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LVwG-2014/13/2390-1

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 3§ 22§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/2390-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde als wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde als wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben als Inhaber der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes

§ 3Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (Gelverk

G) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestimmungen bzw Verschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) und der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) nicht eingehalten wurden.Sie haben als Inhaber der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Bestimmungen bzw Verschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) und der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) nicht eingehalten wurden. Der unbekannte Lenker des Taxifahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **** ist am 31.03.2014 um 20.36 Uhr im Gemeindegebiet von X, Ö Straße B ***, beim öffentlichen Parkstreifen vor dem Lokal „Almrausch“, Adresse, aufgefahren, obwohl in der Gemeinde X mit Verordnung vom 18.12.2013, GZ ****, Standplätze nach § 96 Abs 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Der unbekannte Lenker des Taxifahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **** ist am 31.03.2014 um 20.36 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn, Ö Straße B ***, beim öffentlichen Parkstreifen vor dem Lokal „Almrausch“, Adresse, aufgefahren, obwohl in der Gemeinde römisch zehn mit Verordnung vom 18.12.2013, GZ ****, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm mit § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) begangen, weshalb über ihn gem § 15 Abs 1 Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) begangen, weshalb über ihn gem Paragraph 15, Absatz eins, Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass das Fahrzeug – wie er bereits der Behörde mitgeteilt habe – von seinem Mitarbeiter A zum Vorfallszeitpunkt gelenkt worden sein. Es sei daher der Lenker der Behörde in schriftlicher Form bekannt gegeben worden. Insofern leide die Tatbeschreibung an einer genaueren Bezeichnung, sodass schon aus diesen Grunde das Straferkenntnis rechtsirrig ergangen sei. Er habe daher keinesfalls in eigener Person eine Verwaltungsübertretung begangen. Mangels eigenem schuldhaften Verhalten scheide eine Strafbarkeit aus. Aber auch als Konzessionsinhaber sei er nicht verantwortlich. Er weise seine Fahrer schriftlich und mündlich wiederholt an, dass diese nur an den vorgesehenen Standplätzen auffahren dürften. Dies werde auch durch ein wirksames Kontrollsystem von ihm und den leitenden Angestellten seiner Firma ständig überwacht. Einerseits werde dies wiederholt mündlich den Fahrern mitgeteilt, diese würden auch schriftlich die erteilte Belehrung unterfertigen. Da er und seine leitenden Mitarbeiter auch selbst immer in X unterwegs seien, würden diese während diesen Fahrten darauf achten, dass angestellte Fahrer das Fahrzeug an nicht vorgesehenen Plätzen anhalten und lediglich das Fahrzeug an Taxistandplätzen im Sinne der Verordnung der Gemeinde X vom 18.12.2013, GZ **** anhalten. Er beschäftige mehrere Taxifahrer. Aufgrund der Mobilität der Taxifahrer könne er jedoch nicht ständig vor Ort kontrollieren, diese wäre physisch undenkbar bzw würde er alsbald wirtschaftlich zu Grunde gehen, wenn er vor Ort – wie die Erstbehörde vermeine – ständig kontrollieren müsste. Von ihm könne man nur erwarten, dass er die Fahrer entsprechend anweise, was er nachweislich wiederholt getan habe. Naturgemäß könne er nicht vor Ort deren Einhaltung und allenfalls Verstöße eines Mitarbeiters kontrollieren und verhindern. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass das Fahrzeug – wie er bereits der Behörde mitgeteilt habe – von seinem Mitarbeiter A zum Vorfallszeitpunkt gelenkt worden sein. Es sei daher der Lenker der Behörde in schriftlicher Form bekannt gegeben worden. Insofern leide die Tatbeschreibung an einer genaueren Bezeichnung, sodass schon aus diesen Grunde das Straferkenntnis rechtsirrig ergangen sei. Er habe daher keinesfalls in eigener Person eine Verwaltungsübertretung begangen. Mangels eigenem schuldhaften Verhalten scheide eine Strafbarkeit aus. Aber auch als Konzessionsinhaber sei er nicht verantwortlich. Er weise seine Fahrer schriftlich und mündlich wiederholt an, dass diese nur an den vorgesehenen Standplätzen auffahren dürften. Dies werde auch durch ein wirksames Kontrollsystem von ihm und den leitenden Angestellten seiner Firma ständig überwacht. Einerseits werde dies wiederholt mündlich den Fahrern mitgeteilt, diese würden auch schriftlich die erteilte Belehrung unterfertigen. Da er und seine leitenden Mitarbeiter auch selbst immer in römisch zehn unterwegs seien, würden diese während diesen Fahrten darauf achten, dass angestellte Fahrer das Fahrzeug an nicht vorgesehenen Plätzen anhalten und lediglich das Fahrzeug an Taxistandplätzen im Sinne der Verordnung der Gemeinde römisch zehn vom 18.12.2013, GZ **** anhalten. Er beschäftige mehrere Taxifahrer. Aufgrund der Mobilität der Taxifahrer könne er jedoch nicht ständig vor Ort kontrollieren, diese wäre physisch undenkbar bzw würde er alsbald wirtschaftlich zu Grunde gehen, wenn er vor Ort – wie die Erstbehörde vermeine – ständig kontrollieren müsste. Von ihm könne man nur erwarten, dass er die Fahrer entsprechend anweise, was er nachweislich wiederholt getan habe. Naturgemäß könne er nicht vor Ort deren Einhaltung und allenfalls Verstöße eines Mitarbeiters kontrollieren und verhindern. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Die Bestimmung des § 16 Abs.1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 trägt die Überschrift „Auffahren auf Standplätze“.Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 trägt die Überschrift „Auffahren auf Standplätze“. Nach dieser Bestimmung dürfen, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs.4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 93/2009, festgesetzt worden sind, Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt.Nach dieser Bestimmung dürfen, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2009,, festgesetzt worden sind, Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt.

