RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/2045-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des BF, geb. am ****, wohnhaft in Adresse, vertreten durch Rechtsanwältin Adresse, vom 27.06.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.05.2014, Zahlen ****, *****, betreffend eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird dem BF angelastet, er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke XY, Farbe X, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen AK, geb. am ****, mit Sitz in Adresse, am 08.03.2014, im Zeitraum vom 19.25 bis 19.30 Uhr im Gemeindegebiet von K. auf der Straße bei km ** im Bereich der dortigen Haltestelle Richtung talauswärts und wieder retour umhergefahren, um Fahrgäste anzuwerben und habe damit gegen § 10 Abs 5 und § 22 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz verstoßen, weshalb gemäß § 15 Abs 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 (in Uneinbringlichkeitsfall 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 36,00 bestimmt.Im bekämpften Straferkenntnis wird dem BF angelastet, er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke XY, Farbe römisch zehn, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen AK, geb. am ****, mit Sitz in Adresse, am 08.03.2014, im Zeitraum vom 19.25 bis 19.30 Uhr im Gemeindegebiet von K. auf der Straße bei km ** im Bereich der dortigen Haltestelle Richtung talauswärts und wieder retour umhergefahren, um Fahrgäste anzuwerben und habe damit gegen Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz verstoßen, weshalb gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 (in Uneinbringlichkeitsfall 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 36,00 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der BF durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vorbringt, dass die Erstbehörde die Beschuldigtenausführungen als reine Schutzbehauptung abgetan habe, obwohl dieser richtig, glaubwürdig und schlüssig dargetan habe, dass er das von ihm gelenkte Taxifahrzeug zwischen 19.25 und 19.30 Uhr bei Strkm 35,905 gewendet gehabt hätte, da er eine bereits eine bestellte Fahrt zum Gasthof „I“ gehabt habe. Der Eingang eines entsprechenden Anrufes um 19.19 Uhr sei aus dem von ihm vorgelegten Scrennshot eindeutig nachvollziehbar. Vor seinem Umkehrmanöver habe er einen Fahrgast beim Lokal R aussteigen lassen und dann die nächstgelegene Umkehrmöglichkeit nach einer Geradeausfahrt von ca 250 bis 300 m wahrgenommen, wonach er von der Polizei aufgehalten worden sei. Er habe damit keinesfalls irgendwelche Handlungen oder sonstige Anzeichen des Anwerbers von Fahrgästen getätigt oder gesetzt. Es sei nur verständlich, dass er nach dem Aussteigen eines Fahrgastes unter Annahme einer weiteren Fahrt die nächste Umkehrmöglichkeit wahrnehme, um auf schnellstem Weg zum nächsten Fahrgast zu gelangen. Aber auch wenn eine weitere bestellte Fahrt vorgelegen wäre, hätte er die besagte Umkehrmöglichkeit wahrgenommen, um wieder zum nächstgelegenen Standplatz zu gelangen. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschuldigte dem Polizeibeamten gegenüber die bereits bestellte Fahrt nicht mitgeteilt hätte. Die belangte Behörde habe es auch nicht für notwendig erachtet, dem Meldungsleger als Zeugen einzuvernehmen. Eine eingeschaltete Taxileuchte stelle für sich noch kein Indiz dafür dar, dass keine bestellte Fahrt vorgelegen wäre, da es im Taxigewerbe absolut üblich sei, dass nahezu sämtliche Fahrer diese Leuchte praktisch ständig eingeschaltet lassen. Unter dem von der zur Anwendung gebrachten Bestimmung bezogenen „Anwerben“ sei wohl nur ein aktives Tätig werden zu verstehen, was beim Beschuldigten aber rein durch das Wendemanöver keinesfalls gegeben gewesen sei. Er habe deshalb die angelastete Übertretung nicht begangen und treffe ihn auch kein Verschulden an deren Verletzung, weshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt werde, in eventu Absehen von einer Bestrafung bzw Herabsetzung der Strafhöhe. