der im Lage- und Katasterplan Nr XX der DI G H ZT-KG rot hinterlegten Fläche, welche in Beilage 1 dieses Erkenntnisses ersichtlich ist,
Abs 5 TFLG 1996, abgewiesen wird, und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als der Antrag der Gemeinde A, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 18.10.2011, konkretisiert durch Eingabe vom 16.07.2013, auf Erlöschenserklärung des zugunsten der im Eigentum des C D, Adresse, stehenden Liegenschaft in EZ 004 GB 010 A auf Gst Nr 31 in EZ 83 GB 010 A bestehenden Teilwaldrechts in der Größe, Form und Lage
der im Lage- und Katasterplan Nr römisch zwanzig der DI G H ZT-KG rot hinterlegten Fläche, welche in Beilage 1 dieses Erkenntnisses ersichtlich ist,
Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996, abgewiesen wird, und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Vorgeschichte betreffend die Ablagerung des im Zuge des Hochwasserereignisses 2001 angefallenen Murmaterials im Ausmaß von 17.000 m³: In Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft I vom 21.01.2003, Zln *** und *****, wurde der Gemeinde A die beantragte Bewilligung zur vorübergehenden Rodung von Teilflächen der Gst Nr 31 GB 010 A im Ausmaß von 2.500 m² zum Zweck der Zwischenlagerung von Dammschüttmaterial nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildeten, erteilt. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die Rodungsbewilligung an nachstehende Nebenbestimmungen gebunden:In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 21.01.2003, Zln *** und *****, wurde der Gemeinde A die beantragte Bewilligung zur vorübergehenden Rodung von Teilflächen der Gst Nr 31 GB 010 A im Ausmaß von 2.500 m² zum Zweck der Zwischenlagerung von Dammschüttmaterial nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildeten, erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde die Rodungsbewilligung an nachstehende Nebenbestimmungen gebunden:
Abs 1 Z 1 AWG 2002 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf, das auf der nordöstlichen Teilfläche des Gstes Nr 31 GB 010 A auf einer Fläche von 2.500 m² (
beiliegendem Lageplan) zwischengelagerte Murmaterial im Ausmaß von ca 17.000 m³ unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.09.2009, zu entfernen, nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft I bis zu vorgenanntem Datum unaufgefordert vorzulegen. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass die von der Zwischenlagerung betroffene Fläche im Anschluss zu humusieren und zu begrünen sowie im Abstand von 1,5 m X 1,5 m mit den Baumarten Lärche und Fichte aufzuforsten ist, die aufgeforsteten Jungpflanzen bis zur endgültigen Bestandessicherung zu pflegen und zu schützen und eventuelle Pflanzenausfälle in den Folgejahren nachzubessern sind. Für die Begrünung und Wiederaufforstung wurde eine Frist bis spätestens 30.11.2009 bestimmt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zl ********, trug die Bezirkshauptmannschaft römisch eins der Gemeinde A
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf, das auf der nordöstlichen Teilfläche des Gstes Nr 31 GB 010 A auf einer Fläche von 2.500 m² (
beiliegendem Lageplan) zwischengelagerte Murmaterial im Ausmaß von ca 17.000 m³ unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.09.2009, zu entfernen, nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft römisch eins bis zu vorgenanntem Datum unaufgefordert vorzulegen. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass die von der Zwischenlagerung betroffene Fläche im Anschluss zu humusieren und zu begrünen sowie im Abstand von 1,5 m römisch zehn 1,5 m mit den Baumarten Lärche und Fichte aufzuforsten ist, die aufgeforsteten Jungpflanzen bis zur endgültigen Bestandessicherung zu pflegen und zu schützen und eventuelle Pflanzenausfälle in den Folgejahren nachzubessern sind. Für die Begrünung und Wiederaufforstung wurde eine Frist bis spätestens 30.11.2009 bestimmt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 12.07.2010, Zl ****, ordnete die Bezirkshauptmannschaft I die mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2009, Zl *****, angedrohte Ersatzvornahme an und erteilte einen Kostenvorauszahlungsauftrag, wonach die Gemeinde A die voraussichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt EUR XXXX (einschließlich 20% Umsatzsteuer) innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft I einzuzahlen hatte. Mit Bescheid vom 12.07.2010, Zl ****, ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch eins die mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2009, Zl *****, angedrohte Ersatzvornahme an und erteilte einen Kostenvorauszahlungsauftrag, wonach die Gemeinde A die voraussichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 (einschließlich 20% Umsatzsteuer) innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft römisch eins einzuzahlen hatte. Mit Eingabe vom 25.02.2011 beantragte die Gemeinde A unter Einreichung des Projekts „Bodenaushubdeponie „Aer Bach“ mit Zwischenlager“ die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung
AWG 2002 für die Ablagerung des Murmaterials im Ausmaß von nunmehr 10.540 m³ auf den Gsten Nr 32, 31, 33, alle EZ 83 GB 010 A.
dem beigebrachten Projekt wurde die Ablagerung der Abfallart mit den Schlüsselnummern 31411 Spez 29 bis 34 – Bodenaushub beantragt. Als Grund dafür, warum das Murmaterial im vorgenannten Ausmaß an Ort und Stelle belassen werden soll, wurde im Projekt festgehalten, dass die Ablagerung eine Schutzmaßnahme vor Hochwasser, Muren und Lawinen darstelle.Mit Eingabe vom 25.02.2011 beantragte die Gemeinde A unter Einreichung des Projekts „Bodenaushubdeponie „Aer Bach“ mit Zwischenlager“ die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung
Paragraph 37, AWG 2002 für die Ablagerung des Murmaterials im Ausmaß von nunmehr 10.540 m³ auf den Gsten Nr 32, 31, 33, alle EZ 83 GB 010 A.
