RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/42/0842-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde der D vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, C, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde C vom 27.01.2014, Zl. ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 17.06.2013, eingelangt beim Stadtmagistrat C am 20.06.2013, beantragte die B GmbH, Adresse, C, den Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf Gst 17/11, KG **** E und auf diesem Grundstück die Errichtung einer Wohnanlage mit 12 Wohnungen und Tiefgarage. Dazu fand am 17.12.2013 eine mündliche Verhandlung unter anderem im Beisein eines hochbautechnischen Sachverständigen und eines Vertreters der nunmehrigen Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde – wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt - vom Vertreter der Beschwerdeführerin mehrere Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Weitere Einwendungen finden sich in einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.12.2013, eingelangt bei der Baubehörde am selben Tag. In weiterer Folge erteilte das Stadtmagistrat der Stadtgemeinde C mit Bescheid vom 27.01.2014, Zl. ****, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und bringt darin im Wesentlichen wie folgt vor: „…Die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde hat die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin betreffend Abwässer und Niederschlagswässer sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Bescheid über die Bewilligung des Abbruches der bestehenden Baulichkeit und Bewilligung des Neubaues einer Wohnanlage mit Tiefgarage missachtet. Der Bescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Gemäß § 27
(3)lit.d der TBO 2011 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben baurechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Tiroler Bauordnung 2011 in der geltenden Fassung sieht u.a. vor, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist (Bebauungsbestimmungen, 2. Abs., § 53
(4)TBO).. Bei einer zur Frage der Versickerung von Niederschlagswässern einberufenen Arbeitskreissitzung unter der Leitung von H, I, am 22.2.2001 wurde über die Kanalordnung und die Frage der Versickerung ausführlich diskutiert. Das Ergebnis war, dass F aufgrund der Hanglage, welche bereits große Mengen an Hangwasser indiziert, sodass eine große Anzahl von bezüglichen Beschwerden an die Wasserrechtsbehörde vorlag, und der Altstadtbereich, weil hier eine alte Gebäudesubstanz vorliegt, welche keine wasserdichten Keller-Wannen enthält, von der Versickerung auszuschließen sind. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.4.2001 und Gemeinderatsbeschluss vom 22.9.2011 wurde daher eine Kanalordnung von der Landeshauptstadt C erlassen, welche eine Anschlusspflicht für Abwässer und Niederschlagswässer vorsieht und wie folgt lautet:Gemäß Paragraph 27,
(3)Litera d, der TBO 2011 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben baurechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Tiroler Bauordnung 2011 in der geltenden Fassung sieht u.a. vor, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist (Bebauungsbestimmungen, 2. Abs., Paragraph 53,
(4)TBO).. Bei einer zur Frage der Versickerung von Niederschlagswässern einberufenen Arbeitskreissitzung unter der Leitung von H, römisch eins, am 22.2.2001 wurde über die Kanalordnung und die Frage der Versickerung ausführlich diskutiert. Das Ergebnis war, dass F aufgrund der Hanglage, welche bereits große Mengen an Hangwasser indiziert, sodass eine große Anzahl von bezüglichen Beschwerden an die Wasserrechtsbehörde vorlag, und der Altstadtbereich, weil hier eine alte Gebäudesubstanz vorliegt, welche keine wasserdichten Keller-Wannen enthält, von der Versickerung auszuschließen sind. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.4.2001 und Gemeinderatsbeschluss vom 22.9.2011 wurde daher eine Kanalordnung von der Landeshauptstadt C erlassen, welche eine Anschlusspflicht für Abwässer und Niederschlagswässer vorsieht und wie folgt lautet: „
(1)In die öffentliche Kanalisation sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 alle Abwässer einzuleiten.„
(1)In die öffentliche Kanalisation sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, alle Abwässer einzuleiten.