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.08.2014 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen AI F und die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt: „Wenn mich der Verhandlungsleiter fragt, was unter dem Portal „Face Time“ zu verstehen ist, so erkläre ich dies so, dass es sich dabei um ein Gratisinternetportal handelt. Ich hatte an besagtem Abend die Taxizentrale auf mich geleitet, das heißt, dass alle Anrufe, die zum Taxi K. gingen, auf mein I-Phone umgeleitet wurden und ich die entsprechenden Anrufe entgegen nahm. Die von mir vorgelegten Screenshots stellen ein Verzeichnis der Anrufliste aus meinem I-Phone dar. In diesem Zusammenhang ist relevant der bei mir um 19.19 Uhr eingegangene Anruf. Ich habe somit am 08.03.2014 um 19.19 Uhr eine telefonische Fahrgastbestellung erhalten. Der Anrufer bzw die Fahrgäste waren Italiener. Wenn mir der Verhandlungsleiter vorhält, dass es sich bei der Vorwahl 0031 um eine niederländische Vorwahl handelt, so verweise ich nochmals darauf, dass ich mit den Leuten englisch spreche und mir vorgekommen wäre, dass es sich um Italiener gehandelt hat. Aufgrund der Anhaltung durch die Polizei ist es dann nicht mehr dazu gekommen, dass ich diesen Auftrag erledigen konnte, die Anrufer sind dann mit einem anderen Taxi gefahren. Die Fahrgäste sollten im Gasthof I in K. abgeholt werden. Wenn mir der Verhandlungsleiter vorhält, dass es sich bei der Vorwahl 0031 um eine niederländische Vorwahl handelt, so verweise ich nochmals darauf, dass ich mit den Leuten englisch spreche und mir vorgekommen wäre, dass es sich um Italiener gehandelt hat. Aufgrund der Anhaltung durch die Polizei ist es dann nicht mehr dazu gekommen, dass ich diesen Auftrag erledigen konnte, die Anrufer sind dann mit einem anderen Taxi gefahren. Die Fahrgäste sollten im Gasthof römisch eins in K. abgeholt werden. Wenn ich nach dem Standort des Gasthof I gefragt werde, so erkläre ich, dass sich dieses in der I-straße in K. befindet. Diese zweigt etwa gegenüber der Einmündung der B-straße in die C-straße von dieser ab. Um 19.19 Uhr hatte ich einen Fahrgast bei mir im Taxiwagen. Wenn ich nach dem Standort des Gasthof römisch eins gefragt werde, so erkläre ich, dass sich dieses in der I-straße in K. befindet. Diese zweigt etwa gegenüber der Einmündung der B-straße in die C-straße von dieser ab. Um 19.19 Uhr hatte ich einen Fahrgast bei mir im Taxiwagen. Wenn ich gefragt werde, wo ich mich zu dieser Zeit befunden habe, so erkläre ich, dass dieser Anruf vielleicht eine Minute vor dem Absetzen meines Gastes beim Lokal R gewesen sein dürfte. Ich bin damals durch K. in Fahrtrichtung Norden unterwegs gewesen. Ich ließ meinen Fahrgast bei der Diskothek R aussteigen. Ich konnte vor dem Lokal R meinen Taxiwagen aufgrund des starken Verkehrs nicht wenden und bin somit weiter Richtung Norden gefahren und dann bis zum Parkplatz der L-bahn gefahren, wo ich umdrehte und sofort wieder Richtung Süden Richtung I-straße fuhr. Ich schätze, dass ich für dieses Umkehrmanöver zwei bis drei Minuten benötigt habe. Wenn ich gefragt werde, warum dieses Umkehrmanöver so lange gedauert hat, obwohl sich der Parkplatz der L-bahn in unmittelbarer Nähe der Diskothek R befindet, so erkläre ich dies mit dem starken Verkehr, der zur Tatzeit herrschte. Als ich dann wieder Richtung Süden bei der Bushaltestelle vorbeifuhr, hat mich dort die Polizeistreife angehalten. Erwähnen möchte ich, dass im Bereich zwischen dem Standort der Polizeibeamten und dem Parkplatz der L-bahn sich keinerlei Lokale befinden, wo für einen Taxifahrer eine Aussicht bestünde, Fahrgäste anzuwerben. Nachdem mich die Polizisten aufhielten, wurde ich gefragt, was ich mache und dann habe ich erklärt, dass ich eine bestellte Fahrt habe. