RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/1465-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerden
- der A H und des H H , beide wohnhaft in Adresse, vom 3.4.2014,
- der P E , G E , B Er. , T Er. , A H , H H , B M , M M, A T und M T , sämtliche vertreten durch die Advokatur, Adresse, vom 11.4.2014, sowie
- des P E , Adresse, vom 14.4.2014, gegen den Bescheid des DEF vom 13.3.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 10.1.2013 brachten die Bauwerber J. und P. S., beide wohnhaft in Adresse, ein Bauansuchen zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf Gst 81 KG XY ein, welches an der Adresse ABC errichtet werden soll. Gegenstand des Bauvorhabens ist ein Wohnhaus, das nordwestlich des W.weges in das leicht geneigte Hanggrundstück platziert wird und zwei Unter-, ein Erd- und ein Obergeschoß umfasst und auf Erdgeschoßniveau eine maximale Länge von 24,30m (Ostseite) und eine Breite von maximal 16,50m (Nordseite) aufweist. Mit Bescheid des EF vom 23.9.2013 wurde den Bauwerbern die Baubewilligung unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Die fristgerecht dagegen erhobenen Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurden mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des DEF vom 13.3.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde im Spruch dieses Bescheides detailliert auf einzelne – bloße Präzisierungen der erstinstanzlich genehmigten Pläne darstellende – Änderungen von Planunterlagen hingewiesen, auf die sich die Baubewilligung nunmehr bezieht. Hinsichtlich der Baubeschreibung wurde eine Ergänzung dergestalt vorgenommen, als spruchgemäß ergänzt wurde wie folgt: „Auf dem Dach des Obergeschoßes befinden sich Solarpaneele. Die Abmessungen betragen 8.50 m auf 2.00 m, damit ergibt sich eine Gesamtfläche von 17.00 m². Der höchste Punkt der Solaranlage liegt auf +668.00 (+6.90). Laut dem Lageplan liegt das bestehende Gelände vom westlichen Punkt der Solaranlage auf +661.
- Damit ergibt sich eine Höhendifferenz zum höchsten Punkt von 6.95m. Der dafür erforderliche Grenzabstand liegt bei 4.17 m (6.95 m x 0.6). Die vorhandenen Grenzabstände betragen auf der Westseite 5.40 m und auf der Nordseite 5.61 m. Das bestehende Gelände vom östlichen Punkt der Solaranlage liegt auf +660.
- Damit ergibt sich eine Höhendifferenz zum höchsten Punkt von 7.45m Der dafür erforderliche Grenzabstand liegt bei 4.47m (7.45 m x 0.6). Der vorhandene Grenzabstand auf der Nordseite beträgt 5.62 m.“ In den fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel brachten die Beschwerdeführer vor wie folgt: Beschwerde
- (Nachbarn H.) „Wir erheben Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Bescheid ****, erlassen vom DEF am 13.03.14 innerhalb der 4-Wochen Frist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wird beantragt. Folgende Gründe für die Beschwerde werden angeführt: ● Der Bescheid des Stadtsenates stützt sich auf neu geänderte Plangrundlagen. Eine Einsicht in diese Pläne wurde uns nicht gewährt. ● Das geplante Gebäude wird um eine Solaranlage ergänzt und damit höher. Dies stellt eine wesentliche Änderung dar und nicht nur die Ausräumung einer „bestehenden Ungenauigkeit“, wie in der rechtlichen Beurteilung von der Behörde angeführt. Vorher war keine Solaranlage klar erkennbar, daher kann man nicht von „bestehend“ sprechen. ● Wir vertreten die Meinung, dass durch die Zustellung des Berufungsbescheides an H H, der im Baubescheid trotz Vertetungsvollmacht nicht erwähnt wird, die erforderliche Berichtigung des Erstbescheides nicht aufgehoben wird. ● Der Amtssachverständige der Bau- und Feuerpolizei kommt in seiner Stellungnahme hinsichtlich des Geräteschuppens auf 2,92 bzw. 2,68m und damit eine mittlere Gebäudehöhe von 2,80m. Dies deckt sich nicht mit den Höhen der für uns zugänglichen Einreichpläne. Inwieweit die Pläne da abgeändert wurden und jetzt der TBO entsprechen würden wird gerne durch Einsicht bzw. Neuverhandlung vor Ort geklärt haben. ● Es ist nicht klar ersichtlich welche Unterlagen durch den ASV für Bau- und Feuerpolizei überhaupt beurteilt wurden. Seine Stellungnahme ist mit Datum vom 17.01.14 angegeben, die entsprechenden neuen Pläne datieren vom 07.02.2014 bzw. 11.02.14 ● Bezüglich der Geschoßflächendichte wird auf eine im Rahmen einer Baurechtsveranstaltung veröffentlichte Skizze verwiesen. Dies kann nicht wirklich als gesetzliche Bescheid-Grundlage dienen ● Bezüglich der Mindestabstände von der Grundgrenze, die in gegenständlichen Bauvorhaben um 4mm unterschritten werden, ist anzumerken, dass zumindest eine ordentliche Bauplanung richtige, gesetzeskonforme Maße aufweisen sollte. In der rechtlichen Bescheidbeurteilung wird das Runden auf zwei Dezimalstellen dadurch begründet, dass die Umsetzung einer millimetergenauen Planung in der Praxis nahezu unmöglich wäre. Im Baubescheid ist aber nicht die Umsetzung sondern die Planung zu beurteilen! Für die Planung am Papier kann man aber schon eine Einhaltung der Vorschriften erwarten. Zumal es zumutbar ist, in der Planung doch einen weiteren Zentimeter abzurücken, damit es zumindest am Papier passt.“ Beschwerde
- (Nachbarn E/Er/H/M/T) „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache haben die Beschwerdeführer die Advokatur mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt, welche sich gem. § 10 AVG auf die erteilte Vollmacht beruft. „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache haben die Beschwerdeführer die Advokatur mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt, welche sich gem. Paragraph 10, AVG auf die erteilte Vollmacht beruft. Die Beschwerdeführer erheben durch ihre ausgewiesene Vertreterin B E S C H W E R D E gegen den Bescheid des DEF vom 13.03.2014, Zl ****, an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Bescheid wurde am 13.03.2014 erlassen. Die mit 11.04.2014 zur Post gegebene Beschwerde ist somit jedenfalls rechtzeitig. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 26 TBO 2011 und somit zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und Wesentliche Verfahrensmängel bekämpft und hierzu näher ausgeführt wie folgt:gegen den Bescheid des DEF vom 13.03.2014, Zl ****, an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Bescheid wurde am 13.03.2014 erlassen. Die mit 11.04.2014 zur Post gegebene Beschwerde ist somit jedenfalls rechtzeitig. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, TBO 2011 und somit zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und Wesentliche Verfahrensmängel bekämpft und hierzu näher ausgeführt wie folgt: 1.) Die Bauwerber haben aufgrund des Einreichplans des Architekten R N vom 28.06.2013 sowie des Lageplans des Ingenieurskonsulenten für Vermessungswesen H W vom 04.07.2013 beim EF um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses angesucht. Gegen dieses Bauvorhaben haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen erhoben. Im Wesentlichen wurde darin geltend gemacht, dass das Bauprojekt nicht ordnungsgemäß zu erschließen sei und zur Durchführung des Bauvorhabens keine geeignete Infrastruktur vorliege. Des Weiteren seien die Planungsunterlagen unrichtig, weil zum einen die Bauausführungen bis an die Grundgrenzen geführt werden sollten und zum anderen die erforderliche Baugrubensicherung nicht durchgeführt werden könnte sowie durch ein Dachgeschoss die Höchstzahl der Vollgeschosse überschritten würde. Aufgrund der Verletzung der Abstandsbestimmungen, der unrichtigen Planungsunterlagen sowie der Verstöße gegen die Raumordnung und den Bebauungsplan sei das Bauvorhaben deshalb unzulässig. Der DEF gab den Einwendungen der Nachbarn mit Bescheid vom 23.09.2013 keine Folge und bewilligte das beantragte Bauvorhaben unter Erteilung von Auflagen. Aufgrund der Stellungnahmen der Brandsachverständigen der Bau und Feuerpolizei, der Stadtplanung, Verkehrsplanung, des Tiefbaus und der kulturbautechnischen Sachverständigen wurden die diesbezüglichen Einwendungen der Nachbarn als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurden die Einwendungen als objektiv- öffentliche Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung an den DEF, in welcher erneut