(2)In den Gebieten F (Beilage ./A), Altstadt (Beilage ./B) und G (Beilage ./C) sind zusätzlich zu den Abwässern auch die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.“ Aus der Entstehungsgeschichte der Kanalordnung und den Ergebnissen der Ausarbeitung durch die Arbeitsgruppe ergibt sich, dass die verpflichtende Einbindung nicht nur der Abwässer sondern auch der Niederschlagsabwässer bei Projekten, welche u.a. im Gebiet F liegen – das gegenständlich Projekt gehört dazu – dazu dient, um die unter einer zu bebauenden Liegenschaft befindlichen Nachbarn bzw. Liegenschaften dieser Nachbarn vor dem ungeregelten Ablauf sowohl von Abwässern als auch von Niederschlagswässern zu schützen. Sowohl direkt aus der Bauordnung, wonach die Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt zu sein hat, als auch – für das gegenständliche Bauprojekt präzisierend – aus der Kanalordnung der Stadt C, den Beschlüssen vom 26.4.2001 und 22.9.2011, sind subjektiv-öffentlich rechtliche Nachbarrechte zur Verhinderung von Immissionen durch bzw. das Eindringen von Abwässern und Niederschlagswässern als Folge von zu errichtenden baulichen Anlagen enthalten, auf welche sich die Beschwerdeführerin berufen kann. Der bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und dessen Behebung bzw. die inhaltliche Abänderung derart begehrt, dass das Ansuchen um Bewilligung des geänderten Projektes abgewiesen wird. In Seite 3, letzter Absatz, des angefochtenen Bescheides ist unter dem Titel „Abwasserent- und Trinkwasserversorgung“ enthalten, dass die Abwasserentsorgung gemäß den Projektunterlagen vom 26.9.2013 erfolgt. Projektunterlagen vom 26.9.2013 zur Abwasserentsorgung haben aber für die Beschwerdeführerin nie aufgelegen. Diese Projektunterlagen waren der Einsichtnahme durch die Beschwerdeführerin entzogen. Das Verfahren ist dadurch rechtswidrig geblieben. Die Einsichtnahme in diese Projektunterlagen hätte die Möglichkeit einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer subjektiv-öffentlich rechtlichen Ansprüche gewährleistet. Die Sicherstellung der Entsorgung sowohl der Abwässer als auch der Niederschlagswässer ist nicht nur Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung des Baues einer Anlage sondern ist auch der Quell subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn, deren Liegenschaften sich unterhalb der zu bebauenden Liegenschaft befinden….Ebenso verhält es sich mit der Niederschlagswasserbeseitigung. Im angefochtenen Bescheid ist vorgesehen: „Die anfallenden Niederschlagswässer der Dach- und Terrassenflächen werden über eine Retentionsanlage gedrosselt auf 1,5 l/s in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Die Niederschlagswässer der begrünten Tiefgaragendecke versickern frei in den Untergrund.“ Der Errichtung des Projektes bewilligende Bescheid unter Genehmigung des Vorganges, dass die Niederschlagswässer der begrünten Tiefgaragendecke „frei in den Untergrund versickern“ ist klar rechtswidrig und verstößt gegen die zwingenden Bestimmungen der vom Beschwerdeführer sofort nach Projektänderung und nach Stellungnahme der Magistratsabteilung III zur Niederschlagswasserbeseitigung vom 27.9.2013 aufgezeigten Kanalordnung der Landeshauptstadt C gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 26.4.2001 und 22.9.2011, welche die Beschwerdeführerin am 16.12.2013 verfasste und nachweislich am 16.12.2013 schriftlich dem Stadtmagistrat C zugegangen ist. Die Stellungnahme zur „Niederschlagswasserbeseitigung“ vom 27.9.2013 der Magistratsabteilung III welche aufgrund der Projektänderung gemäß E-Mail vom 18.9.2013 des Bauwerbers erfolgte, beinhaltet
- a)im ersten Absatz:„Die anfallenden Niederschlagswässer der Dach- und Terrassenflächen werden über eine Retentionsanlage gedrosselt auf 1,5 l/s in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Die Niederschlagswässer der begrünten Tiefgaragendecke versickern frei in den Untergrund.“ Der Errichtung des Projektes bewilligende Bescheid unter Genehmigung des Vorganges, dass die Niederschlagswässer der begrünten Tiefgaragendecke „frei in den Untergrund versickern“ ist klar rechtswidrig und verstößt gegen die zwingenden Bestimmungen der vom Beschwerdeführer sofort nach Projektänderung und nach Stellungnahme der Magistratsabteilung römisch drei zur Niederschlagswasserbeseitigung vom 27.9.2013 aufgezeigten Kanalordnung der Landeshauptstadt C gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 26.4.2001 und 22.9.2011, welche die Beschwerdeführerin am 16.12.2013 verfasste und nachweislich am 16.12.2013 schriftlich dem Stadtmagistrat C zugegangen ist. Die Stellungnahme zur „Niederschlagswasserbeseitigung“ vom 27.9.2013 der Magistratsabteilung römisch drei welche aufgrund der Projektänderung gemäß E-Mail vom 18.9.2013 des Bauwerbers erfolgte, beinhaltet
- a)im ersten Absatz: dass die Geringfügigkeit im Sinne der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht überschritten wird, sodass aus Sicht des Sachverständigen die Einleitung eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens als nicht notwendig erscheint. Das gegenständliche Verfahren hat aber nicht nur die wasserrechtlichen Vorschriften sondern auch die zwingenden Bestimmungen der Cer Kanalordnung zu beachten und diesen zu entsprechen. Demnach sind u.a. im Gebiet F zusätzlich zu den Abwässern auch die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Dies aufgrund der extremen Hanglage und der daraus resultierenden Gefährdung der „hangabwärts gelegenen Liegenschaften“.
