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LVwG-2014/23/1870-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/1870-1; LVwG-2014/23/1871-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 22. Paragraph 22, Aufschiebende Wirkung

(1)Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(1)Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2)Im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. § 34.Paragraph 34, Entscheidungspflicht […]
(3)Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
(3)Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
  1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
  2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“
  3. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: 1.) Zur Anordnung der Ersatzvornahme, **** Der Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde „mit dem angefochtenen Bescheid „die mit Schreiben vom 17.042014 angeordnete Ersatzvornahme““ angeordnet hätte. Im Spruch des zitierten Bescheides wurde jedoch korrekt und unmissverständlich ausgeführt: „Es wird daher […] die mit Schreiben vom 17.04.2014, GZl. ****, angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet:“. Mit seinem Vorbringen, die Androhung der Ersatzvornahme sei verfrüht ergangen, da das Landesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 19.02.2014 mit Beschluss vom 14.05.2014 berichtigt hätte, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Zweck der amtswegigen Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG ist, dass besonders offenkundige, auf einem Versehen beruhende Fehler, die nicht der Willensbildung sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften, im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 Rz 36 mwN). Dies gilt nach § 17 VwGVG auch für die Landesverwaltungsgerichte. Einer Berichtigungsentscheidung, deren Ziel die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willens des erkennenden Gerichtes und der äußeren Gestalt der erlassenen Entscheidung ist, kommt nach st Rsp des VwGH nur feststellende, aber nicht rechtsgestaltende Wirkung zu. Festgestellt wird der tatsächliche Inhalt der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 Rz 65 mwN). Der Berichtigungsbeschluss vom 14.05.2014 steht der Androhung der Ersatzvornahme nicht entgegen, eine neuerliche Androhung der Ersatzvornahme war daher nicht erforderlich.Mit seinem Vorbringen, die Androhung der Ersatzvornahme sei verfrüht ergangen, da das Landesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 19.02.2014 mit Beschluss vom 14.05.2014 berichtigt hätte, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Zweck der amtswegigen Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist, dass besonders offenkundige, auf einem Versehen beruhende Fehler, die nicht der Willensbildung sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften, im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 62, Rz 36 mwN). Dies gilt nach Paragraph 17, VwGVG auch für die Landesverwaltungsgerichte. Einer Berichtigungsentscheidung, deren Ziel die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willens des erkennenden Gerichtes und der äußeren Gestalt der erlassenen Entscheidung ist, kommt nach st Rsp des VwGH nur feststellende, aber nicht rechtsgestaltende Wirkung zu. Festgestellt wird der tatsächliche Inhalt der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 62, Rz 65 mwN). Der Berichtigungsbeschluss vom 14.05.2014 steht der Androhung der Ersatzvornahme nicht entgegen, eine neuerliche Androhung der Ersatzvornahme war daher nicht erforderlich. Auch mit seinem Vorbringen, die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollstreckung sei nicht gegeben, da ein Ersuchen der Gemeinde C an die Bezirkshauptmannschaft D in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides fehle, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Nach st Rsp des VwGH ist ein Vollstreckungsersuchen ein interner Behördenvorgang, der auf die Rechte und Pflichten von Parteien keine unmittelbare Wirkung entfaltet (vgl VwGH vom 21.09.1988, 88/03/0105). Da diesen behördlichen Erledigungen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen sie auch keine mit Beschwerde bekämpfbaren Vollstreckungsverfügungen dar (vgl VwGH vom 29.04.2003, 2001/02/0181).Auch mit seinem Vorbringen, die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollstreckung sei nicht gegeben, da ein Ersuchen der Gemeinde C an die Bezirkshauptmannschaft D in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides fehle, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Nach st Rsp des VwGH ist ein Vollstreckungsersuchen ein interner Behördenvorgang, der auf die Rechte und Pflichten von Parteien keine unmittelbare Wirkung entfaltet vergleiche VwGH vom 21.09.1988, 88/03/0105). Da diesen behördlichen Erledigungen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen sie auch keine mit Beschwerde bekämpfbaren Vollstreckungsverfügungen dar vergleiche VwGH vom 29.04.2003, 2001/02/0181). Der Vorwurf, dass das Verfahren I. Instanz mangelhaft gewesen sei, da das Gutachten des Amtssachverständigen keine ausreichende Aufschlüsselung aufweise und deshalb für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, geht ebenfalls ins Leere. Im Befund des Amtssachverständigen Ing. F vom 14.11.2013, Zl ****** wurden die Kosten nachvollziehbar und überprüfbar aufgeschlüsselt wie folgt:Der Vorwurf, dass das Verfahren römisch eins. Instanz mangelhaft gewesen sei, da das Gutachten des Amtssachverständigen keine ausreichende Aufschlüsselung aufweise und deshalb für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, geht ebenfalls ins Leere. Im Befund des Amtssachverständigen Ing. F vom 14.11.2013, Zl ****** wurden die Kosten nachvollziehbar und überprüfbar aufgeschlüsselt wie folgt: „Vorarbeiter ca 7 h EP EUR 49,00 GP EUR 343,00„Vorarbeiter ca 7 h EP EUR 49,00 Gesetzgebungsperiode EUR 343,00 Helfer ca 7 h EP EUR 39,00 GP EUR 273,00Helfer ca 7 h EP EUR 39,00 Gesetzgebungsperiode EUR 273,00 Werkzeug ca 30 VE EP EUR 1,00 GP EUR 30,00Werkzeug ca 30 VE EP EUR 1,00 Gesetzgebungsperiode EUR 30,00 Pritschenwagen ca 2 h EP EUR 30,00 GP EUR 60,00______Pritschenwagen ca 2 h EP EUR 30,00 Gesetzgebungsperiode EUR 60,00______ EUR 706,00 + 20% Mehrwertsteuer EUR 847,20“ Die amtliche Kostenschätzung entspricht im vorliegenden Fall den Erfordernissen der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit durch den Verpflichteten (vgl VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183). Die amtliche Kostenschätzung entspricht im vorliegenden Fall den Erfordernissen der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit durch den Verpflichteten vergleiche VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183). Nach st Rsp des VwGH ist die Paritionsfrist so zu bemessen, dass sie bei unverzüglichem Tätigwerden nach Zustellung der Androhung der Ersatzvornahme zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (jüngst VwGH 18.03.2013, 2011/05/0035). Wie im Gutachten des Amtssachverständigen dargelegt, sind für eine möglichst schonende Entfernung des Zaunes 3 Personen, nämlich ein Vorarbeiter und zwei Helfer, ca 7 Stunden beschäftigt. Daher erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol die mit Schreiben vom 17.04.2014 festgesetzte Paritionsfrist von 1 Monat bereits als überschießend. Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit haben aufschiebende Wirkung, sofern das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der nach § 22 Abs 2 VwGVG definierten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht ausschließt. Bescheide, mit denen die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu- bzw aberkannt hat, darf das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs 3 VwGVG aufheben oder abändern. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren. Nach § 10 Abs 2 VVG haben Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wurde daher nicht von der belangten Behörde durch einen auf § 13 Abs 2 VwGVG gestützten Bescheid verfügt, sondern ergibt sich ex lege aus § 10 Abs 2 VVG. Damit scheidet jedoch die Anwendung des § 22 Abs 3 VwGVG aus, da diese Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn zuvor ein Bescheid von der Verwaltungsbehörde über die aufschiebende Wirkung erlassen wurde. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es daher mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt, der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit haben aufschiebende Wirkung, sofern das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG definierten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht ausschließt. Bescheide, mit denen die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu- bzw aberkannt hat, darf das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG aufheben oder abändern. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren. Nach Paragraph 10, Absatz 2, VVG haben Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wurde daher nicht von der belangten Behörde durch einen auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gestützten Bescheid verfügt, sondern ergibt sich ex lege aus Paragraph 10, Absatz 2, VVG. Damit scheidet jedoch die Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG aus, da diese Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn zuvor ein Bescheid von der Verwaltungsbehörde über die aufschiebende Wirkung erlassen wurde. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es daher mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt, der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darüber hinaus war keine gesonderte Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu fällen, da das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde und somit in der Sache selbst entschieden hat. 2.) Zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, ***** Wie der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, dass die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nur dann aufgetragen werden können, wenn die Anordnung der Ersatzvornahme rechtskräftig entschieden wurde, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Nach st Rsp des VwGH kann ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach Ablauf der Paritionsfrist erlassen werden (nicht vor und nicht gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme und auch nicht während laufender Paritionsfrist – so schon VwGH 02.05.1956, 1273/54). Die Androhung der Ersatzvornahme ist somit Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsantrages (s VwGH 21.11.2002, 2002/07/0107), nicht jedoch die rechtskräftige Anordnung der Ersatzvornahme. Wie bereits unter
  4. ausführlich dargestellt, ist enthält das Gutachten des Amtssachverständigen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der einzelnen Positionen. Auch für den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gibt es für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine rechtliche Grundlage. § 34 VwGVG gelangt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung die Aussetzung des Verfahrens nur in jenen Fällen vorsieht, in denen vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder uneinheitlich ist. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren nicht zu. Nach § 17 VwGVG sind auf