detailliert auf die Verletzung der Abstandsbestimmungen, die mangelhafte bzw. nicht durchführbare Baugrubensicherung, die Verletzung von einschlägigen Bestimmungen der Raumordnung und der Mangelhaftigkeit der Planungsunterlagen (in den Planungsunterlagen ist auf dem Dach ein schräger Strich erkennbar, wobei nicht beurteilt werden kann, worum es sich hierbei handeln solle). Darüber hinaus sei das Verfahren mangelhaft, da die erkennende Behörde das Bauvorhaben in Kenntnis der Verletzungen der Bestimmungen über Vollgeschosse, die Geschossflächendichte und die Erschließung des Bauplatzes einschließlich der fehlenden Infrastruktur bewilligt habe. Schließlich sei der Bescheid fehlerhaft, weil darin irreführende Höhenangaben und unrichtige Bezeichnungen von Wegen enthalten seien. Auch der Berufung der Beschwerdeführer wurde vom DEF keine Folge gegeben. Soweit die geltend gemachten Argumente in der Berufung nicht zurückgewiesen wurden, weil sie als öffentlich-rechtliche Einwendungen keine Nachbarrechte darstellten, wurden Sie darüber hinaus als unbegründet abgewiesen, da zwischenzeitlich durch eine Planänderung der relevanten Einreichunterlagen ein korrekter Planungstand hergestellt worden sei und das Bauvorhaben nunmehr au f dieser Grundlage einwandfrei zu bewilligen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die ursprünglichen Einreichpläne und der Lageplan für ungültig erklärt und durch die erst während des Berufungsverfahrens neu eingebrachte „Einreichplanung Wohnhaus S, Katastralgemeinde ***, GP 81, Adresse, Grundrisse, Schnitte, Ansichten“ vom 06.02.2014 sowie der Lageplan, Geschäftszahl ***, „Inhalt: Lageplan und Übersicht Kataster, Ergänzung mit Solarpaneel“ vom 07.02.2014 ersetzt. Begründet wurde dies im Spruch des angefochtenen Bescheid damit, dass die nunmehrigen Planungsunterlagen lediglich Präzisierungen der erstinstanzlich genehmigten Pläne seien und somit sämtliche Auflagen sowie die Baubeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides unberührt aufrecht bleiben. Lediglich in Bezug auf die nunmehr in den Planunterlagen deutlich dargestellten Solarpaneele hätte sich eine Ergänzung ergeben.Auch der Berufung der Beschwerdeführer wurde vom DEF keine Folge gegeben. Soweit die geltend gemachten Argumente in der Berufung nicht zurückgewiesen wurden, weil sie als öffentlich-rechtliche Einwendungen keine Nachbarrechte darstellten, wurden Sie darüber hinaus als unbegründet abgewiesen, da zwischenzeitlich durch eine Planänderung der relevanten Einreichunterlagen ein korrekter Planungstand hergestellt worden sei und das Bauvorhaben nunmehr au f dieser Grundlage einwandfrei zu bewilligen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die ursprünglichen Einreichpläne und der Lageplan für ungültig erklärt und durch die erst während des Berufungsverfahrens neu eingebrachte „Einreichplanung Wohnhaus S, Katastralgemeinde ***, Gesetzgebungsperiode 81, Adresse, Grundrisse, Schnitte, Ansichten“ vom 06.02.2014 sowie der Lageplan, Geschäftszahl ***, „Inhalt: Lageplan und Übersicht Kataster, Ergänzung mit Solarpaneel“ vom 07.02.2014 ersetzt. Begründet wurde dies im Spruch des angefochtenen Bescheid damit, dass die nunmehrigen Planungsunterlagen lediglich Präzisierungen der erstinstanzlich genehmigten Pläne seien und somit sämtliche Auflagen sowie die Baubeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides unberührt aufrecht bleiben. Lediglich in Bezug auf die nunmehr in den Planunterlagen deutlich dargestellten Solarpaneele hätte sich eine Ergänzung ergeben. 2.) Der Beschwerdeführer macht einen wesentlichen Verfahrensmangel durch die Verletzung des Parteiengehörs sowie die Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde geltend. Im angefochtenen Bescheid heißt es auszugsweise: „Mit Schreiben vom 18.12.2013 wurde der Bauwerber im Berufungsverfahren weiters aufgefordert, neue Planunterlasen zu übermitteln, welche am 30.12.2013 nachgereicht wurden. Im Zuge des berufungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde eine ergänzende Stellungnahme der Magistratsabteilung HI. Stadtplanung, eingeholt... “ „Weiters wurde eine ergänzende Stellungnahme der Magistratsabteilung III, Bau- und Feuerpolizei, in Auftrag gegeben. Im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung wurde festgestellt, dass nicht sämtliche Höhenangaben aus den Plänen ersichtlich sind, sodass neuerlich entsprechend angepasste Pläne im Berufungsverfahren nachgefordert wurden. Am 7.2.2014 wurde sodann die neue Einreichplanung, am 11.2.2014 der neue Lageplan übermittelt. Der Amtssachverständige der Bau- und Feuerpolizei hat anhand der nachgereichten Pläne folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben: “ „Weiters wurde eine ergänzende Stellungnahme der Magistratsabteilung römisch drei, Bau- und Feuerpolizei, in Auftrag gegeben. Im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung wurde festgestellt, dass nicht sämtliche Höhenangaben aus den Plänen ersichtlich sind, sodass neuerlich entsprechend angepasste Pläne im Berufungsverfahren nachgefordert wurden. Am 7.2.2014 wurde sodann die neue Einreichplanung, am 11.2.2014 der neue Lageplan übermittelt. Der Amtssachverständige der Bau- und Feuerpolizei hat anhand der nachgereichten Pläne folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben: “ (Hervorhebungen durch die Vertreterin der Beschwerdeführer) Wie sich aus den zitierten Ausführungen zweifelsfrei ergibt, hat die belangte Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens den Bauwerber eine Änderung der Einreichplanung sowie eine Ergänzung der Baubeschreibung aufgetragen. Die Bauwerber sind diesen Aufforderungen offenkundig nachgekommen, und haben sowohl im Dezember 2013 wie auch im Februar 2014 geänderte und erweiterte Planungsunterlagen zur Bewilligung eingereicht. Den Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, dass es sich hierbei lediglich um „Präzisierungen“ gehandelt habe und somit diese neuen Unterlagen bei Erlassung des Berufungsbescheids der Entscheidung zugrunde gelegt werden können, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es der Berufungsbehörde nicht verwehrt, selbständig zusätzliche Ermittlungsmaßnahm en durchzuführen, dies hat jedoch jedenfalls unter Wahrung der Parteienrechte zu geschehen. Insbesondere ist in diesem Fall den Nachbarn als Parteien im Bauverfahren - auch im Stadium des Berufungsverfahrens - dadurch Gehör zu verschaffen, dass ihnen eine Gelegenheit zur Stellungnahm e der geänderten bzw. erweiterten Planungsunterlagen eingeräumt wird (vgl VwGH 2012/12/2013, 2010/05/0179). Andernfalls dürfte die entscheidende Behörde solche Tatsachen und Beweisergebnisse bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen (VwGH 2011/03/0168).Den Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, dass es sich hierbei lediglich um „Präzisierungen“ gehandelt habe und somit diese neuen Unterlagen bei Erlassung des Berufungsbescheids der Entscheidung zugrunde gelegt werden können, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es der Berufungsbehörde nicht verwehrt, selbständig zusätzliche Ermittlungsmaßnahm en durchzuführen, dies hat jedoch jedenfalls unter Wahrung der Parteienrechte zu geschehen. Insbesondere ist in diesem Fall den Nachbarn als Parteien im Bauverfahren - auch im Stadium des Berufungsverfahrens - dadurch Gehör zu verschaffen, dass ihnen eine Gelegenheit zur Stellungnahm e der geänderten bzw. erweiterten Planungsunterlagen eingeräumt wird vergleiche VwGH 2012/12/2013, 2010/05/0179). Andernfalls dürfte die entscheidende Behörde solche Tatsachen und Beweisergebnisse bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen (VwGH 2011/03/0168). Im Bauverfahren wird der Verfahrensgegenstand durch das konkret beschriebene Bauvorhaben definiert. Die Baubehörde ist hinsichtlich des durchzuführenden Beweisverfahrens sowie der Erlassung des Bescheids an die Anträge des Bauwerbers gebunden und darf diese weder abändern, noch erweitern, noch dem klaren Wortlaut des Antrags eine andere - nicht unmittelbar durch den Wortlaut selbst gedeckte – Bedeutung beimessen. Eingaben, welche kein tatsächlich auch