RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2152-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des C D, Adresse, A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 07.07.2014, Zl **** zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 07.07.2014, Zl **** wurde Herrn B F, Adresse, A die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines landewirtschaftlichen Gerätelagers auf Gst .3 KG A erteilt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich dieser Bescheid auf das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde A stütze. Bei der Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe der genehmigten Pläne sowie der einzuhaltenden Bedingungen und Auflagen blieben die öffentlichen Interessen gewahrt. Das Bauvorhaben entspreche den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 und den dazu erlassenen Verordnungen sowie dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan. In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt Herr C D, im Folgenden Beschwerdeführer genannt vor, dass die an der Grundgrenze vermessenen Höhenangaben laut beiliegender Vermessungsurkunde (H I GmbH) nicht mit den gemessenen im Lageplan übereinstimmen würden. Aus diesem Grund werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt.In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt Herr C D, im Folgenden Beschwerdeführer genannt vor, dass die an der Grundgrenze vermessenen Höhenangaben laut beiliegender Vermessungsurkunde (H römisch eins GmbH) nicht mit den gemessenen im Lageplan übereinstimmen würden. Aus diesem Grund werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, E G vom 14.08.2014, Zl ***** erstattet. Diesem Gutachten ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall kein direkter Vergleich der in den Vermessungsplänen vorgenommenen Höhenangaben in den einzelnen ausgewiesenen Punkten vorgenommen werden könne, da die darin angeführten einzelnen Höhen (absolute Höhenbezugspunkte) in voneinander differenzierenden Bereichen aufgenommen und in den Planunterlagen eingetragen worden seien. Für einen exakten Höhenvergleich wäre es daher erforderlich, dass die Höhenvemessungen in identischen und vergleichbaren Punkten (bauend auf die entsprechenden X und Y Koordinaten) durchgeführt würden. Der dennoch durchgeführte Vergleich der Höhenangaben in möglich relevanten Bereichen habe ergeben, dass sich die festgestellten Abweichungen in den laut Vermessungsverordnung zulässigen Messtoleranzen bewegten und diese somit trotz der festgestellten Abweichungen keinen Einfluss auf die erforderlichen Abstandsbestimmungen hätten. Somit würden auch keine Abstandsbestimmungen verletzt. Der höchst festgestellte Höhenunterschied von 22 cm sei im gegenständlichen Fall irrelevant, da die vorgesehene Garage in diesem Bereich abgerückt von der Grundstücksgrenze errichtet würde und die Höhenbemessung vom Gst .3 aus zu erfolgen habe. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, E G vom 14.08.2014, Zl ***** erstattet. Diesem Gutachten ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall kein direkter Vergleich der in den Vermessungsplänen vorgenommenen Höhenangaben in den einzelnen ausgewiesenen Punkten vorgenommen werden könne, da die darin angeführten einzelnen Höhen (absolute Höhenbezugspunkte) in voneinander differenzierenden Bereichen aufgenommen und in den Planunterlagen eingetragen worden seien. Für einen exakten Höhenvergleich wäre es daher erforderlich, dass die Höhenvemessungen in identischen und vergleichbaren Punkten (bauend auf die entsprechenden römisch zehn und Y Koordinaten) durchgeführt würden. Der dennoch durchgeführte Vergleich der Höhenangaben in möglich relevanten Bereichen habe ergeben, dass sich die festgestellten Abweichungen in den laut Vermessungsverordnung zulässigen Messtoleranzen bewegten und diese somit trotz der festgestellten Abweichungen keinen Einfluss auf die erforderlichen Abstandsbestimmungen hätten. Somit würden auch keine Abstandsbestimmungen verletzt. Der höchst festgestellte Höhenunterschied von 22 cm sei im gegenständlichen Fall irrelevant, da die vorgesehene Garage in diesem Bereich abgerückt von der Grundstücksgrenze errichtet würde und die Höhenbemessung vom Gst .3 aus zu erfolgen habe. Dieses Gutachten wurde sämtlichen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs zugestellt. Die Gemeinde A teilte mit E-Mail vom 18.08.2014 mit, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde. Sowohl der Bauherr als auch der Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in Bauakt der Gemeinde A sowie in das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 14.08.2014. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 130/2013, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
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