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Amtshandlung von nur einem Polizisten durchgeführt wurde. Ich erklärte dem Polizisten auch, dass ich die nächsten Fahrgäste beim Gasthof I abzuholen habe. Ich fahre nicht umher, und zwar auch dann nicht, wenn ich keine bestellte Fahrt habe. Ich erklärte dem Polizisten auch, dass ich keine Gäste anwerbe. Ich halte nochmals fest, dass ich damals nicht umher gefahren bin, sondern nur umgedreht habe, um meine nächsten Fahrgäste beim Gasthof I abzuholen. Unser Taxistandplatz befindet sich beim N-Parkplatz, der ziemlich genau im Zentrum liegt. Auch wenn ich keinen Folgefahrauftrag gehabt hätte, hätte ich so wie von mir durchgeführt fahren müssen, um wieder auf den Taxistandplatz zurückzukehren. Wenn ich gefragt werde, warum dieses Umkehrmanöver so lange gedauert hat, obwohl sich der Parkplatz der L-bahn in unmittelbarer Nähe der Diskothek R befindet, so erkläre ich dies mit dem starken Verkehr, der zur Tatzeit herrschte. Als ich dann wieder Richtung Süden bei der Bushaltestelle vorbeifuhr, hat mich dort die Polizeistreife angehalten. Erwähnen möchte ich, dass im Bereich zwischen dem Standort der Polizeibeamten und dem Parkplatz der L-bahn sich keinerlei Lokale befinden, wo für einen Taxifahrer eine Aussicht bestünde, Fahrgäste anzuwerben. Nachdem mich die Polizisten aufhielten, wurde ich gefragt, was ich mache und dann habe ich erklärt, dass ich eine bestellte Fahrt habe. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Amtshandlung von nur einem Polizisten durchgeführt wurde. Ich erklärte dem Polizisten auch, dass ich die nächsten Fahrgäste beim Gasthof römisch eins abzuholen habe. Ich fahre nicht umher, und zwar auch dann nicht, wenn ich keine bestellte Fahrt habe. Ich erklärte dem Polizisten auch, dass ich keine Gäste anwerbe. Ich halte nochmals fest, dass ich damals nicht umher gefahren bin, sondern nur umgedreht habe, um meine nächsten Fahrgäste beim Gasthof römisch eins abzuholen. Unser Taxistandplatz befindet sich beim N-Parkplatz, der ziemlich genau im Zentrum liegt. Auch wenn ich keinen Folgefahrauftrag gehabt hätte, hätte ich so wie von mir durchgeführt fahren müssen, um wieder auf den Taxistandplatz zurückzukehren. Es stimmt, dass ich mit eingeschalteter Taxileuchte gefahren bin. Wenn das Fahrzeug leer ist, muss ich die Taxileuchte wieder einschalten. An diesem Tag hatte der im Fahrzeug befindliche Schalter zum Ein- oder Ausschalten der Taxileuchte einen Defekt und musste ich deshalb zum Ein- bzw Ausschalten der Taxileuchte immer vom Fahrzeug aussteigen und dies manuell an der Taxileuchte am Dach des Fahrzeuges erledigen. Von innen konnte ich nicht erkennen, ob die Taxileuchte eingeschaltet ist oder nicht, weil eben der Schalter kaputt war, der sonst aufleuchtet, wenn die Taxileuchte eingeschaltet ist. In K. ist es mehr oder weniger üblich, dass die Taxifahrzeuge ständig mit eingeschalteter Taxileuchte fahren. Der Grund dafür liegt darin, dass im XY acht Fahrgäste Platz haben und wenn man nur mit einem Fahrgast unterwegs ist, die Möglichkeit bestünde, auf der Fahrt weitere Fahrgäste aufzunehmen. Ich habe zur angelasteten Zeit keinerlei aktive Handlungen vorgenommen, um Fahrgäste anzuwerben. Es kann sein, dass meine Fahrt nicht wie im Akt angegeben zum Gasthof I, sondern zur Pension I führen sollte. Ich kann jetzt nicht mehr auswendig sagen, wie viele Fahrzeuge des Gegenverkehrs ich vor dem Einbiegen in den L-parkplatz passieren lassen musste, kann aber versichern, dass damals wirklich viel Verkehr war. Ich habe zu dieser Zeit keinen anderen Taxilenker im Bereich der Busbuchten umdrehen gesehen. Zwischen der Busbucht und der Einfahrt in den L-parkplatz bei der Schischule hätte man nicht umdrehen dürfen, weil der Besitzer das nicht will. Auch unter Ausnützung beider Busbuchten hätte ich an dieser Stelle nicht wenden, sondern hätte reversieren müssen und damit den Verkehr aufgehalten und bin deshalb in den L-parkplatz gefahren. Ich drehe im Bereich dieser Bushaltestelle auch nicht mehr um, da ich in der Vergangenheit bei so einem Fahrmanöver schon einmal eine Havarie hatte und mir die hintere Stoßstange beschädigte. Ich bin nicht bis zur T. gefahren, um zu sehen, ob dort noch etwas los ist. Ich habe im Bereich der Busparkplätze mein Taxi gewendet. Es kann sein, dass meine Fahrt nicht wie im Akt angegeben zum Gasthof römisch eins, sondern zur Pension römisch eins führen sollte. Ich kann jetzt nicht mehr auswendig sagen, wie viele Fahrzeuge des Gegenverkehrs ich vor dem Einbiegen in den L-parkplatz passieren lassen musste, kann aber versichern, dass damals wirklich viel Verkehr war. Ich habe zu dieser Zeit keinen anderen Taxilenker im Bereich der Busbuchten umdrehen gesehen. Zwischen der Busbucht und der Einfahrt