verbalisiertes Ansuchen an die Behörde enthalten, sind nicht als Antrag zu behandeln und können keine Grundlage für einen Bescheid bilden (LVwG-2014/22/0171-1 vom 10.02.2014). Da wie oben ausgeführt die konkreten Eingaben der Bauwerber von Dezember 2013 und Februar 2014 den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht wurden und deren genauer Inhalt somit nicht bekannt ist, wird aus Vorsicht die Unzuständigkeit des DEF eingewendet. Da nach der oben dargestellten Rechtsprechung eine Behörde nur dann in einer Bausache entscheiden darf, wenn ein eindeutiger Antrag auf Bewilligung eines Bauansuchens gestellt worden ist, liegt im Falle einer Bescheiderlassung ohne einen solchen Antrag eine Unzuständigkeit der Behörde vor. Sollte die Einreichung der abgeänderten Planungsunterlagen ohne ein entsprechendes verbalisiertes Ersuchen erfolgt sein, wurde der Bescheid somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ersatzlos zu beheben. Selbst für den Fall, dass ein entsprechendes abgeändertes Bauansuchen im Berufungsverfahren gestellt worden wäre, haftet dem V erfahren jedoch im m er noch ein wesentlicher Verfahrensmangel an, da den Nachbarn als Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungswesentlichen Tatsachen und Beweisergebnissen gegeben wurde. Das Parteiengehör bezieht sich dabei au f den für die Behörde maßgebenden festzustellenden Sachverhalt, wobei im Bauverfahren Einreichplanung sowie Änderungen bzw. Ergänzungen hierzu jedenfalls maßgebend sind (VwGH 2010/05/0179). Das Parteiengehör wäre darüber hinaus so rechtzeitig zu gewähren gewesen, dass die Parteien des Verfahrens zeitgerecht vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit gehabt hätten, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen (VwGH 2010/05/0179).Selbst für den Fall, dass ein entsprechendes abgeändertes Bauansuchen im Berufungsverfahren gestellt worden wäre, haftet dem römisch fünf erfahren jedoch im m er noch ein wesentlicher Verfahrensmangel an, da den Nachbarn als Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungswesentlichen Tatsachen und Beweisergebnissen gegeben wurde. Das Parteiengehör bezieht sich dabei au f den für die Behörde maßgebenden festzustellenden Sachverhalt, wobei im Bauverfahren Einreichplanung sowie Änderungen bzw. Ergänzungen hierzu jedenfalls maßgebend sind (VwGH 2010/05/0179). Das Parteiengehör wäre darüber hinaus so rechtzeitig zu gewähren gewesen, dass die Parteien des Verfahrens zeitgerecht vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit gehabt hätten, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen (VwGH 2010/05/0179). Es wird hiermit ausdrücklich aufgrund des Austausches der Einreichplanung die Unzuständigkeit der belangten Behörde eingewandt. 3.) Die Beschwerde aufgrund der Geltendmachung von Verfahrensmängeln ist zulässig, da es sich um wesentliche Mängel handelt. Wesentlich sind Verfahrensmängel dann, wenn bei einer gesetzmäßigen Abführung des Verfahrens eine andere Entscheidung erwirkt hätte werden können. Für den Fall, dass der angefochtene Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen worden wäre, bedarf die Wesentlichkeit des Mangels keiner weiteren Erörterung. Das Fehlen eines notwendigen verfahrenseinleitenden Antrags hätte von den Beschwerdeführern bereits mit der Einbringung der geänderten Pläne geltend gemacht werden können. Die Wesentlichkeit der Verletzung des Parteiengehörs ergibt sich zusätzlich bereits aus dem Gang des Verfahrens selbst. In Folge der Anregungen der Beschwerdeführer dahin gehend, dass die Planunterlagen m angelhaft sind, wurden diese von der belangten Behörde in korrigierter Form eingefordert und tatsächlich zweimal von den Bauwerbern nachgebessert. Insbesondere in Bezug au f den lediglich als Strich dargestellten Dachaufbau des Bauprojektes wurde den Nachbarn bislang aufgrund der unzureichenden Planungsunterlagen noch gar keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Überprüfung, ob diesbezüglich Nachbarechte beeinträchtigt werden, gegeben. Die Beschwerdeführer sind somit in ihrem fundamentalen Nachbarrecht beeinträchtigt worden. Bei der Geltendmachung der Mangelhaftigkeit der Planungsunterlagen handelt es sich im konkreten Fall auch nicht um rein objektiv-öffentliche Rechte, da durch die lückenhaften Darstellungen der Einreichunterlagen eine verlässliche und wirksame Überprüfung der Einhaltung von Schutzbestimmungen gegenüber der Nachbarn unmöglich gemacht wurde. Der Hinweis der belangten Behörde, dass die Planunterlagen im Hinblick auf die Solaranlage zwischenzeitlich ergänzt wurden, kann hieran nichts ändern, wurden doch die Nachbarn von diesen Änderungen nicht in Kenntnis gesetzt. Die Einwendungen bezüglich der Verletzung der Abstandsbestimmungen bleiben somit aufrecht. Auch ohne Berücksichtigung des Dachaufbaus (Solaranlage) wurden die einzuhaltenden Mindestabstände verletzt. Das Gelände in der vertikalen Flucht des nordöstlichen Punktes des Dachgeschosses w eist eine Höhe von 660,41 m auf. Daraus errechnet sich der erforderliche Mindestabstand von 4,134 m. D er Abstand des nordöstlichen Punktes zur nördlichen Grundstücksgrenze beträgt laut der ursprünglichen Vermessungsurkunde jedoch nur 4,13 m. Mangels Vorlage der nunmehr nachgereichten geänderten Planunterlagen ist den Beschwerdeführern die eigenständige Kontrolle der Einhaltung der Abstandsbestimmungen - insbesondere im Hinblick darauf, dass nunmehr der Dachaufbau zu berücksichtigen ist - nicht möglich. Nachdem jedoch die Abstandsbestimmungen bereits ohne Berücksichtigung des Dachaufbaus verletzt w erden, ist der Bescheid diesbezüglich auch inhaltlich mangelhaft. 4.) Der guten Ordnung und der Vollständigkeit halber werden an dieser Stelle die als unzulässig zurückgewiesenen Einwendungen des Beschwerdeführers als Anregung an die zuständige Behörde dargetan, welche sich von Amts wegen um die Richtigkeit des Verfahrens und die Einhaltung sämtlicher relevanten Bestimmungen zu kümmern hat. a) Wenn auch gemäß § 117 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sämtliche Festlegungen bezüglich Geschossflächendichte und Vollgeschossbestimmungen außer Kraft getreten sind, so waren die zum Bauansuchen eingereichten Planungsunterlagen - die zu diesem Zeitpunkt der genannten Bestimmung jedenfalls noch nicht außer Kraft getreten waren - unrichtig. Wie die erkennenden Behörden hätten erkennen können und erkennen müssen, wurden die einzelnen Geschossflächen genau so berechnet bzw. angegeben, dass die höchstzulässige Geschossflächendichte von 0,5 gerade nicht überschritten wurde. Es ergibt sich ohne weitere Mühe aus den Plänen zur Berechnung der Geschossflächendichte, dass hierbei Flächen nicht berücksichtigt wurden, die in der Konsequenz zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Geschossflächendichte geführt hätten. Es ist jedoch unstrittig, dass Flächen, auf denen künftig Möbelstücke stehen werden sowie solche, die nicht unmittelbar als Wohnräume verwendet w erden (insbesondere Gänge), bei der Berechnung der Geschossflächendichte au f jeden Fall zu berücksichtigen sind. Bei entsprechendem Eingehen au f die Einwendungen der Nachbarn, hätte die Behörde hierzu von Amts wegen eine sorgfältige Überprüfung vorzunehmen gehabt.Wenn auch gemäß Paragraph 117, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sämtliche Festlegungen bezüglich Geschossflächendichte und Vollgeschossbestimmungen außer Kraft getreten sind, so waren die zum Bauansuchen eingereichten Planungsunterlagen - die zu diesem Zeitpunkt der genannten Bestimmung jedenfalls noch nicht außer Kraft getreten waren - unrichtig. Wie die erkennenden Behörden hätten erkennen können und erkennen müssen, wurden die einzelnen Geschossflächen genau so berechnet bzw. angegeben, dass die höchstzulässige Geschossflächendichte von 0,5 gerade nicht überschritten wurde. Es ergibt sich ohne weitere Mühe aus den Plänen zur Berechnung der Geschossflächendichte, dass hierbei Flächen nicht berücksichtigt wurden, die in der Konsequenz zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Geschossflächendichte geführt hätten. Es ist jedoch unstrittig, dass Flächen, auf denen künftig Möbelstücke stehen werden sowie solche, die nicht unmittelbar als Wohnräume verwendet w erden (insbesondere Gänge), bei der Berechnung der Geschossflächendichte au f jeden Fall zu berücksichtigen sind. Bei entsprechendem Eingehen au f die Einwendungen der Nachbarn, hätte die Behörde hierzu von Amts wegen eine sorgfältige Überprüfung vorzunehmen gehabt. Gleichsam als logische Konsequenz ergibt sich daraus, dass auch die Berechnungen zu den Vollgeschossbestimmungen nicht richtig sein können. Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid (Seite 10) selbst ausfuhrt, erfolgt die Ermittlung von Vollgeschossen aufgrund der Fläche eines darunter liegenden Geschosses. Da jedenfalls die hier zur Berechnung heranzuziehenden Geschossflächen unrichtig sind, können somit sämtliche darauf aufbauenden Berechnungen nur mangelhaft sein. Darüber hinaus ergibt sich aus den Einreichplänen, dass das gesamte Dachgeschoss eine Raum höhe von 2,30 m oder m ehr aufweist und gemäß § 61 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 bereits dann ein Vollgeschoss anzunehmen ist, wenn mehr als die Hälfte der Grundfläche des Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweist, weshalb das geplante Dachgeschoss als Vollgeschoss zu definieren gewesen wäre.Gleichsam als logische Konsequenz ergibt sich daraus, dass auch die Berechnungen zu den Vollgeschossbestimmungen nicht richtig sein können. Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid (Seite 10) selbst ausfuhrt, erfolgt die Ermittlung von Vollgeschossen aufgrund der Fläche eines darunter liegenden Geschosses. Da jedenfalls die hier zur Berechnung heranzuziehenden Geschossflächen unrichtig sind, können somit sämtliche darauf aufbauenden Berechnungen nur mangelhaft sein. Darüber hinaus ergibt sich aus den Einreichplänen, dass das gesamte Dachgeschoss eine Raum höhe von 2,30 m oder m ehr aufweist und gemäß Paragraph 61, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 bereits dann ein Vollgeschoss anzunehmen ist, wenn mehr als die Hälfte der Grundfläche des Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweist, weshalb das geplante Dachgeschoss als Vollgeschoss zu definieren gewesen wäre. b) Es wird noch der Hinweis angebracht, dass aufgrund der Ausführungen in den Einwendungen bzw. der Berufung der Beschwerdeführer der Bauplatz insgesamt als ungeeignet anzusehen ist. D er Bauplatz verfugt zwar über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch entspricht diese nicht dem vorgesehenen Verwendungszweck. Die Zufahrt zum Bauplatz würde aufgrund der vorliegenden Unterlagen über den nur ca. 2 m breiten öffentlichen W.weg erfolgen. Die Mindestbreite der Zu- und Abfahrten hätte für K raftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht 2,8 m zu betragen und im Bereich der Einmündungskurve vom E.weg in den W.weg eine entsprechend größere Breite unter Berücksichtigung der für die jeweiligen Fahrzeuge geltenden Schleppkurven zu betragen. Aufgrund dieser geringen Breite und der beschränkten Tragfähigkeit ist somit die rechtlich gesicherte Zufahrt weder für den beabsichtigten Verwendungszweck noch für die Baumaßnahm en selbst geeignet. Diesen Umstand hätte die Baubehörde von Amts wegen wahrzunehmen gehabt. Ferner wurde von den Beschwerdeführern bereites im Zuge der Bauverhandlung vorgebracht, dass die Eigentumsverhältnisse der technischen Infrastruktur (Kanal, Gas, Strom, Telekommunikation) mit Ausnahme der Wasserleitung aufgrund von durch Leistungsvereinbarungen der EF im öffentlichen W.weg au f sehr engem Raum und in komprimierter Form privat verlegt wurden. Die Eigentumsverhältnisse dieser Infrastrukturleitungen sind weiterhin unklar. Schließlich ist aus dem im Bauakt liegenden technischen Bericht des AB ersichtlich, dass zur Ausführung des Bauvorhabens eine ca K m tiefe Baugrube auszuheben sein wird, welche gegen Norden hin durch eine mittels Injektionsbohrhaken Rück verankerte und 75° steile Spritzbetonwand aufgrund einer Gefahr des Abrutschens des Nachbargrundstücks GSt. 814/ abgesichert werden soll. Das dem Bauakt zu Grunde liegende Baugrubensicherungskonzept weist jedoch unzureichende Belastungsannahmen auf und ist nicht ausreichend dimensioniert. Es wurde bereits im Bauverfahren die Anregung vorgebracht, die Baugrubensicherung entlang der nördlich des Grundstückes GSt. 81 gelegenen Privatzufahrtsstraße nach den Verkehrslasten Brückenklasse I laut ÖNORM B 4002 zu bemessen und auszufuhren, so dass das Baugrubensicherungskonzept dem Errichtungs- und Dimensionierungszustand der Privatzufahrtsstraße entspricht.Schließlich ist aus dem im Bauakt liegenden technischen Bericht des Ausschussbericht ersichtlich, dass zur Ausführung des Bauvorhabens eine ca K m tiefe Baugrube auszuheben sein wird, welche gegen Norden hin durch eine mittels Injektionsbohrhaken Rück verankerte und 75° steile Spritzbetonwand aufgrund einer Gefahr des Abrutschens des Nachbargrundstücks GSt. 814/ abgesichert werden soll. Das dem Bauakt zu Grunde liegende Baugrubensicherungskonzept weist jedoch unzureichende Belastungsannahmen auf und ist nicht ausreichend dimensioniert. Es wurde bereits im Bauverfahren die Anregung vorgebracht, die Baugrubensicherung entlang der nördlich des Grundstückes GSt. 81 gelegenen Privatzufahrtsstraße nach den Verkehrslasten Brückenklasse römisch eins laut ÖNORM B 4002 zu bemessen und auszufuhren, so dass das Baugrubensicherungskonzept dem Errichtungs- und Dimensionierungszustand der Privatzufahrtsstraße entspricht. Aufgrund des Erfordernisses der ausreichenden statischen Dimensionierung werden zur Baugrubensicherung größere Ankerlängen erforderlich sein, wobei durch diese größeren Längen die dauerhafte Inanspruchnahme von Fremdgrund zur Hangsicherung unausweichlich ist. Ein entsprechendes Einvernehmen der Bauwerber mit den Beschwerdeführern liegt diesbezüglich jedoch nicht vor. Wenn es sich auch hierbei nicht um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handelt, so hätte die Behörde im Interesse der Rechtsrichtigkeit von Entscheidungen und überhaupt im Sinne der Verfahrensökonomie darauf Bedacht zu nehmen, nur solche Bauansuchen zu bewilligen, die auch tatsächlich umsetzbar sind. Aufgrund der obigen Ausführungen wird daher gestellt der A N T R A G das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid beheben zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Bauansuchen der Bauwerber abgewiesen wird.“ Beschwerde 3 (Nachbarn E.) „Die Miteigentümer der nördlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes 81 gelegenen Grundstücke 814/, 814/ und 814/1, Frau E G. und Herr P E sind Nachbarn im Sinne des § 26
(3)der Tiroler Bauordnung 2011.„Die Miteigentümer der nördlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes 81 gelegenen Grundstücke 814/, 814/ und 814/1, Frau E G. und Herr P E sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 26,
(3)der Tiroler Bauordnung
- BESCHWERDE Gegen den Bescheid Zl ****, vom 13.03.2014, wird das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und wesentlicher Verfahrensmängel bekämpft. BEGRÜNDUNG
- ABSTANDSBESTIMMUNGEN Aus den eingereichten Plänen (Ansicht Ost) ist ersichtlich, dass die Oberkante des Dachgeschosses eine Höhe von 667,30 m aufweist. Das Gelände in der vertikalen Flucht des nordöstlichen Punktes des Dachgeschosses weist eine Höhe von 660,41 m auf. Daraus errechnet sich der erforderliche Mindestabstand wie folgt (667,30 - 660,41) x 0,6 = 4,134 m. Der Abstand des nordöstlichen Punktes zur nördlichen Grundstücksgrenze beträgt laut Vermessungsurkunde des Herrn H W 4,13 m und wurde somit unterschritten. Die Abstandsbestimmungen wurden somit nicht eingehalten. Der im Nordosteck des planungsgegenständlichen Grundstückes geplante Geräteschuppen weist an der Ostgrenze eine Höhe von mehr als 2,80 m auf und entspricht daher nicht den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, da an der Grundstücksgrenze Gebäude oder Gebäudeteile keine größere Höhe als 2,80 m aufweisen dürfen. Von der Baubehörde wurde fälschlicherweise die mittlere Wandhöhe zur Beurteilung herangezogen. Die Beurteilung der Behörde ist daher schon in Ihrem Grundsatz falsch.
