den Grad der Sorgfaltswidrigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Handlung kann in einem Tun oder Unterlassene bestehen. Die Tathandlung muss einen der in § 5 Abs 1 TSchG genannten Erfolge zurechenbarer Weise nach sich ziehen. Die Tat muss schließlich ungerechtfertigt sein. Dies setzt zum einen das Fehlen von Rechtfertigungsgründen im engeren Sinn (Notstand), zum anderen aber auch das Fehlen einer sonstigen sachlichen Rechtfertigung voraus. Letzteres ist anzunehmen, wenn die jeweilige (Tat-)Handlung zur Erreichung legitimierter Interessen geeignet und erforderlich ist (insbesondere kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht) und diese Interessen jene am Tierschutz im Einzelfall überwiegen (vgl Herbrügen/Randl/Raschauer/Wesely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band I, Seite 38 ff). Ausgehend davon steht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes außer Zweifel, dass der Tierhalter den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Paragraph 5, Absatz eins, TSchG normiert ein allgemeines verwaltungsstrafbewehrtes (Paragraph 38, Absatz eins,) Verbot der Tierquälerei. Tierquälerei begeht, wer einem Tier - gleichgültig welcher Entwicklungsstufe - ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jede sorgfaltswidrige Handlung in Betracht. Objektiv sorgfaltswidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen eine Rechtsnorm (Paragraph 5, Absatz 2,) oder eine Verkehrsnorm (zB Anforderungen an eine Haltung) verstößt oder vom Verhalten einer differenzierten Massfigur (hier: Tierhalter) abweicht; auf den Grad der Sorgfaltswidrigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Handlung kann in einem Tun oder Unterlassene bestehen. Die Tathandlung muss einen der in Paragraph 5, Absatz eins, TSchG genannten Erfolge zurechenbarer Weise nach sich ziehen. Die Tat muss schließlich ungerechtfertigt sein. Dies setzt zum einen das Fehlen von Rechtfertigungsgründen im engeren Sinn (Notstand), zum anderen aber auch das Fehlen einer sonstigen sachlichen Rechtfertigung voraus. Letzteres ist anzunehmen, wenn die jeweilige (Tat-)Handlung zur Erreichung legitimierter Interessen geeignet und erforderlich ist (insbesondere kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht) und diese Interessen jene am Tierschutz im Einzelfall überwiegen vergleiche Herbrügen/Randl/Raschauer/Wesely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band römisch eins, Seite 38 ff). Ausgehend davon steht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes außer Zweifel, dass der Tierhalter den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass zumindestens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten setzt das außer Acht lassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters – der sich in der konkreten Situation des Täters befindet – abzustellen. BF hätte es bewusst sein müssen, dass den Eseln aufgrund der vernachlässigten Betreuung und Obsorge um deren Wohlbefinden ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt worden sind. Herrn BF ist somit fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass zumindestens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten setzt das außer Acht lassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters – der sich in der konkreten Situation des Täters befindet – abzustellen. BF hätte es bewusst sein müssen, dass den Eseln aufgrund der vernachlässigten Betreuung und Obsorge um deren Wohlbefinden ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt worden sind. Herrn BF ist somit fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Immerhin wurde ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt. Hinsichtlich des Verschuldens war - wie bereits ausgeführt - von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war zu berücksichtigen, dass BF unbescholten ist, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat BF, obwohl für ihn dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hat, keine Angaben gemacht. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses als zu gering. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die nunmehr verhängte Geldstrafe sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.0872.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.