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{'item': 'LVwG-2014/40/1590-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1590-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des B F, Adresse, A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde A vom 22.04.2014, Zl **** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „Der Berufung des B F, Adresse, A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 24.02.2011, Zl **** wird Folge gegeben und das Bauansuchen des C D, Adresse, A vom 17.09.2010 gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.“
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „Der Berufung des B F, Adresse, A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 24.02.2011, Zl **** wird Folge gegeben und das Bauansuchen des C D, Adresse, A vom 17.09.2010 gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.“
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25.06.1957, Zl. *****, wurde Herrn E G und Frau H I, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit
  5. Stock auf Grundstück 41 und 42, KG A erteilt. Gemäß den diesem Bescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen wurden auf Niveau des Kellergeschosses ein Abstellraum, zwei Kellerräume sowie eine Waschküche eingeplant. Zudem befindet sich auf dieser Ebene eine Sickergrube. Auf Erdgeschossniveau wurden eine Küche, ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, ein Bad, eine Speis, ein WC sowie ein Flur eingeplant. Dem Wohn- und Schlafzimmer wurde eine Terrassenfläche zugeordnet. Nordwestseitgig befindet sich eine Treppenanlage welche vom Geländeniveau auf Erdgeschossniveau geführt wurde und über welche die Erschließung des Gebäudes erfolgt. Im
  6. Sock wurden vier Zimmer ein WC und ein Flur eingeplant, wobei zwei Zimmern eine Balkonfläche zugeordnet wurde. Zur Erschließung der einzelnen Ebenen wurde eine halbgewendelte Treppenanlage eingeplant.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25.06.1957, Zl. *****, wurde Herrn E G und Frau H römisch eins, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit
  7. Stock auf Grundstück 41 und 42, KG A erteilt. Gemäß den diesem Bescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen wurden auf Niveau des Kellergeschosses ein Abstellraum, zwei Kellerräume sowie eine Waschküche eingeplant. Zudem befindet sich auf dieser Ebene eine Sickergrube. Auf Erdgeschossniveau wurden eine Küche, ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, ein Bad, eine Speis, ein WC sowie ein Flur eingeplant. Dem Wohn- und Schlafzimmer wurde eine Terrassenfläche zugeordnet. Nordwestseitgig befindet sich eine Treppenanlage welche vom Geländeniveau auf Erdgeschossniveau geführt wurde und über welche die Erschließung des Gebäudes erfolgt. Im
  8. Sock wurden vier Zimmer ein WC und ein Flur eingeplant, wobei zwei Zimmern eine Balkonfläche zugeordnet wurde. Zur Erschließung der einzelnen Ebenen wurde eine halbgewendelte Treppenanlage eingeplant. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 15.02.1972, Zl. ******, wurde Herrn E G die baubehördliche Bewilligung für den Zubau eines Aufenthaltsraumes und einer Garage unter Vorschreibung von diversen Nebenbestimmungen erteilt. Gemäß den diesem Bescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen wurde an der Ostseite des bestehenden Wohnhauses die Errichtung einer Garage im Ausmaß von 5,40m bzw. 4,00m x 10,40m und nordseitig der Anbau eines Aufenthaltsraumes mit Vorraum im Ausmaß von 6,50m x 6,80m geplant. Im Anschluss an die Garage wurde ein gedeckter Sitzplatz vorgesehen. Darüber hinaus wurde eine Unterkellerung und Aufstockung im Bereich des vorgenannten Aufenthaltsraumes genehmigt. Dadurch sollen auf Niveau des Kellergeschosses zwei zusätzliche Kellerräume mit vorgelagertem Gangbereich Platz finden. Im Obergeschoss sollen darüber hinaus ein zusätzliches Zimmer mit Bad, WC und Vorraum sowie Flur erstellt werden. Eine Unterkellerung der Garage bzw. des gedeckten Sitzplatzes ist gemäß diesen Einreichunterlagen nicht vorgesehen. Aus dem Punkt 1 der arbeitspolizeilichen Bedingungen geht hervor, dass der im Plan als Werkzeugraum ausgewiesene Bereich in die vorgesehene Garage mit einzubeziehen ist. Im Punkt 2 wird zudem ausgeführt, dass die Garage parallel zur angrenzenden Grundstücksgrenze erstellt werden muss (dementsprechend erfolgte auch eine Eintragung in den Planunterlagen – blau dargestellt). Im Punkt drei findet sich die Bedingung, dass der Aufenthaltsraum einen Grenzabstand von 4,00m aufweisen muss (auch