GVG) an die Bezirkshauptmannschaft G zurückverwiesen wird.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Bezirkshauptmannschaft G zurückverwiesen wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit der Eingabe vom
Innenschutzgesetz genehmigt wurde.In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 16. Juli 2014 erlassen, mit dem die „Verlängerung der Betriebszeit der ‚C‘ von dzt. 5.00 Uhr, genehmigt lt. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 23.11.2009, Zl: ***, auf 06.00 Uhr“
Paragraphen 81 und 74 Gewerbeordnung 1994 unter Bedachtnahme auf Paragraph 93, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz genehmigt wurde. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Herr D E erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 16.07.2014, GZ *****, welcher ihm am 17.07.2014 zugestellt wurde, binnen somit offener Frist nachstehende Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG an das Verwaltungsgericht und bringt hierzu vor wie folgt:
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Verwaltungsgericht und bringt hierzu vor wie folgt: A. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe: Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 16.07.2014, GZ *****, wird die Verlängerung der Betriebszeit der „C“ auf 6.00 Uhr genehmigt. Dieser Bescheid wird zur Gänze angefochten. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. B. Beschwerdesachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ 9, GB 300 A, samt dem darauf unter der Adresse A errichteten Wohnhaus. Vor kurzem wurde bei diesem Haus ein Anbau für den Sohn des Beschwerdeführers errichtet, der mit seinen Kindern dort einziehen wird. Im Nahbereich des Hauses des Beschwerdeführers befinden sich bereits zahlreiche Bars und zwar die verfahrensgegenständliche C, die H (im Gasthaus I), das J (Adresse), das K (Adresse), das L (Adresse, derzeit geschlossen), das M (Adresse, derzeit geschlossen). Die C ist nun die erste Bar, für die eine Betriebszeit bis 6.00 Uhr genehmigt werden soll. Im unmittelbaren Nahbereich dieser Bar befindet sich auch eine Bushaltestellte für den öffentlichen Verkehr und Schulverkehr.Im Nahbereich des Hauses des Beschwerdeführers befinden sich bereits zahlreiche Bars und zwar die verfahrensgegenständliche C, die H (im Gasthaus römisch eins), das J (Adresse), das K (Adresse), das L (Adresse, derzeit geschlossen), das M (Adresse, derzeit geschlossen). Die C ist nun die erste Bar, für die eine Betriebszeit bis 6.00 Uhr genehmigt werden soll. Im unmittelbaren Nahbereich dieser Bar befindet sich auch eine Bushaltestellte für den öffentlichen Verkehr und Schulverkehr. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 23.11.2009, GZ ***, ist für die verfahrensgegenständliche C bereits eine Betriebszeit bis 5.00 Uhr genehmigt. Diesem Bescheid liegt eine Stellungnahme des Amtsarztes Dr. N zugrunde, der das Wohnhaus des Beschwerdeführers (Familie O) als die nächsten Nachbarn herangezogen hat. Neben einer Verlängerung der Betriebszeit von 3.00 bis 5.00 Uhr wurde auch die Erhöhung des Schallpegels der Musikanlage im Lokal auf 85 dB und die Erhöhung der Verabreichungsplätze im Gastlokal auf 70 Personen genehmigt. Der Amtsarzt Dr. N hat bei der Verhandlung am 19.08.2009 festgestellt, dass - bei Errichtung eines Windfanges mit geschlossenen Türen - der Lärmpegel derart reduziert werde, das beim Nachbarn (Familie O) Belästigungen durch die Musikanlage mit maximal 85dB auszuschließen wären. Auch hinsichtlich der Betriebszeitenverlängerung und der Erhöhung der Verabreichungsplätze bestünden aus gewerbetechnischer bzw. lärmtechnischer Sicht keine Bedenken. Bei Einhaltung der Auflagen des gewerbetechnischen Sachverständigen und bei ordnungsgemäßem Betrieb des Gastlokals wären keine unzumutbaren Belästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen durch den geänderten Betrieb des Lokals bei Anrainern zu erwarten. Es wären jedoch folgende Auflagen unbedingt einzuhalten: Errichtung eines Windfangs - nach 22.00 Uhr muss sowohl die Eingangstür als auch die Windfangtür geschlossen gehalten werden Pegelbegrenzung der Musikanlage im Lokal auf max. 85 dB Der medizinische Sachverständige wies aber bereits damals darauf hin, dass Störgeräusche und damit Lärmbelästigungen außerhalb des Lokals - wie im gegenständlichen Fall – auf öffentlichen Flächen bzw. auf einem öffentlichen Parkplatz - in der Beurteilung zwar nicht