dem beigebrachten Projekt wurde die Ablagerung der Abfallart mit den Schlüsselnummern 31411 Spez 29 bis 34 – Bodenaushub beantragt. Als Grund dafür, warum das Murmaterial im vorgenannten Ausmaß an Ort und Stelle belassen werden soll, wurde im Projekt festgehalten, dass die Ablagerung eine Schutzmaßnahme vor Hochwasser, Muren und Lawinen darstelle. In Spruchpunkt I des Bescheides vom 28.02.2011, Zl ***, wies der Landeshauptmann von Tirol die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 12.07.2010, Zl ****, erhobene Berufung der Gemeinde A gegen die Vollstreckungsverfügung als unzulässig zurück und wurde der Spruch des vorzitierten Bescheides infolge der Berufung der Gemeinde A gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend abgeändert, dass der dortige Betrag auf EUR XX reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde A als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II des Bescheides wurde die Berufung des C D gegen vorzitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.02.2011, Zl ***, wurden weder eine Verfassungs- noch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 28.02.2011, Zl ***, wies der Landeshauptmann von Tirol die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 12.07.2010, Zl ****, erhobene Berufung der Gemeinde A gegen die Vollstreckungsverfügung als unzulässig zurück und wurde der Spruch des vorzitierten Bescheides infolge der Berufung der Gemeinde A gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend abgeändert, dass der dortige Betrag auf EUR römisch zwanzig reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde A als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides wurde die Berufung des C D gegen vorzitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.02.2011, Zl ***, wurden weder eine Verfassungs- noch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. B. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schriftsatz vom 18.10.2011, eingelangt am selben Tag, stellte die Gemeinde A, vertreten durch Rechtsanwalt, beim Amt der Tiroler Landesregierung den Antrag, das zugunsten der im Eigentum des C D, Adresse, stehenden Liegenschaft in EZ 004 GB 010 A bestehende Teilwaldrecht
Begründend führte die Gemeinde A durch ihren Rechtsvertreter aus, dass sie Eigentümerin der Gste Nr 32, 31 und 33, alle EZ 83 GB 010 A, sei. Sie habe nunmehr einen Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für eine Bodenaushubdeponie samt Zwischenlager auf diesen Grundstücken gestellt. Die abfallwirtschafts- und naturschutzrechtlichen Verfahren seien bei der Bezirkshauptmannschaft I zur Zl ****** anhängig. C D sei Holz- und Streunutzungsberechtigter des Gstes Nr 31 EZ 83 GB 010 A. Zumal mit C D keine Einigung erzielt werden könne, sei die Gemeinde A zur Antragstellung
Bei Löschung seines Teilwaldrechts auf Gst Nr 31 EZ 83 GB 010 A sei keinerlei Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes von C D gegeben. Das von der Gemeinde A beantragte Deponieprojekt liege im allgemeinen öffentlichen Interesse, insbesondere als Schutzmaßnahme vor Hochwasser. Mit Schriftsatz vom 18.10.2011, eingelangt am selben Tag, stellte die Gemeinde A, vertreten durch Rechtsanwalt, beim Amt der Tiroler Landesregierung den Antrag, das zugunsten der im Eigentum des C D, Adresse, stehenden Liegenschaft in EZ 004 GB 010 A bestehende Teilwaldrecht
Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 als erloschen zu erklären. Begründend führte die Gemeinde A durch ihren Rechtsvertreter aus, dass sie Eigentümerin der Gste Nr 32, 31 und 33, alle EZ 83 GB 010 A, sei. Sie habe nunmehr einen Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für eine Bodenaushubdeponie samt Zwischenlager auf diesen Grundstücken gestellt. Die abfallwirtschafts- und naturschutzrechtlichen Verfahren seien bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins zur Zl ****** anhängig. C D sei Holz- und Streunutzungsberechtigter des Gstes Nr 31 EZ 83 GB 010 A. Zumal mit C D keine Einigung erzielt werden könne, sei die Gemeinde A zur Antragstellung
Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 gezwungen. Bei Löschung seines Teilwaldrechts auf Gst Nr 31 EZ 83 GB 010 A sei keinerlei Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes von C D gegeben. Das von der Gemeinde A beantragte Deponieprojekt liege im allgemeinen öffentlichen Interesse, insbesondere als Schutzmaßnahme vor Hochwasser. Mit Schreiben vom 20.10.2011, Zl *******, räumte das Amt der Tiroler Landesregierung C D die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme ein und übermittelte ihm den Antrag vom 18.10.2011. Mit Eingabe vom 08.11.2011 sprach sich C D zusammengefasst gegen die Löschung seines Teilwaldrechts aus. Infolge des Ersuchens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.11.2011, Zl ********, erstattete der forstfachliche Amtssachverständige Ing. L M das Gutachten vom 05.12.2011, Zl **. Zusammenfassend führte er aus, dass aufgrund der nur befristet erteilten Rodungsbewilligung eine dauerhafte Löschung des Holz- und Streunutzungsrechtes auf der beantragten Teilfläche des Gstes Nr 31 GB 010 A nicht erforderlich sei. Eine Rückführung der gegenständlichen Fläche in Wald sei auch aus schutztechnischer Sicht anzustreben, weil durch den forstlichen Bewuchs einerseits bei Hochwasser- und Murenereignissen Schottermaterial zurückgehalten werde und andererseits zusätzlicher Bodenabtrag und Materialabschwemmung verhindert werde. Der für die ursprünglich vorübergehende Nutzung als Materiallagerfläche dem Teilwaldberechtigten zustehende Entschädigungsbetrag sei bereits bei der forstrechtlichen Bewilligung zur vorübergehenden Rodung der gegenständlichen Fläche im Jahr 1998 errechnet und dieser Betrag von der Gemeinde an den Teilwaldberechtigten überwiesen worden. Aus den vorhin angeführten Gründen sei daher aus forstlicher Sicht kein weiteres Bewertungsgutachten zu erstellen und eine dauerhafte Löschung des Holz- und Streunutzungsrechtes auf der beantragten Teilfläche des Gstes Nr 31 GB 010 A nicht sinnvoll. Mit Schreiben vom 21.12.2011, Zl ********, brachte das Amt der Tiroler Landesregierung der Gemeinde A, zu Handen ihres Rechtsanwaltes, und C D das forstfachliche Gutachten vom 05.12.2011, Zl **, zur Kenntnis. Vertreten durch ihren Rechtsanwalt stellte die Gemeinde A die forstfachlichen Ausführungen im vorzitierten Gutachten mit Stellungnahme vom 12.01.2011 in Frage und betonte, dass der forstfachliche Amtssachverständige von falschen Voraussetzungen ausgehe. In weiterer Folge holte das Amt der Tiroler Landesregierung bei der Bezirkshauptmannschaft I die Stellungnahme des wildbach- und lawinenbautechnischen Amtssachverständigen DI J K vom 26.05.2011, Zl ****, ein. Diese Stellungnahme hatte er im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft I zu Zl *****erstattet. In weiterer Folge holte das Amt der Tiroler Landesregierung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins die Stellungnahme des wildbach- und lawinenbautechnischen Amtssachverständigen DI J K vom 26.05.2011, Zl ****, ein. Diese Stellungnahme hatte er im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch eins zu Zl *****erstattet. Infolge des Ersuchens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.01.2012, Zl *********, erstattete der forstfachliche Amtssachverständige Ing. L M das Bewertungsgutachten vom 02.02.2012, Zl **********, und der forstfachliche Amtssachverständige DI O P das ergänzende Gutachten vom 02.02.2012, Zl ********. Der forstfachliche Amtssachverständige DI O P kam in seinem Ergänzungsgutachten zum Schluss, dass aus forstlicher Sicht keine Bedenken gegen die Löschung des Teilwaldrechtes auf der vorgesehenen Trennfläche des Gstes Nr 31 GB 010 A im Ausmaß von 1.630 m² bestünden. Begründend legte er dar, dass der Haus- und Gutsbedarf für die Stammsitzliegenschaft des Teilwaldberechtigten C D auf den verbleibenden Teilwaldflächen mit einer Fläche von 119.085 m² weiterhin nachhaltig gedeckt sei. Infolge des Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2012, Zl *****, erstattete C D mit Eingabe vom 02.04.2012 eine Stellungnahme und wies zusammengefasst auf einen Widerspruch der vorliegenden forstfachlichen Gutachten hin. In Spruchpunkt I des Bescheides vom 24.04.2012, Zl ******, erklärte das Amt der Tiroler Landesregierung das zu Gunsten der Liegenschaft EZ 004 GB 010 A auf Gst Nr 31 GB 010 A bestehende Holz- und Streunutzungsrecht im Ausmaß von 1.630 m² über Antrag der Gemeinde A vom 18.10.2011 als erloschen. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die Gemeinde A verpflichtet, an C D, Adresse, Holz- und Streunutzungsberechtigter am Gst Nr 31 GB 010 A für die Ablösung der 1.630 m² des Teilwaldes eine Ablösesumme von EUR 3.537,71 zu entrichten. In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 24.04.2012, Zl ******, erklärte das Amt der Tiroler Landesregierung das zu Gunsten der Liegenschaft EZ 004 GB 010 A auf Gst Nr 31 GB 010 A bestehende Holz- und Streunutzungsrecht im Ausmaß von 1.630 m² über Antrag der Gemeinde A vom 18.10.2011 als erloschen. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde die Gemeinde A verpflichtet, an C D, Adresse, Holz- und Streunutzungsberechtigter am Gst Nr 31 GB 010 A für die Ablösung der 1.630 m² des Teilwaldes eine Ablösesumme von EUR 3.537,71 zu entrichten. Der dagegen von C D erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 08.05.2013, Zl *******, Folge und behob den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24.04.2012, Zl ******. In der rechtlichen Beurteilung führte der Landesagrarsenat insbesondere folgendes aus: „[…] Vorliegend hat die Erstbehörde das Bestand habende Teilwaldrecht des Berufungswerbers auf Gst 31 nicht zur Gänze, sondern nur im Ausmaß von 1.630 m² nach Maßgabe ihres Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides für erloschen erklärt. Zur örtlichen Lokalisierung dieser von der Teilwaldaufhebung betroffenen Grundfläche hat die Erstinstanz allerdings auf keine Planunterlagen verwiesen oder in einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung eines Projektplanes diese Fläche dargestellt und mithin die den normativen Abspruch umfassende und zu löschende Teilwaldfläche nicht näher konkretisiert. Die agrarbehördlich verfügte, zu löschende Teilwaldfläche lässt sich damit aber aufgrund der Tatsache, dass das Teilwaldgrundstück 31 laut forstfachlicher Stellungnahme vom 05.12.2011 eine Gesamtgrundstücksfläche von 11.603 m² aufweist, demgegenüber nach dem angefochtenen Bescheid aber lediglich eine nicht näher bezeichnete Fläche im Ausmaß von 1.630 m² als erloschen erklärt wird, anhand des angefochtenen Bescheides nicht bestimmen. Infolgedessen fehlt dem Bescheidabspruch die erforderliche Bestimmtheit, um letztlich auch die in Rede stehende Teilwaldteilfläche in der Natur auffinden zu können. Unbeschadet dieser Ausführungen lässt diese Bestimmtheit aber auch der Antrag der Gemeinde A vom 18.10.2011 im Hinblick auf die zur Löschung begehrte Teilwaldfläche vermissen. Vorliegend hat die Erstbehörde das Bestand habende Teilwaldrecht des Berufungswerbers auf Gst 31 nicht zur Gänze, sondern nur im Ausmaß von 1.630 m² nach Maßgabe ihres Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides für erloschen erklärt. Zur örtlichen Lokalisierung dieser von der Teilwaldaufhebung betroffenen Grundfläche hat die Erstinstanz allerdings auf keine Planunterlagen verwiesen oder in einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung eines Projektplanes diese Fläche dargestellt und mithin die den normativen Abspruch umfassende und zu löschende Teilwaldfläche nicht näher konkretisiert. Die agrarbehördlich verfügte, zu löschende Teilwaldfläche lässt sich damit aber aufgrund der Tatsache, dass das Teilwaldgrundstück 31 laut forstfachlicher Stellungnahme vom 05.12.2011 eine Gesamtgrundstücksfläche von 11.603 m² aufweist, demgegenüber nach dem angefochtenen Bescheid aber lediglich eine nicht näher bezeichnete Fläche im Ausmaß von 1.630 m² als erloschen erklärt wird, anhand des angefochtenen Bescheides nicht bestimmen. Infolgedessen fehlt dem Bescheidabspruch die erforderliche Bestimmtheit, um letztlich auch die in Rede stehende Teilwaldteilfläche in der Natur auffinden zu können. Unbeschadet dieser Ausführungen lässt diese Bestimmtheit aber auch der Antrag der Gemeinde A vom 18.10.2011 im Hinblick auf die zur Löschung begehrte Teilwaldfläche vermissen. Davon ausgehend, dass der erstbehördliche Bescheidspruch dem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht wird, lässt sich auch der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht ausreichend genau bestimmen, da der „Prozessgegenstand“ der Berufungsentscheidung durch den Spruch der erstbehördlichen Entscheidung abgegrenzt wird. Die Berufungsbehörde darf nämlich sachlich nicht über „mehr“ oder „etwas anderes“ entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war. Würde eine Berufungsbehörde über diese Grenzen hinausgehen, so würde sie damit ihre Zuständigkeit überschreiten und dadurch auch das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. Auch würde es zu einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzuges kommen. In Beachtung der vorangeführten Grundsätze ist es dem Landesagrarsenat vorliegend nicht möglich, den Fehler der Erstbehörde beispielsweise durch Erklärung einer Planunterlage zum integrierenden Bestandteil der berufungsbehördlichen Entscheidung zu beheben, da infolge der Unbestimmtheit des erstinstanzlichen Spruches nicht feststeht, auf welche Teilwaldfläche des Gst 31 sich nun konkret die angefochtene Entscheidung bezieht, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Landesagrarsenat mit einer diesen Fehler behebenden Entscheidung die dargelegten Grenzen eines Berufungsverfahrens verlassen würde. Schon aus diesem Grund musste der bekämpfte Bescheid kassiert und aus dem Rechtsbestand entfernt werden. Darüber hinaus führen aber noch weitere Überlegungen zur Rechtswidrigkeit des ergangenen Bescheides: Die grundlegende Voraussetzung nach § 40 Abs 5 erster Satz TFLG 1996, welche die Löschungserklärung eines Teilwaldrechtes durch die AB zulässt, ist, dass das davon betroffene Teilwaldrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse benötigt wird. Es muss demnach ein konkreter Bedarf gegeben sein, dessen Deckung im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus muss die in Frage kommende Teilwaldfläche geeignet sein, diesen Bedarf zu decken und es muss ferner unmöglich sein, den Bedarf anders als durch die Löschung des Teilwaldrechtes zu befriedigen. Mit anderen Worten stellt die der AB eingeräumte gesetzliche Möglichkeit der Löschungserklärung eines Teilwaldrechtes gewissermaßen eine „ultima ratio“, das letzte geeignete Mittel, dar. Wenn das öffentliche allgemeine Interesse im Wege von Alternativen ebenso erreicht werden kann, ist ein Vorgehen der AB nach § 40 Abs 5 TFLG 1996 ausgeschlossen.Darüber hinaus führen aber noch weitere Überlegungen zur Rechtswidrigkeit des ergangenen Bescheides: Die grundlegende Voraussetzung nach Paragraph 40, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996, welche die Löschungserklärung eines Teilwaldrechtes durch die Ausschussbericht zulässt, ist, dass das davon betroffene Teilwaldrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse benötigt wird. Es muss demnach ein konkreter Bedarf gegeben sein, dessen Deckung im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus muss die in Frage kommende Teilwaldfläche geeignet sein, diesen Bedarf zu decken und es muss ferner unmöglich sein, den Bedarf anders als durch die Löschung des Teilwaldrechtes zu befriedigen. Mit anderen Worten stellt die der Ausschussbericht eingeräumte gesetzliche Möglichkeit der Löschungserklärung eines Teilwaldrechtes gewissermaßen eine „ultima ratio“, das letzte geeignete Mittel, dar. Wenn das öffentliche allgemeine Interesse im Wege von Alternativen ebenso erreicht werden kann, ist ein Vorgehen der