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{'item': 'LVwG-2014/34/0305-22'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 111§ 72§ 63Art 130Art 151§ 3§ 98§§ 4§ 11§ 41§ 17Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0305-22 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als 1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als 1.

  1. die wasserrechtliche Bewilligung für den Schutzdamm Seite C ausschließlich nach Maßgabe folgender signierter Einreichunterlagen erteilt wird: - das mit Schreiben der Antragstellerin vom 16.07.2014 vorgelegte Projekt (Lawinenverbauung A Schutzdamm Seite C – Einreichprojekt 2014); - dem mit E-Mail vom 06.08.2014 übermittelten „Technischen Bericht“ vom August 2014; - die am 03.09.2014 übermittelte Planunterlage (Grundeinlösungsplan M 1:200) samt Grundstücksverzeichnis; und 1.
  2. als Frist für die Bauvollendung der 31.12.2016 bestimmt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 01.12.1998 stellte die Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol, beim Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Lawinensicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die A-Lawinen und die Oberflächenentwässerung in die G. Mit Schreiben vom 12.04.1999, Zl *****, betraute der Landeshauptmann von Tirol die Bezirkshauptmannschaft E hinsichtlich der Straßenentwässerung mit der Durchführung des Verfahrens und ermächtigte sie, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden. Im Hinblick auf die Lawinensicherungsmaßnahmen wurde der Antrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft E übermittelt. Am 20.05.1999 führte die Bezirkshauptmannschaft E die mündliche Verhandlung durch. Diese Verhandlung wurde über den Gegenstand „Republik Österreich – Bundesstraßenverwaltung, H I Bundesstraße, Strkm XX bis XX – Lawinensicherung A-Lawinen und Straßenentwässerung, wasserrechtliches, naturschutzrechtliches und forstrechtliches (Rodung) Verfahren“ anberaumt. Zu Beginn der Verhandlung ergänzte die Antragstellerin das ursprünglich eingereichte Projekt indem sie um einen weiteren Schutzdamm beim östlichen Portal (Schutzdamm Seite C) ansuchte und das Projekt „Lawinenverbauung A Schutzdamm Seite C Km XX bis km XX“ in zweifacher Ausfertigung vorlegte. B F erklärte sich mit dem ursprünglich eingebrachten Projekt einverstanden, erhob jedoch Einwände gegen das Erweiterungsvorhaben. Er führte aus, dass durch diesen neu geplanten Schutzdamm und in weiterer Folge durch die Ableitung einer Lawine sein Wirtschaftsgebäude (Gst Nr 32, GB 400 C) gefährdet wäre. Weiters vertrat er die Auffassung, dass es im Zuge des Verfahrens erforderlich wäre, die landwirtschaftliche Zufahrt für die nachfolgenden Landwirte über seinen Grund zu verlegen. Da er keine schriftliche Zusicherung für sein landwirtschaftliches Objekt weder von der Gemeinde noch der Wildbach- und Lawinenverbauung erhalten habe, sprach er sich gegen die Ausführung des Schutzdammes Seite C aus. Falls es zu seiner schriftlichen Sicherstellung komme, werde es auch diese Zufahrt geben. Die Agrargemeinschaft C brachte vor, dass sie mit dem Projekt unter Vorbehalt der Zustimmung der Vollversammlung grundsätzlich einverstanden sei. Abschließend wurde die Möglichkeit aufgezeigt, eine andere landwirtschaftliche Zufahrt für die Landwirte zu erstellen, nämlich in Form einer Abfahrt zwischen Portal Ost und Schutzdamm. Am 20.05.1999 führte die Bezirkshauptmannschaft E die mündliche Verhandlung durch. Diese Verhandlung wurde über den Gegenstand „Republik Österreich – Bundesstraßenverwaltung, H römisch eins Bundesstraße, Strkm römisch zwanzig bis römisch zwanzig – Lawinensicherung A-Lawinen und Straßenentwässerung, wasserrechtliches, naturschutzrechtliches und forstrechtliches (Rodung) Verfahren“ anberaumt. Zu Beginn der Verhandlung ergänzte die Antragstellerin das ursprünglich eingereichte Projekt indem sie um einen weiteren Schutzdamm beim östlichen Portal (Schutzdamm Seite C) ansuchte und das Projekt „Lawinenverbauung A Schutzdamm Seite C Km römisch zwanzig bis km XX“ in zweifacher Ausfertigung vorlegte. B F erklärte sich mit dem ursprünglich eingebrachten Projekt einverstanden, erhob jedoch Einwände gegen das Erweiterungsvorhaben. Er führte aus, dass durch diesen neu geplanten Schutzdamm und in weiterer Folge durch die Ableitung einer Lawine sein Wirtschaftsgebäude (Gst Nr 32, GB 400 C) gefährdet wäre. Weiters vertrat er die Auffassung, dass es im Zuge des Verfahrens erforderlich wäre, die landwirtschaftliche Zufahrt für die nachfolgenden Landwirte über seinen Grund zu verlegen. Da er keine schriftliche Zusicherung für sein landwirtschaftliches Objekt weder von der Gemeinde noch der Wildbach- und Lawinenverbauung erhalten habe, sprach er sich gegen die Ausführung des Schutzdammes Seite C aus. Falls es zu seiner schriftlichen Sicherstellung komme, werde es auch diese Zufahrt geben. Die Agrargemeinschaft C brachte vor, dass sie mit dem Projekt unter Vorbehalt der Zustimmung der Vollversammlung grundsätzlich einverstanden sei. Abschließend wurde die Möglichkeit aufgezeigt, eine andere landwirtschaftliche Zufahrt für die Landwirte zu erstellen, nämlich in Form einer Abfahrt zwischen Portal Ost und Schutzdamm. Am 07.06.1999 übermittelte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung sein Gutachten an die Bezirkshauptmannschaft E. Zum Einwand des B F führte er zusammenfassend wörtlich folgendes aus: „[…] Es ist daher aus fachtechnischer Sicht nach menschlichem Ermessen mit keinen Lawinenbelastungen zu rechnen, die über die im oben angeführten Baubescheid für das, auf der Gp 32, KG C, sich befindliche, landwirtschaftliche Objekt enthaltenen, hinausgehenden.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 16.06.1999, Zl ****, wurde der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung der Lawinensicherungsmaßnahmen der A-Lawinen sowie der Oberflächenentwässerung in die G nach Maßgabe des Befundes und der eingereichten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden, Planunterlagen bei Einhaltung diverser Nebenbestimmungen erteilt. In Spruchpunkt III wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich der berührten Grundstücke

§ 111

Abs 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage und zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen sind.

Spruchpunkt IV haben

§ 72

WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern, zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen, zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, zur Ermittlung einer Gewässergefährdung, zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie zur Durchführung der Gewässeraufsicht das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl, zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 16.06.1999, Zl ****, wurde der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung der Lawinensicherungsmaßnahmen der A-Lawinen sowie der Oberflächenentwässerung in die G nach Maßgabe des Befundes und der eingereichten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden, Planunterlagen bei Einhaltung diverser Nebenbestimmungen erteilt. In Spruchpunkt römisch drei wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich der berührten Grundstücke

Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage und zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen sind.