in den L-parkplatz bei der Schischule hätte man nicht umdrehen dürfen, weil der Besitzer das nicht will. Auch unter Ausnützung beider Busbuchten hätte ich an dieser Stelle nicht wenden, sondern hätte reversieren müssen und damit den Verkehr aufgehalten und bin deshalb in den L-parkplatz gefahren. Ich drehe im Bereich dieser Bushaltestelle auch nicht mehr um, da ich in der Vergangenheit bei so einem Fahrmanöver schon einmal eine Havarie hatte und mir die hintere Stoßstange beschädigte. Ich bin nicht bis zur T. gefahren, um zu sehen, ob dort noch etwas los ist. Ich habe im Bereich der Busparkplätze mein Taxi gewendet. Zum Verständnis möchte ich anführen, dass ich mit Herrn AK zusammen das Unternehmen „Taxi K.“ gegründet habe und Gesellschafter bin. Der Wagen ist auf Herrn AK zugelassen. Ich bin aber nicht als sein Angestellter, sondern als stiller Gesellschafter tätig gewesen. Ich bin inzwischen aber aus dieser Firma wieder ausgestiegen. Erwähnen möchte ich noch, dass sich die Taxis von den Beamten der Polizeiinspektion K. ungerecht behandelt und regelrecht verfolgt fühlen. Aufgrund der Tatsache, dass man so dort nicht arbeiten kann, bin ich auch deswegen wieder aus dieser Firma ausgestiegen. Auch andere Beamte der Polizeiinspektion K. haben mir inoffiziell bestätigt, dass das Vorgehen des Inspektionskommandanten und des Stellvertreters AI F den Taxilenkern gegenüber für ihr Empfinden zu streng ist.“ Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger gab Folgendes an: „Ich kann mich noch an den von mir angezeigten Vorfall mit dem Taxi am 08.03.2014, gegen 19.30 Uhr, im Bereich Haltestelle L-bahn, erinnern. Wir machten damals Fußstreife durch K. und standen auf Höhe des Lokals U, welches auf Höhe der Bushaltestelle L-bahn situiert ist. Dort haben wir ein wenig die Szene beobachtet und da ist dann bei uns das von Herrn BF gelenkte Taxifahrzeug mit eingeschalteter Taxileuchte vorbeigefahren in Richtung Norden und es haben sich keine Fahrgäste im Fahrzeug befunden. Einige Minuten später, vielleicht zwei oder drei Minuten, kam dieser Taxiwagen wieder in entgegengesetzter Richtung Süden gefahren und wurde deshalb von mir angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Es haben sich zu dieser Zeit neuerlich keine Fahrgäste im Fahrzeug befunden und die Taxileuchte war eingeschaltet. Ich sprach Herrn BF dann auf die Taxistandplatzverordnung an, ob er diese nicht kenne; ich teilte ihm mit, dass aus meiner Sicht sein Verhalten ein Umherfahren zum Anwerben von Fahrgästen darstellt, woraufhin er mir sagte, dass für ihn das kein Anwerben von Fahrgästen sei, sondern er nur eine Runde gefahren ist. Ich teilte ihm daraufhin mit, dass ich ihn wegen dieser Sache anzeigen werde, womit die Amtshandlung beendet war. Die Amtshandlung dürfte schätzungsweise fünf Minuten gedauert haben. Ob bei der Diskothek R der Beschuldigte jemanden aus seinem Taxi aussteigen ließ, kann ich nicht angeben, da ich zu dieser Zeit den Wagen noch nicht gesehen hatte. Ich schätze, dass die Diskothek von unserem damaligen Standort 70 bis 80 Meter entfernt liegt. Ich glaube, dass der Wagen, nachdem er uns das erste Mal Richtung Norden passiert hat, Richtung Parkplatz der L-bahn gefahren ist, genau sagen kann ich dies jedoch nicht, weil man diesen von unserem Standort aus nicht mehr einsehen konnte. Der Lenker kam dann etwa zwei bis drei Minuten danach wieder bei uns vorbei. Wenn mich der Verhandlungsleiter fragt, ob man zum bloßen Umdrehen am L-parkplatz so lange dafür braucht und ich eine Erklärung dafür hätte, so teile ich mit, dass – dies stellt allerdings nur eine Vermutung oder Spekulation dar – sich im Bereich der L-bahn-Talstation ein Lokal befindet. Von den Taxilenkern werden dort auch immer wieder Parkplätze angefahren, die jedoch keine offiziellen Taxistandplätze sind. Es wäre somit denkbar, dass der Lenker in diesem Bereich danach Ausschau gehalten hat, ob vielleicht gerade irgendwelche Gäste aus dem Lokal kommen, die wegfahren wollen. Dies stellt allerdings eine reine Vermutung oder Spekulation meinerseits dar, da ich dies nicht sehen konnte. Das Verkehrsaufkommen war zu dieser Zeit sicher ein stärkeres. Es war allerdings