Ausschussbericht nach Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 ausgeschlossen. Wendet man diese Maßstäbe nunmehr auf den vorliegenden Berufungsfall an, so fällt auf, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wege der Auseinandersetzung mit möglichen Alternativen zur Verwirklichung des Deponieprojektes (Bodenaushubdeponie und Zwischenlager) der Gemeinde A in der Weise, ob ein Verzicht auf die Teilwaldfläche des Antragsgegners möglich wäre oder die streitgegenständliche Teilwaldfläche unvermeidbar zur Verwirklichung des – unbestreitbar im allgemeinen öffentlichen Interesse gelegenen – Deponieprojektes der Gemeinde A benötigt wird, nicht Gegenstand des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in Rede stehenden flurverfassungslandesgesetzlichen Norm ist eine Löschungserklärung eines Teilwaldrechtes durch die AB aber nur für jenen Fall rechtmäßig, insoweit diese Teilwaldfläche nachvollziehbar unausweichlich für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse „benötigt“ wird. Festzuhalten ist hiezu noch, dass mit Stand vom heutigen Tag das abfallwirtschafts- und naturschutzrechtliche Verfahren zu GZ ****** nach wie vor bei der Bezirkshauptmannschaft I behängt bzw noch nicht bescheidmäßig abgeschlossen wurde. In diesem Zusammenhang gibt der Landesagrarsenat zu bedenken, dass es sinnvoll und zweckmäßig wäre, wenn vor der agrarbehördlichen Entscheidung über die Löschungserklärung eines Teilwaldrechtes diese Verfahren einer Entscheidung zugeführt würden. Damit wäre sichergestellt, dass eine (im Falle der Bejahung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen) nachfolgend ausgesprochene Löschungserklärung von Teilwaldrechten nicht von der behördlich genehmigten Deponiefläche abweicht. Wendet man diese Maßstäbe nunmehr auf den vorliegenden Berufungsfall an, so fällt auf, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wege der Auseinandersetzung mit möglichen Alternativen zur Verwirklichung des Deponieprojektes (Bodenaushubdeponie und Zwischenlager) der Gemeinde A in der Weise, ob ein Verzicht auf die Teilwaldfläche des Antragsgegners möglich wäre oder die streitgegenständliche Teilwaldfläche unvermeidbar zur Verwirklichung des – unbestreitbar im allgemeinen öffentlichen Interesse gelegenen – Deponieprojektes der Gemeinde A benötigt wird, nicht Gegenstand des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in Rede stehenden flurverfassungslandesgesetzlichen Norm ist eine Löschungserklärung eines Teilwaldrechtes durch die Ausschussbericht aber nur für jenen Fall rechtmäßig, insoweit diese Teilwaldfläche nachvollziehbar unausweichlich für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse „benötigt“ wird. Festzuhalten ist hiezu noch, dass mit Stand vom heutigen Tag das abfallwirtschafts- und naturschutzrechtliche Verfahren zu GZ ****** nach wie vor bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins behängt bzw noch nicht bescheidmäßig abgeschlossen wurde. In diesem Zusammenhang gibt der Landesagrarsenat zu bedenken, dass es sinnvoll und zweckmäßig wäre, wenn vor der agrarbehördlichen Entscheidung über die Löschungserklärung eines Teilwaldrechtes diese Verfahren einer Entscheidung zugeführt würden. Damit wäre sichergestellt, dass eine (im Falle der Bejahung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen) nachfolgend ausgesprochene Löschungserklärung von Teilwaldrechten nicht von der behördlich genehmigten Deponiefläche abweicht. Auf diesen wesentlichen Rechtsaspekt ist die AB im Rahmen ihres Verfahrens erkennbar nicht eingegangen, sodass darüber wesentliche Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen. Das Ermittlungsverfahren der AB ist mit Rücksicht darauf mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet bzw ergänzungsbedürftig geblieben. Die AB hat daher im fortgesetzten Verfahren auf die aufgezeigten Beweisthemen durch Ergänzung ihres Ermittlungsverfahrens näher einzugehen. Erst dadurch hat die AB jene wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, die sie benötigt, um die Rechtsfrage beantworten zu können, ob die Löschung des Teilwaldrechtes des Berufungswerbers tatsächlich für das Deponieprojekt der Gemeinde A unvermeidbar und damit verhältnismäßig im Sinne des § 40 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 ist.Auf diesen wesentlichen Rechtsaspekt ist die Ausschussbericht im Rahmen ihres Verfahrens erkennbar nicht eingegangen, sodass darüber wesentliche Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen. Das Ermittlungsverfahren der Ausschussbericht ist mit Rücksicht darauf mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet bzw ergänzungsbedürftig geblieben. Die Ausschussbericht hat daher im fortgesetzten Verfahren auf die aufgezeigten Beweisthemen durch Ergänzung ihres Ermittlungsverfahrens näher einzugehen. Erst dadurch hat die Ausschussbericht jene wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, die sie benötigt, um die Rechtsfrage beantworten zu können, ob die Löschung des Teilwaldrechtes des Berufungswerbers tatsächlich für das Deponieprojekt der Gemeinde A unvermeidbar und damit verhältnismäßig im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 ist. Schließlich fehlt im Zusammenhang mit der der Gemeinde A auferlegten Verpflichtung zur Entrichtung einer Ablösesumme an den Teilwaldberechtigten in Höhe von Euro 3.537,71
Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides die Bestimmung einer Leistungsfrist. Schließlich fehlt im Zusammenhang mit der der Gemeinde A auferlegten Verpflichtung zur Entrichtung einer Ablösesumme an den Teilwaldberechtigten in Höhe von Euro 3.537,71
Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides die Bestimmung einer Leistungsfrist. Vor alle dem sah sich der Landesagrarsenat veranlasst, der Berufung des Herrn D Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung
Abs 4 AVG zu beheben.“Vor alle dem sah sich der Landesagrarsenat veranlasst, der Berufung des Herrn D Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.“ Infolge des Ersuchens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2013, Zl *****, führte die Gemeinde A mit Eingabe vom 25.06.2013 durch ihren Rechtsvertreter aus, dass DI G H mit der Erstellung einer Planunterlage beauftragt worden sei, Alternativflächen nicht zur Verfügung stünden und das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft I zu Zl ****** bis zur vorliegenden rechtskräftigen agrarbehördlichen Entscheidung ausgesetzt worden sei. Diese Aussetzung erscheine deshalb zweckhaft, weil das agrarrechtliche Verfahren ja ein wesentliches Element dieses Deponieprojekts darstelle und die entsprechende Entscheidung ja auch die entscheidende Grundlage für die weitere Behandlung und auch Entscheidung insbesondere im abfallwirtschaftlichen Verfahren darstelle. Im Übrigen legte die Gemeinde die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft I vom 16.09.2011, Zl ******, vor.Infolge des Ersuchens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2013, Zl *****, führte die Gemeinde A mit Eingabe vom 25.06.2013 durch ihren Rechtsvertreter aus, dass DI G H mit der Erstellung einer Planunterlage beauftragt worden sei, Alternativflächen nicht zur Verfügung stünden und das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch eins zu Zl ****** bis zur vorliegenden rechtskräftigen agrarbehördlichen Entscheidung ausgesetzt worden sei. Diese Aussetzung erscheine deshalb zweckhaft, weil das agrarrechtliche Verfahren ja ein wesentliches Element dieses Deponieprojekts darstelle und die entsprechende Entscheidung ja auch die entscheidende Grundlage für die weitere Behandlung und auch Entscheidung insbesondere im abfallwirtschaftlichen Verfahren darstelle. Im Übrigen legte die Gemeinde die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 16.09.2011, Zl ******, vor. Mit Eingabe vom 16.07.2013 übermittelte der Rechtsvertreter der Gemeinde A den Lage- und Katasterplan Nr XX der DI G H ZT-KG und die geologische Stellungnahme vom 10.12.