Spruchpunkt römisch vier haben

Paragraph 72, WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern, zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen, zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, zur Ermittlung einer Gewässergefährdung, zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie zur Durchführung der Gewässeraufsicht das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl, zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist. Mit Schriftsatz vom 01.07.1999, der Post übergeben am 02.07.1999, erhob B F, vertreten durch Rechtsanwalt, das Rechtsmittel der Berufung und führte wörtlich wie folgt aus: „[…] 1. Mit dem bekämpften Bescheid wird – gemeinsam mit dem gesamten Vorhaben – insbesondere auch die Errichtung eines Lawinenschutzdammes im Bereich des östlichen Galerieportales genehmigt. Die Bewilligung dieses Teils des Vorhabens wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.1999 beantragt und war zuvor niemals Gegenstand des Verfahrens. So findet sich die geplante Errichtung des zusätzlichen Lawinenschutzdammes weder in der Kundmachung des Vorhabens noch wurden die zugehörigen Planunterlagen in der Gemeinde C oder an einem anderen Ort rechtzeitig zur Einsicht für die Betroffenen aufgelegt. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung am 20.05.1999 mit diesem neuen Vorhabensteils konfrontiert und bestand daher für ihn überhaupt keine Möglichkeit, sich hinsichtlich der geplanten Ausführung oder gar der zu erwartenden Auswirkungen auf seine unmittelbar betroffenen Gst Nr 31und 32, zu informieren, um in der Verhandlung seine Parteienrechte ausreichend wahrnehmen zu können. Durch die unangekündigte Erweiterung des Verhandlungsgegenstandes wurde der Berufungswerber in seinem Parteirecht auf ausreichende Vorbereitung

der Bestimmung des § 41 Abs 2 AVG verletzt und stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Durch die unangekündigte Erweiterung des Verhandlungsgegenstandes wurde der Berufungswerber in seinem Parteirecht auf ausreichende Vorbereitung

der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, AVG verletzt und stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. 2. Darüber hinaus wurde dem BF im weiteren Verfahren das rechtliche Gehör verwehrt. Hinsichtlich des gesamten Vorhabens wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ein Gutachten durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Lawinen- und Wildbachverbauung erstellt. Insbesondere erging noch in der mündlichen Verhandlung an den SV auch der Auftrag, auf die vom BF in der mündlichen Verhandlung zu dem ergänzenden Vorhaben geäußerten Einwendungen einzugehen. In der Folge wurde das Gutachten aus lawinen- und wildbachverbauungstechnischer Sicht hinsichtlich des gesamten Bauvorhabens erstellt, weiters setzt sich das Gutachten auch mit den vom BF erhobenen Einwendungen auseinander. Dem BF selbst jedoch wurde keinerlei Gelegenheit gegeben, von dem Gutachten Kenntnis zu erlangen und sich zu diesem Beweisergebnis zu äußern. Vielmehr wurde unmittelbar nach Erstellung des Gutachtens von der BH E der Bescheid erlassen, in dem das beantragte Vorhaben im Gesamtumfang, insbesondere auch hinsichtlich der Projektergänzung Lawinenschutzdamm vom 20.05.1999 bewilligt und die Einwendungen des BF verworfen wurden. Besonders bedenklich erscheint im Zusammenhang mit der Verweigerung jeglicher Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten die Begründung der BH E, mit der die Einwendungen des BF abgewiesen werden. Die Begründung im Bescheid nämlich, die Einwendungen des Berufungswerbers stünden keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene wie die Ausführungen des wildbach- und lawinenbautechnischen SV und es sei daher nicht weiters auf diese einzugehen, weist gerade mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass dem Berufungswerber die Möglichkeit gegeben werden muss, zu dem Sachbefund eine entsprechend fachlich fundierte Stellungnahme abzugeben. Diese Gelegenheit wurde dem Berufungswerber aber mangels Bekanntgabe des Gutachtens nie gegeben. Nach Ansicht des Berufungswerbers werden aufgrund des Gutachtens des wildbach- und lawinenbautechnischen SV keinesfalls die von ihm erhobenen Bedenken hinsichtlich einer zusätzlichen Gefährdung des auf dem Gst 32 gelegenen Wirtschaftsgebäudes ausgeräumt. Hinsichtlich dieser Frage wäre zweifellos eine umfangreichere und fundiertere Auseinandersetzung mit den möglichen Auswirkungen des Lawinenschutzdammes insbesondere in Bezug auf die zu erwartende Ableitung von Lawinen auf das Grundstück und insbesondere auf das Wirtschaftsgebäude des BF erforderlich. In der Verweigerung der Möglichkeit, sich zum Ergebnis des Sachbefundes zu äußern, wurde der Berufungswerber in seinem Recht auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs 3 AVG verletzt und leidet das Verfahren daher an einem erheblichen Mangel. In der Verweigerung der Möglichkeit, sich zum Ergebnis des Sachbefundes zu äußern, wurde der Berufungswerber in seinem Recht auf Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt und leidet das Verfahren daher an einem erheblichen Mangel. Aus den vorbezeichneten Gründen stellt der Berufungswerber den Antrag: a) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E, ****, vom 16.06.1999 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen;a) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E, ****, vom 16.06.1999 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen; b) in eventu: den angefochtenen Bescheid nach Durchführung der notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass das Vorhaben der Lawinenverbauung A-Lawinen und Straßenentwässerung, H I Bundesstraße, Strkm XX – XX, hinsichtlich der im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragten Projektergänzung um einen Lawinenschutzdamm ersatzlos abgewiesen wird.“b) in eventu: den angefochtenen Bescheid nach Durchführung der notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass das Vorhaben der Lawinenverbauung A-Lawinen und Straßenentwässerung, H römisch eins Bundesstraße, Strkm römisch zwanzig – römisch zwanzig, hinsichtlich der im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragten Projektergänzung um einen Lawinenschutzdamm ersatzlos abgewiesen wird.“ Mit Schriftsatz vom 01.07.1999, eingelangt am 02.07.1999, erhob die Agrargemeinschaft C, vertreten durch Rechtsanwalt, das Rechtsmittel der Berufung und führte wörtlich wie folgt aus: „[…] Der Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoferne angefochten, als mit ihm auch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines weiteren Schutzdammes beim östlichen (talauswärts gelegenen) Portal im Sinne der bei der Verhandlung vom 20.05.1999 vorgelegten (ergänzenden) Projektsunterlagen erteilt und zugleich die erforderlichen Zwangsrechte an den davon berührten Grundstücken

§§ 111Abs 4, 72 WRG 1959 begründet wurden (Spruchpunkte I., III.

und IV.).Der Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoferne angefochten, als mit ihm auch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines weiteren Schutzdammes beim östlichen (talauswärts gelegenen) Portal im Sinne der bei der Verhandlung vom 20.05.1999 vorgelegten (ergänzenden) Projektsunterlagen erteilt und zugleich die erforderlichen Zwangsrechte an den davon berührten Grundstücken