Art 130

Abs 1 B-VG jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte – im vorliegenden Fall das VVG.Auch für den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gibt es für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine rechtliche Grundlage. Paragraph 34, VwGVG gelangt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung die Aussetzung des Verfahrens nur in jenen Fällen vorsieht, in denen vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder uneinheitlich ist. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren nicht zu. Nach Paragraph 17, VwGVG sind auf

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte – im vorliegenden Fall das VVG. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Die belangte Behörde als zuständige Vollstreckungsbehörde nach § 1 Abs 1 Z 2 VVG ist zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens aufgrund des vollstreckbaren Titelbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde C in Tirol vom 19.09.2012, Zl ***** berechtigt. Die Entfernung der Einfriedung auf den genannten Grundstücken entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße ist als vertretbare Leistung zu qualifizieren. Die Androhung und die Anordnung der Ersatzvornahme ist im gegenständlichen Verfahren ordnungsgemäß erfolgt und auch die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme wurde ordnungsgemäß auferlegt. Die dagegen erhobenen Beschwerden waren daher abzuweisen.Die belangte Behörde als zuständige Vollstreckungsbehörde nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VVG ist zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens aufgrund des vollstreckbaren Titelbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde C in Tirol vom 19.09.2012, Zl ***** berechtigt. Die Entfernung der Einfriedung auf den genannten Grundstücken entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße ist als vertretbare Leistung zu qualifizieren. Die Androhung und die Anordnung der Ersatzvornahme ist im gegenständlichen Verfahren ordnungsgemäß erfolgt und auch die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme wurde ordnungsgemäß auferlegt. Die dagegen erhobenen Beschwerden waren daher abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im Hinblick auf die Fülle der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, wurde die ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt. Auch aus dem sonstigen Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers lassen sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen erahnen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1870.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.