RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/2344-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A., vertreten durch Rechtsanwälte Name, Adresse, B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 15.07.2014, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 15.07.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 18.03.2014 gegen 18.00 Uhr in der Gemeinde Kirchbichl auf der B 171 Tiroler Straße bei km 12,450 mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig geworden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 15.07.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 18.03.2014 gegen 18.00 Uhr in der Gemeinde Kirchbichl auf der B 171 Tiroler Straße bei km 12,450 mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig geworden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 15.07.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von zwei Wochen gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen, dass Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr 40 km/h bestraft worden sei und das Strafverfahren in I. Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen worden sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 15.07.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von zwei Wochen gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen, dass Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr 40 km/h bestraft worden sei und das Strafverfahren in römisch eins. Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen worden sei. Dagegen hat Herr A. rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem bekämpften Bescheid unter Hinweis auf § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Feststellung zugrunde gelegt werde, dass als nicht verkehrszuverlässig gelte, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten habe und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Die belangte Behörde verweise in ihrer Wertung ausschließlich auf die rechtlichen Vorgaben und die in diesem Zusammenhang formulierten bestimmten Tatsachen, welche gemäß § 7 Abs 3 FSG mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründen würden. Im bekämpften Bescheid habe die Behörde die Fragen der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen der Sachverhalt verwirklicht worden sei, überhaupt nicht thematisiert und/oder berücksichtigt. Insofern leide der bekämpfte Bescheid auch an einem groben Verfahrensmangel. Umstände, welche die Verwerflichkeit oder die Gefährlichkeit der Verhältnisse nahelegen würden, seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen.Dagegen hat Herr A. rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem bekämpften Bescheid unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG die Feststellung zugrunde gelegt werde, dass als nicht verkehrszuverlässig gelte, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten habe und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Die belangte Behörde verweise in ihrer Wertung ausschließlich auf die rechtlichen Vorgaben und die in diesem Zusammenhang formulierten bestimmten Tatsachen, welche gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründen würden. Im bekämpften Bescheid habe die Behörde die Fragen der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen der Sachverhalt verwirklicht worden sei, überhaupt nicht thematisiert und/oder berücksichtigt. Insofern leide der bekämpfte Bescheid auch an einem groben Verfahrensmangel. Umstände, welche die Verwerflichkeit oder die Gefährlichkeit der Verhältnisse nahelegen würden, seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Selbst unter Zugrundelegung der im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bestraft worden sei, sei ein Führerscheinentzug im Sinne des § 26 Abs 3 Z 1 FSG nicht geboten. Die Behörde habe einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs 4 FSG zu verantworten, zumal überhaupt keine Wertung des gegenständlich festgestellten Sachverhaltes vorgenommen worden sei. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass die im bekämpften Bescheid vorgenommene rudimentäre Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers, welche sich im Übrigen erkennbar in einem eingefügten Textbaustein zum Ende des Bescheides erschöpfe, nicht überzeuge, um hieraus eine Entziehung der Lenkberechtigung zu begründen. Darin seien keinerlei Wertungen hinsichtlich der Verwerflichkeit der Person und der Gefährlichkeit der Verhältnisse vorgenommen worden. Überdies sei einzuwenden, dass die belangte Behörde sowohl der verstrichenen Zeit seit dem Vorfall am 18.03.2014 als auch dem Verhalten des Beschwerdeführers während dieser verstrichenen Zeit überhaupt keine Beachtung schenke, obwohl das Gesetz dieses Verhalten als maßgebend erachte. Ermahnende und/oder erzieherische Maßnahmen gegen eine bestimmte Person könnten nur dann als taugliche Argumentation herangezogen werden, wenn eine Person einer solchen Ermahnung und/oder Erziehung tatsächlich bedürfe. Um jedoch diese besonderen „erzieherischen“ Absichten rechtfertigen zu können, müsse zunächst hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und der Umstände seiner Tat eine konkrete Wertung vorgenommen werden. Dies sei nicht erfolgt. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 15.07.2014, ***, ersatzlos beheben und das wider den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren nach dem FSG einstellen.Selbst unter Zugrundelegung der im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bestraft worden sei, sei ein Führerscheinentzug im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG nicht geboten. Die Behörde habe einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu verantworten, zumal überhaupt keine Wertung des gegenständlich festgestellten Sachverhaltes vorgenommen worden sei. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass die im bekämpften Bescheid vorgenommene rudimentäre Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers, welche sich im Übrigen erkennbar in einem eingefügten Textbaustein zum Ende des Bescheides erschöpfe, nicht überzeuge, um hieraus eine Entziehung der Lenkberechtigung zu begründen. Darin seien keinerlei Wertungen hinsichtlich der Verwerflichkeit der Person und der Gefährlichkeit der Verhältnisse vorgenommen worden. Überdies sei einzuwenden, dass die belangte Behörde sowohl der verstrichenen Zeit seit dem Vorfall am 18.03.2014 als auch dem Verhalten des Beschwerdeführers während dieser verstrichenen Zeit überhaupt keine Beachtung schenke, obwohl das Gesetz dieses Verhalten als maßgebend erachte. Ermahnende und/oder erzieherische Maßnahmen gegen eine bestimmte Person könnten nur dann als taugliche Argumentation herangezogen werden, wenn eine Person einer solchen Ermahnung und/oder Erziehung tatsächlich bedürfe. Um jedoch diese besonderen „erzieherischen“ Absichten rechtfertigen zu können, müsse zunächst hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und der Umstände seiner Tat eine konkrete Wertung vorgenommen werden. Dies sei nicht erfolgt. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 15.07.2014, ***, ersatzlos beheben und das wider den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren nach dem FSG einstellen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft C. zu Zl ***, insbesondere auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 15.07.2014, Zl ***. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führscheingesetzes lauten wie folgt: „§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,), 2.Ziffer 2 verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4.Ziffer 4 fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und 5.Ziffer 5 den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 7Paragraph 7 Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 24Paragraph 24 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 26Paragraph 26 Sonderfälle der Entziehung
(3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3.Ziffer 3 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 18.03.2014 in der Gemeinde Kirchbichl auf der B 171 Tiroler Straße bei km 12,450 mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 15.07.2014, Zl ***, ist in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung hat auch das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG auszugehen. Hinsichtlich der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im gegenständlichen Fall eine fixe Entziehungsdauer angeordnet hat und dadurch eine eigenständige Wertung ausgeschlossen ist (VfGH 10.06.2003, B 360/02; VwGH 23.05.2003, 2003/11/0121 und 0124).In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung hat auch das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG auszugehen. Hinsichtlich der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im gegenständlichen Fall eine fixe Entziehungsdauer angeordnet hat und dadurch eine eigenständige Wertung ausgeschlossen ist (VfGH 10.06.2003, B 360/02; VwGH 23.05.2003, 2003/11/0121 und 0124). In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft C. zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.2344.1