RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2062-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Frau A. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014, Zahl ***, den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014, Zahl ***, aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Bezirkshauptmannschaft C. zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014, Zahl ***, aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Bezirkshauptmannschaft C. zurückverwiesen wird.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 die umgehende Einstellung des Betriebes der Erdgasheizungsanlage bis zum Vorliegen einer entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 die umgehende Einstellung des Betriebes der Erdgasheizungsanlage bis zum Vorliegen einer entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung angeordnet. In der E-Mail vom
- Juli 2014 für die Beschwerdeführerin aus, dass sich die nachstehende Beschwerde auch gegen den hier gegenständlichen Bescheid richtet. In dieser Beschwerde ist wie folgt ausgeführt: „die drei Punkte zum Bescheid ** (richtig *, Anmerkung) sind sofort in Auftrag gegeben worden. Zudem machen Sie uns als Nichtfachmann dafür haftbar, dass weder die Tigas, der Kaminkehrer und die ausführende Fachfirma anscheinend die Vorschriften für die beanstandeten Mängel kennt. Gerade auf diese drei Organe muss ich mich als Nichtfachmann verlassen können. Die Anlage läuft nun schon seit zwei Jahren und wird regelmäßig über einen Wartungsvertrag geprüft. An der restlichen Gewerbeanlage werden keine Änderungen vorgenommen. Wir werden aber die Eingangstüre erneuern, damit sie in Fluchtrichtung öffnet. Am Kelleraufgang werden wir eine feuerhemmende Türe einbauen und in den Fluren (längs) sowie in den Zimmern schon vorhandene Feuermelder anbringen. Wir versichern, dass alles so schnell als möglich ausgeführt wird. Eine Entzug der Gewerbeerlaubnis für Frau Herz hat zur Folge, dass den Gästen abgesagt werden muss und dies nicht nur schlechtes Licht auf uns, sondern auch auf die Gemeinde wirft. Wir bitten um eine vorläufige Gewerbeerlaubnis für die Anlage, dass wir zum Wohle Tirols die Gäste nicht verärgern müssen.“ Nach Vorlage der Beschwerde sowie des Aktes erging seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Verbesserungsauftrag vom
- August 2014, welches zum gegenständlichen Verfahren folgenden Inhalt aufweist: „zu 1) Zahl LVwG-2014/32/2062 - einstweilige Zwangs-und Sicherheitsmaßnahmen: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014, Zahl ***, wird gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 die umgehende Einstellung des Betriebes der Erdgasheizungsanlage bis zum Vorliegen einer entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung angeordnet.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014, Zahl ***, wird gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 die umgehende Einstellung des Betriebes der Erdgasheizungsanlage bis zum Vorliegen einer entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung angeordnet. Dagegen haben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. § 9 Abs 1 VwGVG bestimmt ua, dass die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) und das Begehren (Z 4) zu enthalten hat.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG bestimmt ua, dass die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und das Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten hat. Ihrer Beschwerde kann aber nicht entnommen werden, weshalb Sie annehmen, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. rechtswidrig sein soll, wenn Sie lediglich darauf verweisen, dass sie - offensichtlich mit dem ebenfalls anhängigen Verfahren betreffend die Betriebsanlagenänderungsgenehmigung - Fachfirmen vertraut haben. Zudem Ersuchen Sie um eine „vorläufige Gewerbeerlaubnis für die Anlage“, was wohl eher im Zusammenhang mit dem gleichzeitig anhängigen Verfahren um die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage stehen dürfte (wenngleich die GewO 1994 eine derartige vorläufige Gewerbeerlaubnis nicht kennt). Sie werden daher eingeladen, binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich darzulegen, weshalb Sie von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgehen und zudem ihr Begehren zu erklären, ansonsten ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014, Zahl *** gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG und § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird.“Sie werden daher eingeladen, binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich darzulegen, weshalb Sie von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgehen und zudem ihr Begehren zu erklären, ansonsten ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014, Zahl *** gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit 13 Absatz 3, AVG und Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird.“ In diesem Zusammenhang erging die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27 August 2014 mit nachstehendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Beschwerdeschreiben vom 29.07.2014, habe ich auf die Rechtfertigung des Besitzers und Anlageninhaber, Herr D., verweisen, die Anlage wurde eigenbebaut bevor wird das Pachtverhältnis eingegangen sind, deshalb sind wir davon ausgegangen das die Gasanlage auch durch das dafür vorgesehene Genehmigungsverfahren genehmigt wurde, da es ja üblich ist das erst eine Genehmigung vorhanden und dann die Installation getätigt wird. Außerdem gehe ich davon aus, dass die Anlage von einer Fachfirma eingebaut wurde und dass diese dann auch den dafür vorgesehenen technischen Richtlinien entspricht. Der Besitzer und Analgeninhaber Herr D., rechtfertigt sich dadurch, dass die Anlage durch den Kaminkehrermeister abgenommen wurde, bzw von der Firma TiGas, Herrn D. hat und auch versichert, dass er die Voraussetzungen zur Genehmigung der Gasanlage tätigen wird. Aus diesen Gründen erging meiner Beschwerde gegen die Bescheide von der Bezirkshauptmannschaft C. Mit freundlichen Grüßen A.“ Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II.römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlage: 1) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen§ 360.Paragraph 360,
(1)Absatz eins,Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1a)Absatz eins a,In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten EinzelfallIn den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Paragraph 367, Ziffer 25, hat ein Bescheid gemäß Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall 1.Ziffer eins für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, undfür die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) hervorkommen, und 2.Ziffer 2 innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353,) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird. Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.Absatz eins a, gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen. …
(5)Absatz 5,Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Absatz 6,Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist anzumerken, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft C. richtet. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014 (Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes gemäß § 79 Abs 3 GewO 1994) ergeht gesondert.Vorweg ist anzumerken, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft C. richtet. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom
- Juli 2014 (Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994) ergeht gesondert. Mit der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft C. vom 24.2.2014, Zahl ****, wurde „die umgehende Einstellung des Betriebes der Erdgasheizungsanlage bis zum Vorliegen einer entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungs-genehmigung“ angeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Anlageninhaberin die „umgehende Einstellung des Betriebes der Erdgasheizungsanlage samt Gasverbrauchsgeräten im Küchenbereich bis zum Vorliegen einer entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung“ angeordnet. Aus der dem behördlichen Akt einliegenden Verhandlungsschrift vom
- Juli 2014 betreffend ein offensichtlich anhängiges Verfahren zur Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage geht hervor, dass beabsichtigt ist (schon umgesetzt wurde), die bisherige Ölfeuerungsanlage und Flüssiggasanlage durch eine Erdgasanlage zu ersetzen. Insofern ist nachvollziehbar, dass im angefochtenen Bescheid nunmehr nicht nur die Einstellung des Betriebes der Erdgasheizungsanlage (diese ersetzt offensichtlich die Ölfeuerungsanlage) sondern auch die Einstellung des Betriebes der Erdgasanlage zur Versorgung von Gasverbrauchseinrichtungen in der Küche (diese ersetzt offensichtlich die Flüssiggasanlage) angeordnet wurde. Dies war im gegenständlichen Fall jedoch nicht zulässig: Die im § 360 Abs 1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung ("mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern") gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung im Sinne des Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (vgl VwGH 16.07.1996, 96/04/0062).Die im Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung ("mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern") gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung im Sinne des Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist vergleiche VwGH 16.07.1996, 96/04/0062). Die Behörde hat den gesetzwidrigen Zustand darin erblickt, dass eine Erdgasheizungsanlage betrieben wurde. Mit der Verfahrensanordnung vom
