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LVwG-2014/42/0842-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/42/0842-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des M P, Adresse, B, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, B, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde B vom 27.01.2014, Zl. ****, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) iVm § 31 VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) in Verbindung mit , Paragraph 31, VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 17.06.2013, eingelangt beim Stadtmagistrat B am 20.06.2013, beantragte die A GmbH, Adresse, B, den Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf Gst 17/11, KG **** C und auf diesem Grundstück die Errichtung einer Wohnanlage mit 12 Wohnungen und Tiefgarage. Dazu fand am 17.12.2013 eine mündliche Verhandlung unter anderem im Beisein eines hochbautechnischen Sachverständigen und des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde – wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt - vom Beschwerdeführer vorgebracht wie folgt: „Ich möchte gesichert wissen, dass über den „Zuluftschacht“ an der südwestlichen Grundstücksgrenze keine Immissionen, welcher Art auch immer, auf mein Grundstück gelangen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass es sich auch tatsächlich um einen Zuluft- und nicht um einen Abluftschacht handelt.“ Einwendungen gegen das Bauvorhaben finden sich weiters in einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.12.2013, eingelangt bei der Baubehörde am 30.12.
  5. In weiterer Folge erteilte das Stadtmagistrat der Stadtgemeinde B mit Bescheid vom 27.01.2014, Zl. ****, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt, B, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und bringt darin zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Oberflächenwässer beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht versickert sondern ins städtische Kanalsystem abgeleitet gehören. Weiters verweist er auf seine bisherigen Einwendungen. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid beheben, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers im Bescheid zur Gänze berücksichtigt werden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
  6. Tiroler Bauordnung 2011, in der hier maßgeblichen Fassung „(…) § 26Paragraph 26Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ 2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „(…) § 40Paragraph 40
(1)Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
(1)Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.
(2)Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde § 42Paragraph 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ (…)“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „(…) § 17Paragraph 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Das im Eigentum des Beschwerdeführers gelegene Grundstück liegt im 5 m-Abstandsbereich zum Baugrundstück, weshalb der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu betrachten ist. Als solchem wurde ihm auch die Kundmachung vom 02.12.2013 zur Bauverhandlung am 17.12.2013 am 04.12.2013 nachweislich zugestellt (vgl § 42 Abs 2 AVG). Das im Eigentum des Beschwerdeführers gelegene Grundstück liegt im 5 m-Abstandsbereich zum Baugrundstück, weshalb der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu betrachten ist. Als solchem wurde ihm auch die Kundmachung vom 02.12.2013 zur Bauverhandlung am 17.12.2013 am 04.12.2013 nachweislich zugestellt vergleiche Paragraph 42, Absatz 2, AVG). Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung am 17.12.2013 teilgenommen und in der Verhandlung auch ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Bauverhandlung erstattet und zwar konkret mit folgendem Inhalt: „Ich möchte gesichert wissen, dass über den „Zuluftschacht“ an der südwestlichen Grundstücksgrenze keine Immissionen, welcher Art auch immer, auf mein Grundstück gelangen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass es sich auch tatsächlich um einen Zuluft- und nicht um einen Abluftschacht handelt.“ Mit dieser „Einwendung“ hat der Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinn des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 geltend gemacht.Mit dieser „Einwendung“ hat der Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 geltend gemacht. In der Kundmachung zur Bauverhandlung ist ausdrücklich festgehalten, dass Einwendungen gegen das Vorhaben spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde (während der Amtsstunden) oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, andernfalls die Parteien des Verfahrens ihre Stellung als Partei verlieren. Der Beschwerdeführer wurde als bekannter Beteiligter nachweislich zur Bauverhandlung geladen und hat er weder vor Beginn der Bauverhandlung noch im Zuge der Bauverhandlung ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, wie es ihm nach § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 eingeräumt ist. Mangels zulässiger Einwendungen hat der Beschwerdeführer daher seine Parteistellung verloren. Die nachträglich schriftlich erstatteten Einwendungen vom 23.12.2013 vermögen am Verlust der Parteistellung nichts zu ändern. Dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.12.2013 auf die „…äußerst kurzfristig angekündigte…“ Verhandlung ist entgegenzuhalten, dass er diesen Umstand anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht eingewandt und sich in die Verhandlung eingelassen hat. Unabhängig davon erscheint dem Gericht im vorliegenden Fall die Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung als durchaus ausreichend.Der Beschwerdeführer wurde als bekannter Beteiligter nachweislich zur Bauverhandlung geladen und hat er weder vor Beginn der Bauverhandlung noch im Zuge der Bauverhandlung ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, wie es ihm nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 eingeräumt ist. Mangels zulässiger Einwendungen hat der Beschwerdeführer daher seine Parteistellung verloren. Die nachträglich schriftlich erstatteten Einwendungen vom 23.12.2013 vermögen am Verlust der Parteistellung nichts zu ändern. Dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.12.2013 auf die „…äußerst kurzfristig angekündigte…“ Verhandlung ist entgegenzuhalten, dass er diesen Umstand anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht eingewandt und sich in die Verhandlung eingelassen hat. Unabhängig davon erscheint dem Gericht im vorliegenden Fall die Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung als durchaus ausreichend. Da der Beschwerdeführer die Parteistellung aufgrund der Erhebung von unzulässigen Einwendungen im Zuge der Bauverhandlung bereits verloren hat, war die gegenständliche Beschwerde in Konsequenz mangels Parteistellung mit Beschluss zurückzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.0842.2

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