Paragraphen 111, Absatz 4, 72, WRG 1959 begründet wurden (Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier.). Zum Anfechtungsumfang: Die Agrargemeinschaft C legt vorab Wert auf die Feststellung, dass sie gegen das ursprünglich von der Bundesstraßenverwaltung eingereichte Projekt zur Durchführung von Lawinensicherungsmaßnahmen für die A Lawinen (Errichtung einer 807 m langen Galerie mit einem Lawinenleitdamm am westlichen Portal) nie einen Einwand erhoben hat, da Maßnahmen zur Lawinensicherung in diesem Bereich der H I Bundesstraße als der einzigen Verkehrsverbindung von C nach J und K im allgemeinen Interesse gelegen und daher unbedingt erforderlich sind. Diese Ansicht wird, wie dem Akteninhalt und darunter insbesondere der Verhandlungsschrift vom 20.05.1999 entnommen werden kann, auch von allen übrigen verfahrensbeteiligten Anrainern und Grundstückseigentümern vertreten. Die Agrargemeinschaft C legt vorab Wert auf die Feststellung, dass sie gegen das ursprünglich von der Bundesstraßenverwaltung eingereichte Projekt zur Durchführung von Lawinensicherungsmaßnahmen für die A Lawinen (Errichtung einer 807 m langen Galerie mit einem Lawinenleitdamm am westlichen Portal) nie einen Einwand erhoben hat, da Maßnahmen zur Lawinensicherung in diesem Bereich der H römisch eins Bundesstraße als der einzigen Verkehrsverbindung von C nach J und K im allgemeinen Interesse gelegen und daher unbedingt erforderlich sind. Diese Ansicht wird, wie dem Akteninhalt und darunter insbesondere der Verhandlungsschrift vom 20.05.1999 entnommen werden kann, auch von allen übrigen verfahrensbeteiligten Anrainern und Grundstückseigentümern vertreten. Die gegenständliche Berufung richtet sich nur gegen die Bewilligung der Projektserweiterung (Errichtung eines weiteren Schutzdammes beim östlichen Portal der Lawinenschutzgalerie), wie sie vom Vertreter der Bundesstraßenverwaltung anlässlich der Verhandlung vom 20.05.1999 beantragt wurde. In diesem Punkt ist das Verfahren mangelhaft geblieben, und zwar deshalb, weil den betroffenen Grundstückseigentümern kein ausreichendes Gehör gewährt wurde. Zum anderen ist der Behörde vorzuwerfen, dass sie sich in der Bescheidbegründung mit den erhobenen Einwendungen nicht wirklich auseinandergesetzt und sich stattdessen nur mit einer eher floskelhaften Scheinbegründung begnügt hat. Was die eingeräumten Zwangsrechte anlangt (§ 111 Abs 4, 72 WRG 1959) ist der Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil er das vom § 63 lit b WRG 1959 erforderte Abwägungsgebot in keinster Weise erfüllt. Die gegenständliche Berufung richtet sich nur gegen die Bewilligung der Projektserweiterung (Errichtung eines weiteren Schutzdammes beim östlichen Portal der Lawinenschutzgalerie), wie sie vom Vertreter der Bundesstraßenverwaltung anlässlich der Verhandlung vom 20.05.1999 beantragt wurde. In diesem Punkt ist das Verfahren mangelhaft geblieben, und zwar deshalb, weil den betroffenen Grundstückseigentümern kein ausreichendes Gehör gewährt wurde. Zum anderen ist der Behörde vorzuwerfen, dass sie sich in der Bescheidbegründung mit den erhobenen Einwendungen nicht wirklich auseinandergesetzt und sich stattdessen nur mit einer eher floskelhaften Scheinbegründung begnügt hat. Was die eingeräumten Zwangsrechte anlangt (Paragraph 111, Absatz 4, 72, WRG 1959) ist der Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil er das vom Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 erforderte Abwägungsgebot in keinster Weise erfüllt. Zur Mangelhaftigkeit: Im Spruch des Bescheides wird die Bewilligung nach Maßgabe des Befundes und der eingereichten, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen erteilt. Wenn die Behörde im Spruch schon auf eine nähere Beschreibung des Projektes verzichtet und statt dessen die eingereichten Planunterlagen zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt, so wären diese Planunterlagen dem Bescheid auch beizuschließen und zusammen mit dem Bescheid der Berufungswerberin zuzustellen gewesen. Eine Zustellung der Projektsunterlagen an die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht erfolgt, sodass von ihr auch nicht nachvollzogen und überprüft werden kann, in welchem Umfang und mit welchem genauen Inhalt die wasserrechtliche Bewilligung nun erteilt wurde. Wie dem Akt entnommen werden kann, hat die Bundesstraßenverwaltung erst anlässlich der Verhandlung vom 20.05.1999 unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen in zweifacher Ausfertigung ihr Ansuchen insoferne ergänzt, als zusätzlich die Bewilligung eines weiteren Schutzdammes beim östlichen Portal der Galerie beantragt wurde. Betroffene Grundstückseigentümer von dieser erweiterten Maßnahme sind die Agrargemeinschaft C sowie die Herren L M und O P. Obwohl keiner der Verhandlungsteilnehmer die Möglichkeit hatte, in diese Projektsunterlagen näher Einsicht zu nehmen, wurde vom Grundstückseigentümer B F dagegen sofort mit der Begründung Einspruch erhoben, dass er durch die Errichtung des Schutzdammes eine unmittelbare Gefährdung seines Wirtschaftsgebäudes auf dem Gst Nr 32 befürchte. Auch seitens der Agrargemeinschaft wurde unter Berufung auf einen Beschluss der Vollversammlung darauf hingewiesen, dass die Errichtung dieses Schutzdammes eine Verlegung der landwirtschaftlichen Zufahrt für die nachfolgenden Grundstückseigentümer über die Liegenschaft des B F zufolge hätte. Von den beigezogenen Sachverständigen konnte zu diesen Einwendungen im Zuge der Verhandlung vom 20.05.1999 nicht Stellung bezogen werden. Der SV DI Q erklärte, dass er auf dieses Problem in einem später folgenden Gutachten eingehen werde (S 1 und 4 der Verhandlungsschrift). Tatsächlich hat die Behörde in der Folge, wie die Berufungswerberin dem Bescheid entnimmt, ein derartiges Gutachten des SV für Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholt. Dieses Gutachten wurde jedoch den Verfahrensbeteiligten vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht. Diese Nichtzurkenntnisbringung der SV-Äußerung stellt deshalb einen schweren Verfahrensmangel dar, weil den Verfahrensbeteiligten und damit auch der Berufungswerberin die Möglichkeit genommen wurde, dem Gutachten wirksam – allenfalls mit einem Privatgutachten – auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Ein derartiges Privatgutachten wäre sowohl vom betroffenen Grundstückseigentümer B F als auch von der Agrargemeinschaft C in Auftrag gegeben worden, weil die nachträglich eingeholte und im Bescheid auf den Seiten 12 und 13 wörtlich wiedergegebene Stellungnahme des wildbach- und lawinenbautechnischen SV keineswegs zu überzeugen vermag. Es geht darum, dass es durch den Schutzdamm zu einer Ableitung der Lawine und damit zu einer Gefährdung des neu errichteten Wirtschaftsgebäudes auf dem Gst Nr 32 GB C kommt. Damit ist die Zweckmäßigkeit dieser Projektserweiterung mehr als in Frage gestellt und es wäre zweifelsohne Aufgabe der Behörde gewesen zu prüfen, ob nicht alternative Maßnahmen zur Erreichung eines Lawinenschutzes in Frage kommen, welche eine derartige Gefährdung ausschließen und damit die Interessen der berührten Grundeigentümer weniger beeinträchtigen. Auch die Berufungswerberin wäre durch die Errichtung des Schutzdammes in erheblichem Maße beeinträchtigt, zumal es in diesem Fall erforderlich wäre, die landwirtschaftliche Zufahrt für einige Landwirte zu verlegen. Ohne Ausschluss einer Gefährdung seines Objektes ist jedoch der Grundeigentümer B F nicht bereit, die für eine derartige Wegverlegung über seinen Grund erforderliche Zustimmung zu erteilen. Die Behörde hat dem Grundsatz des Parteiengehörs nicht vollständig Rechnung getragen, zumal den Parteien des Verfahrens der ermittelte Sachverhalt (Gutachten des SV für Wildbach- und Lawinenverbauung) nicht zur Stellungnahme vorgehalten wurde. Damit ist das Verfahren in jedem Fall mit einer Mangelhaftigkeit belastet, die im Umfang der Anfechtung zwingend zu einer Aufhebung des Bescheides führen muss. Davon unabhängig vertritt die Berufungswerberin die Ansicht, dass durch das von der Bundesstraßenverwaltung bei der Verhandlung vom 20.05.1999 gestellte Ansuchen eine Änderung des kundgemachten Projektes eingetreten ist. Die Behörde hätte daher zu diesem geänderten Projekt eine umfassende Beweisaufnahme durch Einholung der nötigen SV-Gutachten durchführen, die Ergebnisse der Beweisaufnahme den Parteien zur Stellungnahme vorlegen und im Anschluss daran insgesamt eine neue Verhandlung durchführen müssen. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides in Zusammenhang mit den eingeräumten Dienstbarkeiten im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959:Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides in Zusammenhang mit den eingeräumten Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959:

§ 63

lit b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann. Die zitierte Bestimmung sieht also eine Interessensabwägung vor. Demnach haben die berührten Grundeigentümer ein Recht darauf, dass Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessensabwägung im Sinne des Gesetzes begründet werden (VwGH 14.05.1985, 84/07/0286 ua). Die Behörde hätte daher insbesondere aufgrund der erhobenen Einwendungen des B F und der Agrargemeinschaft C zu überprüfen und festzustellen gehabt, ob und in welchem Ausmaß mit dem erweiterten Projekt (Schutzdamm) Vorteile im allgemeinen (= „öffentlichen“) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die von den betroffenen Grundeigentümern ins Treffen geführten Nachteile überwiegen. Eine derartige Interessensabwägung wurde von der Behörde aber in keinster Weise vorgenommen. Nun kann zwar nicht verkannt werden, dass die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muss, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Behörde hätte daher das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der Errichtung dieses zusätzlichen Schutzdammes auf der einen und den Ausprägungsgrund der mit der Belastung der Grundstücke, der die Einwendungen erhebenden Parteien verbundenen Nachteile auf der anderen Seite festzustellen gehabt. Einer derartigen Interessenabwägung fehlt es aber im Bescheid und hat sich die Behörde in ihrer Begründung mit den Einwendungen des B F und der Agrargemeinschaft C nicht wirklich auseinander gesetzt. Der Hinweis, dass die Einwendungen keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene wie die Ausführungen des wildbach- und lawinenbautechnischen Sachverständigen liegen, kommt allein schon deshalb keine Berechtigung zu, weil – wie oben aufgezeigt – den Parteien gar nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu diesem Gutachten Stellung zu beziehen. Dieses Argument der Behörde geht sohin völlig ins Leere und kann dem Erfordernis einer ausreichenden Begründung keinesfalls gerecht werden. Aufgrund der Beweisergebnisse scheint festzustehen, dass die beabsichtigte Dammerrichtung keine wesentliche Verbesserung des Lawinenschutzes mit sich bringt und stattdessen nur eine zusätzliche Gefährdung für das Objekt des B F darstellen würde. Die diesbezüglichen Bedenken konnten auch vom SV für Wildbach- und Lawinenverbauung nicht ausgeräumt werden, führt dieser in seiner Stellungnahme doch aus, dass die Gefahr einer Lawinenablenkung – wenn auch nur in geringem Ausmaß – in jedem Fall gegeben ist. Unter diesen Umständen kann aber von einem allgemeinen Interesse an der Errichtung dieses weiteren Schutzdammes im Bereich des westseitigen Portals der Lawinengalerie nicht bzw nur bei Vorliegen besonderer, von der Behörde darzustellender, Umstände die Rede sein. § 111 Abs 4 WRG bestimmt, dass dann, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen erheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit b gestellt, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit b als eingeräumt anzusehen ist. Paragraph 111, Absatz 4, WRG bestimmt, dass dann, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen erheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 63, Litera b, als eingeräumt anzusehen ist. Auf S 12 des Bescheides ist dazu nur allgemein ausgeführt, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für die Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nehme und dagegen keine Einwände erhoben worden seien. Dass keine Einwände erhoben wurden, entspricht nicht den Tatsachen. Im Gegenteil, diese Feststellung ist geradezu aktenwidrig. B F hat ausdrücklich erklärt, aufgrund der Gefährdung seines Objektes einer Inanspruchnahme seines Grundes im Rahmen des erweiterten Projekts nicht die Zustimmung zu erteilen. Auch die Agrargemeinschaft C hat durch ihre Einwendungen zu erkennen gegeben, dass sie mit diesem Vorhaben nicht einverstanden ist, wenn nicht eine Klärung der Zufahrtsfrage für die nachfolgenden Landwirte erfolgt, dies unter ausdrücklichem Vorbehalt der Zustimmung durch die Vollversammlung. Die Feststellung der Unerheblichkeit der Inanspruchnahme wird im Bescheid überhaupt mit keinem Wort begründet. Auch hier ist das Gegenteil der Fall. Aufgrund des Projektumfanges kann von einer bloß unerheblichen Inanspruchnahme fremden Grundes ernsthaft wohl nicht mehr gut gesprochen werden. Mangels ausreichender Begründung ist der Bescheid aber in jedem Fall auch hinsichtlich der Feststellung der Unerheblichkeit mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zusammenfassung: Angesichts der aufgezeigten Verletzung von Verfahrensvorschriften (mangelndes Parteiengehör) und der aufgezeigten Begründungsmängel wird der Bescheid jedenfalls im Umfang der Anfechtung aufzuheben sein. Die Berufungswerberin stellt daher den Antrag, die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Ansuchen der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines weiteren Schutzdammes beim östlichen Portal im Sinne der bei der Verhandlung vom 20.05.1999 vorgelegten Projektsunterlagen unter Einschluss des damit (konkludent) verbundenen Begehrens auf Begründung der erforderlichen Zwangsrechte abgewiesen wird; in eventu wolle der Bescheid im Umfang der Anfechtung aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden.“ Die beiden Berufungen wurden dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.07.1999, Zl ******, vorgelegt. Bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sie nicht mehr rechtsfreundlich vertreten werden. Der gegenständliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 14.01.2014 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zur Entscheidung über die beiden Rechtsmittel vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.07.2014 änderte das Land Tirol, D, den ursprünglichen Antrag ab und legte ein abgeändertes Projekt (Lawinenverbauung A Schutzdamm Seite C – Einreichprojekt 2014) betreffend den Schutzdamm Seite C vor. Mit E-Mail vom 06.08.2014 wurde der „Technische Bericht“ vom August 2014 und mit E-Mail vom 11.08.2014 die aktualisierte Planunterlage (Grundeinlösungsplan M 1:200) samt Grundstücksverzeichnis übermittelt. Mit E-Mails vom 06.08.2014 und vom 11.08.2014 informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol B F und die Agrargemeinschaft C über die Abänderung des ursprünglichen Antrags und übermittelte ihnen die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen per E-Mail. Infolge des Ersuchens vom 07.08.2014 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung DI R S das Gutachten vom 01.09.2014, Zl *******. Mit E-Mail vom 02.09.2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol das vorgenannte Gutachten per E-Mail an B F und die Agrargemeinschaft C. Am 03.09.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Obmannes und des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft C, des B F und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung durch. Die Agrargemeinschaft C stimmte dem abgeänderten Projekt in der Verhandlung zu. B F verwies auf sein bisheriges Vorbringen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: A. Beschreibung der Örtlichkeit: Die A-Lawinen sind ein Sammelbegriff für jene Lawinen zwischen dem Hauptort C und J. Sie befinden sich am rechtsufrigen Einhang des T und deren höchste Abbruchgebiete reichen bis auf eine Seehöhe von rund 2.480 m Seehöhe. Die Anbruchgebiete liegen über der aktuellen und potentiellen Waldgrenze und sind geprägt durch felsiges und sehr steiles (60 bis über 120 %) geneigtes, hochalpines Gelände. Auch die an die Anbruchgebiete angeschlossene Sturzbahn ist steil abfallend bis zum Talboden des U und es sind nur sehr kleine flachere Abschnitte in den Lawinenstrichen vorhanden. In der Sturzbahn der einzelnen Lawinen befinden sich einzelne kleine in der Falllinie verlaufende Altholzstreifen, welche großteils aus Fichten, vereinzelten Zirben und Gerinnegehölzen geprägt sind. Die gesamte Vegetation, insbesondere die Baumvegetation, weist deutliche Lawinenwirkungen im gesamten Hangbereich auf. Auch an der gegenüberliegenden Talseite befinden sich zahlreiche Lawinen, welche nicht zuletzt im Februar 1999 bis zur H I Straße (nunmehr: Tstraße) vorgedrungen sind. Auch diese Anbruchgebiete sind sehr ausgedehnt und mit felsigem Untergrund bis auf Seehöhen über 2.000 m hinaufreichend. Die süd- bis ostexponierten Hänge weisen auch hier bei den einzelnen Waldbeständen deutliche Lawinenwirkungen auf. Für den gegenständlichen Lawinendamm relevant ist die so genannte „Äußere V-Lawine“. Diese Lawine ist geprägt durch ein stark kesselförmiges Anbruchgebiet bis auf eine Seehöhe von rund 2.700 m hinaufreichend. Die Sturzbahn ist auch hier steil abfallend bis zum Talboden und verengt sich in einem tief eingeschnittenen Graben. An den Graben schließt ein steiler Schwemmkegel an mit leicht konvexer Form. Im Falle eines Lawinenereignisses werden die Lawinenmassen im Grabenbereich stark komprimiert und auf Grund der Steilheit kommt es zu einer hohen Beschleunigung bis zum flachen Talboden. Im Gegensatz zur orographisch rechten Talseite schließt bei dieser Lawine ein flacher, breiter Talboden von ca 130 bis 150 m bis zur Tstraße an. Dieser hauptsächlich landwirtschaftlich in Form von Mähwiesen intensiv genutzte Bereich wird auch vom Hauptfluss des U, der G, durchflossen. Die A-Lawinen sind ein Sammelbegriff für jene Lawinen zwischen dem Hauptort C und J. Sie befinden sich am rechtsufrigen Einhang des T und deren höchste Abbruchgebiete reichen bis auf eine Seehöhe von rund 2.480 m Seehöhe. Die Anbruchgebiete liegen über der aktuellen und potentiellen Waldgrenze und sind geprägt durch felsiges und sehr steiles (60 bis über 120 %) geneigtes, hochalpines Gelände. Auch die an die Anbruchgebiete angeschlossene Sturzbahn ist steil abfallend bis zum Talboden des U und es sind nur sehr kleine flachere Abschnitte in den Lawinenstrichen vorhanden. In der Sturzbahn der einzelnen Lawinen befinden sich einzelne kleine in der Falllinie verlaufende Altholzstreifen, welche großteils aus Fichten, vereinzelten Zirben und Gerinnegehölzen geprägt sind. Die gesamte Vegetation, insbesondere die Baumvegetation, weist deutliche Lawinenwirkungen im gesamten Hangbereich auf. Auch an der gegenüberliegenden Talseite befinden sich zahlreiche Lawinen, welche nicht zuletzt im Februar 1999 bis zur H römisch eins Straße (nunmehr: Tstraße) vorgedrungen sind. Auch diese Anbruchgebiete sind sehr ausgedehnt und mit felsigem Untergrund bis auf Seehöhen über 2.000 m hinaufreichend. Die süd- bis ostexponierten Hänge weisen auch hier bei den einzelnen Waldbeständen deutliche Lawinenwirkungen auf. Für den gegenständlichen Lawinendamm relevant ist die so genannte „Äußere V-Lawine“. Diese Lawine ist geprägt durch ein stark kesselförmiges Anbruchgebiet bis auf eine Seehöhe von rund 2.700 m hinaufreichend. Die Sturzbahn ist auch hier steil abfallend bis zum Talboden und verengt sich in einem tief eingeschnittenen Graben. An den Graben schließt ein steiler Schwemmkegel an mit leicht konvexer Form. Im Falle eines Lawinenereignisses werden die Lawinenmassen im Grabenbereich stark komprimiert und auf Grund der Steilheit kommt es zu einer hohen Beschleunigung bis zum flachen Talboden. Im Gegensatz zur orographisch rechten Talseite schließt bei dieser Lawine ein flacher, breiter Talboden von ca 130 bis 150 m bis zur Tstraße an. Dieser hauptsächlich landwirtschaftlich in Form von Mähwiesen intensiv genutzte Bereich wird auch vom Hauptfluss des U, der G, durchflossen. B. Kurzbeschreibung des geplanten Vorhabens: Das Land Tirol, D, änderte ihren ursprünglichen Antrag vom 01.12.1998 mit Schreiben vom 16.07.2014 ab und legte ein überarbeitetes Einreichprojekt vor (Lawinenverbauung A Schutzdamm Seite C – Einreichprojekt 2014). Mit E-Mail vom 06.08.2014 übermittelte sie den „Technischen Bericht“ vom August 2014 und mit E-Mail vom 11.08.2014 eine aktualisierte Planunterlage (Grundeinlösungsplan M 1:200) samt aktuellem Grundstücksverzeichnis.