dem Lage- und Katasterplan der DI G H ZT-KG, Plan Nr XX (nämlich der in diesem Plan in der Farbe „Rot“ dargestellte Bereich), welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellt, als erloschen. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die Gemeinde A als Grundeigentümerin des dienenden Gstes Nr 31 aus EZ 83 GB 010 A verpflichtet, an C D, Adresse, mit dessen Stammsitzliegenschaft EZ 004 GB 010 A das Holz- und Streunutzungsrecht auf Gst Nr 31 in EZ 83 GB 010 A verbunden ist, für die Ablösung der 1.630 m² – wie in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden planlichen Darstellung ersichtlich – an Teilwald die Ablösesumme von EUR 3.537,71 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf ein von C D bekannt zu gebendes Konto – bei sonstiger Exekution – zu überweisen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf § 40 Abs 5 TFLG 1996 zusammengefasst ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche, mit dem Teilwaldrecht belastete, Bereich, für eine Maßnahme im öffentlichen Interesse, nämlich die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie, benötigt werde. Dieser Bescheid wurde C D am 12.02.2014 zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters zugestellt. In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom xx.xx.xx, Zl ****, erklärte die Tiroler Landesregierung das zugunsten der EZ 004 GB 010 A auf Gst Nr 31 EZ 83 GB 010 A bestehende Teilwaldrecht im Ausmaß und in der Lage
dem Lage- und Katasterplan der DI G H ZT-KG, Plan Nr römisch zwanzig (nämlich der in diesem Plan in der Farbe „Rot“ dargestellte Bereich), welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellt, als erloschen. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde die Gemeinde A als Grundeigentümerin des dienenden Gstes Nr 31 aus EZ 83 GB 010 A verpflichtet, an C D, Adresse, mit dessen Stammsitzliegenschaft EZ 004 GB 010 A das Holz- und Streunutzungsrecht auf Gst Nr 31 in EZ 83 GB 010 A verbunden ist, für die Ablösung der 1.630 m² – wie in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden planlichen Darstellung ersichtlich – an Teilwald die Ablösesumme von EUR 3.537,71 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf ein von C D bekannt zu gebendes Konto – bei sonstiger Exekution – zu überweisen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 zusammengefasst ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche, mit dem Teilwaldrecht belastete, Bereich, für eine Maßnahme im öffentlichen Interesse, nämlich die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie, benötigt werde. Dieser Bescheid wurde C D am 12.02.2014 zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters zugestellt. Mit Schreiben vom 07.03.2014, der Post übergeben am 10.03.2014, erhob C D dagegen das Rechtsmittel der „Berufung“ und führte wörtlich wie folgt aus: „Aufgrund der Erkenntnis des Landesagrarsenats zur Löschungserklärung eines Teilwaldrechtes ******* vom 08.05.2013 sind gravierende Mängel seitens der Agrarbehörde festgestellt worden. Wegen dieser Mängel ist es am 06.08.2013 im Gemeindeamt A zu einer Verhandlung unter der Leitung von Mag. Q R gekommen. Während der gegenständlichen Verhandlung hatte ich die Gelegenheit, meine Bedenken gegen die geplante Löschung einer Teilfläche der Gst Nr 31 im Ausmaß von 1.630 m² vorzubringen. Beim Lokalaugenschein musste die Verhandlungsleiterin feststellen, dass auf der zu löschenden Teilfläche ein nicht genehmigter Schotterhaufen besteht. Laut Aussage des Bürgermeisters S ist dieser seit einer Woche vorhanden und wird bis spätestens drei bis vier Wochen entfernt sein. Dieser Schotterhaufen ist mit Stand 05.03.2014 immer noch nicht entfernt. In der aktuellen Aer Gemeindezeitung vom Dez 2013 ist anhand von Bildern und, für mich persönlich, in diskriminierender Schreibweise, für die Bürgermeister S allein verantwortlich ist, deutlich erkennbar, dass Geschiebematerial auf einer bereits abgelösten Teilfläche der Gst Nr 31 im Ausmaß von 2.400 m² im Staubeckenbereich zu Schotter gebrochen wird. Diese Arbeiten können praktisch von Frühjahr bis Spätherbst immer durchgeführt und für Wegbauten sofort verwendet werden. Eine Zwischenlagerung angrenzend zu dieser Fläche ist aus wirtschaftlicher und schutztechnischer Sicht nicht nachvollziehbar. Hervorheben möchte ich außerdem, dass die Verhandlungsleiterin die Bedenken des Landesagrarsenats im Hinblick auf das abfallwirtschafts- und naturschutzrechtliche Verfahren GZ ******, welches nach wie vor bei der BH I behängt und immer noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, ohne Begründung ignoriert. Trotz meiner Zweifel gegen das geplante Zwischenlager habe ich der Gemeinde A mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2013 an Mag. T einen akzeptablen Tauschvorschlag angeboten. Dieses Angebot wurde von Bürgermeister S und seinem Rechtsvertreter Mag. T offensichtlich respektlos missachtet. Abschließend zu meinem Berufungsschreiben beantrage ich deshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. „Aufgrund der Erkenntnis des Landesagrarsenats zur Löschungserklärung eines Teilwaldrechtes ******* vom 08.05.2013 sind gravierende Mängel seitens der Agrarbehörde festgestellt worden. Wegen dieser Mängel ist es am 06.08.2013 im Gemeindeamt A zu einer Verhandlung unter der Leitung von Mag. Q R gekommen. Während der gegenständlichen Verhandlung hatte ich die Gelegenheit, meine Bedenken gegen die geplante Löschung einer Teilfläche der Gst Nr 31 im Ausmaß von 1.630 m² vorzubringen. Beim Lokalaugenschein musste die Verhandlungsleiterin feststellen, dass auf der zu löschenden Teilfläche ein nicht genehmigter Schotterhaufen besteht. Laut Aussage des Bürgermeisters S ist dieser seit einer Woche vorhanden und wird bis spätestens drei bis vier Wochen entfernt sein. Dieser Schotterhaufen ist mit Stand 05.03.2014 immer noch nicht entfernt. In der aktuellen Aer Gemeindezeitung vom Dez 2013 ist anhand von Bildern und, für mich persönlich, in diskriminierender Schreibweise, für die Bürgermeister S allein verantwortlich ist, deutlich erkennbar, dass Geschiebematerial auf einer bereits abgelösten Teilfläche der Gst Nr 31 im Ausmaß von 2.400 m² im Staubeckenbereich zu Schotter gebrochen wird. Diese Arbeiten können praktisch von Frühjahr bis Spätherbst immer durchgeführt und für Wegbauten sofort verwendet werden. Eine Zwischenlagerung angrenzend zu dieser Fläche ist aus wirtschaftlicher und schutztechnischer Sicht nicht nachvollziehbar. Hervorheben möchte ich außerdem, dass die Verhandlungsleiterin die Bedenken des Landesagrarsenats im Hinblick auf das abfallwirtschafts- und naturschutzrechtliche Verfahren GZ ******, welches nach wie vor bei der BH römisch eins behängt und immer noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, ohne Begründung ignoriert. Trotz meiner Zweifel gegen das geplante Zwischenlager habe ich der Gemeinde A mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2013 an Mag. T einen akzeptablen Tauschvorschlag angeboten. Dieses Angebot wurde von Bürgermeister S und seinem Rechtsvertreter Mag. T offensichtlich respektlos missachtet. Abschließend zu meinem Berufungsschreiben beantrage ich deshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen, C D Beilagen: Bilder von möglichen Alternativflächen Ausschnitt der aktuellen Gemeindezeitung A vom Dez 2013“ Die Beilage „Bilder von möglichen Alternativflächen“ ergänzte C D durch folgende handschriftliche Bemerkungen oberhalb oder unterhalb der dortigen vier Lichtbilder: „Gemeindegrund gegenüber der Sportanlage als Lagerplatz bestens geeignet“, „Gemeindegrundstück ca 300 m unterhalb des geplanten Zwischenlagers, wie man sieht, als Lagerfläche ebenfalls geeignet“, „ehemalig (brachliegende) Motocrossstrecke“. C. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol erteilte C D mit Schreiben vom 24.03.2014 einen Mängelbehebungsauftrag und räumte der Gemeinde A mit Schreiben vom 24.03.2014 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zum Rechtsmittel von C D ein. Die Gemeinde A ersuchte mit Schriftsatz vom 03.04.2014 um Abweisung der Beschwerde des C D. C D ergänzte seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 06.04.2014, der Post übergeben am 07.04.2014, und legte diverse Unterlagen vor. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.04.2014 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft I den Akt zur Zl ***** bzw *** samt dazugehöriger Projektausfertigung B des Projekts Nr **** „Bodenaushubdeponie „Aer Bach“ mit Zwischenlager“ der DI G H ZT-KG vom 25.02.