- b)Weiters zeigt die Stellungnahme der Magistratsabteilung III zur „Niederschlagswasserbeseitigung“ vom 27.9.2013 auf, dass das gemäß E-Mail vom 18.9.2013 des Bauwerbers geänderte Projekt nun vorsieht, die Regenwässer auf die begrünte Tiefgaragendecke nicht mehr in die Retentionsanlage einzuleiten sondern diese nunmehr frei in den Untergrund versickern zu lassen. Schon aufgrund dieser Stellungnahme hätte bei Beachtung der Bestimmungen der Kanalordnung, wonach in F auch Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind, und die Bauwerberin diese Vorschrift klar ignoriert der Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens abgewiesen werden müssen. Die Entscheidung des VwGH vom 16.10.1990 90/05/0039 ist nicht anzuwenden. Diese Entscheidung erging zur BauO für Wien. Die dortigen Bestimmungen sind auf die die Eigenheiten von Tirol berücksichtigende Tiroler Bauordnung nicht anzuwenden. Insbesondere nicht unter Berücksichtigung der wegen der Hanglage durch den Gemeinderat mit seinen Beschlüssen vom 26.4.2010 und 22.9.201 spezifisch für das Hanggebiet in F erlassenen zwingenden Bestimmungen der Anschlussverpflichtung sowohl der Abwässer, aber auch der Niederschlagswässer. Die angeführte Verwaltungsgerichtshofentscheidung führt zum Thema der Veränderung der Abflussverhältnisse von Niederschlagswässern zum Nachteil der dortigen Beschwerdeführerin oder zur Abschwemmung von Erdreich zu ihrem Nachteil aus, dass die Bauordnung für Wien diese Fragen nicht regelt, sodass die Beschwerdeführerin Abhilfe im Zivilrechtsweg suchen müsste. Im Gegensatz dazu, führt die Tiroler Bauordnung aus, dassb) Weiters zeigt die Stellungnahme der Magistratsabteilung römisch drei zur „Niederschlagswasserbeseitigung“ vom 27.9.2013 auf, dass das gemäß E-Mail vom 18.9.2013 des Bauwerbers geänderte Projekt nun vorsieht, die Regenwässer auf die begrünte Tiefgaragendecke nicht mehr in die Retentionsanlage einzuleiten sondern diese nunmehr frei in den Untergrund versickern zu lassen. Schon aufgrund dieser Stellungnahme hätte bei Beachtung der Bestimmungen der Kanalordnung, wonach in F auch Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind, und die Bauwerberin diese Vorschrift klar ignoriert der Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens abgewiesen werden müssen. Die Entscheidung des VwGH vom 16.10.1990 90/05/0039 ist nicht anzuwenden. Diese Entscheidung erging zur BauO für Wien. Die dortigen Bestimmungen sind auf die die Eigenheiten von Tirol berücksichtigende Tiroler Bauordnung nicht anzuwenden. Insbesondere nicht unter Berücksichtigung der wegen der Hanglage durch den Gemeinderat mit seinen Beschlüssen vom 26.4.2010 und 22.9.201 spezifisch für das Hanggebiet in F erlassenen zwingenden Bestimmungen der Anschlussverpflichtung sowohl der Abwässer, aber auch der Niederschlagswässer. Die angeführte Verwaltungsgerichtshofentscheidung führt zum Thema der Veränderung der Abflussverhältnisse von Niederschlagswässern zum Nachteil der dortigen Beschwerdeführerin oder zur Abschwemmung von Erdreich zu ihrem Nachteil aus, dass die Bauordnung für Wien diese Fragen nicht regelt, sodass die Beschwerdeführerin Abhilfe im Zivilrechtsweg suchen müsste. Im Gegensatz dazu, führt die Tiroler Bauordnung aus, dass
- a)die Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sicher gestellt sein muss, sowie
- b)das Bauvorhaben auch sonst den baurechtlichen Vorschriften zu entsprechen hat. Die Anschlussverpflichtung sowohl betreffend die Abwässer als auch die Niederschlagswässer entsprechend den beiden Gemeinderatsbeschlüssen vom 26.4.2001 und 22.9.2011 sind baurechtliche Vorschriften, denen die Bauwerberin zu entsprechen hat. Es handelt sich hierbei um Vorschriften u.a. zum Schutze des Nachbarn, sodass die Beschwerdeführerin daraus subjektiv-öffentlich rechtliche Rechte ableiten und im Baubewilligungsverfahren geltend machen kann. Dem gegenüber besteht nach der Wiener Bauordnung kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Versickerung des Regenwassers. Formaljuristisch ist der Baubewilligungsbescheid schon deshalb aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung des mit E-Mail vom 18.9.2013 geänderten Bauvorhabens abzuweisen, weil der für das Gebiet F normierten Bauvorschrift, zusätzlich zu den Abwässern auch die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, durch die Bauwerberin nicht entsprochen wurde und nicht entsprochen wird. Inhaltliche Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch Anforderung der Ableitung auch der Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation: I. Ursprüngliches Projekt, eingereicht am 2.9.2013römisch eins. Ursprüngliches Projekt, eingereicht am 2.9.2013 1. Retentionsmasse: Durch die Bauführung wird der heute vorhandene mächtige feinsandige / schluffige Schotterkörper – im Folgenden als „Schotterkörper“ bezeichnet – vernichtet. Dieser Schotterkörper nimmt die Niederschlagswässer auf und gibt sie langsam nach unten hin ab – Retention. Auf dem unterhalb des Bauprojektes liegenden Grundstück der Beschwerdeführerin ist kein solcher Schotterkörper vorhanden, welcher Niederschlagswasser – oder von der Liegenschaft oberhalb abrinnendes Wasser – aufnehmen könnte. Die von der oberhalb liegenden Liegenschaft abrinnenden Niederschlagswässer, welche nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, beeinträchtigen daher unmittelbar die darunterliegende Liegenschaft der Beschwerdeführerin. 2. Bestand: Der derzeitige Bestand der Bauwerberin liegt inmitten des mächtigen Schotterkörpers und wird von diesem mächtigen Schotterkörper umgeben. Damit ist dieser Schotterkörper imstande, Niederschlagswasser im Umfang von zumindest 12 l/s zu verarbeiten, abzubauen, und Tage nach dem Regen langsam und schadlos abrinnen zu lassen. 3. Vernichtung dieses mächtigen Schotterkörpers (Retentionskörpers) durch Bauführung: Durch die Bauführung, welche um ein mehrfaches über den derzeitigen (Alt)Bestand hinausgeht und beinahe die gesamte Liegenschaft der Bauwerberin umfasst, wird dieser mächtige Schotterkörper abgebaut und durch die Tiefgarage sowie das zweite Untergeschoss und dritte Untergeschoss der projektierten Wohnanlage ersetzt. 4. Ursprüngliches Projekt Das mit Eingabe vom 2.9.2013 der Bauwerberin ursprünglich angesuchte Projekt hat eine Fleece-Manteldrainage rund um das gesamte Bauprojekt vorgesehen, wodurch sämtliche Abwässer und Niederschlagswässer, sohin auch jene, welche von den begrünten Dachterrassen kommen, durch eine Pumpe in einen künstlich geschaffenen Retentionsraum gefasst hätte, von wo diese inklusive der Niederschlagsabwässer der begrünten Tiefgaragendecke in den Kanal J eingeleitet werden. Skizzen, Beilagen ./1, ./2, ./3: Die in der Anlage zu dieser Beschwerde angeheftete und als Beilage /.1 bezeichnete Skizze macht die Grundstücksgrenzen der Bauwerberin – in blauer Farbe umrandet, die im ursprünglichen Projekt zur Ableitung in den Kanal der J vorgesehene Retentionsfläche – pink eingezeichnet, die aufgrund der Projektänderung laut Email vom 18.9.2013 wegfallende Fleece-Manteldrainage – orange gefärbelt, ersichtlich. Diese orange gefärbelte Fleece-Manteldrainage soll beim geänderten Bauprojekt zur Gänze entfallen. Grün gefärbelt ist in dieser Skizze die verbliebene Ableitung in den Kanal der J. Aus Beilage ./2 wird deutlich die Neubau-Außenkante (pink), die Altbestand-Außenkante (grün) sowie die Grundstücks-Außenkante (blau). Beilage ./3 stellt den Schnitt durch den Hang – Nord-Süd – dar, inklusive „Neues Gebäude“ und Altbestand. Geändertes Projekt – geändert durch Eingabe per E-Mail vom 18.9.2013 „Niederschlagswasserbeseitigung“ Seite 4
(1)des Bescheides: „Die Niederschlagswässer des begrünten Tiefgaragendecks versickern frei in den Untergrund“. Damit sollen die Grünanlagen – entgegen der ursprünglichen Einreichung vom 2.9.2013 - frei in den Hinterfüllbereich entwässern. Entsprechend der Beschreibung zur Änderung des Projektes laut Email vom 18.9.2013 würden die Sickerwässer durch den Bodenaufbau und den Abfluss der Tiefgarage „stark verzögert“ zur Tiefgaragen-Außenkante gelangen und dort linienförmig in den Untergrund versickern. Dies ist so nicht richtig:
- a)Einerseits werden die durch den Bodenaufbau auf die Tiefgaragendecke gelangenden Sickerwässer nicht verzögert sondern durch die Tiefgaragendecke beschleunigt, von wo sie zur Tiefgaragen-Außenkante geleitet und dort in den Untergrund „versickern“ sollen.
- b)Andererseits hat das auf der Tiefgaragendecke aufgebrachte Material bloß eine Aufschüttungshöhe von wenigen Dezimetern bis maximal 60 cm, sodass schon dadurch kaum eine Retentionswirksamkeit gegeben ist.
- c)Dazu kommt, dass dieses aufgeschüttete Material durch die Benützung als Terrasse bald hoch verdichtet sein wird, weshalb nur schwer Wasser in diesen Bereich eindringen kann. Diese Faktoren wurden – unabhängig von der ohnedies bestehenden Verpflichtung zur Ableitung auch der Niederschlagswässer in den Kanal und des damit verbundenen Verbotes der Absickerung – vernachlässigt, weshalb die beabsichtigte Bauführung dadurch einen grob nachteiligen Einfluss auf die in die Liegenschaft der Beschwerdeführerin abgeleiteten Abwässer und Regenwässer hat. Die damit verbundene Gefährdung ist evident…“ Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Entscheidung des Stadtmagistrates C aufheben bzw. dahingehend abändern, dass es das Ansuchen auf Bewilligung des geänderten Projektes abweist; in eventu der Bauwerberin auftragen, entsprechend der Cer Kanalordnung bzw. den beiden Beschlüssen des Gemeinderates vom 26.4.2001 und 22.9.2011 zusätzlich zu den Abwässern auch die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten; in eventu ein Gutachten zur Frage der Sickermöglichkeit von Niederschlagswässern unter Zugrundelegung der Sperrdecke durch die Tiefgaragendecke sowie der beiden Untergeschosse einzuholen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr:Tiroler Bauordnung 2011, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr: „(…) § 26Paragraph 26Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann daher im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen. Ihre Wahrnehmung obliegt der Behörde von Amts wegen; wird im Bauverfahren die Verletzung einer Bestimmung behauptet, die nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen dient, so liegt eine objektiv-öffentliche Einwendung vor. Solche Einwendungen der Nachbarn hat die Behörde zurückzuweisen (VwGH 8.5.1980, 2258/79).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann daher im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen. Ihre Wahrnehmung obliegt der Behörde von Amts wegen; wird im Bauverfahren die Verletzung einer Bestimmung behauptet, die nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen dient, so liegt eine objektiv-öffentliche Einwendung vor. Solche Einwendungen der Nachbarn hat die Behörde zurückzuweisen (VwGH 8.5.1980, 2258/79). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstückes, dessen Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zur gegenständlichen Bauplatzgrenze liegen. Sie ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit sie ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstückes, dessen Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zur gegenständlichen Bauplatzgrenze liegen. Sie ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit sie ihrem Schutz dienen. Neben der Verletzung von Verfahrensrechten, auf die noch einzugehen sein wird, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben die geplante Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung aber auch der Kanalordnung der Landeshauptstadt C widersprechen würde. Damit wären subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt. Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 26 Abs 3 und 4 TBO 2011 abschließend geregelt. Die Einhaltung der Bestimmungen zur Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung gehören nicht dazu und können daher nicht von den Nachbarn im Bauverfahren geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang durchaus zutreffend das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.1990, 90/05/0039, zitiert, in welchem dieser die Absickerung von Regenwasser als rein öffentliche Interessen berührend - und damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründend – angesehen hat, auch wenn dieses Erkenntnis zu einer Wiener Bausache erging. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass dieses Erkenntnis auf Tirol nicht anzuwenden sei, weil die Tiroler Bauordnung im Gegensatz zur Wiener Bauordnung die Ableitung von Niederschlagswässern näher regle, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung über die Ableitung der Niederschlagswässer als auch der Abwässer – wie bereits ausgeführt - nicht in der Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im § 27 Abs 3 TBO 2011 enthalten ist. Der Landesgesetzgeber hat im Bauverfahren die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im § 27 Abs. 3 TBO 2011 erschöpfend aufgezählt. Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurden gegen eine in einem Gesetz vorgenommene taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, die sich im Wesentlichen an der verwaltungsgerichtlichen Judikatur orientiert, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben.Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 26, Absatz 3 und 4 TBO 2011 abschließend geregelt. Die Einhaltung der Bestimmungen zur Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung gehören nicht dazu und können daher nicht von den Nachbarn im Bauverfahren geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang durchaus zutreffend das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.1990, 90/05/0039, zitiert, in welchem dieser die Absickerung von Regenwasser als rein öffentliche Interessen berührend - und damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründend – angesehen hat, auch wenn dieses Erkenntnis zu einer Wiener Bausache erging. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass dieses Erkenntnis auf Tirol nicht anzuwenden sei, weil die Tiroler Bauordnung im Gegensatz zur Wiener Bauordnung die Ableitung von Niederschlagswässern näher regle, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung über die Ableitung der Niederschlagswässer als auch der Abwässer – wie bereits ausgeführt - nicht in der Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 enthalten ist. Der Landesgesetzgeber hat im Bauverfahren die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 erschöpfend aufgezählt. Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurden gegen eine in einem Gesetz vorgenommene taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, die sich im Wesentlichen an der verwaltungsgerichtlichen Judikatur orientiert, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben. Was die Verletzung von Verfahrensvorschriften – konkret mangelndes Parteiengehör betreffend Projektsunterlagen im Bauverfahren - anlangt, ist festzuhalten, dass alle damit in Verbindung stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdevorbringen wiederum baurechtliche Bestimmungen betreffen, deren Einhaltung im Bauverfahren von Nachbarn nicht geltend gemacht werden können. Das trifft auch auf die von der Beschwerdeführerin angesprochene Projektunterlage vom 26.09.2013 über die Abwasserentsorgung zu. Es mag zutreffend sein, dass die vorangeführte Projektsunterlage der Beschwerdeführerin nicht bekannt ist, eine Verletzung des Parteiengehörs kann daraus aber nicht abgeleitet werden, weil die Abwasserentsorgung - wie bereits ausgeführt - subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Bauverfahren nicht berührt. Nachdem das Verwaltungsgericht im Bauverfahren nur jene Beschwerdegründe von Nachbarn zu (über)prüfen hat, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen, war das Vorliegen anderer baurechtlicher Voraussetzungen für die Erteilung der vorliegenden Baubewilligung nicht weiter zu prüfen. Es war aber vom Gericht auch nicht zu prüfen, ob die Art der Niederschlagswasserentsorgung beim gegenständlichen Bauvorhaben der Kanalordnung der Landeshauptstadt C widerspricht. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung und war diesen Anträgen daher nicht stattzugeben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.0842.1