§ 22

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.

Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen. In Bezug auf diese Verweisung ist zunächst festzuhalten, dass die im § 15 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 enthaltenen Strafbestimmungen mit einem Bundesgesetz im Jahre 2006 (BGBl I 2006/24) einer umfassenden Änderung unterzogen wurden und etwa ein unterschiedlicher Strafenkatalog für Unternehmer einerseits und Lenker andererseits eingeführt wurde.In Bezug auf diese Verweisung ist zunächst festzuhalten, dass die im Paragraph 15, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 enthaltenen Strafbestimmungen mit einem Bundesgesetz im Jahre 2006 (BGBl römisch eins 2006/24) einer umfassenden Änderung unterzogen wurden und etwa ein unterschiedlicher Strafenkatalog für Unternehmer einerseits und Lenker andererseits eingeführt wurde.

§ 15

Abs 1 Ziff 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung begeht, abgesehen von

dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Ziff 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziff 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung begeht, abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Ziff 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. § 15 Abs 5 Ziff 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz sieht eine Bestrafung mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,-- für Lenker vor, die Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhalten. Paragraph 15, Absatz 5, Ziff 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz sieht eine Bestrafung mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,-- für Lenker vor, die Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhalten. Die für die Übertretungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung maßgeblichen Strafbestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes stellen sogenannte Blankettstrafnormen dar. Sie enthalten selbst keinen vollständigen Tatbestand, sondern verweisen diesbezüglich auf andere Vorschriften, die damit Teil der Strafnorm werden. Die Zulässigkeit derartiger Blankettstrafnormen ist nach dem in Art.18 Abs.1 B-VG festgelegten Legalitätsprinzip zu beurteilen. So erachten Lehre und Judikatur derartige Bestimmungen als zulässig, wenn aus dem Tatbestand der Blankettstrafnorm eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausschließenden Weise ablesbar ist (vgl. z.B. Johannes Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Auflage, Rz 675 und die dort zitierte Judikatur). Die für die Übertretungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung maßgeblichen Strafbestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes stellen sogenannte Blankettstrafnormen dar. Sie enthalten selbst keinen vollständigen Tatbestand, sondern verweisen diesbezüglich auf andere Vorschriften, die damit Teil der Strafnorm werden. Die Zulässigkeit derartiger Blankettstrafnormen ist nach dem in Artikel 18, Absatz eins, B-VG festgelegten Legalitätsprinzip zu beurteilen. So erachten Lehre und Judikatur derartige Bestimmungen als zulässig, wenn aus dem Tatbestand der Blankettstrafnorm eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausschließenden Weise ablesbar ist vergleiche z.B. Johannes Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, Rz 675 und die dort zitierte Judikatur). Art 7 EMRK gebietet eine genaue Umschreibung der Elemente eines strafbaren Tatbestands (vgl. Erkenntnis des VfGH, VfSlg. 4.037/1961). Eine Strafbestimmung, die an das strafbare Verhalten einer anderen Person anknüpft, ohne auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, welche Verhaltensanforderungen sie an den strafrechtliche (zusätzlich, und zwar wegen Verletzung dieser Pflichten) Verantwortlichen stellt, könnte dieses Erfordernis von vorne herein nicht erfüllen (VfGH, Erkenntnis vom 19.06.1998, Zl G 408/97-8 u.a.). In dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass der Begriff der Strafe als ein mit Tadel verbundenes Übel wegen schuldhafter Verletzung von Ver- oder Geboten der Rechtsordnung voraussetzt, dass der Täter gegen eine ihn treffende Verhaltensregelung verstoßen hat. Der Grundsatz, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit nur an eigenes Verhalten geknüpft sein dürfe, sei so selbstverständlich, dass er in den einschlägigen verfassungsrechtlichen Garantien (Art 90 ff B-VG, Art 6 und 7 EMRK) unausgesprochen vorausgesetzt werden. Artikel 7, EMRK gebietet eine genaue Umschreibung der Elemente eines strafbaren Tatbestands vergleiche Erkenntnis des VfGH, VfSlg. 