← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/40/2152-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2152-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des C D, Adresse, A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 07.07.2014, Zl **** zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 07.07.2014, Zl **** wurde Herrn B F, Adresse, A die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines landewirtschaftlichen Gerätelagers auf Gst .3 KG A erteilt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich dieser Bescheid auf das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde A stütze. Bei der Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe der genehmigten Pläne sowie der einzuhaltenden Bedingungen und Auflagen blieben die öffentlichen Interessen gewahrt. Das Bauvorhaben entspreche den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 und den dazu erlassenen Verordnungen sowie dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan. In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt Herr C D, im Folgenden Beschwerdeführer genannt vor, dass die an der Grundgrenze vermessenen Höhenangaben laut beiliegender Vermessungsurkunde (H I GmbH) nicht mit den gemessenen im Lageplan übereinstimmen würden. Aus diesem Grund werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt.In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt Herr C D, im Folgenden Beschwerdeführer genannt vor, dass die an der Grundgrenze vermessenen Höhenangaben laut beiliegender Vermessungsurkunde (H römisch eins GmbH) nicht mit den gemessenen im Lageplan übereinstimmen würden. Aus diesem Grund werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, E G vom 14.08.2014, Zl ***** erstattet. Diesem Gutachten ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall kein direkter Vergleich der in den Vermessungsplänen vorgenommenen Höhenangaben in den einzelnen ausgewiesenen Punkten vorgenommen werden könne, da die darin angeführten einzelnen Höhen (absolute Höhenbezugspunkte) in voneinander differenzierenden Bereichen aufgenommen und in den Planunterlagen eingetragen worden seien. Für einen exakten Höhenvergleich wäre es daher erforderlich, dass die Höhenvemessungen in identischen und vergleichbaren Punkten (bauend auf die entsprechenden X und Y Koordinaten) durchgeführt würden. Der dennoch durchgeführte Vergleich der Höhenangaben in möglich relevanten Bereichen habe ergeben, dass sich die festgestellten Abweichungen in den laut Vermessungsverordnung zulässigen Messtoleranzen bewegten und diese somit trotz der festgestellten Abweichungen keinen Einfluss auf die erforderlichen Abstandsbestimmungen hätten. Somit würden auch keine Abstandsbestimmungen verletzt. Der höchst festgestellte Höhenunterschied von 22 cm sei im gegenständlichen Fall irrelevant, da die vorgesehene Garage in diesem Bereich abgerückt von der Grundstücksgrenze errichtet würde und die Höhenbemessung vom Gst .3 aus zu erfolgen habe. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, E G vom 14.08.2014, Zl ***** erstattet. Diesem Gutachten ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall kein direkter Vergleich der in den Vermessungsplänen vorgenommenen Höhenangaben in den einzelnen ausgewiesenen Punkten vorgenommen werden könne, da die darin angeführten einzelnen Höhen (absolute Höhenbezugspunkte) in voneinander differenzierenden Bereichen aufgenommen und in den Planunterlagen eingetragen worden seien. Für einen exakten Höhenvergleich wäre es daher erforderlich, dass die Höhenvemessungen in identischen und vergleichbaren Punkten (bauend auf die entsprechenden römisch zehn und Y Koordinaten) durchgeführt würden. Der dennoch durchgeführte Vergleich der Höhenangaben in möglich relevanten Bereichen habe ergeben, dass sich die festgestellten Abweichungen in den laut Vermessungsverordnung zulässigen Messtoleranzen bewegten und diese somit trotz der festgestellten Abweichungen keinen Einfluss auf die erforderlichen Abstandsbestimmungen hätten. Somit würden auch keine Abstandsbestimmungen verletzt. Der höchst festgestellte Höhenunterschied von 22 cm sei im gegenständlichen Fall irrelevant, da die vorgesehene Garage in diesem Bereich abgerückt von der Grundstücksgrenze errichtet würde und die Höhenbemessung vom Gst .3 aus zu erfolgen habe. Dieses Gutachten wurde sämtlichen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs zugestellt. Die Gemeinde A teilte mit E-Mail vom 18.08.2014 mit, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde. Sowohl der Bauherr als auch der Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in Bauakt der Gemeinde A sowie in das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 14.08.2014. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 130/2013, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 02 KG A. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an den Bauplatz .3 KG A an. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a – f zu erheben. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 02 KG A. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an den Bauplatz .3 KG A an. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, – f zu erheben. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv- öffentliche Recht zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv- öffentliche Recht zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde bzw die Vorlage eines Lage- und Höhenplanes kann gerade noch als Einwendung im Sinne des § 26 Abs 3 lit e, nämlich der Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 gedeutet werden.Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde bzw die Vorlage eines Lage- und Höhenplanes kann gerade noch als Einwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera e,, nämlich der Verletzung von Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, gedeutet werden. Zu dieser Frage wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Diesem Gutachten, welches sich umfassend mit den aufgenommen Höhenpunkten auseinandersetzt und diese beiden Vermessungsurkunden miteinander vergleicht ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass einerseits verschiedene Messpunkte aufgenommen wurden und daher entsprechende Differenzen dadurch zu erklären sind. Andererseits ergeben sich bei in etwa vergleichbaren Messpunkten derart geringe Messunterschiede, die laut § 6 Abs 1 Vermessungsverordnung, BGBl II Nr 115/2010 zulässig sind. Zur weiteren Frage, ob durch das geplanten Vorhaben auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermessungsurkunde Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 verletzt werden könnten hat der hochbautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass die festgestellten Abweichungen keinen Einfluss auf die erforderlichen Abstandsbestimmungen hätten und somit keine Abstandsbestimmungen verletzt würden. Zu dieser Frage wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Diesem Gutachten, welches sich umfassend mit den aufgenommen Höhenpunkten auseinandersetzt und diese beiden Vermessungsurkunden miteinander vergleicht ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass einerseits verschiedene Messpunkte aufgenommen wurden und daher entsprechende Differenzen dadurch zu erklären sind. Andererseits ergeben sich bei in etwa vergleichbaren Messpunkten derart geringe Messunterschiede, die laut Paragraph 6, Absatz eins, Vermessungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 115 aus 2010, zulässig sind. Zur weiteren Frage, ob durch das geplanten Vorhaben auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermessungsurkunde Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 verletzt werden könnten hat der hochbautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass die festgestellten Abweichungen keinen Einfluss auf die erforderlichen Abstandsbestimmungen hätten und somit keine Abstandsbestimmungen verletzt würden. Diesem schlüssigen und umfassenden Gutachten ist der Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegengetreten. Auch für das Landesverwaltungsgericht ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten hochbautechnischen Gutachtens, sodass dieses vollumfassend der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Da somit feststeht, dass keine Abstandsverletzungen vorliegen und keine Verletzung weiterer subjektiver Rechte geltend gemacht wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache durch die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens der Sachverhalt im entscheidungsrelevanten Punkt als geklärt anzusehen war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten lies. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221 und vom 21.03.2014, Zl 2001/06/0224). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache durch die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens der Sachverhalt im entscheidungsrelevanten Punkt als geklärt anzusehen war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten lies. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221 und vom 21.03.2014, Zl 2001/06/0224). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.2152.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.