nicht so, dass auf der Straße Kolonnenverkehr herrschte, welches ein Umdrehen auf diesem Bereich unseres Standplatzes verunmöglicht hätte. Von den Taxilenkern wird auf der Straße üblicherweise auch bei starkem Verkehrsaufkommen umgedreht. Zwischen dem Lokal R und der Einfahrt L-bahn hätten sich genügend Möglichkeiten befunden, auf der Straße umzudrehen. Die Distanz beträgt geschätzte 150 Meter. Das Verkehrsaufkommen war definitiv nicht so stark, dass es nicht möglich gewesen wäre, auf der Straße zu wenden. Es wäre auch im Haltestellenbereich, wo wir uns befunden haben, völlig problemlos möglich gewesen, zu wenden. Nach der Anhaltung rechtfertigte sich Herr BF mir gegenüber in der Weise, dass sein Verhalten kein Umherfahren zum Zweck der Anwerbung von Fahrgästen sei. Von einem weiteren Fahrauftrag hat mir Herr BF nichts erwähnt und auch nichts davon, dass er nun zum Gasthaus I fahren müsste. Dazu erwähne ich, dass es in K. ein Gasthaus I nicht gibt. Es gibt in K. einen Ortsteil I und die I-straße, welche sich etwa im Bereich der Abzweigung O-straße befinden. Im Ortsteil I hat es früher einmal ein Gasthaus gegeben. Im Bereich nördlich des L-bahnparkplatzes befindet sich kein genehmigter Taxistandplatz. Nach der Anhaltung rechtfertigte sich Herr BF mir gegenüber in der Weise, dass sein Verhalten kein Umherfahren zum Zweck der Anwerbung von Fahrgästen sei. Von einem weiteren Fahrauftrag hat mir Herr BF nichts erwähnt und auch nichts davon, dass er nun zum Gasthaus römisch eins fahren müsste. Dazu erwähne ich, dass es in K. ein Gasthaus römisch eins nicht gibt. Es gibt in K. einen Ortsteil römisch eins und die I-straße, welche sich etwa im Bereich der Abzweigung O-straße befinden. Im Ortsteil römisch eins hat es früher einmal ein Gasthaus gegeben. Im Bereich nördlich des L-bahnparkplatzes befindet sich kein genehmigter Taxistandplatz. Es ist möglich, dass es eine Pension I mit der Anschrift Adresse gibt. Alle Pensionen weiß ich natürlich nicht auswendig. Ich habe im konkreten Fall nicht gesehen, ob die Bar im Bereich des L-bahnparkplatzes offen hatte. Um diese Zeit haben jedoch üblicherweise diese Bars alle offen. In Richtung zu dieser Bar ist um diese Zeit regelmäßig Fahrzeugverkehr. Die Straße war zum Vorfallszeitpunkt links und rechts nicht verparkt. Wie viele Autos zwischen den beiden Passagen des Taxiwagens bei mir in der Zwischenzeit die Straße befahren haben, kann ich nicht sagen, weil ich das nicht gezählt habe. Um diese Zeit ist durchaus reges Verkehrsaufkommen; zwischen 17.00 und 18.00 Uhr, wenn die Leute vom Schi fahren zurückkommen, herrscht jedoch wesentliches stärkeres Verkehrsaufkommen. Es wäre für den Taxiwagen durchaus möglich gewesen, nach dem Lokal R auf der Straße umzukehren, ohne den dortigen Fließverkehr zu behindern. Wir sind im Bereich der Busbucht gestanden und gegenüber befindet sich taleinwärts auch eine Busbucht, womit das Taxi problemlos in der Busbucht den Gegenverkehr abwarten und dann wenden hätte können. Im Bereich des Lokals R ist die Fahrbahn eher schmal, weshalb es mit einem XY nicht zweckmäßig gewesen wäre, direkt bei dieser Diskothek umzudrehen, im Bereich der Busbuchten, wo wir gestanden sind, wäre dies jedoch völlig problemlos möglich gewesen. Es befindet sich in diesem Bereich keine Sperrlinie. Es haben in diesem Zeitraum plus/minus 15 Minuten auch andere Taxifahrzeuge im Bereich dieser Busbucht umgedreht. Das reine Hinein- und wieder Hinausfahren in den L-parkplatz zum Zweck des Wendens würde eine halbe bis eine Minute maximal in Anspruch nehmen. Wir achten bei unseren Kontrollen auch darauf, dass die Taxilenker die Taxileuchten entsprechend der Personenbeförderungs-betriebsordnung ein- bzw ausgeschaltet haben. Wenn der Beschuldigte angibt, dass es in K. üblich ist, dass Taxis die Taxileuchte auch bei besetztem Wagen eingeschaltet haben, so deckt sich dies durchaus mit meinen Beobachtungen. Aus meiner Sicht wäre auch für einen XY im Bereich der beiden Busbuchten, wo wir gestanden sind, beim damals herrschenden Verkehrsaufkommen ein Wenden problemlos möglich gewesen. Die von mir angesprochene Bar im Bereich des L-parkplatzes heißt „S“. Wenn mir der Beschuldigte