4.037 aus 1961,). Eine Strafbestimmung, die an das strafbare Verhalten einer anderen Person anknüpft, ohne auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, welche Verhaltensanforderungen sie an den strafrechtliche (zusätzlich, und zwar wegen Verletzung dieser Pflichten) Verantwortlichen stellt, könnte dieses Erfordernis von vorne herein nicht erfüllen (VfGH, Erkenntnis vom 19.06.1998, Zl G 408/97-8 u.a.). In dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass der Begriff der Strafe als ein mit Tadel verbundenes Übel wegen schuldhafter Verletzung von Ver- oder Geboten der Rechtsordnung voraussetzt, dass der Täter gegen eine ihn treffende Verhaltensregelung verstoßen hat. Der Grundsatz, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit nur an eigenes Verhalten geknüpft sein dürfe, sei so selbstverständlich, dass er in den einschlägigen verfassungsrechtlichen Garantien (Artikel 90, ff B-VG, Artikel 6 und 7 EMRK) unausgesprochen vorausgesetzt werden. § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung regelt das Auffahren auf Standplätze. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung sowie aus dem Zusammenhang heraus ist abzuleiten, dass die in § 16 Abs 1 der zitierten Verordnung näher umschriebenen Verpflichtungen betreffend das Auffahren von Taxifahrzeugen auf Standplätze in erster Linie den Lenker treffen. Vor dem Hintergrund der in den angeführten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Grundsätze ist jedoch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmers in Bezug auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 zu erkennen. Die in § 16 Abs.1 genannte Verpflichtung kann naturgemäß nur den Lenker treffen. Eine Bestrafung des Unternehmers würde eine Verantwortlichkeit nicht für eigenes, sondern für fremdes Verhalten bedeuten.Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung regelt das Auffahren auf Standplätze. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung sowie aus dem Zusammenhang heraus ist abzuleiten, dass die in Paragraph 16, Absatz eins, der zitierten Verordnung näher umschriebenen Verpflichtungen betreffend das Auffahren von Taxifahrzeugen auf Standplätze in erster Linie den Lenker treffen. Vor dem Hintergrund der in den angeführten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Grundsätze ist jedoch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmers in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 zu erkennen. Die in Paragraph 16, Absatz eins, genannte Verpflichtung kann naturgemäß nur den Lenker treffen. Eine Bestrafung des Unternehmers würde eine Verantwortlichkeit nicht für eigenes, sondern für fremdes Verhalten bedeuten. Es würde dem Sachlichkeitsgebot widersprechen, jemanden eine Verpflichtung aufzuerlegen, deren Einhaltung ihm im Regelfall nicht zugemutet werden kann. Eine Verantwortlichkeit des Taxiunternehmers im Sinne einer Verpflichtung, darauf einzuwirken, dass der Taxilenker die in Rede stehende Vorschrift einhält (Auffahren nur auf Standplätze), bedürfte, um eine Strafbarkeit zu begründen, einer Regelung, die sowohl dem Klarheits-, Sachlichkeitsgebot entspricht, als auch dem Schuldprinzip Rechnung trägt. Eine solche Regelung fehlt jedoch. Letztlich wird im Gegenstandsfall darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer – wie dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu entnehmen ist – bekannt gegeben hat, dass A zum Vorfallszeitpunkt Lenker des Taxifahrzeuges gewesen ist, mithin es sich nicht um einen unbekannten Lenker gehandelt hat, wie dies dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt ist. Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.2390.1

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