Konkret trug die Bezirkshauptmannschaft I der Gemeinde A auf, das auf der nordöstlichen Teilfläche des Gstes Nr 31 GB 010 A auf einer Fläche von 2.500 m² (
beiliegendem Lageplan) zwischengelagerte Murmaterial im Ausmaß von ca 17.000 m³ unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.09.2009, zu entfernen, nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft I bis 30.09.2009 unaufgefordert vorzulegen. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass die von der Zwischenlagerung betroffene Fläche im Anschluss zu humusieren und zu begrünen sowie im Abstand von 1,5 m x 1,5 m mit den Baumarten Lärche und Fichte aufzuforsten ist, die aufgeforsteten Jungpflanzen bis zur endgültigen Bestandessicherung zu pflegen und zu schützen und eventuelle Pflanzenausfälle in den Folgejahren nachzubessern sind. Für die Begrünung und Wiederaufforstung wurde eine Frist bis spätestens 30.11.2009 bestimmt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zl ********, erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch eins der Gemeinde A einen Behandlungsauftrag
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002. Konkret trug die Bezirkshauptmannschaft römisch eins der Gemeinde A auf, das auf der nordöstlichen Teilfläche des Gstes Nr 31 GB 010 A auf einer Fläche von 2.500 m² (
beiliegendem Lageplan) zwischengelagerte Murmaterial im Ausmaß von ca 17.000 m³ unverzüglich, spätestens jedoch bis 30.09.2009, zu entfernen, nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft römisch eins bis 30.09.2009 unaufgefordert vorzulegen. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass die von der Zwischenlagerung betroffene Fläche im Anschluss zu humusieren und zu begrünen sowie im Abstand von 1,5 m x 1,5 m mit den Baumarten Lärche und Fichte aufzuforsten ist, die aufgeforsteten Jungpflanzen bis zur endgültigen Bestandessicherung zu pflegen und zu schützen und eventuelle Pflanzenausfälle in den Folgejahren nachzubessern sind. Für die Begrünung und Wiederaufforstung wurde eine Frist bis spätestens 30.11.2009 bestimmt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 12.07.2010, Zl ****, ordnete die Bezirkshauptmannschaft I die mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2009, Zl *****, angedrohte Ersatzvornahme an und erteilte einen Kostenvorauszahlungsauftrag, wonach die Gemeinde A die voraussichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt EUR XXXX (einschließlich 20% Umsatzsteuer) innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft I einzuzahlen hatte. Mit Bescheid vom 12.07.2010, Zl ****, ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch eins die mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2009, Zl *****, angedrohte Ersatzvornahme an und erteilte einen Kostenvorauszahlungsauftrag, wonach die Gemeinde A die voraussichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 (einschließlich 20% Umsatzsteuer) innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft römisch eins einzuzahlen hatte. Im Sommer 2010 ließ die Gemeinde A einen Teil des abgelagerten Murmaterials entfernen. Mit Eingabe vom 25.02.2011 beantragte die Gemeinde A unter Einreichung des Projekts „Bodenaushubdeponie „Aer Bach“ mit Zwischenlager“ die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung
AWG 2002 für die bereits vorhandene Ablagerung des Murmaterials im Ausmaß von nunmehr 10.540 m³ auf den Gsten Nr 32, 31, 33, alle EZ 83 GB 010 A. Das Murmaterial ist der Abfallart mit der Schlüsselnummer 31411 Spez 29 bis 34 – Bodenaushub zuzuordnen. Auf der zur Gänze bestehenden Ablagerung sind die Errichtung und der Betrieb eines Zwischenlagers für Murmaterial geplant. Mit Eingabe vom 25.02.2011 beantragte die Gemeinde A unter Einreichung des Projekts „Bodenaushubdeponie „Aer Bach“ mit Zwischenlager“ die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung
Paragraph 37, AWG 2002 für die bereits vorhandene Ablagerung des Murmaterials im Ausmaß von nunmehr 10.540 m³ auf den Gsten Nr 32, 31, 33, alle EZ 83 GB 010 A. Das Murmaterial ist der Abfallart mit der Schlüsselnummer 31411 Spez 29 bis 34 – Bodenaushub zuzuordnen. Auf der zur Gänze bestehenden Ablagerung sind die Errichtung und der Betrieb eines Zwischenlagers für Murmaterial geplant. Bedingt durch die derzeitige Geländeausformung erfüllt die vorhandene Ablagerung eine Schutzfunktion für die Wasserversorgung bzw das Wasserschloss der Gemeinde A sowie das darunter liegende Wohnhaus auf Bp .66 EZ 70 GB 010 A und deren Zufahrtsstraße. Als Überdeckung schützt die Ablagerung die Gemeindewasserversorgung bzw das Wasserschloss vor Hochwasser und Muren. Im Hinblick auf das auf Bp .66 EZ 70 GB 010 A befindliche Wohnhaus stellt die Ablagerung einen Schutz vor Lawinen dar. Ein Zwischenlager im Nahbereich von Geschieberückhaltebecken ermöglicht die rasche Räumung und Instandsetzung derartiger Becken nach Murereignissen. Solche Zwischenlager sind somit zielführend und zweckmäßig. In Spruchpunkt I des Bescheides vom 28.02.2011, Zl ***, wies der Landeshauptmann von Tirol die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 12.07.2010, Zl ****, erhobene Berufung der Gemeinde A gegen die Vollstreckungsverfügung als unzulässig zurück und wurde der Spruch des vorzitierten Bescheides infolge der Berufung der Gemeinde A gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend abgeändert, dass der dortige Betrag auf EUR XX reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde A als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II des Bescheides wurde die Berufung des C D gegen vorzitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid des Landeshauptmannes erwuchs in Rechtskraft. In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 28.02.2011, Zl ***, wies der Landeshauptmann von Tirol die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 12.07.2010, Zl ****, erhobene Berufung der Gemeinde A gegen die Vollstreckungsverfügung als unzulässig zurück und wurde der Spruch des vorzitierten Bescheides infolge der Berufung der Gemeinde A gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend abgeändert, dass der dortige Betrag auf EUR römisch zwanzig reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde A als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides wurde die Berufung des C D gegen vorzitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid des Landeshauptmannes erwuchs in Rechtskraft. Im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Genehmigung des bereits abgelagerten Murmaterials als Deponie aus. Aus diesem Grund brachte die Gemeinde A den gegenständlichen Antrag
Abs 5 TFLG 1996 ein und setzte die Bezirkshauptmannschaft I das abfallwirtschaftsrechtliche Verfahren bis zur Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit (Erlöschenserklärung des Teilwaldrechts des Beschwerdeführers) aus.Im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Genehmigung des bereits abgelagerten Murmaterials als Deponie aus. Aus diesem Grund brachte die Gemeinde A den gegenständlichen Antrag
Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 ein und setzte die Bezirkshauptmannschaft römisch eins das abfallwirtschaftsrechtliche Verfahren bis zur Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit (Erlöschenserklärung des Teilwaldrechts des Beschwerdeführers) aus. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Abgesehen von den Feststellungen zur Schutzfunktion der Ablagerung vor Hochwasser, Muren und Lawinen sind die getroffenen Feststellungen unbestritten und stützen sich auf den Akt der belangten Behörde, die Akten der Bezirkshauptmannschaft I zu den Zln *****bzw *** und *** und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Abgesehen von den Feststellungen zur Schutzfunktion der Ablagerung vor Hochwasser, Muren und Lawinen sind die getroffenen Feststellungen unbestritten und stützen sich auf den Akt der belangten Behörde, die Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch eins zu den Zln *****bzw *** und *** und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung hat die Schutzfunktion der vorhandenen Ablagerung in seinen Gutachten vom 26.05.2014, Zl ********, und vom 15.07.2014, Zl ********, nachvollziehbar dargestellt und anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekräftigt. Zudem hat sich der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung intensiv mit den Bedenken des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese – nach Auffassung der Richterin – ausgeräumt. Insofern waren die obigen Feststellungen zur Schutzfunktion der Ablagerung zu treffen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: § 33Paragraph 33 …
Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Gemeinde A als Eigentümerin des Gstes Nr 31 in EZ 83 GB 010 A das zugunsten der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in EZ 004 GB 010 A auf Gst Nr 31 in EZ 83 GB 010 A bestehende Teilwaldrecht
Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 als erloschen zu erklären. Teilwaldrechte nach § 33 Abs 3 TFLG 1996 sind nach Art und Umfang öffentlich-rechtlichen Ursprungs. Zugleich hat das territorial fixierte Teilwaldrecht aber auch den Inhalt, ausschließlich die Holz- und Streunutzung ausüben zu können und an den gewonnenen Forstprodukten Eigentum zu erwerben. Das Teilwaldrecht hat daher insofern eine „Doppelnatur“ als der Titel dieses Rechtes dem öffentlichen Recht angehört, seine Ausübung hingegen dem Privatrecht. Ungeachtet des Umstandes, dass Teilwälder nach dem TFLG 1996 zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zählen, haben die Teilwaldberechtigten daher zum Teil auch die Stellung von Servitutsberechtigten iSd § 477 Z 4 ABGB. Es steht ihnen in diesem Umfang auch der zivilrechtliche Besitzschutz als Rechtsbesitzer wie einem Servitutsberechtigten zu. Teilwaldrechte sind daher – auch – dingliche Rechte (vgl VwGH 01.12.1981, Zl 81/07/0096). Teilwaldrechte nach Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996 sind nach Art und Umfang öffentlich-rechtlichen Ursprungs. Zugleich hat das territorial fixierte Teilwaldrecht aber auch den Inhalt, ausschließlich die Holz- und Streunutzung ausüben zu können und an den gewonnenen Forstprodukten Eigentum zu erwerben. Das Teilwaldrecht hat daher insofern eine „Doppelnatur“ als der Titel dieses Rechtes dem öffentlichen Recht angehört, seine Ausübung hingegen dem Privatrecht. Ungeachtet des Umstandes, dass Teilwälder nach dem TFLG 1996 zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zählen, haben die Teilwaldberechtigten daher zum Teil auch die Stellung von Servitutsberechtigten iSd Paragraph 477, Ziffer 4, ABGB. Es steht ihnen in diesem Umfang auch der zivilrechtliche Besitzschutz als Rechtsbesitzer wie einem Servitutsberechtigten zu. Teilwaldrechte sind daher – auch – dingliche Rechte vergleiche VwGH 01.12.1981, Zl 81/07/0096). Die Erklärung eines Teilwaldrechts als erloschen setzt nach § 40 Abs 5 TFLG 1996 voraus, dass das mit dem Teilwaldrecht belastete Grundstück für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse benötigt wird. Die Erklärung eines Teilwaldrechts als erloschen ist demnach zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im (allgemeinen) öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters die Teilwaldfläche geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch die Löschung des Teilwaldrechts zu decken. Die Verwirklichung des Vorhabens muss das letzte mögliche Mittel („ultima ratio“) sein, um dem angestrebten Bedarf zu entsprechen. § 40 Abs 5 TFLG 1996 enthält eine demonstrative Aufzählung von „Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse“. Die Erklärung eines Teilwaldrechts als erloschen setzt nach Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 voraus, dass das mit dem Teilwaldrecht belastete Grundstück für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse benötigt wird. Die Erklärung eines Teilwaldrechts als erloschen ist demnach zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im (allgemeinen) öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters die Teilwaldfläche geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch die Löschung des Teilwaldrechts zu decken. Die Verwirklichung des Vorhabens muss das letzte mögliche Mittel („ultima ratio“) sein, um dem angestrebten Bedarf zu entsprechen. Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 enthält eine demonstrative Aufzählung von „Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse“. Das gegenständliche Teilwaldrecht könnte sohin als erloschen erklärt werden, wenn das mit ihm belastete Grundstück der Gemeinde A (Gst Nr 31 EZ 83 GB 010 A) für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse benötigt würde. Diese Beurteilung schließt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit ein. Die Gemeinde A begründet ihr Begehren damit, dass das im Jahr 2001 bei einem Hochwasserereignis angefallene und sodann auf dem belasteten Gst Nr 31 in EZ 83 GB 010 A abgelagerte Murmaterial als Schutzmaßnahme vor Hochwasser, Muren und Lawinen an Ort und Stelle verbleiben soll. Die Ablagerung des Murmaterials soll nunmehr nachträglich als Deponie
Um das Geschieberückhaltebecken im Falle eines Murereignisses rasch räumen zu können, soll auf der Ablagerung zukünftig Murmaterial zwischengelagert werden können. Zumal sich der Beschwerdeführer im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren gegen eine Genehmigung ausgesprochen hatte, wurde dieses Verfahren bis zur Entscheidung über die Erlöschungserklärung des gegenständlichen Teilwaldrechts ausgesetzt. Die Gemeinde A begründet ihr Begehren damit, dass das im Jahr 2001 bei einem Hochwasserereignis angefallene und sodann auf dem belasteten Gst Nr 31 in EZ 83 GB 010 A abgelagerte Murmaterial als Schutzmaßnahme vor Hochwasser, Muren und Lawinen an Ort und Stelle verbleiben soll. Die Ablagerung des Murmaterials soll nunmehr nachträglich als Deponie
Paragraph 37, AWG 2002 abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt werden. Um das Geschieberückhaltebecken im Falle eines Murereignisses rasch räumen zu können, soll auf der Ablagerung zukünftig Murmaterial zwischengelagert werden können. Zumal sich der Beschwerdeführer im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren gegen eine Genehmigung ausgesprochen hatte, wurde dieses Verfahren bis zur Entscheidung über die Erlöschungserklärung des gegenständlichen Teilwaldrechts ausgesetzt. Wie aus der in § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 enthaltenen Begriffsbestimmung hervorgeht, werden auf einer „Deponie“ langfristig Abfälle abgelagert. Eine Deponie ist sohin eine bauliche und technische Anlage, mit der erreicht werden soll, dass die Ablagerung von Abfällen die Umwelt möglichst wenig schädigt. Ablagerungen auf dem Boden sind
Abs 5 Z 1 in Verbindung mit Anhang 2 Z 2 D1 AWG 2002 als Beseitigungsmaßnahme zu qualifizieren. Wie aus der in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 enthaltenen Begriffsbestimmung hervorgeht, werden auf einer „Deponie“ langfristig Abfälle abgelagert. Eine Deponie ist sohin eine bauliche und technische Anlage, mit der erreicht werden soll, dass die Ablagerung von Abfällen die Umwelt möglichst wenig schädigt. Ablagerungen auf dem Boden sind
Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 2 Ziffer 2, D1 AWG 2002 als Beseitigungsmaßnahme zu qualifizieren. Als Schutz- und Regulierungswasserbauten gelten alle wasserbaulichen Maßnahmen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Regime eines Wasserlaufes im bestimmten Sinne zu beeinflussen und das anliegende Gelände vor Überflutungen und Vermurungen zu bewahren. Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich Lawinenschutzbauten werden üblicherweise nicht als Deponie
AWG 2002 genehmigt, sondern gelten – für den Fall, dass Abfälle eingesetzt werden – bei Einhaltung der Kriterien des § 15 Abs 4a AWG 2002 als Verwertungsmaßnahme und sind
Der Hauptzweck einer Verwertungsmaßnahme ist darauf gerichtet, dass Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Als Schutz- und Regulierungswasserbauten gelten alle wasserbaulichen Maßnahmen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Regime eines Wasserlaufes im bestimmten Sinne zu beeinflussen und das anliegende Gelände vor Überflutungen und Vermurungen zu bewahren. Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich Lawinenschutzbauten werden üblicherweise nicht als Deponie
Paragraph 37, AWG 2002 genehmigt, sondern gelten – für den Fall, dass Abfälle eingesetzt werden – bei Einhaltung der Kriterien des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 als Verwertungsmaßnahme und sind