- Februar 2014 wurde der Anlageninhaberin daher die umgehende Einstellung des Betriebes dieser Erdgasheizungsanlage bis zum Vorliegen einer entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung aufgetragen. Diese Verfahrensanordnung umfasste jedoch nicht die Einstellung des Betriebes von sonstigen Gasverbrauchseinrichtungen, welche nicht der Erdgasheizungsanlage zuzurechnen sind. Insofern ist die im angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung, auch die Gasverbrauchsgeräte im Küchenbereich - diese sind ganz offensichtlich keine Bestandteile der Erdgasheizungsanlage - nicht weiter zu betreiben, unzulässig. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wäre daher, sofern die Voraussetzungen vorliegen würden, der angefochtene Bescheid allenfalls dahingehend abzuändern, wonach die Einstellung des Betriebes der Erdgasheizungsanlage angeordnet wird, ohne jedoch den Betrieb der Gasverbrauchsgeräte im Küchenbereich einzuschränken. Nach dem Wortlaut des § 360 Abs 1 GewO 1994 ist zwischen dem vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, d.h. mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zur Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Rz 15 zu § 360).Nach dem Wortlaut des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 ist zwischen dem vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, d.h. mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zur Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Rz 15 zu Paragraph 360,). Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass weitere Erhebungen dahingehend erforderlich wären, welche konkreten vollstreckbaren Maßnahmen der Anlageninhaberin angeordnet werden müssten, die sicherstellen, dass zwar der Betrieb der Erdgasheizungsanlage eingestellt ist, die Gasverbrauchseinrichtungen im Küchenbereich jedoch weiterhin betrieben werden können. Daher kommt beispielsweise die Unterbindung der gesamten Erdgaszufuhr bereits am Eingang zur Betriebsanlage nicht in Betracht. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Von der Behörde sind daher im fortzusetzenden Verfahren jene bisher nicht vorgenommenen geeigneten Ermittlungsschritte dahingehend zu setzen, welche konkreten Maßnahmen der Anlageninhaberin anzuordnen sind, damit der Betrieb der Erdgasheizungsanlage unterbunden wird, ohne den Betrieb der sonstigen Gasverbrauchseinrichtungen im Küchenbereich zu stören. Allenfalls kann es zielführend sein, eine neue Verfahrensanordnung zu erlassen, die auch die Außerbetriebnahme der Gasverbrauchseinrichtungen im Küchenbereich binnen einer zu setzenden Frist umfasst (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Rz 16 zu § 360), damit in der Folge, soweit erforderlich, bescheidmäßig die Unterbindung der Erdgaszufuhr zur Betriebsanlage allenfalls durch „Schließen des Absperrhahns“ angeordnet werden kann. Allenfalls kann es zielführend sein, eine neue Verfahrensanordnung zu erlassen, die auch die Außerbetriebnahme der Gasverbrauchseinrichtungen im Küchenbereich binnen einer zu setzenden Frist umfasst vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Rz 16 zu Paragraph 360,), damit in der Folge, soweit erforderlich, bescheidmäßig die Unterbindung der Erdgaszufuhr zur Betriebsanlage allenfalls durch „Schließen des Absperrhahns“ angeordnet werden kann. Abschließend wird wie folgt festgehalten: der im behördlichen Akt einliegenden Verhandlungsschrift vom
- Juli 2014 ist zu entnehmen, dass es im Zuge der Verhandlung zu einer Änderung des Antragstellers (Antrag um die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung) gekommen ist. Dazu wird angemerkt, dass zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur deren Inhaber legitimiert ist (vgl VwGH 19.10.1993, 93/04/0055). Dabei kommt im Ergebnis darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibt“; wesentlich ist dabei die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens (vgl VwGH 21.11.2001, 2000/04/0197).Dazu wird angemerkt, dass zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur deren Inhaber legitimiert ist vergleiche VwGH 19.10.1993, 93/04/0055). Dabei kommt im Ergebnis darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibt“; wesentlich ist dabei die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens vergleiche VwGH 21.11.2001, 2000/04/0197). Auch auf die Bestimmung des § 360 Abs 1a GewO 1994 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der brandschutztechnische Sachverständige hat im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren zur Änderung der Betriebsanlage laut Verhandlungsschrift vom
- Juli 2014 schriftlich 3 Auflagenpunkte vorgeschlagen. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob auch bei Umsetzung dieser vorgeschlagenen Auflagen weiterhin Bedenken im Sinn des § 360 Abs 1a Z 1 GewO 1994 bestehen.Auch auf die Bestimmung des Paragraph 360, Absatz eins a, GewO 1994 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der brandschutztechnische Sachverständige hat im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren zur Änderung der Betriebsanlage laut Verhandlungsschrift vom
- Juli 2014 schriftlich 3 Auflagenpunkte vorgeschlagen. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob auch bei Umsetzung dieser vorgeschlagenen Auflagen weiterhin Bedenken im Sinn des Paragraph 360, Absatz eins a, Ziffer eins, GewO 1994 bestehen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.2062.2