RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/1671-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A., 6165 Telfes, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 07.05.2014, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der XY geborene Beschwerdeführer hat im Jahre 1983 in Deutschland eine Lenkberechtigung erworben. Der Beschwerdeführer hat 2001 seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt. Am 11.01.2009 wurde in D. auf der B 183 auf Höhe Mühltal von Polizisten beobachtet, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Pkws trotz Gegenverkehr den rechten Fahrbahnrand nicht einhalten hatte. Aufgrund des auffälligen Fahrverhaltens des Beschwerdeführers wurde von der Polizeiinspektion D. um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG gebeten. Eine amtsärztliche Untersuchung vom 08.06.2009 erbrachte eine Nichteignung wegen nicht ausreichender Sehkraft. Mit Bescheid vom 17.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen.Am 11.01.2009 wurde in D. auf der B 183 auf Höhe Mühltal von Polizisten beobachtet, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Pkws trotz Gegenverkehr den rechten Fahrbahnrand nicht einhalten hatte. Aufgrund des auffälligen Fahrverhaltens des Beschwerdeführers wurde von der Polizeiinspektion D. um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 7, FSG gebeten. Eine amtsärztliche Untersuchung vom 08.06.2009 erbrachte eine Nichteignung wegen nicht ausreichender Sehkraft. Mit Bescheid vom 17.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 12.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für die Dauer von 12 Monaten zuerkannt. Auf Grund der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung wurde der Führerschein dem Beschwerdeführer noch am selben Tag ausgefolgt. Zwei Monate vor dem Auslaufen der 12-Monatsfrist wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft C. angeraten, den Amtsarzt frühzeitig aufzusuchen, um eine fristgerechte Verlängerung beantragen zu können. In einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 06.10.2010 konnte keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kfz der FS-Gruppe 1 festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kfz der FS-Gruppe B für „nicht geeignet“ befunden. Im amtsärztlichen Gutachten vom 28.10.2010 erfolgte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme. Demnach war beim Beschwerdeführer die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Voruntersuchung massiv verschlechtert. Die Amtsärztin beurteilte daher den Beschwerdeführer als „nicht geeignet“ zum Lenken von Kfz der Gruppe
- Mit Schreiben vom 25.11.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft C. dem Beschwerdeführer mit, dass er laut amtsärztlichem Gutachten vom 28.10.2010 nicht mehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Damit bliebe auch die deutsche Lenkberechtigung nicht mehr aufrecht. Würde ein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht, würde auch wieder eine Lenkberechtigung ausgestellt werden können. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 26.01.2011, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Austausch des ausländischen EWR-Führerscheins unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 28.10.2010 auf Grund der gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Zuge dieses Verfahrens verwies der Beschwerdeführer auf einen neurologischen Befund der Fachärztin für Neurologie Dr. E. vom 25.11.
- In diesem wurde festgehalten, dass verschiedene näher angeführte Untersuchungen noch ausständig seien und auf jeden Fall zu einer engmaschigeren Kontrolle des Blutdruckes und konsequenter „Antihypertensivatherapie“ zu raten sei. In einer Stellungnahme der Amtsärztin vom 07.04.2011 vom 07.04.2011 wurde dezidiert darauf hingewiesen, dass eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme vom 06.10.2010 vorliege und es sich beim neurologischen Befund von Frau Dr. E. um kein Führerschein-Gutachten handle und ein neurologischer Befund eine verkehrspsychologische Untersuchung nicht ersetzen könne. Mit Berufungserkenntnis vom 27.06.2011, Zl 2011/23/1269-3, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit dem Beschwerdeführer nach Ablauf einer 12 monatigen Befristung seiner Lenkberechtigung eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt und ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt worden seien und daraus hervor ginge, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 nicht geeignet sei. Der vorgelegte neurologische Befund sei nicht geeignet, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. In weiterer Folge wurde von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft C. ein mit 29.08.2011 datiertes Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz erstellt und wurde in diesem die Nichteignung für das Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 1 ausgesprochen. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Untersuchung bzw deren Ergebnisse vom 16.08.2011 verwiesen. Im Gutachten heißt es ua wie folgt:In weiterer Folge wurde von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft C. ein mit 29.08.2011 datiertes Gutachten gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz erstellt und wurde in diesem die Nichteignung für das Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 1 ausgesprochen. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Untersuchung bzw deren Ergebnisse vom 16.08.2011 verwiesen. Im Gutachten heißt es ua wie folgt: „Die kraftfahrspezifischen Leistungsbereiche entsprechen in keinen Parametern annähernd den Mindestanforderungen. Kompensationsmöglichkeiten können diesbezüglich nicht mehr in maßgeblich in Rechnung gebracht werden.“ Mit Schriftsatz vom 13.08.2012 wurde von Beschwerdeführer unter Verweis auf eine psychiatrische neurologische Stellungnahme von Univ. Dr. G. vom 12.06.2012 ein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung gestellt. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft C. nahm dazu in einem Schreiben vom 02.10.2012 Stellung und führte aus, dass zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eine neuerliche Untersuchung einschließlich einer verkehrspsychologischen Untersuchung notwendig sei und habe sie dies dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 22.09.2011 und vom 19.01.2012 mitgeteilt. Im Zuge eines Telefonats zwischen einem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft C. und dem Beschwerdeführer wurde diesem mitgeteilt, dass ein positives amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung erforderlich sei und ihm empfohlen werde, diesbezüglich Kontakt mit der Amtsärztin aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 02.05.2014 wurde vom Beschwerdeführer neuerlich ein Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung gestellt und wurde wiederum auf die psychiatrisch-neurologische Stellungnahme des Prof. Dr. G. vom 12.06.2012 verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im Jahr 2005 