RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/21/1305-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn BF, Adresse, (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 28.03.2014, Zahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenspruch aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenspruch aufgehoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 28.12.2013, 00.30 Uhr – 01.00 Uhr Tatort: K. Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Pyrotechnikgesetz verstoßen. Konkret haben Sie am 28.12.2013 in der Zeit von 00.30 Uhr bis 01.00 Uhr in K., Adresse, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verwendet und war dies nicht im Rahmen einer gemäß § 28 Abs.4 oder 32 Abs.4 PyroTG zulässigen Mitverwendung, obwohl keine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeister bestanden hat.Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Pyrotechnikgesetz verstoßen. Konkret haben Sie am 28.12.2013 in der Zeit von 00.30 Uhr bis 01.00 Uhr in K., Adresse, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verwendet und war dies nicht im Rahmen einer gemäß Paragraph 28, Absatz 4, oder 32 Absatz 4, PyroTG zulässigen Mitverwendung, obwohl keine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeister bestanden hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 40 Abs.1 i.V.m. § 38 Abs.1 Pyrotechnikgesetz (PyroTG)“Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Pyrotechnikgesetz (PyroTG)“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 40 Abs 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest 24 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, Pyrotechnikgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest 24 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Dagegen wurde rechtzeitig die Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y., ZI. ****, zugestellt am 11.04.2014, sohin fristgerecht nachstehende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das bekämpfte Straferkenntnis wird vollinhaltlich wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt: 1.) Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsstraftat weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Es ist in keinster Weise auch nur annähernd erwiesen, dass der Beschuldigte zum besagten Tatzeitpunkt gemäß Straferkenntnis tatsächlich ein Feuerwerk abgefeuert hätte. Es verbleibt diesbezüglich als völlig schleierhaft, in wie ferne die Behörde nur auf Basis der Aussage einer einzigen Zeugin tatsächlich die Täterschaft des Beschuldigten annehmen konnte. Jedenfalls hat der Beschuldigte in keinster Weise auch nur einen einzigen pyrotechnischen Gegenstand zum angeblichen Tatzeitpunkt abgefeuert. Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass der Beschuldigte keine Möglichkeit hatte, im Rahmen einer direkten Parteienintervention der Zeugin HB selber anlässlich einer förmlichen Einvernahme Fragen zu stellen. Selbst die Zeugin HB hat offenbar nur vom Hörensagen erfahren, dass angeblich Raketen und Böller von Adresse, abgefeuert worden seien. Es handelt sich also eindeutig nur um eine reine Mutmaßung ohne jeglichen Hintergrund in der Realität. Ausdrücklich behält sich der Beschuldigte hiermit weitere rechtliche Schritte gegenüber der Anzeigerin vollumfänglich vor. Ganz abgesehen vom völligen Unbelegtsein eines Feuerwerks an sich durch den Beschuldigten wurde von der Behörde offenbar auch in keinster Weise überprüft, ob hier tatsächlich Feuerwerkskörper abgefeuert wurden, welche der Klassifikation Kategorie F2 gemäß dem Pyrotechnikgesetz entsprechen würden. Dazu liegen mit Sicherheit keinerlei Beweisergebnisse vor. Es wird davon ausgegangen, dass von keiner Seite beispielsweise etwa irgendwelche abgefeuerten, ausgebrannten Raketen oder sonstige Pyrotechnikgegenstände der Behörde vorgelegt worden sind. Die Bestrafung des Beschuldigten erfolgte daher eindeutig zu Unrecht. Beweis: Persönliche Einvernahme des Beschuldigten Einvernahme der Zeugin HB unter Interventionsmöglichkeit für den Beschuldigtenvertreter Ausforschung und unmittelbare Einvernahme des angeblichen benachbarten Zeugen laut Aussage der HB unter Interventionsmöglichkeit für den Beschuldigtenvertreter, was hiermit ausdrücklich beantragt wird Es wird gestellt nachfolgender A N T R A G : Das Landesverwaltungsgericht von Tirol wolle, nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis vom 28.03.2014, GZ **** nach Aufnahme der angebotenen Beweise Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren zu **** der Bezirkshauptmannschaft Y. gegen Herrn BF ersatzlos einstellen; in eventu gegenüber Herrn BF mit einer Ermahnung gemäß § 21 VStG Vorgehen, da keinesfalls schweres Verschulden vorliegt und die Tat keine schweren Folgen nach sich zog.“gegenüber Herrn BF mit einer Ermahnung gemäß Paragraph 21, VStG Vorgehen, da keinesfalls schweres Verschulden vorliegt und die Tat keine schweren Folgen nach sich zog.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y., GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2014/21/
- Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und führte dieser aus wie folgt: „Ich bin selbständig. Ich habe ein Installationsunternehmen Heizung. Monatlich verdiene ich ca Euro 3.000,-- bis Euro 4.000,--. Ich bin Geschäftsführer der XY GmbH. Ich halte alle Geschäftsanteile. Ich bin darüber hinaus Eigentümer einer bebauten Liegenschaft. An meine geschiedene Ehegattin muss ich monatlich Euro 1.100,-- an Alimenten zahlen. Ich bin wieder verheiratet. Meine jetzige Gattin ist selbst erwerbstätig. Ich habe an Rückzahlungsraten für offene Darlehen ca Euro 2.000,-- zu bezahlen. Ich wohne in Adresse. Dieses Haus gehört mir. Am 2812.2013 zwischen 00.30 Uhr und 01.00 Uhr hat auf meinem Grundstück in Adresse ein Feuerwerk stattgefunden. Am 27.12.2013 gab es auf meiner Liegenschaft mit mehreren Freunden einen sogenannten Weihnachtsbrunch. Irgendwann nach 12.00 Uhr hat es geheißen, es gibt ein Feuerwerk. Einer meiner Gäste hat das Feuerwerk als Überraschung gezündet. Es handelte sich um ein Feuerwerk, welches handelsüblich ist und in Kartons abgepackt und auch in Karton gezündet wird. Wie es genau gezündet wird, weiß ich nicht. Es war aber in einem Karton. Ich bin kein Feuerwerkskenner. Ich weiß nicht, welcher Kategorie dieses Feuerwerk nach dem Pyrotechnikgesetz unterzuordnen ist. Es waren ca 20 Leute bei diesem Weihnachtsbrunch anwesend. Einige habe ich nicht gekannt. Der ein oder andere meiner Freunde hat selbst wiederum Freunde mitgebracht. Wer das Feuerwerk letztendlich mitgebracht bzw gezündet hat, konnte ich bis heute nicht in Erfahrung bringen. Ich bin auf das Feuerwerk erst durch das Knallen und durch die Lichteffekte aufmerksam geworden. Ich selbst war im Haus, bin aber dann auf die Terrasse gegangen und habe gesehen, dass im Garten ein Feuerwerk gezündet worden ist.“ In der Verhandlung am 10.09.2014 wurde weiters die Anzeigelegerin als Zeugin einvernommen und führte diese aus wie folgt: „Am 28.12.2013 hielt ich mich zu Hause in Adresse auf. Es war kurz nach Mitternacht. Ich habe bereits geschlafen. Ich wurde dann wegen lautem Böllergeknall wach. Es ist dann auch mein Kind aufgewacht, mein 4 Monate altes. Ich habe dann beim Fenster hinaus geschaut und habe gesehen, dass in der Nachbarschaft Raketen abgeschossen werden. Ich habe keinen direkten Blick auf die Liegenschaft Adresse. Am nächsten Morgen habe ich meinen Nachbarn angerufen, Herrn SF, und hat mir dieser mitgeteilt, dass das Feuerwerk auf dem Grundstück des Herrn BF abgefeuert worden war. Herr SF hat mir nicht gesagt, wer das Feuerwerk gezündet hat bzw glaube ich, dass er dies gar nicht gesehen hat. Über Fragen des Rechtsvertreters: Ich selbst habe nicht gesehen, von welcher Liegenschaft aus das Feuerwerk abgefeuert wurde. Ich habe dann am nächsten Tag bei der Polizei angerufen und wollte mich eigentlich nur beschweren über den Vorfall und wollte mich erkundigen, ob irgendjemand eine Genehmigung hat zum Abschießen des Feuerwerks. Anzeige hat dann meines Wissens Herr SF erstattet und mich als Zeugin angegeben. Ich bin dann mit Herrn SF, ohne von der Polizei hiezu aufgefordert worden zu sein, auf die Polizeiinspektion K. gegangen und haben dort noch einmal nachgefragt, ob es eine Genehmigung für ein Feuerwerk gibt. Uns wurde mitgeteilt, dass eine solche Genehmigung nicht bekannt sei. Ich bin dann wieder nach Hause gefahren. Ich wurde dann im Laufe des Vormittags von der Polizeiinspektion K. noch einmal angerufen. Sie haben meine Daten abgefragt. Ich habe keine Anzeige erstattet, ich habe auch nichts unterschrieben. Meines Wissens ist Herr SF später noch einmal zur Polizeiinspektion K. gefahren, aber ohne mich.“ Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 28.12.2013 zwischen 00.30 Uhr und 01.00 Uhr wurde am Grundstück des Beschwerdeführers in Adresse ein Feuerwerk abgeschossen. Dem Feuerwerk vorangegangen ist ein sogenannter „Weihnachtsbrunch“ beim Beschwerdeführer. Es waren ca 20 Gäste anwesend. Der Beschwerdeführer hat nicht alle Gäste gekannt, weil einige Gäste Freunde mitgebracht hatten, die dem Beschwerdeführer bis dahin unbekannt waren. Als besondere Überraschung hat - offensichtlich unangemeldet - einer der Gäste, ohne vorher Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zu halten, offensichtlich als Überraschung, ein Feuerwerk im Garten des Beschwerdeführers gezündet. Der Beschwerdeführer selbst wurde erst durch den mit dem Abschießen des Feuerwerks verbundenen Lärm und den Lichteffekten auf das Feuerwerk aufmerksam. Der Beschwerdeführer selbst hat kein Feuerwerk gezündet. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und weitgehend widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Sachfrage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung überhaupt begangen hat. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. Rechtliche Beurteilung: Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich zu würdigen wie folgt: Auf Basis der oben getroffenen Feststellungen kann nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit die Täterschaft des Beschwerdeführers festgestellt werden. Es ist zwar unbestritten, dass auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein Feuerwerk abgeschossen wurde. Ob der Beschwerdeführer selbst damit etwas zu tun hatte oder nicht, konnte nicht geklärt werden. Geklärt werden konnte allerdings, dass der Beschwerdeführer das Feuerwerk selbst nicht abgeschossen bzw gezündet hat. Es war daher im Zweifel zugunsten des Angeklagten „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu fällen, das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenspruch aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.21.1305.5