- BAUGRUBENSICHERUNG Aus dem, dem Bauakt beiliegenden technischen Bericht des Herrn A.Bru., welcher einen integrierenden Bestandteil des Bauansuchens darstellt, ist ersichtlich, dass die ca. 8 m tiefe Baugrube, welche zur Errichtung des Bauvorhabens erforderlich ist gegen Norden hin durch eine mittels Injektionsbohrankern rückverankerte 75 Grad steile Spritzbetonwand abgesichert werden soll. Dies deshalb da die latente Gefahr, des Abrutschens des Nachbargrundstückes 814/ und der darauf befindlichen privaten Zufahrtsstraße besteht. Für die Errichtung dieser dauerhaften Baugrubensicherung und die damit verbundene Rückverankerung mittels Injektionsbohrankern ist die dauerhafte Inanspruchnahme von Fremdgrund erforderlich. Es wird hiermit klargestellt, dass diesbezüglich kein Einvernehmen zwischen dem Bauwerber und den Berufungswerbern besteht. Das dem Bauakt zugrundeliegenden Baugrubensicherungskonzept weist unzureichende Belastungsannahmen auf und ist nicht ausreichend dimensioniert. Gefordert wird seitens der Berufungswerber, dass die Baugrubensicherung entlang der nördlich des Grundstückes 81 gelegenen privaten Zufahrtsstraße nach den Verkehrslasten Brückenklasse I laut ÖNORM B 4002 zu bemessen und auszuführen ist, sodass das Baugrubensicherungskonzept dem Errichtungs- und Dimensionierungszustand der privaten Zufahrtsstraße entspricht.Das dem Bauakt zugrundeliegenden Baugrubensicherungskonzept weist unzureichende Belastungsannahmen auf und ist nicht ausreichend dimensioniert. Gefordert wird seitens der Berufungswerber, dass die Baugrubensicherung entlang der nördlich des Grundstückes 81 gelegenen privaten Zufahrtsstraße nach den Verkehrslasten Brückenklasse römisch eins laut ÖNORM B 4002 zu bemessen und auszuführen ist, sodass das Baugrubensicherungskonzept dem Errichtungs- und Dimensionierungszustand der privaten Zufahrtsstraße entspricht. Bedingt durch das Erfordernis der ausreichenden statischen Dimensionierung nach den Verkehrslasten Brückenklasse I laut ÖNORM B 4002 werden größere Ankerlängen erforderlich sein, wobei diese rückverankerte Spritzbetonwand nicht eine vorübergehende sondern zwangsläufig eine dauerhafte Baumaßnahme auf Fremdgrund darstellt, da die Verankerung samt Betoninjektion wegen der latenten Abrutschgefahr des Nachbargrundstückes 814/ und der darauf befindlichen privaten Zufahrtsstraße im Zuge der Bauführung gar nicht mehrBedingt durch das Erfordernis der ausreichenden statischen Dimensionierung nach den Verkehrslasten Brückenklasse römisch eins laut ÖNORM B 4002 werden größere Ankerlängen erforderlich sein, wobei diese rückverankerte Spritzbetonwand nicht eine vorübergehende sondern zwangsläufig eine dauerhafte Baumaßnahme auf Fremdgrund darstellt, da die Verankerung samt Betoninjektion wegen der latenten Abrutschgefahr des Nachbargrundstückes 814/ und der darauf befindlichen privaten Zufahrtsstraße im Zuge der Bauführung gar nicht mehr entfernt werden kann. Nach herrschender Judikatur ist die Baugrubensicherung bei Rutschgefahr bereits im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Der technische Vorgang der Bauausführung zur Beseitigung der latenten Abrutschgefahr des Nachbargrundstückes 814/ und der darauf befindlichen privaten Zufahrtsstraße ist nicht sichergesteilt.
- RAUMORDNUNG Im Zuge der Errichtung der Wohnanlagen Adresse wurde durch Zusammenlegung dreier schmaler länglicher Grundstücke (Wi, Na, Sch) das jetzige Grundstück 81 gebildet, um eine Pufferzone zwischen den Wohnanlagen Adresse und den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von B L zu schaffen. Mit dem Flächenwidmungsplan AL-F42 (in Kraft seit 18.1.2013) ist das planungsgegenständliche Grundstück 81 als „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ gewidmet. Diese Widmung wurde gewählt, um zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle L. und dem benachbarten Wohngebiet eine Pufferzone zu schaffen. Die gegenständliche Planung steht nun genau im Widerspruch zu der beabsichtigten Funktion dieser Pufferzone. Einerseits ist das geplante Bauvorhaben beeinträchtigt durch Emissionen aus der landwirtschaftlichen Hofstelle und andererseits stellt die geplante Bebauung eine massive Beeinträchtigung (Aussicht und Besonnung) und Wertminderung der im Osten und Norden befindlichen Bebauung, Adresse, dar. Beantragt wird die daher die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Erhebung der städtebaulichen Verträglichkeit der gegenständlichen Planung mit den Planungsfestlegungen des Aufbauplanes AL-B18/1 vom 11.1.1994, eine Rückstellung des gegenständlichen Bauverfahrens und eine Planungsänderung dahingehend, dass die Qualität der bestehenden Bebauung, insbesondere Adressse, hinsichtlich der Aussichtslage und Besonnung möglichst wenig beeinträchtigt werden und sich das neu zu planende Objekt auf Gst. 81 architektonisch und städtebaulich in die Gesamtplanung der Wohnanlagen entsprechend dem Aufbauplan AL-B18/1 integriert. In diesem Zusammenhang wird auf die Planungsgrundsätze des Aufbauplanes AL-B18/1 hingewiesen. Bei der gesamthaften Planung Adresse wurde darauf Bedacht genommen zwischen den einzelnen Baugruppen einen Luftraum von zumindest 10 Metern frei zu halten. Um eine qualitätvolle Bebauungsentwicklung auch auf dem neu zu bebauenden Grundstück 81 fortzusetzen wird aus städtebaulicher Sicht beantragt, diese Planungsgrundsätze zu übernehmen und gleichzeitig eingewendet, dass das verfahrensgegenständliche Projekt nicht die Planungsgrundsätze des Aufbauplanes AL-B18/1 erfüllt, weil der Abstand zu den benachbarten Gebäuden kleiner als 10 m ist. Aufgrund der Bausperre vom 2.11.2010 bis 30.11.2012 und aufgrund des Nichtinkrafttretens des beeinspruchten Bebauungsplanes AL-B30/2 welcher eine wesentlich geringere Baumassendichte vorsah, ergibt sich zwangsläufig, dass es nicht im Sinne der örtlichen Raumordnung sein kann, nunmehr auf den Bebauungsplan AL-B18 vom 11.1.1994 als Planungsgrundlage zurückzugreifen welcher nicht einmal die Planungsgrundsätze des für dieses Gebiet entwickelten Aufbauplanes AL-B18/1 berücksichtigt. Der Bescheid verletzt somit das örtliche Raumordnungskonzept
- AUFBAUTEN AUF DER DACHFLÄCHE In der Ansicht Ost, in der Ansicht West und im Schnitt AA der Einreichplanung ist nördlich des Kamines ein schräger dünner Strich zu erkennen. Die Planunterlagen sind unvollständig, da nicht erkennbar ist worum es sich bei diesem Bauteil handelt. Sofern es sich dabei um eine Solaranlage mit mehr als 20 m2 Fläche handelt, wäre eine Ergänzung in den Ansichten Nord und Süd sowie in den Schnitten vorzunehmen, damit die Bedeutung dieses Bauteiles für die erkennbar ist und überprüft werden kann, ob hinsichtlich dieser Bauteile nachbarrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Die Planunterlagen unvollständig ausgearbeitet und wurden nachträglich ohne Parteiengehör ausgetauscht.
- VOLLGESCHOSSBESTIMMUNG Aus dem Bauakt ist ersichtlich, dass der Bebauungsplan AL-B18 die Rechtsgrundlage für das gegenständliche Bauvorhaben darstellt. In diesem Bebauungsplan ist definiert: Baufluchtlinie, Offene Bauweise (0,6), Höchstzahl der Vollgeschoße II, Geschoßflächendichte 0,5.Aus dem Bauakt ist ersichtlich, dass der Bebauungsplan AL-B18 die Rechtsgrundlage für das gegenständliche Bauvorhaben darstellt. In diesem Bebauungsplan ist definiert: Baufluchtlinie, Offene Bauweise (0,6), Höchstzahl der Vollgeschoße römisch zwei, Geschoßflächendichte 0,
- Zu berücksichtigen sind dabei: A) Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 § 117 Abs.
(3)A) Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 Paragraph 117, Abs.