vorhält, dass dort üblicherweise ab 19.00 Uhr nichts mehr los ist, so gebe ich dazu an, dass es Tage geben wird, wo mehr los ist und andere, wo weniger los ist. Die S konnte ich von unserem Standort aus nicht einsehen. Im Bereich der Busbuchten, wo wir gestanden sind, haben um diese Zeit auch andere Taxikleinbusse umgedreht. Die anderen Taxis wurden von mir nicht angehalten, weil wenn ich gesehen habe, dass beim R Gäste aus dem Taxi ausgestiegen sind, und dieses dann bei uns umgedreht hat, habe ich keine Veranlassung gesehen, den Taxilenker zu kontrollieren. Wenn ich im konkreten Fall gesehen hätte, dass Herr BF beim Lokal R einen Gast aussteigen ließ und er dann zum L-parkplatz hineingefahren und nach zwei bis drei Minuten wieder herausgekommen wäre, so wie es der Fall war, dann hätte ich ihn auch in diesem Fall angehalten, weil aus meiner Sicht diese Runde zum Umdrehen unnötig war. Das Hotel H befindet sich gegenüber der Diskothek R, ca 50 Meter weiter talauswärts. Wenn Herr BF erwähnt, dass es dort nicht möglich war umzudrehen, da von dem dortigen Eigentümer ansonsten mit Besitzstörungsklagen gedroht wird, und er deswegen zum L-parkplatz gefahren ist, so erkläre ich dazu, dass dies durchaus möglich sein kann, aber dass bei der Bushaltestelle und auch noch vor der Einfahrt zum L-parkplatz die Möglichkeit bestanden hätte, den Taxikleinbus zu wenden.“Es ist möglich, dass es eine Pension römisch eins mit der Anschrift Adresse gibt. Alle Pensionen weiß ich natürlich nicht auswendig. Ich habe im konkreten Fall nicht gesehen, ob die Bar im Bereich des L-bahnparkplatzes offen hatte. Um diese Zeit haben jedoch üblicherweise diese Bars alle offen. In Richtung zu dieser Bar ist um diese Zeit regelmäßig Fahrzeugverkehr. Die Straße war zum Vorfallszeitpunkt links und rechts nicht verparkt. Wie viele Autos zwischen den beiden Passagen des Taxiwagens bei mir in der Zwischenzeit die Straße befahren haben, kann ich nicht sagen, weil ich das nicht gezählt habe. Um diese Zeit ist durchaus reges Verkehrsaufkommen; zwischen 17.00 und 18.00 Uhr, wenn die Leute vom Schi fahren zurückkommen, herrscht jedoch wesentliches stärkeres Verkehrsaufkommen. Es wäre für den Taxiwagen durchaus möglich gewesen, nach dem Lokal R auf der Straße umzukehren, ohne den dortigen Fließverkehr zu behindern. Wir sind im Bereich der Busbucht gestanden und gegenüber befindet sich taleinwärts auch eine Busbucht, womit das Taxi problemlos in der Busbucht den Gegenverkehr abwarten und dann wenden hätte können. Im Bereich des Lokals R ist die Fahrbahn eher schmal, weshalb es mit einem XY nicht zweckmäßig gewesen wäre, direkt bei dieser Diskothek umzudrehen, im Bereich der Busbuchten, wo wir gestanden sind, wäre dies jedoch völlig problemlos möglich gewesen. Es befindet sich in diesem Bereich keine Sperrlinie. Es haben in diesem Zeitraum plus/minus 15 Minuten auch andere Taxifahrzeuge im Bereich dieser Busbucht umgedreht. Das reine Hinein- und wieder Hinausfahren in den L-parkplatz zum Zweck des Wendens würde eine halbe bis eine Minute maximal in Anspruch nehmen. Wir achten bei unseren Kontrollen auch darauf, dass die Taxilenker die Taxileuchten entsprechend der Personenbeförderungs-betriebsordnung ein- bzw ausgeschaltet haben. Wenn der Beschuldigte angibt, dass es in K. üblich ist, dass Taxis die Taxileuchte auch bei besetztem Wagen eingeschaltet haben, so deckt sich dies durchaus mit meinen Beobachtungen. Aus meiner Sicht wäre auch für einen XY im Bereich der beiden Busbuchten, wo wir gestanden sind, beim damals herrschenden Verkehrsaufkommen ein Wenden problemlos möglich gewesen. Die von mir angesprochene Bar im Bereich des L-parkplatzes heißt „S“. Wenn mir der Beschuldigte vorhält, dass dort üblicherweise ab 19.00 Uhr nichts mehr los ist, so gebe ich dazu an, dass es Tage geben wird, wo mehr los ist und andere, wo weniger los ist. Die S konnte ich von unserem Standort aus nicht einsehen. Im Bereich der Busbuchten, wo wir gestanden sind, haben um diese Zeit auch andere Taxikleinbusse umgedreht. Die anderen Taxis wurden von mir nicht angehalten, weil wenn ich gesehen habe, dass beim R Gäste aus dem Taxi ausgestiegen sind, und dieses dann