diesbezüglich erfolgte eine entsprechende planliche Darstellung). Der Punkt 4 des Bescheides besagt, dass der vorgesehene Sitzplatz nicht geschlossen, sondern nur als offener Sitzplatz verwendet werden darf. Gemäß der in den Plänen ausgewiesenen Legende wurden die im Rahmen dieser Baumaßnahmen vorgesehenen Abbruchmaßnahmen gelb, die Bestandsbauteile dunkelgrau und die Neubauteile hellgrau dargestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 26.08.2009, Zl. ***, wurde Herrn D C, die baubehördliche Genehmigung für den Abbruch der Garage und den Zubau einer neuen Garage an das bestehende Wohnhaus auf der Gst.Nr. 67, KG A erteilt. Die diesem Bescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen sehen dabei einen Abbruch der bestehenden Einzelgarage und die Neuerrichtung einer nicht unterkellerten Doppelgarage im Ausmaß von 5,45 x 12,74m vor. Gegenüber dem bestehenden Wohnhaus werden im Zuge dieser Baumaßnahmen derzeit vorhandene Maueröffnungen im Übergangsbereich verschlossen und das Fußbodenniveau im Bereich der neuen Garage abgesenkt. In den Einreichunterlagen wurden die im Rahmen dieser Baumaßnahmen vorgesehenen Abbruchmaßnahmen gelb, die Bestandsbauteile dunkelgrau und die Neubauteile rot dargestellt, wobei zu erwähnen ist, dass in der Schnittführung A-A, die hier eingezeichnete Fensteröffnung, welche laut Darstellung im Grundriss Erdgeschoss verschlossen werden soll, eine entsprechende farbliche Kennzeichnung (rot) nicht vorgenommen wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 24.02.2011, Zl. ****, wurde Herrn D C, die baubehördliche Bewilligung für die Herstellung des Mindestabstandes und die Änderung des Verwendungszweckes im Erdgeschoss beim Zubau (genehmigt mit Bescheid vom 15.02.1972) auf dem Grundstück 67, KG A, erteilt. Gemäß dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen soll im Bereich des sich auf Erdgeschossniveau befindlichen Wohnzimmers eine Wandkonstruktion aufgestellt werden, um so einen Abstand zum angrenzenden Grundstück 68 sowie Grundstück 84 einen Abstand von 4,00 m sicherstellen zu können. Überdies soll der Verwendungszweck des „offenen Sitzplatzes“ in „Lager für Gartengeräte“ geändert werden. Die neu zu errichtende Wandkonstruktion wurde in den Einreichunterlagen rot dargestellt. Gegen diesen Bescheid hat Herr B F, Adresse, A fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Nebenräume entgegen den Bescheid vom 15.02.1972 erstellt worden seien, was einen Schwarzbau darstelle und das Bauwerk zusätzlich auch zu hoch sei. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014 wurde der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung ersucht, ein hochbautechnisches Gutachten zur Frage zu erstatten, ob der Einreichplan vom 17.09.2010 der Planunterlagenverordnung entspricht und gegebenenfalls ob durch die Errichtung einer Zwischenwand die Abstände nach § 6 Abs 2 TBO 2011 eingehalten werden.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014 wurde der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung ersucht, ein hochbautechnisches Gutachten zur Frage zu erstatten, ob der Einreichplan vom 17.09.2010 der Planunterlagenverordnung entspricht und gegebenenfalls ob durch die Errichtung einer Zwischenwand die Abstände nach Paragraph 6, Absatz 2, TBO 2011 eingehalten werden. Mit Schreiben vom 06.08.2014, Zl ******* wurde das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen erstattet und dem Bauwerber mit Schreiben vom 12.08.2014 in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme und mit der Aufforderung übermittelt, binnen zwei Monaten sein Bauansuchen im Sinne des hochbautechnischen Gutachtens zu verbessern, widrigenfalls das Bauansuchen zurückgewiesen würde. Mit Schreiben des Antragsstellers, Herr Nobert D vom 27.08.2014 teilte dieser mit, dass die Pläne soeben geprüft worden seien und festgestellt wurde, dass alles farblich richtig angegeben sei (gelb sei nicht notwendig, da keine Abbruch sein müsse). II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bauakten der Gemeinde A Zl ***** aus dem Jahre 1957, Zl ****** aus dem Jahre 1972, Zl *** aus dem Jahre 2009 und Zl **** aus dem Jahre
  9. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Planunterlagenverordnung, LGBl Nr 90/1998 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Planunterlagenverordnung, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1998, lauten wie folgt: § 5 PlanunterlagenverordnungParagraph 5, Planunterlagenverordnung „

(1)Die Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein.