(3)Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschoße, die am
- September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. § 61 und § 62 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGB
- Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGB
- Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am
- Dezember 2013 außer Kraft.Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschoße, die am
- September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. Paragraph 61 und Paragraph 62, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGB
- Nr. 10 aus 1997, und des Gesetzes LGB
- Nr. 21 aus 1998, sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am
- Dezember 2013 außer Kraft. B)
- Raumordnungsgesetz – Novelle LGBl. Nr. 21/1998 Stück 11B)
- Raumordnungsgesetz – Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998, Stück 11
- Im § 61 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
- Im Paragraph 61, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt: „
(6)Vollgeschoße sind Geschoße, die zur Gänze über dem anschließenden Geländeniveau liegen oder deren Deckenoberkante zumindest an einer Seite zum überwiegenden Teil mehr als 2 m über dem anschließenden Geländeniveau liegt und die wenigstens über der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen. Geschoße, in denen ausgebaute oder nicht ausgebaute Räume liegen, die das Dach berühren (Dachgeschoße), gelten auch dann als Vollgeschoße, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche eines solchen Geschoßes der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 m beträgt. Wurde die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauausführung verändert, so ist von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen." Aufgrund der Festlegungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 § 117 Abs.
(3)und der
- Raumordnungsgesetz-Novelle LGB
- Nr. 21/1998 Stück 11 ist das geplante Dachgeschoss als Vollgeschoß zu betrachten, da in der dem Bauakt beiliegenden Flächenberechnung vom 10.1.2013 angeführt ist, dass lediglich 33,80 m2 der Geschossfläche des Dachgeschosses eine Höhe von kleiner als 2,70 m und 101,40 m2 der Geschossfläche des Dachgeschosses eine Höhe von größer als 2,70 m aufweist. Zudem ist aus den Einreichplänen ersichtlich, dass das gesamte Dachgeschoss eine Raumhöhe von 2,30 m oder mehr als 2,30 m aufweist, weshalb das geplante Dachgeschoss gemäß
- Raumordnungsgesetz-Novelle LGB
- Nr. 21/1998 Stück 11
- § 61 Abs. 6 als Vollgeschoss zu definieren ist.Aufgrund der Festlegungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 Paragraph 117, Abs.
(3)und der
- Raumordnungsgesetz-Novelle LGB
- Nr. 21 aus 1998, Stück 11 ist das geplante Dachgeschoss als Vollgeschoß zu betrachten, da in der dem Bauakt beiliegenden Flächenberechnung vom 10.1.2013 angeführt ist, dass lediglich 33,80 m2 der Geschossfläche des Dachgeschosses eine Höhe von kleiner als 2,70 m und 101,40 m2 der Geschossfläche des Dachgeschosses eine Höhe von größer als 2,70 m aufweist. Zudem ist aus den Einreichplänen ersichtlich, dass das gesamte Dachgeschoss eine Raumhöhe von 2,30 m oder mehr als 2,30 m aufweist, weshalb das geplante Dachgeschoss gemäß
- Raumordnungsgesetz-Novelle LGB
- Nr. 21 aus 1998, Stück 11
- Paragraph 61, Absatz 6, als Vollgeschoss zu definieren ist. Das geplante Bauvorhaben weist somit drei oberirdische Vollgeschosse auf und widerspricht damit den im Bauakt angeführten Bebauungsbestimmungen des Bebauungsplanes AL-B
- GESCHOSSFLÄCHENDICHTE Aus dem Bauakt ist ersichtlich, dass der Bebauungsplan AL-B18 die Rechtsgrundlage für das gegenständliche Bauvorhaben darstellt. In diesem Bebauungsplan ist definiert: Baufluchtlinie, Offene Bauweise (0,6), Höchstzahl der Vollgeschoße II, Geschoßflächendichte 0,5.Aus dem Bauakt ist ersichtlich, dass der Bebauungsplan AL-B18 die Rechtsgrundlage für das gegenständliche Bauvorhaben darstellt. In diesem Bebauungsplan ist definiert: Baufluchtlinie, Offene Bauweise (0,6), Höchstzahl der Vollgeschoße römisch zwei, Geschoßflächendichte 0,
- Aus der dem Bauakt beiliegenden Flächenaufstellung vom 10.1.2013 ist ersichtlich, dass das Bauvorhaben eine Bruttogeschossfläche von insgesamt 1.074,19 m2 umfasst. Die den Bebauungsbestimmungen zugrundeliegende Geschossfläche zur Ermittlung der Geschossflächendichte beträgt laut der dem Bauakt beiliegenden Flächenaufstellung 475,00 m
- Bemerkenswerter Weise genau jener Wert, der zur Erfüllung der maximal zulässigen Geschossflächendichte von 0,5 bei einer Grundstücksfläche von 950 m2 erforderlich ist. Nach Durchrechnung der Geschossfläche aus den Einreichplänen und nachfolgender Kontrollrechnung gelangen die Beschwerdeführer zu der Auffassung, dass die den Bestimmungen des Bebauungsplanes AL-B18 zugrundeliegende Geschossflächendichte 0,5 deutlich überschritten wird, da die durch die Berufungswerber errechnete Geschossfläche nicht 475,00 m2 beträgt, sondern deutlich mehr. Offensichtlich wurde vom Planverfasser ein Teil der Wohnung im Untergeschoss samt östlicher Außenwand, Hausgang und Geschosstreppe nicht zur Geschossfläche hinzugerechnet. Die dem Bauverfahren zugrundeliegende Geschossflächendichte von 0,5 wurde deutlich überschritten.
- ERSCHLIESSUNG Entsprechend der Tiroler Bauordnung,
- Abschnitt, Bebauungsbestimmungen, § 3, Grundstücke für bauliche Anlagen
(1), dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.Entsprechend der Tiroler Bauordnung, 2. Abschnitt, Bebauungsbestimmungen, Paragraph 3,, Grundstücke für bauliche Anlagen
(1), dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Das planungsgegenständliche Grundstück 1813 verfügt über eine Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche und zwar über den ca. 2 m breiten öffentlichen W.weg, welcher im Westen in den E.weg einmündet. Die Mindestbreite der Zu- und Abfahrten hätte für Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 t Gesamtgewicht 2,80 m zu betragen und im Bereich der Eimündungskurve vom E.weg in den W.weg eine entsprechend größere Breite in Entsprechung der für die jeweiligen Fahrzeuge gültigen Schleppkurven. Aufgrund der Breite von lediglich 2 m und der beschränkten Tragfähigkeit (Tonnagebeschränkung) ist die Bedingung der Erfüllung einer dem vorgesehenen Verwendungszweck (dazu zählt auch die Errichtung des Gebäudes) entsprechende Verbindung gemäß Tiroler Bauordnung nicht gegeben. Jedenfalls sind den Beschwerdeführern aufgrund des aktuellen Grundbuchsauszuges keine anderen tauglichen Zufahrtsmöglichkeiten oder andere rechtlich gesicherte Verbindungen zum öffentlichen Gut bekannt. Im Zuge des Bauverfahrens wurde seitens des Bauwerbers vorgebracht, dass dieser gegenüber B. L. verpflichtet sei eine Zufahrt für Bauzwecke auf dem Grundstück 814/, welches sich im Miteigentum der Berufungswerber befindet, zu erwirken, denn nur dann, wenn diese Zufahrtsmöglichkeit nicht erwirkt werden könne, wäre die Dienstbarkeitseinräumung über Grundstücke von B. L. gültig. Alleine aus diesem Umstand ist ersichtlich, dass das bebauungsgegenständliche Grundstück entgegen den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zum Zeitpunkt des Bauverfahrens keine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat. Klarstellend wird hierzu festgehalten, dass es seitens der Berufungswerber keine Zustimmung bezüglich einer Zufahrtsmöglichkeit über die Privatstraße auf Gst. 814/ gibt und es nicht beabsichtigt ist eine derartige Zustimmung zu erteilen.
- INFRASTRUKTUR Festgestellt wird, dass im Zuge der Errichtung der Wohnanlagen Adresse seitens des seinerzeitigen Bauwerbers die Leitungen der gesamten technische Infrastruktur (Kanal, Gas, Strom, Telekommunikation) mit Ausnahme der Wasserleitung aufgrund von Durchleitungsvereinbarungen mit der EF im öffentlichen W.weg auf sehr engem Raum und in komprimierter Form privat verlegt wurden. Die Eigentumsverhältnisse dieser Infrastrukturleitungen sind somit unklar. Den Beschwerdeführern ist jedenfalls nicht bekannt, dass diese Infrastrukturleitungen oder Teile davon in das öffentliche Gut worden wären. Die Eigentumsverhältnisse an diesen Leitungen sind zu klären oder dem Bauwerber des Grandstückes 81 aufzutragen eine eigene Erschließung (Kanal, Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation) aufzubauen.