bei uns umgedreht hat, habe ich keine Veranlassung gesehen, den Taxilenker zu kontrollieren. Wenn ich im konkreten Fall gesehen hätte, dass Herr BF beim Lokal R einen Gast aussteigen ließ und er dann zum L-parkplatz hineingefahren und nach zwei bis drei Minuten wieder herausgekommen wäre, so wie es der Fall war, dann hätte ich ihn auch in diesem Fall angehalten, weil aus meiner Sicht diese Runde zum Umdrehen unnötig war. Das Hotel H befindet sich gegenüber der Diskothek R, ca 50 Meter weiter talauswärts. Wenn Herr BF erwähnt, dass es dort nicht möglich war umzudrehen, da von dem dortigen Eigentümer ansonsten mit Besitzstörungsklagen gedroht wird, und er deswegen zum L-parkplatz gefahren ist, so erkläre ich dazu, dass dies durchaus möglich sein kann, aber dass bei der Bushaltestelle und auch noch vor der Einfahrt zum L-parkplatz die Möglichkeit bestanden hätte, den Taxikleinbus zu wenden.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Fall stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Beschuldigte bei der Diskothek R einen Fahrgast ausstiegen ließ und danach sein Fahrzeug nicht bei der ersten möglichen Gelegenheit bei den ca. 70 bis 80 m entfernten Haltestellenbuchten bei km 30,905 wendete, sondern dafür in den Parkplatz der L-bahn einfuhr und dort sein Fahrzeug wendete, wobei er nach etwa 2 bis 3 Minuten wieder bei den Bushaltestellen vorbei kam. Die Einfahrt in den Parkplatz der L-bahn liegt ca 150 m von den erwähnten Bushaltestellen auf der Straße in nördliche Richtung entfernt. Es standen unterschiedliche Angaben bzw Einschätzungen zwischen Beschwerdeführer und Meldungsleger gegeneinander. Folgende Umstände sind geeignet, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers anzuzweifeln: Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass er um 19.19 Uhr einen weiteren Fahrauftrag entgegen genommen hatte, der von italienischen Fahrgästen gestammt wäre. Die von ihm diesbezüglich angegebene Telefonnummer trägt jedoch die Landesvorwahl der Niederlande. Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass dieser Fahrgast beim Gasthof I in K abzuholen gewesen wäre, obwohl es in K weder ein Gasthaus I gibt und in der I-straße schon lange kein Gastronomiebetrieb mehr etabliert ist. Auch gab der Beschuldigte an, dem Meldungsleger bei der Amtshandlung von diesem Fahrauftrag zum Gasthof I berichtet zu haben, was dieser jedoch bestreitet. Nicht überzeugend darlegen konnte der Rechtsmittelwerber auch, warum er für dieses auf einem nur 150 m entfernten Parkplatz der L-bahn durchgeführte Wendemanöver 2 bis 3 Minuten gebraucht hatte. Auch stärkeres Verkehrsaufkommen, bei welchem auch Fahrzeuge des Gegenverkehrs vor dem links Abbiegen abgewartet werden müssen, lassen eine so lange Dauer nicht wirklich plausibel erscheinen. Dieses Fahrmanöver wird im Normalfall zwischen einer ½ und 1 Minute in Anspruch nehmen.Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass er um 19.19 Uhr einen weiteren Fahrauftrag entgegen genommen hatte, der von italienischen Fahrgästen gestammt wäre. Die von ihm diesbezüglich angegebene Telefonnummer trägt jedoch die Landesvorwahl der Niederlande. Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass dieser Fahrgast beim Gasthof römisch eins in K abzuholen gewesen wäre, obwohl es in K weder ein Gasthaus römisch eins gibt und in der I-straße schon lange kein Gastronomiebetrieb mehr etabliert ist. Auch gab der Beschuldigte an, dem Meldungsleger bei der Amtshandlung von diesem Fahrauftrag zum Gasthof römisch eins berichtet zu haben, was dieser jedoch bestreitet. Nicht überzeugend darlegen konnte der Rechtsmittelwerber auch, warum er für dieses auf einem nur 150 m entfernten Parkplatz der L-bahn durchgeführte Wendemanöver 2 bis 3 Minuten gebraucht hatte. Auch stärkeres Verkehrsaufkommen, bei welchem auch Fahrzeuge des Gegenverkehrs vor dem links Abbiegen abgewartet werden müssen, lassen eine so lange Dauer nicht wirklich plausibel erscheinen. Dieses Fahrmanöver wird im Normalfall zwischen einer ½ und 1 Minute in Anspruch nehmen. Diesen Zweifeln stehen dann wieder folgende Zweifel an der Annahme der Verwirklichung des Tatbildes entgegen: Der Meldungsleger konnte von seinem Standort aus den Parkplatz der L-bahn nicht einsehen, ebenso wenig wie die dort befindliche Bar „S“. Der Zeuge konnte deshalb auch nicht angeben, ob dieses Lokal zur Tatzeit noch geöffnet hatte und der Beschuldigte vor diesem auffuhr, um nach möglichen Fahrgästen, die das Lokal gerade verlassen, Ausschau zu halten. Ein derartiger Sachverhalt stellte eine bloße Vermutung des Meldungslegers dar. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte, bis zur S gefahren zu sein; er habe im Bereich der dortigen Busparkplätze sein Taxi gewendet; wenn er bis zur S gefahren wäre, hätte er insgesamt mehr als 2 bis 3 Minuten dafür gebraucht, weil er etwas warten und schauen hätte müssen, ob nicht gerade irgendwelche Gäste im Stadium des Weggehens sind. Diese Argumentation ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen. Für die rechtliche Beurteilung, ob im konkreten Fall ein nach § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung verbotenes Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, vorgelegen ist, ist die Frage zu klären, ob das Nichtvorliegen eines Umherfahrens um Fahrgäste zu gewinnen nur dann vorliegt, wenn der Taxilenker sein Fahrzeug bei der ersten möglichen Gelegenheit wendet, um wieder zu seinem Standplatz bzw zum nächsten Fahrgast zu gelangen oder ob ihm diesen Zweck zugebilligt werden kann, eine andere, in diesem Fall 150 m weiter entfernte Umkehrmöglichkeit zu nützen, die er aus subjektiven Erwägungen lieber benützt. Im vorliegenden Fall erklärte Herr BF, dass er in der Vergangenheit bei so einem Wendemanöver in einer Busbucht einmal eine Havarie hatte und sich dabei die hintere Stoßstange beschädigte, weshalb er an solchen Stellen nicht mehr umkehren will.Für die rechtliche Beurteilung, ob im konkreten Fall ein nach Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung verbotenes Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, vorgelegen ist, ist die Frage zu klären, ob das Nichtvorliegen eines Umherfahrens um Fahrgäste zu gewinnen nur dann vorliegt, wenn der Taxilenker sein Fahrzeug bei der ersten möglichen Gelegenheit wendet, um wieder zu seinem Standplatz bzw zum nächsten Fahrgast zu gelangen oder ob ihm diesen Zweck zugebilligt werden kann, eine andere, in diesem Fall 150 m weiter entfernte Umkehrmöglichkeit zu nützen, die er aus subjektiven Erwägungen lieber benützt. Im vorliegenden Fall erklärte Herr BF, dass er in der Vergangenheit bei so einem Wendemanöver in einer Busbucht einmal eine Havarie hatte und sich dabei die hintere Stoßstange beschädigte, weshalb er an solchen Stellen nicht mehr umkehren will. In einer Gesamtabwägung dieser Frage kommt das Landesverwaltungsgericht in diesem Fall zur Ansicht, dass es dem Taxilenker zustand, nicht schon bei den Busbuchten auf der Straße sein Fahrzeug umzudrehen, sondern dafür einen 150 m entfernten Parkplatz zu benutzen, ohne aufgrund dieses Umstandes in Verdacht zu geraten, ein unzulässiges Umherfahren im Sinn des § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung zu begehen.In einer Gesamtabwägung dieser Frage kommt das Landesverwaltungsgericht in diesem Fall zur Ansicht, dass es dem Taxilenker zustand, nicht schon bei den Busbuchten auf der Straße sein Fahrzeug umzudrehen, sondern dafür einen 150 m entfernten Parkplatz zu benutzen, ohne aufgrund dieses Umstandes in Verdacht zu geraten, ein unzulässiges Umherfahren im Sinn des Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung zu begehen. Allerdings konnte der Beschuldigte in diesem Fall nicht wirklich nachvollziehbar erklären, warum er für dieses Fahrmanöver 2 bis 3 Minuten benötigte. Andererseits hatte der Meldungsleger keine Sicht auf den Parkplatz und konnte nicht beobachten, ob der Beschuldigte zum Zweck des Anwerbens von Fahrgästen in dieser Zeit sein Fahrzeug zur dortigen Bar gelenkt hat. Aus Sicht der Rechtsmittelbehörde kann man im vorliegenden Fall nur mit einer ca 50 %igen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschuldigte in den 2 bis 3 Minuten umhergefahren ist, um Fahrgäste zu gewinnen, weshalb im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2045.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.