einen Schlaganfall erlitten habe und dass hierauf „Defizite“ durch den Schlaganfall in der Reaktionsfähigkeit festgestellt worden seien. Diese Defizite seien jedoch insoweit zurückgegangen, als der Antragsteller seit dem Jahr 2005 keinen weiteren Schlaganfall mehr erlitten hätte. Der Antragsteller habe sich in den letzten Jahren mehrfach medizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen unterzogen und hätte keine dieser Untersuchungen ein sicheres Ergebnis betreffend die angebliche Verkehrstauglichkeit des Antragsstellers ergeben. Es handle sich vielmehr um „Vermutungen“, die jedoch offensichtlich aufgrund der Tagesverfassung des Antragstellers getroffen worden seien. Dies ändere allerdings nichts daran, dass der Antragsteller bisher 5,5 Millionen Kilometer unfallfrei gefahren sei und auch kein einziges Mal irgendein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt habe. Es könne aus der Krankheit des Antragstellers, hervorgerufen durch den damaligen Schlaganfall nicht automatisch auf die Fahruntauglichkeit geschlossen. Im Anschluss daran erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B vom 02.05.2014 abgewiesen wurde. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass zur Erteilung der Lenkberechtigung ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen sei und der Antragsteller laut Gutachten der Amtsärztin vom 29.08.2011 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst das im Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung erstattete Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass in der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 17.06.2009 ausgeführt worden sei, dass die Sehkraft des Rechtsmittelwerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr ausreiche. Die verminderte Sehkraft sei jedoch mittlerweile, wie dies von Frau Dr. H. im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt worden sei, behoben. Hinsichtlich der übrigen körperlichen Gebrechen habe sich der Gesundheitszustand beim Rechtsmittelwerber merklich verbessert, wodurch in jedem Fall die Fähigkeit zum Lenken von Fahrzeuge gegeben sei. Die Bezirkshauptmannschaft C. habe all dies nicht berücksichtigt und liege daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Am 10.09.2014 fand beim Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Bei dieser ließ sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund vertreten. Von diesem wurde mitgeteilt, dass keine aktuellen ärztlichen Befunde vorliegen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft C.. Den Beweisanträgen war nicht zu entsprechen, da im gegenständlichen Fall, wie dies auch in den rechtlichen Erwägungen näher dargestellt ist, jedenfalls ein amtsärztliches Gutachten erforderlich ist und ein solches nach wie vor nicht vorliegt. In Bezug auf die gesundheitliche Eignung trifft den Führerscheinwerber die Nachweispflicht und ist nicht die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) verpflichtet, von Amts wegen Beweis zum Vorliegen der Fahreignung zu führen. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des FSG lauten wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. … Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist unter anderem die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§ 3 Abs 1 Z 3 FSG). Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches bzw, wenn etwa auf Grund eines verkehrspsychologisch auffälligen Verhaltens eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich ist, durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist unter anderem die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG). Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches bzw, wenn etwa auf Grund eines verkehrspsychologisch auffälligen Verhaltens eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich ist, durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Im gegenständlichen Fall ist nicht entscheidend, inwieweit eine Behebung der „verminderten Sehfähigkeit“ vorliegt oder in Bezug auf übrige körperliche Gebrechen eine neuerliche Verbesserung eingetreten ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer niemals ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat oder welche Wegstrecken er als Lenker eines Pkws vor mehreren Jahren ohne Probleme zurückgelegt hat. Seitens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft C. wurde insbesondere in ihrem amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG vom 29.08.2011, aber auch in dem Schreiben vom 02.10.2012 an die Führerscheinbehörde bzw von dieser gegenüber dem Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass massive, nicht kompensierbare Defizite im Bereich der kraftfahrspezifischen Fähigkeiten bestehen und zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis jedenfalls eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung samt verkehrspsychologischen Untersuchung notwendig sei. Mangels Vorliegens eines aktuellen amtsärztlichen, die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen befürwortenden Gutachtens gemäß § 8 FSG, welches nur bei Vorliegen einer eindeutig positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme erstattet werden kann (eine solche Stellungnahme wurde nicht vorgelegt), fehlt es an einem Nachweis der gesundheitlichen Eignung und somit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkerberechtigung.Im gegenständlichen Fall ist nicht entscheidend, inwieweit eine Behebung der „verminderten Sehfähigkeit“ vorliegt oder in Bezug auf übrige körperliche Gebrechen eine neuerliche Verbesserung eingetreten ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer niemals ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat oder welche Wegstrecken er als Lenker eines Pkws vor mehreren Jahren ohne Probleme zurückgelegt hat. Seitens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft C. wurde insbesondere in ihrem amtsärztlichen Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG vom 29.08.2011, aber auch in dem Schreiben vom 02.10.2012 an die Führerscheinbehörde bzw von dieser gegenüber dem Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass massive, nicht kompensierbare Defizite im Bereich der kraftfahrspezifischen Fähigkeiten bestehen und zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis jedenfalls eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung samt verkehrspsychologischen Untersuchung notwendig sei. Mangels Vorliegens eines aktuellen amtsärztlichen, die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen befürwortenden Gutachtens gemäß Paragraph 8, FSG, welches nur bei Vorliegen einer eindeutig positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme erstattet werden kann (eine solche Stellungnahme wurde nicht vorgelegt), fehlt es an einem Nachweis der gesundheitlichen Eignung und somit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkerberechtigung. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft C. zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1671.2