- PLANUNG BIS AN DIE GRUNDGRENZEN Aus den eingereichten Planunterlagen ist ersichtlich, dass das geplante Bauvorhaben oder Teile davon direkt bis an die östliche, westliche und nördliche Grundstücksgrenze des planungsgegenständlichen Grundstückes reicht. Festgestellt wird, dass diesbezüglich mit der Nachbarschaft hinsichtlich da im Zuge der Bauführung erforderlichen Inanspruchnahme von Fremdgrund keine Gespräche geführt wurden und auch keine Zustimmung seitens der Nachbarschaft oder der Beschwerdeführer erteilt wurde. Ohne Beschädigung von Infrastruktureinrichtungen auf Fremdgrund ist das Bauvorhaben in der geplanten Form nicht umsetzbar.
- FALSCHE WEGBEZEICHNUNG Der guten Ordnung halber wird dar-auf hingewiesen, dass in einigen, dem Bauakt beiliegenden Dokumenten z.B. Berechnung Geschossflächendichte nach TRO 1997 8 61
(2)vom 10.1.2013 fälschlicherweise der südliche 2 m hielte Erschliessungsweg nicht als W.weg sondern als E.weg bezeichnet ist. Eine Richtigstellung wird angeregt.
- PLANUNGSGRUNDLAGEN In Frage gestellt wird, ob aufgrund der Bausperre vom 2.11.2010 bis 30 11.2012, aufgrund des Nichtinkrafttretens des beeinspruchten Bebauungsplanes AL-B18 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Umwidmung in landwirtschaftliches Mischgebiet überhaupt der Bebauungsplan AL-B18 vom 11.1.1994 zum Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung als Planungsgrundlage herangezogen werden darf, (siehe Pkt.
- Historische Entwicklung, der Einwendungen vom 29.8.2013).
- PLANWECHSEL Im Zuge des Berufungs Verfahrens wurde dem Bauwerber aufgetragen neue Planunterlagen zu übermitteln und es wurden sodann neue geänderte Einreichpläne eingereicht. Diese Pläne wurden den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht und stellt dies somit eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird daher folgender Antrag gestellt. ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Bauansuchen der Bauwerber abgewiesen wird.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen G.S., Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welches vom 4.8.2014 datiert und den Verfahrensparteien am 8.8.2014 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Am 13.8.2014 wurde eine mündlichen Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das oben angeführte Amtssachverständigengutachten mit den Verfahrensparteien erörtert und ergänzt wurde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013 (TBO 2011) von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TBO 2011) von Relevanz: „Parteien § 26.
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. ….“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass insgesamt drei eigenständige Beschwerden gegen den Bescheid des DEF vom 13.3.2014, Zl ****, eingebracht wurden. Neben der anwaltlich verfassten Beschwerde vom 11.4.2014 wurden von den Nachbarn A H und H H sowie P E mit Schriftsätzen vom 3.4.2014 und 14.4.2014 zusätzlich noch in eigenem Namen Beschwerden erhoben. Der höchstgerichtlichen Judikatur zum Einlangen mehrerer Schriftsätze gegen denselben Bescheid innerhalb offener Berufungsfrist folgend (vgl. VwGH 31.1.1994, 93/10/0218), ging das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall davon aus, dass über diese drei Beschwerden, die alle Gegenstand einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung waren, in einem Erkenntnis zu entscheiden ist.Der höchstgerichtlichen Judikatur zum Einlangen mehrerer Schriftsätze gegen denselben Bescheid innerhalb offener Berufungsfrist folgend vergleiche VwGH 31.1.1994, 93/10/0218), ging das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall davon aus, dass über diese drei Beschwerden, die alle Gegenstand einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung waren, in einem Erkenntnis zu entscheiden ist. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass für das gegenständliche, als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmete, Baugrundstück der vom Gemeinderat EF am 13.12.1993 zu Zl *** beschlossene Bebauungsplan AL-B18, welcher am 11.1.1994 in Kraft getreten ist, gilt und dieser an Festlegungen neben der offenen Bauweise eine Geschoßflächendichte von 0,5 sowie eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse von 2 aufweist. Bereits aus der Zusammenschau der beschwerdegegenständlichen nachbarschaftlichen Einwendungen und der Bestimmung des § 26 Abs 3 TBO 2011 kann schlussgefolgert werden, dass auf Grund der taxativen Aufzählung des § 26 Abs 3 TBO 2011 das Gros der vorgebrachten Beschwerdepunkte keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 zum Gegenstand hat.Bereits aus der Zusammenschau der beschwerdegegenständlichen nachbarschaftlichen Einwendungen und der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kann schlussgefolgert werden, dass auf Grund der taxativen Aufzählung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 das Gros der vorgebrachten Beschwerdepunkte keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zum Gegenstand hat. Konkret handelt es sich bei diesen unzulässigen Einwendungen um sämtliches Vorbringen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Geschossflächendichte (vergleiche in diesem Sinne VwGH 27.4.2011, 2011/06/0001 uva), die monierte unzureichende Baugrubensicherung, Aspekte der Raumordnung, zumal das planungsgegenständliche Grundstück als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet ist und hinsichtlich der Errichtung von Wohngebäuden gemäß § 40 Abs 1 TROG 2011 kein Immissionsschutz besteht.Konkret handelt es sich bei diesen unzulässigen Einwendungen um sämtliches Vorbringen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Geschossflächendichte (vergleiche in diesem Sinne VwGH 27.4.2011, 2011/06/0001 uva), die monierte unzureichende Baugrubensicherung, Aspekte der Raumordnung, zumal das planungsgegenständliche Grundstück als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet ist und hinsichtlich der Errichtung von Wohngebäuden gemäß Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011 kein Immissionsschutz besteht. Ebensowenig stellen Fragen der Erschließung (vergleiche VwGH 20.2.2003, 2002/06/0198), Beanstandungen zu Infrastruktur und deren Eigentumsverhältnisse (vgl VwGH 18.10.2012, 2012/06/0179) und die Eignung des Bauplatzes zulässige Einwendungen im obgenannten Sinne dar.Ebensowenig stellen Fragen der Erschließung (vergleiche VwGH 20.2.2003, 2002/06/0198), Beanstandungen zu Infrastruktur und deren Eigentumsverhältnisse vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/06/0179) und die Eignung des Bauplatzes zulässige Einwendungen im obgenannten Sinne dar. Ein Nachbarrecht im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 kommt den Beschwerdeführern jedoch im Bezug auf die im Bebauungsplan AL-B18 festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschoße zu, da die Gebäudehöhe im maßgeblichen Bebauungsplan nur durch die Angabe der Vollgeschoße festgelegt ist (vgl VwGH 6.9.2011, 2009/05/0291).Ein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kommt den Beschwerdeführern jedoch im Bezug auf die im Bebauungsplan AL-B18 festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschoße zu, da die Gebäudehöhe im maßgeblichen Bebauungsplan nur durch die Angabe der Vollgeschoße festgelegt ist vergleiche VwGH 6.9.2011, 2009/05/0291). Diesbezüglich wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 4.8.2014, Zahl ***, Seite 8, ausgeführt: „Das Dachgeschoß hat eine gesamt Grundrissfläche von 135,3 m². Davon sind 82,34 m² (dieser befindet sich im südlichen Bereich) höher als 2,70 m (gemessen von Fußbodenoberkante bis zur Dachhaut). Die Fläche des darunter liegenden Geschoßes (Erdgeschoß) beträgt 205,10 m². Die für die Vollgeschoßberechnung maßgebende Fläche des Dachgeschoßes (> 2,70 m) beträgt somit 40 % (exakt 40,15 %) der Fläche des darunter liegenden Geschoßes und ist daher nicht als Vollgeschoß zu bewerten.“ Diesen schlüssigen Ausführungen seitens des Amtssachverständigen wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.8.2014 seitens des Beschwerdeführers P E nur insofern widersprochen, als vermeint wurde, dass als Bezugsebene für die Qualifikation als Vollgeschoß nicht die darunterliegende Erdgeschoßfläche im Ausmaß von 205,10 m² sondern lediglich die gesamte Grundrissfläche des Dachgeschosses von 135,3 m² heranzuziehen sei. Eine solche Interpretation würde aber die Intention des Gesetzgebers, Dachaufbauten, welche hinsichtlich Dimensionierung und äußerem Erscheinungsbild im Verhältnis zum darunter liegenden Vollgeschoß untergeordnet in Erscheinung treten, zu privilegieren, vollends konterkarieren: Würde man der Auslegung des Beschwerdeführers folgen, so würde selbst die Errichtung eines (im Verhältnis zur darunter liegenden Vollgeschoßfläche) völlig unbedeutenden Dachgeschoßaufbaus scheitern, wenn sich der Bauwerber nicht im Gegenzug bereit erklärt, mindestens die Hälfte der verbauten Fläche seines Aufbaus mit einem Senkrechtabstand von Fußboden zur Dachhaut unter 2,70m (und somit als Aufenthaltsraum unbenutzbar) zu konzipieren. Eine solche Auslegung wäre nicht nur mit der angeführten Intention des Gesetzgebers unvereinbar sondern wurde das vom Amtssachverständigen zur Qualifikation als Vollgeschoß herangezogene Berechnungsschema (mit der Fläche des darunter liegenden Geschoßes als relevante Bezugsgröße) seit nunmehr über einem Jahrzehnt von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht als maßgebliche Berechnungsgrundlage von Vollgeschoßen für sämtliche Gemeinden Tirols ausgegeben. Hinsichtlich des monierten Austausches von Plänen im Dezember 2013 und Feber 2014, welcher infolge der Vorlage eines neuen Projektes zur Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde führte, ist auszuführen, dass sich der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 4.8.2014, Seite 4 f, detailliert mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und die maßgeblichen Planunterlagen einer umfassenden synoptischen Gegenüberstellung unterzogen hat und dabei zur Schlussfolgerung gelangte, dass in den Einreichungen vom 30.12.2013 und vom 7.2.2014 lediglich Konkretisierungen der Höhenangaben und Höhenkoten sowie eine Eintragung der auf dem Dach vorgesehenen Solarpaneele mit den erforderlichen Maßangaben vorgenommen wurde. Zudem sei das Bezugsgelände in der vertikalen Flucht des nordöstlichen Punktes des Dachgeschosses mit einer Höhenlage von 660,41m versehen worden, wobei sich in den vorangegangenen Einreichungen hier kein absoluter Höhenbezugspunkt befunden hat, dieser aber bereits im Lageplan des H W vom 7.3.2013 als maßgebender Geländebezugspunkt eingetragen wurde. Dadurch lasse sich der erforderliche Grenzabstand hier klar berechnen bzw. nachvollziehen. Diesen konkreten und ausführlichen Sachverständigenausführungen sind die Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens in substantiierter Form entgegengetreten und erschöpfte sich das Vorbringen bis zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung darin, dass die Planänderungen ohne verbalisiertes Ansuchen an die Behörde übermittelt wurden und daher keine Grundlage für einen Bescheid bilden können. Die Einreichung der aktualisierten Planunterlagen erfolgte jedoch in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages des EF vom 18.12.