(2)Die Pläne müssen das Format 185 mm x 297 mm oder ein Mehrfaches davon aufweisen und auf dieses Format gefaltet sein. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.
(3)Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen
  1. a)die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,
  2. b)die Art der Planunterlage,
  3. c)der Name des Bauwerbers sowie
  4. d)der Name des Planverfassers angegeben sein. Daneben ist möglichst noch ein freier Raum für amtliche Vermerke vorzusehen.
(4)Als Maßstäbe sind zu wählen:
  1. a)für die Lagepläne 1 : 500 oder ein größerer Maßstab,
  2. b)für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1 : 100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.
(5)Farbig darzustellen sind:
  1. a)im Lageplan: – bestehende bauliche Anlagen (grau) – geplante bauliche Anlagen (rot) – abzubrechende bauliche Anlagen (gelb) – Bauplatzgrenzen (grün)
  2. b)in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen: – bestehende bauliche Anlagen (grau) – geplante bauliche Anlagen (rot) – abzubrechende bauliche Anlagen (gelb)“ Nach § 13 Abs 3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (GV) idF BGBl I Nr 161/2013 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (GV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Nach § 5 Abs. 5 lit. b der Planunterlagenverordnung 1998, i.d.f. LGBI. Nr. 90/1998, sind bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen folgende farbliche Darstellungen in den Grundrissen und Schnitten zu wählen:Nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, der Planunterlagenverordnung 1998, i.d.f. LGBI. Nr. 90 aus 1998,, sind bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen folgende farbliche Darstellungen in den Grundrissen und Schnitten zu wählen: - bestehende bauliche Anlagen (grau) - geplante bauliche Anlagen (rot) - abzubrechende bauliche Anlagen (gelb) Der rechtmäßige (= bewilligte) Bestand (hier laut Bescheid vom 15.02.1972, GZI. ******) ist somit in den Planunterlagen grau einzuzeichnen. Demgegenüber sind die vom bisher bewilligten Bestand abweichenden (geplanten) Änderungen rot einzuzeichnen. Wie oben bereits ausgeführt, wurde Herrn E G mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 15.02.1972, Zl. ******, die baubehördliche Bewilligung für den Zubau eines Aufenthaltsraumes und einer Garage unter Vorschreibung von diversen Nebenbestimmungen erteilt. Gemäß den diesem Bescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen wurde an der Ostseite des bestehenden Wohnhauses die Errichtung einer Garage im Ausmaß von 5,40m bzw. 4,00m x 10,40m und nordseitig der Anbau eines Aufenthaltsraumes mit Vorraum im Ausmaß von 6,50m x 6,80m geplant. Im Anschluss an die Garage wurde ein gedeckter Sitzplatz vorgesehen. Darüber hinaus wurde eine Unterkellerung und Aufstockung im Bereich des vorgenannten Aufenthaltsraumes genehmigt. Dadurch sollen auf Niveau des Kellergeschosses zwei zusätzliche Kellerräume mit vorgelagertem Gangbereich Platz finden. Im Obergeschoss sollen darüber hinaus ein zusätzliches Zimmer mit Bad, WC und Vorraum sowie Flur erstellt werden. Eine Unterkellerung der Garage bzw. des gedeckten Sitzplatzes ist gemäß diesen Einreichunterlagen nicht vorgesehen. Aus dem Punkt 1 der arbeitspolizeilichen Bedingungen des vorgenannten Bescheides geht hervor, dass der im Plan als Werkzeugraum ausgewiesene Bereich in die vorgesehene Garage mit einzubeziehen ist. Im Punkt 2 wird zudem ausgeführt, dass die Garage parallel zur angrenzenden Grundstücksgrenze erstellt werden muss (dementsprechend erfolgte auch eine Eintragung in den Planunterlagen – blau dargestellt). Im Punkt 3 findet sich die Bedingung, dass der Aufenthaltsraum einen Grenzabstand von 4,00m aufweisen muss (auch diesbezüglich erfolgte eine entsprechende planliche Darstellung). Der Punkt 4 des Bescheides besagt, dass der vorgesehene Sitzplatz nicht geschlossen, sondern nur als offener Sitzplatz verwendet werden darf. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 06.08.2014, Zl. ******* festgestellt: „Vergleicht man nunmehr die Einreichung vom 17.09.2010 mit dem den Bescheid vom 15.02.1972, GZI. ****** zugrundeliegenden Einreichunterlagen ergibt sich daraus, dass die in der Einreichung vom 17.09.2010 dargestellte und neu eingetragene Wand als tatsächlich bereits bewilligter Bestand hätte eingetragen werden müssen (grau dargestellt), da der erforderliche Abstand des Aufenthaltsraumes laut Vorschreibungspunkt 3 des Genehmigungsbescheides mit einem Grenzabstand von 4,00m gefordert wurde. Diese im Plan rot dargestellte Wand stellt somit bereits einen rechtmäßig bewilligten Konsens (bewilligt mit Bescheid vom 15.02.1972, GZI. ******) dar. Sohin entspricht die in der Einreichung vom 17.09.2010 vorgenommene farbliche Darstellung nicht der Planunterlagenverordnung 1998, da bei der Darstellung von einer falschen Grundlage ausgegangen wurde. Dies begründet sich wie bereits erwähnt darauf, dass im Bescheid vom 15.02.1972, GZI. ****** ein Grenzabstand von 4,00 m zum Aufenthaltsraum vorgeschrieben wurde. In den Planunterlagen müsste daher der tatsächlich bewilligte (und nicht der von der Baubewilligung abweichende) Bestand farblich grau dargestellt werden. Ausgehend von diesem bewilligten (Alt-)Bestand wären schließlich die geplanten (vom bereits bewilligten Bestand abweichenden) Änderungen rot einzuzeichnen. Diese farbliche Darstellung würde sich somit auf die gegenüber dem Lagerraum befindliche Wand mit einer Stärke von 38 cm beziehen, welcher als Neubauteil (rot) gegenüber der ursprünglichen Genehmigung darzustellen wäre. Dies gilt auch für die Mauer zwischen Garage und Lager, da wie aus dem Punkt 1 der arbeitspolizeilichen Bedingungen des vorgenannten Bescheides ersichtlich, der im Plan als Werkzeugraum (nunmehr Lager) ausgewiesene Bereich in die vorgesehene Garage mit einzubeziehen ist. Auch die nordwestseitige Wandkonstruktion des Lagers für Gartenmöbel hätte entsprechend als Neubauteil dargestellt werden müssen, da der Punkt 4 des Bescheides besagt, dass der vorgesehene Sitzplatz nicht geschlossen, sondern nur als offener Sitzplatz verwendet werden darf und sich überdies diese Wandkonstruktion in dieser Form nicht in der Genehmigung vom 15.02.1972 wiederfindet.“ Damit ist für das Landesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Einreichunterlagen zum Bauansuchen vom 17.09.2010 nicht der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 entsprechen. Damit ist für das Landesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Einreichunterlagen zum Bauansuchen vom 17.09.2010 nicht der Planunterlagenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1998, entsprechen. Der Bauwerber wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2014 aufgrund des aufgezeigten Wiederspruches der eingereichten Planunterlagen mit der Planunterlagenverordnung unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG, dass das Bauansuchen ansonsten zurückgewiesen werden müsste aufgefordert, die Planunterlagen entsprechend zu verbessern. Der Bauwerber hat mit E-Mail vom 27.08.2014 mitgeteilt, dass alles farblich richtig angegeben sei. Der gerichtlichen Aufforderung, die Pläne entsprechend der Planunterlagenverordnung vorzulegen, wurde somit nicht Folge geleistet.Der Bauwerber wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2014 aufgrund des aufgezeigten Wiederspruches der eingereichten Planunterlagen mit der Planunterlagenverordnung unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dass das Bauansuchen ansonsten zurückgewiesen werden müsste aufgefordert, die Planunterlagen entsprechend zu verbessern. Der Bauwerber hat mit E-Mail vom 27.08.2014 mitgeteilt, dass alles farblich richtig angegeben sei. Der gerichtlichen Aufforderung, die Pläne entsprechend der Planunterlagenverordnung vorzulegen, wurde somit nicht Folge geleistet. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Da dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht entsprochen wurde, war das Bauansuchen zurückzuweisen.Da dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht entsprochen wurde, war das Bauansuchen zurückzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1590.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.