berücksichtigt werden dürften, erfahrungsgemäß unzumutbare Belästigungen von Nachbarn jedoch gerade durch das Verhalten von Gästen außerhalb vom Lokal bzw. auf Parkplätzen bestünden und durch die Betriebszeitenverlängerung des Lokals bzw. wahrscheinlich auch anderer Lokale im Bereich des P zusätzliche Belästigungen der Familie O - vor allem durch den Pkw-Verkehr und das Verhalten der Gäste auf dem Parkplatz – zu erwarten wären. Auch der gewerbetechnische Amtssachverständige hat das Wohngebäude „O“ (Wohnhaus des Beschwerdeführers) für die Beurteilung herangezogen. Es handle sich dabei um den nächstgelegenen Nachbarn, der südlich der Betriebsanlage in einer Entfernung von ca. 60m liege. Der gewerbetechn. Sachverständige hat festgestellt, dass bei Betrieb des Gastlokales bei geöffneter Tür sich beim nächstgelegenen Nachbarn (Beschwerdeführer) ein Pegel von ca. 39 dB ergebe. Bei Errichtung eines Windfangs mit geschlossenen Türen würde sich der Pegel derart verlängern, dass Belästigungen beim Nachbarn auszuschließen wären. Zur Betriebszeitenverlängerung von 3.00 Uhr auf 4.00 Uhr bzw. 5.00 Uhr führte der gewerbetechnische Amtssachverständige damals aus, dass diesbezüglich aus gewerbetechnischer Sicht keine Bedenken bestünden und gegen die Nacharbeiten von 4.00 - 5.00 Uhr (z.B. Reinigung etc.) keine Bedenken bestünden, da diese ausschließlich vom Personal vorgenommen werden und Lärmemissionen nicht zu erwarten wären. Ursprünglich hatte die Betreiberin B F eine Betriebszeitenverlängerung bis 4.00 Uhr beantragt, wobei sie den Anspruch in der Verhandlung vom auf 5.00 Uhr abänderte, dies aus aus dem Akt nicht nachvollziehbaren Gründen. Es wurde jedoch in diesem Verfahren der Eindruck erweckt, dass von 4.00 - 5.00 Uhr lediglich Nacharbeiten stattfinden sollten. Mit der nunmehr genehmigten Betriebszeitenverlängerung ist es möglich, dass sich Gäste bis früh Morgens um 6.00 Uhr im Lokal aufhalten und dort bewirtet werden und zu einer Zeit das Lokal - vermutlich in alkoholisiertem Zustand verlassen, in der sich Kinder auf dem Schulweg oder auf den Weg in den Kindergarten befinden. Nacharbeiten durch Lokalbetreiber oder Personal sind auch nach der Sperrstunde zulässig und sind daher kein Grund, eine Betriebszeitenverlängerung zu beantragen bzw. zu genehmigen. Mit der genehmigten Betriebszeitenverlängerung besteht die Gefahr, dass umliegenden Betrieben bei Antragstellung ebenfalls eine derart lange Betriebszeit genehmigt werden müsste, womit die Belastungen für die Nachbarschaft jedenfalls unzumutbar werden. Auch der Bürgermeister der Gemeinde A hat sich gegen die beantrage Betriebszeitenverlängerung ausgesprochen. Die Behörde hat im gegenständlichen Verfahren weder geprüft, ob die mit dem letzten Bescheid vom 23.11.2009 erteilten Auflagen eingehalten wurden noch ob und welche Lärmbelästigungen beim nächstgelegenen Nachbarn bestehen, wobei es sich dabei nicht um das Wohnhaus des Beschwerdeführers sondern um das noch näher gelegene Wohnhaus P (Q) handelt. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich daher gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 16.07.2014, mit dem nun die Betriebszeit der C von derzeit 5.00 Uhr, genehmigt laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 23.11.2009, auf 6.00 Uhr verlängert wird. C. Beschwerdepunkte: Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt: - in seinem Recht als Nachbar, nicht durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise belästigt zu werden; - in seinem Recht, dass durch die Änderung an einer Betriebsanlage das Emissionsverhalten dieser Anlage zu ihm als Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst wird; - in seinem Recht, dass sein Leben und seine Gesundheit sowie jene seiner Familie und der Mitbewohner seiner Liegenschaft nicht beeinträchtigt werden; - in seinem Recht auf ein ordentliches Verfahren. D. Beschwerdeausführungen:
O darf eine Betriebsanlage nur genehmigt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Derartige Gefährdungen und nachteilige Einwirkungen sind
O Belästigungen der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung oder Belästigungen in anderer Weise. Ob derartige Belästigungen zumutbar sind, ist
O danach zu beurteilen, wie sich durch die Betriebsanlagen verursachte Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
O bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, wobei diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Paragraph 77, Absatz eins, GewO darf eine Betriebsanlage nur genehmigt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Derartige Gefährdungen und nachteilige Einwirkungen sind
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO Belästigungen der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung oder Belästigungen in anderer Weise. Ob derartige Belästigungen zumutbar sind, ist
Paragraph 77, Absatz 2, GewO danach zu beurteilen, wie sich durch die Betriebsanlagen verursachte Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, wobei diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Die belangte Behörde hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Erhebungen dazu durchgeführt, ob die mit Bescheid vom 23.11.2009, ***, erteilten Auflagen eingehalten werden, welche Nachbarn sich am nächsten zur Betriebsanlage befinden und ob es bei diesen Nachbarn, so auch beim Beschwerdeführer, mit der bereits genehmigten Betriebsanlage und bei Genehmigung der beantragten Betriebsanlagenänderung zu unzumutbaren Belästigungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO kommt.Die belangte Behörde hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Erhebungen dazu durchgeführt, ob die mit Bescheid vom 23.11.2009, ***, erteilten Auflagen eingehalten werden, welche Nachbarn sich am nächsten zur Betriebsanlage befinden und ob es bei diesen Nachbarn, so auch beim Beschwerdeführer, mit der bereits genehmigten Betriebsanlage und bei Genehmigung der beantragten Betriebsanlagenänderung zu unzumutbaren Belästigungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO kommt. Die Behörde hätte jedenfalls entsprechende Messungen durchführen müssen. Insofern liegt jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die Beschwerdeführer haben sich mehrfach wegen Ruhestörungen an die Polizei gewandt. Die Behörde hätte auch von Amts wegen prüfen müssen, ob es bislang zu derartigen Beanstandungen gekommen ist. Die Behörde übersieht, dass es sich um ein Wohngebiet handelt und in absehbarer Zeit in unmittelbarer Umgebung für derzeit 7 Lokale Öffnungszeiten bis in die Morgenstunden Realität sein können. Die Behörde hätte auch den besonderen Umstand berücksichtigen müssen, dass derzeit 2 dieser Lokale geschlossen sind und zur derzeitigen Beeinträchtigung diese beiden Lokale theoretisch mit zu berücksichtigen wären. Die Behörde hätte sich auch mit den derzeit genehmigten Sperrstunden der umliegenden Betriebe auseinandersetzen müssen und die Gesamtbelastung für die Nachbarn erheben müssen. Wenn in der Begründung nur angeführt wird, dass durch die Erweiterung der Betriebszeit von derzeit 5.00 Uhr auf 6.00 Uhr keine zusätzlichen Belastungen zu erwarten sind, so genüg diese Begründung nicht. Der Bescheid ist somit auch wegen mangelhafter Begründung rechtswidrig. Die Behörde übersieht, dass die Grundlage für die letzte Änderung der Betriebszeit mit Bescheid vom 23.11.2009 jene war, dass zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr lediglich Nacharbeiten durchgeführt werden sollten, die naturgemäß zu keinen Beeinträchtigungen der Nachbarn führen. Nunmehr soll es der Gewerbetreibenden erlaubt sein, bis 6.00 Uhr Gäste zu bewirten und die Musikanlage zu betreiben. Dabei hätte auch die Beeinträchtigung des Schlafs der Nachbarn durch diese Erweiterung berücksichtigt werden müssen, zumal sich die Betriebszeit nunmehr auf den gesamten Nachtschlaf der Nachbarn erstreckt. Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren ist somit in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig. E. Beschwerdeanträge: Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt der Beschwerdeführer nachfolgende Anträge: Das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben,
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Betriebszeit ist jene Zeit, in der eine Betriebsanlage, in welchem Ausmaß auch immer, in Betrieb ist. Die der Ausübung des Gastgewerbes dienende Anlage wird nicht nur dann betrieben, wenn Speisen und Getränke verabreicht werden, sondern auch wenn Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten durchgeführt werden. Der Begriff „Sperrzeit“ (§ 113 GewO 1994) erfasst dagegen nur die Zeit, während der sich Gäste nicht im Lokal aufhalten dürfen (vgl dazu auch den Erlass des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Dezember 2002, IIa-104
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.