- Von einer Projektänderung kann daher ebensowenig die Rede sein wie vom Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig von den geänderten Planunterlagen Kenntnis erlangen konnte, zudem dieser Umstand spätestens auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens saniert wurde. Hinsichtlich der monierten Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände im nordöstlichen Punkt des Dachgeschosses (Höhe 660,41m) ist festzuhalten, dass sich der erforderliche Mindestabstand aus der vertikalen Höhe von 6,89m x 0,6 errechnet und das Produkt 4,134m beträgt. Dass der erforderliche Mindestabstand von 4,134m in den Planunterlagen mit 4,13m bemaßt wurde, entspricht den Rundungsusancen und führt ebensowenig zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände wie die im Bereich des Geräteschuppens durch Mittelung erzielte Wandhöhe von 2,80m, die nach den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.8.2014 aus zwei unterschiedlichen Höhen errechnet werden, da der vorgesehene Geräteschuppen eine leicht geneigte Pultdachkonstruktion aufweist. Die hier eingetragene mittlere Wandhöhe im mittleren Bereich der betroffenen Außenwand entspreche den Vorgaben der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung. Dies gründet sich insbesondere darauf, dass sich die Ermittlung der mittleren Wandhöhe auf eine Flächendefinition und nicht auf eine eigene Höhendefinition bezieht. Seitens des Beschwerdeführers E. wurde hingegen vermeint, dass bauliche Anlagen iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 „auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite“ auch punktuell eine Höhe von 2,80m nicht überschreiten dürfen:Seitens des Beschwerdeführers E. wurde hingegen vermeint, dass bauliche Anlagen iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 „auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite“ auch punktuell eine Höhe von 2,80m nicht überschreiten dürfen: Diesem Vorbringen ist der klare Gesetzeswortlaut des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 entgegenzuhalten, der eine Mittelung der Wandhöhe von im Mindestabstandsbereich befindlichen oberirdischen baulichen Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, zulässt.Diesem Vorbringen ist der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 entgegenzuhalten, der eine Mittelung der Wandhöhe von im Mindestabstandsbereich befindlichen oberirdischen baulichen Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, zulässt. Das Regelungsregime „…bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite..“ erfasst wohl nur jene Fälle, in denen eine bauliche Anlage im oben angeführten Sinn in Ermangelung einer seitlichen Umschließung keine Wandhöhe aufweist und kann nicht so verstanden werden, dass bei Gebäuden im Mindestabstandsbereich zusätzlich (arg „bzw.“) oder alternativ zur mittleren Wandhöhe eine weitere Abstandsqualifikation eingeführt wird. Im Ergebnis erweisen sich daher sämtliche rechtlich zulässigen Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn als unbegründet. Hinsichtlich des anlässlich der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages auf Einräumung einer Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer fachlich fundierten Stellungnahme zum Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen G.S. vom 4.8.2014 zum Beweis dafür, dass „
- durch die am 30.12.2013 sowie am 07.02.2014 bzw. 11.02.2014 nachträglich vorgelegten Planunterlagen das am 07.03.2013 ursprünglich eingereichte Projekt – etwa bzgl. der Solaranlage – modifiziert und nicht etwa lediglich präzisiert wurde. Somit handelt es ich in Bezug auf den ursprünglichen Antrag um einen dem Wesen nach geänderten Sachverhalt bzw. Antrag, sodass zum einen die Unzuständigkeitseinrede berechtigt ist und zum anderen durch dieses Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt wurde.
- beim nordöstlichen Punkt des Dachgeschosses, dessen Gelände in der vertikalen Flucht eine Höhenlage von 660,41 m aufweist, der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten wurde, da an der Grundstücksgrenze Gebäude oder Gebäudeteile keine größere Höhe als 2,80m aufweisen dürfen. Es wurde fälschlicherweise die mittlere Wandhöhe zur Beurteilung herangezogen.
- die Festlegungen des Bebauungsplanes bei der Anzahl der Vollgeschoße nicht eingehalten wurde.
- die Festlegungen des Bebauungsplanes bei der Geschossflächendichte nicht eingehalten wurde.“ ist wie folgt auszuführen: Das vierte Beweisthema ist nicht Gegenstand von Parteirechten iSd § 26 Abs 3 TBO 2011.Das vierte Beweisthema ist nicht Gegenstand von Parteirechten iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO
- Sämtliche andere Beweisthemen sind Rechtsfragen, etwa die Einhaltung der Anzahl der Vollgeschoße oder die Möglichkeit der Mittelung der Wandhöhe von baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich. Schließlich wurde die Frage des Umfangs der durch die Einreichungen vom 30.12.2013, 7.2.2014 und 11.2.2014 vorgenommenen Änderungen durch das angeführte Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 4.8.2014 einer umfassenden – wie oben angeführten - Untersuchung unterzogen und wurde dadurch nicht einmal ansatzweise eine wesentliche Projektsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG indiziert.Sämtliche andere Beweisthemen sind Rechtsfragen, etwa die Einhaltung der Anzahl der Vollgeschoße oder die Möglichkeit der Mittelung der Wandhöhe von baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich. Schließlich wurde die Frage des Umfangs der durch die Einreichungen vom 30.12.2013, 7.2.2014 und 11.2.2014 vorgenommenen Änderungen durch das angeführte Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 4.8.2014 einer umfassenden – wie oben angeführten - Untersuchung unterzogen und wurde dadurch nicht einmal ansatzweise eine wesentliche Projektsänderung iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG indiziert. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wieso es den Beschwerdeführern in einem Zeitraum von mittlerweile einem guten halben Jahr nicht möglich gewesen sein sollte, hinsichtlich der bereits im Dezember 2013 und Feber 2014 vorgelegten geänderten Planunterlagen, die der Akteneinsicht unterlegen sind, ihr auf bloße Behauptungen gestütztes Vorbringen, wonach diese Planunterlagen im Vergleich zur eingereichten und genehmigten Fassung eine Projektsänderung erfahren haben, zu einem Substrat zu verdichten. Demgemäß wurde dem anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.8.2014 gestellten Beweisantrag keine Folge gegeben. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.1465.6