diesen Unterlagen stellt sich das beantragte Vorhaben folgendermaßen dar: Das Land Tirol, D, beabsichtigt die Ausführung eines Lawinenschutzdammes an der Tstraße von km XX bis km XX am nordseitigen Straßenrand östlich der bestehenden A (= Schutzdamm Seite C) auf den Gsten Nr 30 (Gemeinde C), 38 (W X), 42 (Agrargemeinschaft C), 3240 (Y Z) und 41 (U L), alle GB 400 C. Der Lawinenschutzdamm wird als Erdwall mit einer Trockensteinschlichtung an der zur Lawine zugewandten Seite angelegt und weist eine Gesamtlänge von 152 m auf. Der Lawinenschutzdamm wird mit 4 m Höhe über Straßenniveau errichtet, die Neigung wird im Höhen-/Breitenverhältnis von 2:3 ausgeführt. Die Anbindung an die Tstraße erfolgt mittels einer 50 cm breiten Mulde und einem 50 cm breiten Bankett. Auf der lawinenzugewandten Seite wird von der Dammkrone eine 7 m hohe Trockensteinschlichtung mit einem Steigungsverhältnis von 5:1 ausgebildet. Die Anpassung an den Bestand erfolgt wiederum mit einer 2:3 steilen Böschung. Die Gesamtbreite des Lawinenschutzdammes beträgt 9,35 m, wobei hiervon 6,15 m auf die straßenseitige Böschung, 80 cm auf die Dammkrone und 1,40 m auf die Steinschlichtung entfallen. Die Enden des Lawinenschutzdammes werden abgeschrägt in den Bestand verzogen. Das Land Tirol, D, beabsichtigt die Ausführung eines Lawinenschutzdammes an der Tstraße von km römisch zwanzig bis km römisch zwanzig am nordseitigen Straßenrand östlich der bestehenden A (= Schutzdamm Seite C) auf den Gsten Nr 30 (Gemeinde C), 38 (W römisch zehn), 42 (Agrargemeinschaft C), 3240 (Y Z) und 41 (U L), alle GB 400 C. Der Lawinenschutzdamm wird als Erdwall mit einer Trockensteinschlichtung an der zur Lawine zugewandten Seite angelegt und weist eine Gesamtlänge von 152 m auf. Der Lawinenschutzdamm wird mit 4 m Höhe über Straßenniveau errichtet, die Neigung wird im Höhen-/Breitenverhältnis von 2:3 ausgeführt. Die Anbindung an die Tstraße erfolgt mittels einer 50 cm breiten Mulde und einem 50 cm breiten Bankett. Auf der lawinenzugewandten Seite wird von der Dammkrone eine 7 m hohe Trockensteinschlichtung mit einem Steigungsverhältnis von 5:1 ausgebildet. Die Anpassung an den Bestand erfolgt wiederum mit einer 2:3 steilen Böschung. Die Gesamtbreite des Lawinenschutzdammes beträgt 9,35 m, wobei hiervon 6,15 m auf die straßenseitige Böschung, 80 cm auf die Dammkrone und 1,40 m auf die Steinschlichtung entfallen. Die Enden des Lawinenschutzdammes werden abgeschrägt in den Bestand verzogen. Abgesehen von nachfolgenden Punkten entspricht der

Einreichprojekt 2014 beschriebene Lawinenschutzdamm in Art und Weise exakt der im Jahr 1998 zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Ausführung: - im ursprünglichen Projekt war der Damm rund 3 m länger; - im Bereich der vorgesehenen landwirtschaftlichen Einfahrt war der Damm geringfügig breiter vorgesehen; - die landwirtschaftliche Zufahrt soll nunmehr nicht mehr auf im Eigentum von B F befindlichen Grundstücken, sondern auf dem Gst Nr 42 GB 400 C, zu liegen kommen; - die Grundstücke des B F werden infolge der Projektsmodifikation nicht mehr berührt. C. Ergänzende Feststellungen aus der Sicht des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung: Im Ereignisfall ist davon auszugehen, dass große trockene Fließlawinen den flachen Talboden überfahren und den gegenständlichen Bereich der Tstraße massiv gefährden können. Diese Lawinenwirkung durch so genannte trockene Mischlawinen ist bei derartigen Lawinen mit großen Sturzhöhen in Kombination mit trockenen Neuschnee- und Altschneebedingungen äußerst typisch. Insbesondere deshalb, weil auch das Ablagerungsgebiet auf rund 1.370 m Seehöhe im Hochwinter vielfach trockene Schneeverhältnisse in der Schneedecke aufweisen kann. Dadurch bilden sich sehr schnelle, trockene Mischlawinen, welche mit äußerst geringen Schneedichten in Kombination mit hohen Spitzengeschwindigkeiten weite, flache Abschnitte überfahren können. Es kommt jedoch aufgrund der geringen Schneedichte zu verhältnismäßig geringen Druckwirkungen. Auch können diese trockenen Lawinen im äußersten Auslaufbereich, wie in diesem Fall, durch dammartige Schutzbauwerke wirkungsvoll beeinflusst werden. Der geplante Lawinenschutzdamm stellt daher aus fachlicher Sicht eine äußerst wirkungsvolle Schutzmaßnahme für den Fließverkehr auf der Tstraße vor diesen trockenen Fließlawinen dar. Mit der Dammhöhe von rund 4 m ist der Fließverkehr vor den randlichen Staubdrücken ausreichend geschützt, weil allfällig schnell anströmende Lawinen durch die Form des Dammes gebremst und nach oben vertikal abgeleitet werden. Durch die größere, wirksame Dammhöhe gegenüber dem lawinenzugewandten Vorfeld von über 7 m, stellt dieser Schutzdamm eine beträchtliche Barriere für anströmende Staubdruckwirkungen dar. D. Zu den Beschwerden der Agrargemeinschaft C und des B F: Die Agrargemeinschaft C stimmte der beantragten Ausführung des vorbeschriebenen Lawinenschutzdammes inzwischen zu. Durch die im Jahr 2014 erfolgte Abänderung des Projekts sind Grundstücke, die im Eigentum von B F stehen, durch den beantragten Lawinenschutzdamm nicht mehr berührt. B F ist jedoch Eigentümer des Gstes Nr 43 GB 400 C (vormals: Gst Nr 32 GB 400 C), welches unmittelbar an das vom beantragten Projekt betroffene Gst Nr 42 GB 400 C (Agrargemeinschaft C) anschließt. B F befürchtet, dass eine Lawine durch den beantragten Lawinenschutzdamm umgelenkt werden und die Sicherheit des dortigen Wirtschaftsgebäudes im Vergleich zum derzeitigen Zustand beeinträchtigen könnte. Das auf Gst Nr 43 GB 400 C situierte Wirtschaftsgebäude wurde

Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.03.1998, Zl ***, errichtet. Insbesondere wurde das Wirtschaftsgebäude

der folgenden, in Auflagenpunkt Nr 3 der Beilage ./B des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.03.1998, Zl ***, ausgeführt: „Die taläußere bzw talinnere Gebäudefront ist auf eine horizontaleinwirkende Gleichlast in der Höhe von 3 kN/m² zu bemessen. Dieser Belastung müssen auch die in diesem Bereich vorgesehenen Fenster und Türen standzuhalten vermögen. Auf eine kraftschlüssige Ableitung der auftretenden Belastungen über die Fenster- und Türstöcke in das umgebende Mauerwerk ist Bedacht zu nehmen.“ Aus Sicht des Fachbereiches für Wildbach- und Lawinenverbauung ist nicht zu erwarten, dass seitlich abgelenkte Staubdruckwirkungen Größenordnungen erreichen, welche höher als 3 kN/m² sind. Eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsgebäudes des B F durch den geplanten Lawinenschutzdamm im Sinne einer Mehrgefährdung gegenüber dem derzeitigen Risikoumfang ist nach menschlichem Ermessen nicht zu erwarten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Beschreibung des verfahrensgegenständlichen Lawinenschutzdammes stützt sich auf das überarbeitete Einreichprojekt (Lawinenverbauung A Schutzdamm Seite C – Einreichprojekt 2014), dem mit E-Mail vom 06.08.2014 übermittelten „Technischen Bericht“ vom August 2014 und die mit E-Mail vom 11.08.2014 vorgelegte aktualisierte Planunterlage (Grundeinlösungsplan M 1:200) samt aktuellem Grundstücksverzeichnis. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung vom 01.09.2014, Zl *******, und seine Ergänzungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Abgesehen von den Feststellungen in Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgebäude des B F auf Gst Nr 43 GB 400 C sind die getroffenen Feststellungen unstrittig. Insbesondere haben die Beschwerdeführer die oben festgestellten Abweichungen zum ursprünglichen Projekt bestätigt. Was die Befürchtung des B F betrifft, dass eine Lawine umgelenkt werden und die Sicherheit seines Wirtschaftsgebäudes im Vergleich zum derzeitigen Zustand beeinträchtigen könnte, führte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung in seinem Gutachten vom 01.09.2014, Zl *******, aus, dass strömungstechnisch trockene Mischlawinen beim Auftreffen auf ein derartiges Hindernis, wie den gegenständlichen Lawinenschutzdamm, die eindeutige Tendenz hätten, dass sich der Staubanteil in die Höhe entwickelt und vor allem aufgrund der Neigungen der Böschungen sich diese vertikale Ableitung nach oben ausbildet. Ein geringfügiges, seitliches Ausdehnen sei jedoch ebenfalls zu unterstellen. Eine seitliche Ausdehnung werde durch die nunmehr geplante Variante (vgl die oben angeführten Projektsunterlagen) reduziert. Das Wirtschaftsgebäude sei mit diversen Nebenbestimmungen zur Sicherung vor Lawinenwirkungen baurechtlich genehmigt worden. Die potentielle Lawinenlast für die dem Portal der Galerie zugewandte Gebäudefront des Wirtschaftsgebäudes sei mit 3 kN/m² eingeschätzt und diese Auflage im baurechtlichen Bescheid vorgeschrieben worden. Aus fachlicher Sicht sei nicht zu erwarten, dass seitlich abgelenkte Staubdruckwirkungen Größenordnungen erreichen, welche höher als die damals vorgeschriebenen 3 kN/m² erreichen. Aus gutachterlicher Sicht werde dies auch damit begründet, dass sich trockene Staubdruckströme rasch verlangsamen, sobald der Kontakt mit der eigentlichen Fließmasse verloren geht. Mit der Durchmischung des Lawinenstaubes mit der umgebenden Luft komme es zu einer rapiden Verdünnung und Abnahme der Dichte in der Lawinenwolke. Bei reinen Staubdrücken seien lediglich Schneedichten unter 10 kg/m³ anzusetzen. Es sei daher aus fachlicher Sicht mit diesen Schneedichten äußerst unwahrscheinlich, dass Lawinendrücke über 3 kN/m² entstehen können. Generell würden derartige Schutzmaßnahmen auf ein ca 150-jährliches Bemessungsereignis dimensioniert. Auch für die Dimensionierung des Wirtschaftsgebäudes gegen allfällige Lawinenwirkungen sei ein derartiges Bemessungsereignis