Paragraph 41, WRG 1959 genehmigungspflichtig. Der Hauptzweck einer Verwertungsmaßnahme ist darauf gerichtet, dass Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Eine Einstufung der gegenständlichen Ablagerung als Verwertungsmaßnahme scheidet schon deswegen aus, weil diese – wie der rechtskräftige Behandlungsauftrag zeigt – nicht im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 1005 BlgNR
Demnach hat die Gemeinde A das gesamte und als Abfall zu qualifizierende Murmaterial zu entfernen und die betroffene Fläche zu humusieren, zu begrünen und aufzuforsten. Zusätzlich ordnete die Bezirkshauptmannschaft I mit Bescheid vom 12.07.2010, Zl ****, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.02.2011, Zl ***, die Ersatzvornahme an und erteilte einen Kostenvorauszahlungsauftrag. Auch die Anordnung der Ersatzvornahme und der Kostenvorauszahlungsauftrag sind in Rechtskraft erwachsen.Die Tatsache, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch eins der Gemeinde A aber bereits mit Bescheid vom 10.02.2009, Zl ********, einen rechtskräftigen Behandlungsauftrag
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erteilte, blieb bisher völlig unberücksichtigt. Demnach hat die Gemeinde A das gesamte und als Abfall zu qualifizierende Murmaterial zu entfernen und die betroffene Fläche zu humusieren, zu begrünen und aufzuforsten. Zusätzlich ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch eins mit Bescheid vom 12.07.2010, Zl ****, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.02.2011, Zl ***, die Ersatzvornahme an und erteilte einen Kostenvorauszahlungsauftrag. Auch die Anordnung der Ersatzvornahme und der Kostenvorauszahlungsauftrag sind in Rechtskraft erwachsen. Die derzeitige Sachlage sieht somit so aus, dass die Gemeinde A durch einen hoheitlichen Akt zur Entfernung des abgelagerten Murmaterials und zur Wiederaufforstung der durch die Ablagerung in Anspruch genommenen Fläche mit Lärchen und Fichten verpflichtet ist und bis dato keine (nachträgliche) abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Ablagerung des Murmaterials vorliegt. Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips vermag ein konsenslos geschaffener, nachträglich nicht genehmigter, sondern aufgrund eines Behandlungsauftrages zu beseitigender, Zustand einen Eingriff in das Teilwaldrecht des Beschwerdeführers, welches
Abs 7 TFLG 1996 nicht wieder neu begründet werden könnte, nicht zu rechtfertigen. Schließlich bildet auch erst die nachträgliche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung ein Hindernis für die Vollstreckung des Behandlungsauftrages (vgl VwGH 27.03.2000, Zl 99/10/0261). Es besteht grundsätzlich (dh, auch schon vor Erlassung eines Behandlungsauftrages) eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes (vgl VwGH 21.11.2012, Zl 2009/07/0118). Das öffentliche Interesse an der Beseitigung eines konsenslosen und damit rechtswidrigen Zustandes bleibt bis zu dessen Entfernung bestehen (vgl VwGH 29.06.1993, Zl 93/05/0012). Die Tatsache, dass die Ablagerung einen Schutz vor Hochwasser, Muren und Lawinen bietet, kann daran, dass ein gegen die Rechtsordnung verstoßender Zustand eine Erlöschenserklärung eines Teilwaldrechts ausschließt, nichts ändern. Das Vorliegen einer Beseitigungsmaßnahme lässt den Schluss, dass hier primär Abfälle unter Einsparung von ansonsten anfallenden Entsorgungskosten abgelagert werden sollen, zu. Die Tatsache, dass die Ablagerung die vorerwähnte Schutzfunktion erfüllt, scheint nur ein positiver Nebeneffekt, der sich nachträglich ergeben hat, zu sein. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie grundsätzlich natürlich als Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse, die eine Erlöschenserklärung eines Teilwaldrechts
Ohne näher auf die von der Abfallbehörde zu klärende Frage, ob der Deponiebegriff im Sinne des AWG 2002 hier erfüllt ist, eingehen zu wollen, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verpflichtung der Gemeinde A zur Erfüllung des rechtskräftigen Behandlungsauftrags das ausschlaggebende Kriterium für die Entscheidung war. Der rechtskräftige Behandlungsauftrag steht auch einer Erlöschenserklärung des Teilwaldrechts infolge des beantragten Zwischenlagers entgegen. Zum einen steht das Zwischenlager in untrennbarem Zusammenhang mit der zu entfernenden Ablagerung, zum anderen ist die Gemeinde A zur Aufforstung der von der Ablagerung betroffenen Fläche verpflichtet, was die Errichtung bzw den Betrieb eines Zwischenlagers auf gegenständlicher Örtlichkeit ausschließt.Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips vermag ein konsenslos geschaffener, nachträglich nicht genehmigter, sondern aufgrund eines Behandlungsauftrages zu beseitigender, Zustand einen Eingriff in das Teilwaldrecht des Beschwerdeführers, welches
Paragraph 33, Absatz 7, TFLG 1996 nicht wieder neu begründet werden könnte, nicht zu rechtfertigen. Schließlich bildet auch erst die nachträgliche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung ein Hindernis für die Vollstreckung des Behandlungsauftrages vergleiche VwGH 27.03.2000, Zl 99/10/0261). Es besteht grundsätzlich (dh, auch schon vor Erlassung eines Behandlungsauftrages) eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes vergleiche VwGH 21.11.2012, Zl 2009/07/0118). Das öffentliche Interesse an der Beseitigung eines konsenslosen und damit rechtswidrigen Zustandes bleibt bis zu dessen Entfernung bestehen vergleiche VwGH 29.06.1993, Zl 93/05/0012). Die Tatsache, dass die Ablagerung einen Schutz vor Hochwasser, Muren und Lawinen bietet, kann daran, dass ein gegen die Rechtsordnung verstoßender Zustand eine Erlöschenserklärung eines Teilwaldrechts ausschließt, nichts ändern. Das Vorliegen einer Beseitigungsmaßnahme lässt den Schluss, dass hier primär Abfälle unter Einsparung von ansonsten anfallenden Entsorgungskosten abgelagert werden sollen, zu. Die Tatsache, dass die Ablagerung die vorerwähnte Schutzfunktion erfüllt, scheint nur ein positiver Nebeneffekt, der sich nachträglich ergeben hat, zu sein. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie grundsätzlich natürlich als Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse, die eine Erlöschenserklärung eines Teilwaldrechts
Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 rechtfertigen kann, in Betracht kommt. Ohne näher auf die von der Abfallbehörde zu klärende Frage, ob der Deponiebegriff im Sinne des AWG 2002 hier erfüllt ist, eingehen zu wollen, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verpflichtung der Gemeinde A zur Erfüllung des rechtskräftigen Behandlungsauftrags das ausschlaggebende Kriterium für die Entscheidung war. Der rechtskräftige Behandlungsauftrag steht auch einer Erlöschenserklärung des Teilwaldrechts infolge des beantragten Zwischenlagers entgegen. Zum einen steht das Zwischenlager in untrennbarem Zusammenhang mit der zu entfernenden Ablagerung, zum anderen ist die Gemeinde A zur Aufforstung der von der Ablagerung betroffenen Fläche verpflichtet, was die Errichtung bzw den Betrieb eines Zwischenlagers auf gegenständlicher Örtlichkeit ausschließt. Die Voraussetzungen für die Erlöschenserklärung des Teilwaldrechts liegen somit nicht vor. Der Beschwerde war Folge zu geben, der verfahrenseinleitende Antrag der Gemeinde A abzuweisen und damit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu beheben. Die Voraussetzungen für die Erlöschenserklärung des Teilwaldrechts liegen somit nicht vor. Der Beschwerde war Folge zu geben, der verfahrenseinleitende Antrag der Gemeinde A abzuweisen und damit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu beheben. Bei neuer Sach- oder Rechtslage wäre ein neuerlicher Antrag auf Erlöschenserklärung des Teilwaldrechts des Beschwerdeführers zulässig. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur der Höchstgerichte zum Verhältnismäßigkeitsprinzips. Insofern ist die ordentliche Revision unzulässig. Beilage 1: Lage- und Katasterplan Nr XX der DI G H ZT-KG:Beilage 1: Lage- und Katasterplan Nr römisch zwanzig der DI G H ZT-KG: Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0938.16
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