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{'item': 'LVwG-2014/21/2068-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/21/2068-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn BF, Adresse, (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 30.06.2014, GZ ****, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 31 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr angefochtene Bescheid vom 30.06.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Y. als zuständige Waffenbehörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B gemäß § 21 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 idgF abgewiesen und hat dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses verweigert, da der entsprechende Bedarf nicht nachgewiesen werden konnte und auch von einer Ermessensentscheidung nicht Gebrauch gemacht werden konnte.Mit dem nunmehr angefochtene Bescheid vom 30.06.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Y. als zuständige Waffenbehörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 idgF abgewiesen und hat dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses verweigert, da der entsprechende Bedarf nicht nachgewiesen werden konnte und auch von einer Ermessensentscheidung nicht Gebrauch gemacht werden konnte. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „Da ich bei meiner Firma XY GmbH als Personenschützer und Ermittler tägig bin und ich den Waffenpass zum Führen einer Waffe der Kat. B. für meinen Aufgabenbereich benötige erhebe hiermit Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.
  5. In der Beilage finden Sie ein Schreiben meiner Firma wo auch mein Aufgabenbereich detailliert erklärt wird. Weiters habe ich Ihnen noch meine Anmeldung als Angestellter beigelegt. Da ich alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses erfülle und mein Job durch eine Ablehnung ev gefährdet ist bitte ich um eine neuerliche Beurteilung meines Antrages. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.08.2014, dem Beschwerdeführer mit RSb-Brief eigenhändig zugestellt am 11.08.2014, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel Mängel aufweist und wurde er auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG hingewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Mängel innerhalb von zwei Wochen bei sonstigen Folgen des § 13 Abs 3 AVG 1991 zu beheben. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.08.2014, dem Beschwerdeführer mit RSb-Brief eigenhändig zugestellt am 11.08.2014, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel Mängel aufweist und wurde er auf die Bestimmungen des Paragraph 9, VwGVG hingewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Mängel innerhalb von zwei Wochen bei sonstigen Folgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zu beheben. Bis heute ist der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y., ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, GZ 2014/21/
  6. Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel hat das Landesverwaltungsgericht Tirol erwogen wie folgt: Die oben im Originalwortlaut wiedergegebene Beschwerde des Beschwerdeführers entspricht unzweifelhaft in keiner Weise den Anforderungen des § 9 VwGVG an eine Beschwerde. Die oben im Originalwortlaut wiedergegebene Beschwerde des Beschwerdeführers entspricht unzweifelhaft in keiner Weise den Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG an eine Beschwerde. Der Beschwerdeführer wurde deshalb vom Landesverwaltungsgericht Tirol zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat eine Mängelbehebung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Mängelbehebungsauftrages nicht vorgenommen. Nach § 13 Abs 3 AVG 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag innerhalb von zwei Wochen aufgetragen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.21.2068.2

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