GZP-Verordnung unterstellt worden. Im Naturgefahrensektor seien auch stets seltenere Ereignisse mit höherer Wiederkehrswahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, was auch für derartige Lawinen zutreffe. So seien im Falle von noch größeren Lawinenabgängen, wie zB 1999 stattgefunden haben, Lawinenablenkungen in Richtung des Wirtschaftsgebäudes nie gänzlich auszuschließen. Nach menschlichem Ermessen habe es sich bei den damals 1999 abgelaufenen Lawinen um vor allem für trockene Staublawinen hervorragende Auslaufbedingungen gehandelt. Aus fachlicher Sicht sei ein noch größeres Szenario schwer vorstellbar. Auch sei bei derartigen winterlichen Verhältnissen davon auszugehen, dass die lawinenzugewandte Seite des Dammbauwerkes keinesfalls schneefrei und mit der vollen wirksamen Schutzhöhe vorhanden sei, sondern eine Schneeakkumulation durch Einwehungen stattfinden werde, wodurch die Dammhöhe deutlich geringer bei derartig winterlichen Verhältnissen sein werde. Dadurch sei auch eine Ablenkung bzw seitliches Ausbreiten der Staubwolke Richtung Wirtschaftsgebäude wesentlich geringer wie bei einer vollen Wirkhöhe des Dammes. Lediglich mögliche Einzelkomponenten innerhalb der Staubschicht seien in der Lage höhere punktuelle Druckwirkungen zu verursachen. Derartige Phänomene könnten nie gänzlich ausgeschlossen werden und seien lawinendynamisch jedoch schwer quantifizierbar und auch in der Literatur nur ansatzweise gutachterlich verifiziert. Die Dimensionierung gegen Lawinenlasten würden jeweils flächige Gleichlasten über die gesamte vorgeschriebene Höhe darstellen und seien lawinendynamisch als maximale Volllast bei einer Beaufschlagung allfälliger Lawinenwirkungen auf ein Gebäude anzusehen. Durch die vorgeschriebene Dimensionierung sei das Wirtschaftsgebäude ausreichend vor den Einwirkungen im Falle eines Bemessungsereignisses durch Lawinen geschützt. Allfällig durch den Lawinendamm seitlich sich ausbreitende Staubwirkungen könnten durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen schadlos abgeleitet werden. Es sei von keiner wirklichen Beeinträchtigung für das Wirtschaftsgebäude durch derartige seitliche Lawinenstaubwirkungen auszugehen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung setzte sich der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung nochmals intensiv mit den Bedenken des B F auseinander und gab nochmals an, dass er der Meinung sei, dass das Wirtschaftsgebäude aufgrund der im Baubescheid vorgesehenen Dimensionierung ausreichend geschützt sei. Im Bemessungsfall sei davon auszugehen, dass das Gebäude die Lawine zerstörungsfrei aufnehmen könne. Insgesamt gehe er von einer sehr sehr großen Wahrscheinlichkeit davon aus, dass es zu keiner Gefährdung durch Lawinen für das Wirtschaftsgebäude kommen werde. Hundertprozentige Sicherheiten seien aus fachlicher Sicht natürlich nicht möglich. B F stellt die Ausführungen des Amtssachverständigen zwar nach wie vor in Frage, führt aber nicht konkret aus, warum er dessen Ausführungen nicht für glaubwürdig hält. Nach Auffassung der Richterin hat der Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass nicht zu erwarten ist, dass es zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsgebäudes des B F bei Ausführung des beantragten Lawinenschutzdammes kommen wird. Der Amtssachverständige ist schon jahrelang als Mitarbeiter im Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung tätig. Als solcher führt er Planungsaufgaben, Sachverständigentätigkeit, Gefahrenzonenplanung und Bautätigkeiten in allen Bereichen der Naturgefahrenprävention durch. Insofern ist der Amtssachverständige sehr wohl in der Lage Gefährdungsausmaße abzuschätzen und konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Was die Befürchtung des B F betrifft, dass eine Lawine umgelenkt werden und die Sicherheit seines Wirtschaftsgebäudes im Vergleich zum derzeitigen Zustand beeinträchtigen könnte, führte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung in seinem Gutachten vom 01.09.2014, Zl *******, aus, dass strömungstechnisch trockene Mischlawinen beim Auftreffen auf ein derartiges Hindernis, wie den gegenständlichen Lawinenschutzdamm, die eindeutige Tendenz hätten, dass sich der Staubanteil in die Höhe entwickelt und vor allem aufgrund der Neigungen der Böschungen sich diese vertikale Ableitung nach oben ausbildet. Ein geringfügiges, seitliches Ausdehnen sei jedoch ebenfalls zu unterstellen. Eine seitliche Ausdehnung werde durch die nunmehr geplante Variante vergleiche die oben angeführten Projektsunterlagen) reduziert. Das Wirtschaftsgebäude sei mit diversen Nebenbestimmungen zur Sicherung vor Lawinenwirkungen baurechtlich genehmigt worden. Die potentielle Lawinenlast für die dem Portal der Galerie zugewandte Gebäudefront des Wirtschaftsgebäudes sei mit 3 kN/m² eingeschätzt und diese Auflage im baurechtlichen Bescheid vorgeschrieben worden. Aus fachlicher Sicht sei nicht zu erwarten, dass seitlich abgelenkte Staubdruckwirkungen Größenordnungen erreichen, welche höher als die damals vorgeschriebenen 3 kN/m² erreichen. Aus gutachterlicher Sicht werde dies auch damit begründet, dass sich trockene Staubdruckströme rasch verlangsamen, sobald der Kontakt mit der eigentlichen Fließmasse verloren geht. Mit der Durchmischung des Lawinenstaubes mit der umgebenden Luft komme es zu einer rapiden Verdünnung und Abnahme der Dichte in der Lawinenwolke. Bei reinen Staubdrücken seien lediglich Schneedichten unter 10 kg/m³ anzusetzen. Es sei daher aus fachlicher Sicht mit diesen Schneedichten äußerst unwahrscheinlich, dass Lawinendrücke über 3 kN/m² entstehen können. Generell würden derartige Schutzmaßnahmen auf ein ca 150-jährliches Bemessungsereignis dimensioniert. Auch für die Dimensionierung des Wirtschaftsgebäudes gegen allfällige Lawinenwirkungen sei ein derartiges Bemessungsereignis

GZP-Verordnung unterstellt worden. Im Naturgefahrensektor seien auch stets seltenere Ereignisse mit höherer Wiederkehrswahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, was auch für derartige Lawinen zutreffe. So seien im Falle von noch größeren Lawinenabgängen, wie zB 1999 stattgefunden haben, Lawinenablenkungen in Richtung des Wirtschaftsgebäudes nie gänzlich auszuschließen. Nach menschlichem Ermessen habe es sich bei den damals 1999 abgelaufenen Lawinen um vor allem für trockene Staublawinen hervorragende Auslaufbedingungen gehandelt. Aus fachlicher Sicht sei ein noch größeres Szenario schwer vorstellbar. Auch sei bei derartigen winterlichen Verhältnissen davon auszugehen, dass die lawinenzugewandte Seite des Dammbauwerkes keinesfalls schneefrei und mit der vollen wirksamen Schutzhöhe vorhanden sei, sondern eine Schneeakkumulation durch Einwehungen stattfinden werde, wodurch die Dammhöhe deutlich geringer bei derartig winterlichen Verhältnissen sein werde. Dadurch sei auch eine Ablenkung bzw seitliches Ausbreiten der Staubwolke Richtung Wirtschaftsgebäude wesentlich geringer wie bei einer vollen Wirkhöhe des Dammes. Lediglich mögliche Einzelkomponenten innerhalb der Staubschicht seien in der Lage höhere punktuelle Druckwirkungen zu verursachen. Derartige Phänomene könnten nie gänzlich ausgeschlossen werden und seien lawinendynamisch jedoch schwer quantifizierbar und auch in der Literatur nur ansatzweise gutachterlich verifiziert. Die Dimensionierung gegen Lawinenlasten würden jeweils flächige Gleichlasten über die gesamte vorgeschriebene Höhe darstellen und seien lawinendynamisch als maximale Volllast bei einer Beaufschlagung allfälliger Lawinenwirkungen auf ein Gebäude anzusehen. Durch die vorgeschriebene Dimensionierung sei das Wirtschaftsgebäude ausreichend vor den Einwirkungen im Falle eines Bemessungsereignisses durch Lawinen geschützt. Allfällig durch den Lawinendamm seitlich sich ausbreitende Staubwirkungen könnten durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen schadlos abgeleitet werden. Es sei von keiner wirklichen Beeinträchtigung für das Wirtschaftsgebäude durch derartige seitliche Lawinenstaubwirkungen auszugehen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung setzte sich der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung nochmals intensiv mit den Bedenken des B F auseinander und gab nochmals an, dass er der Meinung sei, dass das Wirtschaftsgebäude aufgrund der im Baubescheid vorgesehenen Dimensionierung ausreichend geschützt sei. Im Bemessungsfall sei davon auszugehen, dass das Gebäude die Lawine zerstörungsfrei aufnehmen könne. Insgesamt gehe er von einer sehr sehr großen Wahrscheinlichkeit davon aus, dass es zu keiner Gefährdung durch Lawinen für das Wirtschaftsgebäude kommen werde. Hundertprozentige Sicherheiten seien aus fachlicher Sicht natürlich nicht möglich. B F stellt die Ausführungen des Amtssachverständigen zwar nach wie vor in Frage, führt aber nicht konkret aus, warum er dessen Ausführungen nicht für glaubwürdig hält. Nach Auffassung der Richterin hat der Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass nicht zu erwarten ist, dass es zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsgebäudes des B F bei Ausführung des beantragten Lawinenschutzdammes kommen wird. Der Amtssachverständige ist schon jahrelang als Mitarbeiter im Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung tätig. Als solcher führt er Planungsaufgaben, Sachverständigentätigkeit, Gefahrenzonenplanung und Bautätigkeiten in allen Bereichen der Naturgefahrenprävention durch. Insofern ist der Amtssachverständige sehr wohl in der Lage Gefährdungsausmaße abzuschätzen und konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013:A. Maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 164/2013: Artikel 151 …

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. … B. Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013:B. Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 122/2013: § 3Paragraph 3 Verwaltungsgerichte
(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  1. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
  2. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom
  4. Jänner bis zum Ablauf des
  5. Jänner 2014 Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  1. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
  2. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom
  4. Jänner bis zum Ablauf des
  5. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

… C. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:C. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: § 13Paragraph 13 Anbringen …

