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{'item': 'LVwG-2014/23/1819-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/1819-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des B F, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom xx.xx.xx zur GZ. ***** nach öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Ausgehend von einem Bericht über die Wildschadensituation 2009 im Hegebereich C durch die Bezirksforstinspektion A vom 05.05.2010 zur Zl. **** behing bei der Bezirkshauptmannschaft A ein Verwaltungsverfahren, das sich mit den Wildverbissschäden in den Jagdrevieren des Hegebereiches C befasste. Im Rahmen dieses Verfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft A am xx.xx.xx den nunmehr angefochtenen Bescheid mit dem sie dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Jagdleiter des Jagdgebietes Genossenschaftsjagd D gemäß § 52 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz folgende Maßnahmen auftrug:Ausgehend von einem Bericht über die Wildschadensituation 2009 im Hegebereich C durch die Bezirksforstinspektion A vom 05.05.2010 zur Zl. **** behing bei der Bezirkshauptmannschaft A ein Verwaltungsverfahren, das sich mit den Wildverbissschäden in den Jagdrevieren des Hegebereiches C befasste. Im Rahmen dieses Verfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft A am xx.xx.xx den nunmehr angefochtenen Bescheid mit dem sie dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Jagdleiter des Jagdgebietes Genossenschaftsjagd D gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz folgende Maßnahmen auftrug:
  5. Grünvorlage jedes erlegten weiblichen Rehwildes, sowie der Rehkitze den Vorlageorganen Herrn E G, oder Herrn Ing. H I;
  6. Grünvorlage jedes erlegten weiblichen Rehwildes, sowie der Rehkitze den Vorlageorganen Herrn E G, oder Herrn Ing. H römisch eins;
  7. 50%ige Abschussplanerfüllung bis
  8. September 2014 hinsichtlich Rehgeißen und Rehkitzen.
  9. Schwerpunktbejagung des Gamswildes ab 01.06.2014 in den rot gekennzeichneten Schwerpunktbejagungsflächen laut Anlage;
  10. Der Aufbruch des erlegten Stück Gamswildes muss an Ort und Stelle hinterlegt werden und unter Angabe der Koordination mittels GPS oder Einzeichnung in die Karte dem Hegemeister zur Kontrolle übermittelt werden.
  11. 30%iger Abschussplanerfüllung bis
  12. September 2014 hinsichtlich Gamswildes;
  13. Forstliche Schutzmaßnahmen (Einzelschutzmaßnahmen) sind nach Rücksprache mit dem Waldaufseher der Gemeinde bzw. der Bezirksforstinspektion A, Ing. J K bis 31.10.2014 durchzuführen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am xx.xx.xx eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes kommt der Beschwerde bereits aus formaler Berechtigung zu. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983 (TJG) LGBl. Nr. 41/2004 idF LGBl 130/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983 (TJG) Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013, lauten wie folgt: § 37Paragraph 37 Abschussplan

(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen.
(2)Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.
(3)Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Abs. 6) gegliedert, anzugeben:
(3)Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Absatz 6,) gegliedert, anzugeben:
  1. a)der ermittelte Wildstand,
  2. b)die Anzahl der im Vorjahr getätigten Abschüsse und der im Vorjahr aufgetretenen Stücke von Fallwild,
  3. c)der voraussichtliche Zuwachs an Wild,
  4. d)die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen.
(4)Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorausgegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
(5)Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse römisch eins (Ernteklasse), die Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) und die Altersklasse römisch drei (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen,
  1. a)wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
  2. b)wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist.
  3. b)wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist.
(9)Soweit es zur Erhaltung oder Herstellung eines nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen,
(9)Soweit es zur Erhaltung oder Herstellung eines nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen,
  1. a)eine zeitliche Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;
  2. b)den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat die übrigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich von jedem über den Abschussplan hinaus getätigten Abschuss zu verständigen.
(10)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr einer Entwertung des Jagdgebietes oder einer Schädigung angrenzender Jagdgebiete abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen.
(11)Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, 9 oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hegemeister zu hören.
(11)Vor der Erlassung eines Bescheides nach Absatz 8, 9, oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hegemeister zu hören.
(12)Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(12)Ein Bescheid nach Absatz 8, oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(13)Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen. § 52Paragraph 52 Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37 Abs. 2 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37, Absatz 2, angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.
(2)Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
(2)Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Absatz 3,) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Absatz eins, oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
  1. a)die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,
  2. b)die Errichtung, Verlegung oder Auflassung von Futterplätzen,
  3. c)die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist.
(3)Wildschäden sind waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
  1. a)die fristgerechte Wiederbewaldung oder die Neubewaldung (§ 13 und § 4 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet odera) die fristgerechte Wiederbewaldung oder die Neubewaldung (Paragraph 13 und Paragraph 4, des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder
  2. b)in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die
(4)Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(4)Maßnahmen nach Absatz 2, sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera b, sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera c, dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a, oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(5)In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5)In den Fällen des Absatz 2, Litera b und c ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach Paragraph 16, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen.
(7)Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(7)Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Absatz 2, zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft A dem Beschwerdeführer als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd D aufgetragen, einen vorgegebenen Abschussplan auf eine bestimmte Art zu erfüllen. Im angefochtenen Bescheid wurde kein über den Abschussplan hinausgehender weiterer Abschuss angeordnet. Insofern unterscheidet das Tiroler Jagdgesetz aber zwischen zwei verschiedenen Regimen. Einerseits bietet § 52 Tiroler Jagdgesetz die Rechtsgrundlage einem Jagdrevier einen über den Abschussplan hinausgehenden Abschuss vorzuschreiben und andererseits findet sich in § 37 Tiroler Jagdgesetz die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplanes.Einerseits bietet Paragraph 52, Tiroler Jagdgesetz die Rechtsgrundlage einem Jagdrevier einen über den Abschussplan hinausgehenden Abschuss vorzuschreiben und andererseits findet sich in Paragraph 37, Tiroler Jagdgesetz die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplanes. Zumal die Bezirkshauptmannschaft A im nunmehr angefochtenen Bescheid keinen über den Abschussplan hinausgehenden weiteren Abschuss vorgeschrieben hat, hat sie in Wahrheit keine Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des § 52 TJG angeordnet, sondern lediglich besondere Modalitäten zu Erfüllung des auf § 37 TJG gestützten Abschussplanes vorgeschrieben.Zumal die Bezirkshauptmannschaft A im nunmehr angefochtenen Bescheid keinen über den Abschussplan hinausgehenden weiteren Abschuss vorgeschrieben hat, hat sie in Wahrheit keine Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des Paragraph 52, TJG angeordnet, sondern lediglich besondere Modalitäten zu Erfüllung des auf Paragraph 37, TJG gestützten Abschussplanes vorgeschrieben. In Ansehung dieses Inhaltes hat die Bezirkshauptmannschaft A ihren Bescheid aber auf die falsche Rechtsgrundlage nämlich auf § 52 TJG gestützt. In Ansehung dieses Inhaltes hat die Bezirkshauptmannschaft A ihren Bescheid aber auf die falsche Rechtsgrundlage nämlich auf Paragraph 52, TJG gestützt. Sache eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist ausschließlich der Rechtsschutz des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, einen angefochtenen Bescheid auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen und somit einem anderen Ordnungsregime zuzuordnen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1819.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.