(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. D. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013:D. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 122/2013: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. E. Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 54/2014:E. Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 54/2014: § 12Paragraph 12 Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs 4 des § 19 Abs 1 und des § 40 Abs 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher ausgeübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher ausgeübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. § 41Paragraph 41 Schutz- und Regulierungsbauten
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebietswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebietswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. …
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24, bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24, bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden. § 98Paragraph 98 Zuständigkeit
(1)Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. … F. Maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom
  1. Juni 1884, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern, RGBl Nr 113/1869, in der Fassung BGBl Nr 54/1959:F. Maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom
  2. Juni 1884, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern, RGBl Nr 113 aus 1869,, in der Fassung BGBl Nr 54/1959: § 1Paragraph eins Das Gebiet, auf das sich die Vorkehrungen zur tunlichst unschädlichen Ableitung eines bestimmten Gebirgswassers oder zur Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen erstrecken, heißt Arbeitsfeld (Perimeter, Verbauungsgebiet) und hat nebst den Gerinnen oder Lawinenstrichen jene Parzellen des Sammelbeckens zu umfassen, deren Bewuchs oder Bodenzustand einer Vorsorge hinsichtlich der Ansammlung oder des Abflusses des Wassers oder hinsichtlich der Entstehung oder des Abganges von Lawinen erfordert; das Gebiet ist hiernach fallweise in dem in diesem Gesetz vorgeschriebenen Verfahren näher festzustellen. … V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Berufungen des B F und der Agrargemeinschaft C, welche

§ 3Abs 1 Vw

Gbk-ÜG als Bescheidbeschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Berufungen des B F und der Agrargemeinschaft C, welche

Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

B. Zum Prüfungsumfang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 16.06.1999, Zl ****, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Lawinensicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die A-Lawinen und die Oberflächenentwässerung in die G erteilt. Die Beschwerden richten sich nur gegen die in der mündlichen Verhandlung am 20.05.1999 erfolgte Projektsergänzung hinsichtlich eines weiteren Schutzdammes beim östlichen Portal (Schutzdamm Seite C). Der Schutzdamm Seite C steht mit den anderen Lawinenschutzbauten, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 16.06.1999, Zl ****, wasserrechtlich bewilligt wurden, in keinem Zusammenhang und kann losgelöst von diesen betrachtet werden. Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschränkt sich somit auf den Schutzdamm Seite C. Zumal der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 16.06.1999, Zl ****, abgesehen davon nicht bekämpft wurde, ist dieser – abgesehen von der für den Schutzdamm Seite C erfolgten wasserrechtlichen Bewilligung – in Rechtskraft erwachsen. Zumal für die Bewilligung des Schutzdammes Seite C

§ 98

Abs 1 WRG 1959 die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft E gegeben war und ist, ist diese als belangte Behörde anzusehen. Zumal für die Bewilligung des Schutzdammes Seite C

Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft E gegeben war und ist, ist diese als belangte Behörde anzusehen. C. Zur Antragstellerin:

Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) war die H I Straße zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1998 eine Bundesstraße. Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, in Kraft getreten am 01.04.2002, wurden die im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des BStG 1971 enthaltenen Straßenzüge aufgelassen (vgl § 1 lit a BStG 1971). In § 4 Abs 1 des vorzitierten Gesetzes wurden das Eigentum und dingliche Rechte des Bundes an ihnen den Bundesländern entschädigungslos ins Eigentum übertragen. Für den Fall, dass hinsichtlich der Liegenschaften, dinglichen Rechte und beweglichen Sachen im Zeitpunkt ihrer Übertragung

§§ 4

bis 6 gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig waren, so traten

§ 11

des vorzitierten Gesetzes, soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensparteien zulässt, die Erwerber an Stelle des Bundes in das jeweilige Verfahren an.

Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) war die H römisch eins Straße zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1998 eine Bundesstraße. Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, in Kraft getreten am 01.04.2002, wurden die im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des BStG 1971 enthaltenen Straßenzüge aufgelassen vergleiche Paragraph eins, Litera a, BStG 1971). In Paragraph 4, Absatz eins, des vorzitierten Gesetzes wurden das Eigentum und dingliche Rechte des Bundes an ihnen den Bundesländern entschädigungslos ins Eigentum übertragen. Für den Fall, dass hinsichtlich der Liegenschaften, dinglichen Rechte und beweglichen Sachen im Zeitpunkt ihrer Übertragung

Paragraphen 4 bis 6 gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig waren, so traten

Paragraph 11, des vorzitierten Gesetzes, soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensparteien zulässt, die Erwerber an Stelle des Bundes in das jeweilige Verfahren an. Weder das AVG noch das WRG 1959 verbieten einen Parteiwechsel in einem anhängigen Verfahren. Insofern ist das Land Tirol, D, mit 01.04.2002 in das wasserrechtliche Verfahren betreffend den Schutzdamm Seite C eingetreten.

dem Landesstraßenverzeichnis L 254 für den Bezirk E in Anlage 1 zum Tiroler Straßengesetz wurde die H I Straße in die Tstraße umbenannt.

dem Landesstraßenverzeichnis L 254 für den Bezirk E in Anlage 1 zum Tiroler Straßengesetz wurde die H römisch eins Straße in die Tstraße umbenannt. D. Zur Sache: § 41 Abs 1 WRG 1959 normiert eine Bewilligungspflicht für Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom

  1. Juni 1884, RGBl Nr
  2. Wie § 1 Abs 1 des zuletzt genannten Gesetzes entnommen werden kann, regelt dieses an Vorkehrungen nicht nur Wildbachverbauungen, sondern auch solche, die der „Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen“ dienen. § 41 Abs 1 WRG 1959 ordnet demnach auch eine Bewilligungspflicht für Lawinenschutzbauten an. Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 normiert eine Bewilligungspflicht für Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom
  3. Juni 1884, RGBl Nr
  4. Wie Paragraph eins, Absatz eins, des zuletzt genannten Gesetzes entnommen werden kann, regelt dieses an Vorkehrungen nicht nur Wildbachverbauungen, sondern auch solche, die der „Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen“ dienen. Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 ordnet demnach auch eine Bewilligungspflicht für Lawinenschutzbauten an.

§ 41

Abs 4 WRG 1959 sind Lawinenschutzbauten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Zu den fremden Rechten im Sinne des § 41 Abs 4 WRG 1959 zählen jedenfalls auch die Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 (vgl VwGH 18.03.2010, Zl 2008/07/0089). § 41 Abs 4 WRG 1959 schützt damit das Grundeigentum.

Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 sind Lawinenschutzbauten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Zu den fremden Rechten im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 zählen jedenfalls auch die Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 vergleiche VwGH 18.03.2010, Zl 2008/07/0089). Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 schützt damit das Grundeigentum. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war zu prüfen, ob das Grundeigentum der Beschwerdeführer durch die Ausführung des Schutzdammes Seite C beeinträchtigt wird. Dabei war auf die im Jahr 2014 vorgelegte Projektsänderung, welche insgesamt zu einer Verkleinerung des Schutzdammes Seite C führte, abzustellen. Zumal hier

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs 8 AVG von einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigen Antragsänderung auszugehen war, darf das Landesverwaltungsgericht Tirol nur mehr über das abgeänderte Projekt absprechen.Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war zu prüfen, ob das Grundeigentum der Beschwerdeführer durch die Ausführung des Schutzdammes Seite C beeinträchtigt wird. Dabei war auf die im Jahr 2014 vorgelegte Projektsänderung, welche insgesamt zu einer Verkleinerung des Schutzdammes Seite C führte, abzustellen. Zumal hier

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG von einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigen Antragsänderung auszugehen war, darf das Landesverwaltungsgericht Tirol nur mehr über das abgeänderte Projekt absprechen. Wie festgestellt, stimmte die Agrargemeinschaft C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem abgeänderten Projekt zu. Im Eigentum von B F stehende Grundstücke werden durch den beantragten Lawinenschutzdamm nicht mehr berührt. Im Übrigen ist infolge der getroffenen Feststellungen nicht zu erwarten, dass die Ausführung des Lawinenschutzdammes zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsgebäudes des B F auf Gst Nr 43 GB 400 C führen wird. Insofern kann keine Rede davon sein, dass fremde Rechte bei Realisierung des beantragten Vorhabens beeinträchtigt würden. Infolge der getroffenen Feststellungen waren die Beschwerden nach Maßgabe der im Spruch angeführten und signierten Projektsunterlagen und unter Bestimmung einer neuen Frist für die Bauvollendung abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 WRG

  1. Insofern war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Das gegenständliche Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 41, WRG
  2. Insofern war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0305.22

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.