RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2355-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A., Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 05.06.2014, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach der Tiroler Bauordnung 2011 in Bezug auf einen Container sowie eine Stadelgrundkonstruktion auf dem Gst XY GB C., zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Gemeinde B. den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.06.2014, womit er gem § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Beschwerdeführer auftrug, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den ohne Baukonsens auf dem Gst XY GB C. aufgestellten Container sowie die ohne entsprechende Bauanzeige im Nordosten dieses Grundstückes errichtete Grundkonstruktion für einen Stadel zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Gemeinde B. den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.06.2014, womit er gem Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Beschwerdeführer auftrug, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den ohne Baukonsens auf dem Gst XY GB C. aufgestellten Container sowie die ohne entsprechende Bauanzeige im Nordosten dieses Grundstückes errichtete Grundkonstruktion für einen Stadel zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Baucontainer ein bewilligungspflichtiges Gebäude im Sinne des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 darstelle, zumal dieser von Menschen betreten werden könne sowie zum Schutz für Werkzeuge und Hühner verwendet werde. Nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Baucontainer ein bewilligungspflichtiges Gebäude im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 darstelle, zumal dieser von Menschen betreten werden könne sowie zum Schutz für Werkzeuge und Hühner verwendet werde. Für die Errichtung der verfahrensbetroffenen Holzkonstruktion bedürfe es zumindest einer Bauanzeige entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs 2 TBO
- Für die Errichtung der verfahrensbetroffenen Holzkonstruktion bedürfe es zumindest einer Bauanzeige entsprechend der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, TBO
- Weder für den Container noch für die Stadelgrundkonstruktion sei eine Baubewilligung erteilt bzw eine Bauanzeige bei der Behörde eingebracht worden. Demgemäß sei nach § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der baulichen Anlagen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen gewesen. Weder für den Container noch für die Stadelgrundkonstruktion sei eine Baubewilligung erteilt bzw eine Bauanzeige bei der Behörde eingebracht worden. Demgemäß sei nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der baulichen Anlagen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen gewesen. Gegen diese baurechtliche Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A. vom 03.07.2014, in welcher zusammengefasst Folgendes vorgetragen wurde: Die Aufstellung des Containers sei zur Zeit des Altbürgermeisters mit dessen Zusage erfolgt, wobei eine Begutachtung durch den Vizebürgermeister geschehen sei. Schon seit Jahrzehnten hätten sie um eine Flächenwidmung des Gst XY GB C. angesucht und würden sie noch immer auf eine Erledigung dieses Widmungsbegehrens warten, um das Bauvorhaben umsetzen zu können. Die Anschlüsse für Kanal, Wasser sowie Strom seien gegeben und bezahlt, ebenso sei eine Zufahrt vorhanden. Er ersuche höflichst um Mitteilung, welche Unterlagen, Pläne, etc für die Bewilligung des Containers benötigt werden würden. Am 25.10.2013 sei ihm ein Heustadel zur Aufstellung auf dem Gst Z. GB C. bewilligt worden. Für diesen möchte er noch den erfolgten Baubeginn anzeigen. Dieser Stadel sei inzwischen – wie bekannt – auf dem Gst XY GB C. aufgestellt worden, wobei das Aufstellen des Stadels ein Teil der Abbindearbeiten sei. Nach Beendigung dieser Arbeit werde der Stadel abgetragen und auf Gst Z. GB C. aufgestellt werden. Außerdem ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung zu einer nicht verfahrensgegenständlichen Baracke. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind der Baubehörde jedenfalls gem § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 anzuzeigen. Die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind der Baubehörde jedenfalls gem Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 anzuzeigen. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Baubehörde entsprechend der Gesetzbestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Baubehörde entsprechend der Gesetzbestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 26.11.2013 an die gemeindliche Baubehörde dient der auf dem Gst XY GB C. aufgestellte Baucontainer einerseits als Abstellraum für Werkzeuge und Maschinen und andererseits zur Hälfte auch als Hühnerstall. Entsprechend den vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde kann der verfahrensgegenständliche Baucontainer auch von Menschen betreten werden. Die im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbilder über den verfahrensbetroffenen Baucontainer zeigen, dass der in Rede stehende Container auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 aufweist, nämlich eine Überdeckung und eine allseitige bzw überwiegende Umschließung. Entsprechend den vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde kann der verfahrensgegenständliche Baucontainer auch von Menschen betreten werden. Die im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbilder über den verfahrensbetroffenen Baucontainer zeigen, dass der in Rede stehende Container auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 aufweist, nämlich eine Überdeckung und eine allseitige bzw überwiegende Umschließung. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass Container, die zur Unterbringung von Sachen dienen und von Menschen betreten werden können, als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind, wobei er diesbezüglich ausführte, dass es zwar so sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, doch ist nach Ansicht des Höchstgerichts daraus nichts zu gewinnen, weil „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, ebenso bejahrt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass Container, die zur Unterbringung von Sachen dienen und von Menschen betreten werden können, als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind, wobei er diesbezüglich ausführte, dass es zwar so sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, doch ist nach Ansicht des Höchstgerichts daraus nichts zu gewinnen, weil „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, ebenso bejahrt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien und mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der TBO 2011 ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass der auf dem Gst XY GB C. aufgestellte Baucontainer baurechtlich als Gebäude nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtig ist, wie dies die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt hat. Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien und mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der TBO 2011 ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass der auf dem Gst XY GB C. aufgestellte Baucontainer baurechtlich als Gebäude nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichtig ist, wie dies die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt hat. Ebenso kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung der belangten Behörde gefolgt werden, wonach die auf den Lichtbildern im Bauakt der belangten Behörde zu ersehende Holzgrundkonstruktion eines Stadels, welche ebenfalls auf dem Grundstück XY GB C. errichtet wurde, nach § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 als ortsüblicher Stadel in Holzbauweise, der landwirtschaftlichen Zwecken dient, zumindest der Baubehörde anzuzeigen gewesen wäre (siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis vom 29.06.2000, Zl 2000/06/0043). Ebenso kann vom Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung der belangten Behörde gefolgt werden, wonach die auf den Lichtbildern im Bauakt der belangten Behörde zu ersehende Holzgrundkonstruktion eines Stadels, welche ebenfalls auf dem Grundstück XY GB C. errichtet wurde, nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 als ortsüblicher Stadel in Holzbauweise, der landwirtschaftlichen Zwecken dient, zumindest der Baubehörde anzuzeigen gewesen wäre (siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis vom 29.06.2000, Zl 2000/06/0043). In Ansehung des verfahrensgegenständlichen Baucontainers bestreitet der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weder die gegebene Baubewilligungspflicht noch den Umstand, dass für die Aufstellung des Containers noch keine Baubewilligung vorliegt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Beschwerdeausführung, dass ihm mitgeteilt werden möge, welche Unterlagen, Pläne, etc für eine Bewilligung des Containers von ihm benötigt werden würden. Außerdem weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass ein Umwidmungsersuchen betreffend das im ausgewiesenen Freiland gelegene Gst XY GB C. noch nicht erledigt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass er vom Altbürgermeister eine Zusage für die Aufstellung des Containers gehabt habe und auch eine entsprechende Begutachtung durch den Vizebürgermeister erfolgt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Umstände – sollten sie tatsächlich zutreffend sein – eine Baubewilligung nicht zu ersetzen vermögen. Damit ist für ihn daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen. Ausgehend von der unstrittig fehlenden Baugenehmigung für die Aufstellung des Containers auf dem Gst XY GB C. hat der Bürgermeister der Gemeinde B. völlig rechtskonform einen Beseitigungsauftrag für den konsenslos zur Aufstellung gebrachten Container erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demgemäß als unberechtigt und war sie in Bezug auf den Container abzuweisen. Auch für die auf dem Gst XY GB C. errichtete Holzgrundkonstruktion für einen Stadel gilt nach Meinung des erkennenden Gerichts nichts anderes. Der Beschwerdeführer gesteht in seinem Rechtsmittel vom 03.07.2014 ausdrücklich als richtig zu, dass ihm die Aufstellung eines Stadels auf dem Gst XY GB C. baubehördlich nicht gestattet worden ist, vielmehr könnte er - auch nach den Ausführungen der belangten Behörde - auf dem Gst Z. GB C. baurechtlich zulässig einen Heu- und Wirtschaftsstadel errichten. Die zwischenzeitliche Aufstellung dieses (baurechtlich für das Gst Z. GB C. konsentierten) Heustadels auf dem Gst XY GB C. ist allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht möglich. Insofern der Beschwerdeführer vermeint, die zwischenzeitige Aufstellung des Heustadels auf einer anderen Grundparzelle könne als ein Teil der Abbindearbeiten angesehen werden, so ist ihm zu erwidern, dass das Aufstellen eines Stadels zweifelsohne nicht mehr bloß als Abbindearbeit eingestuft werden kann, zumal als Abbund nur der Zuschnitt des Bauholzes gilt, nicht hingegen allerdings das Zusammensetzen der zugeschnittenen Bauholzteile und die damit einhergehende Aufstellung eines Holzbauwerks. Da für die (anscheinend bloß vorübergehend geplante) Aufstellung eines Stadels auf dem Gst XY GB C. keine entsprechende Bauanzeige bei der gemeindlichen Baubehörde eingebracht wurde, was der Beschwerdeführer auch gar nicht bestreitet, hat die belangte Behörde auch bezüglich der verfahrensgegenständlichen Stadelgrundkonstruktion auf dem Gst XY GB C. - den gesetzlichen Vorgaben folgend - einen Beseitigungsauftrag zu Recht erlassen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde dagegen wendet, ist sie ebenso als unberechtigt anzusehen und war sie folglich zur Gänze abzuweisen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht, dass er für die Stadelgrundkonstruktion um eine befristete baurechtliche Bewilligung als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes auf dem GB XY GB C. nach § 46 TBO 2011 eingekommen wäre. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht, dass er für die Stadelgrundkonstruktion um eine befristete baurechtliche Bewilligung als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes auf dem GB XY GB C. nach Paragraph 46, TBO 2011 eingekommen wäre. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde zur Gänze als unberechtigt, weshalb sie ihrem gesamten Umfang nach abzuweisen war. IV. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: In der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Entscheidung wurde von der belangten Behörde korrekt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu beantragen. Trotz dieser zutreffenden Belehrung hat es der Beschwerdeführer unterlassen, einen Antrag auf Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung zu stellen. Davon abgesehen ist der Sachverhalt in der gegenständlichen Beschwerdesache in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen, dies in der Hinsicht, dass für die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Baucontainers auf dem Gst XY GB C. keine Baubewilligung vorliegt und die vom Bürgermeister der Gemeinde B. zustimmend zur Kenntnis genommene Bauanzeige für einen Heu- und Wirtschaftsstadel auf einen Aufstellungsort auf dem Gst Z. GB C. bezogen ist, nicht hingegen auf das Gst XY GB C., auf welchem die Holzgrundkonstruktion des Stadels nunmehr zur Aufstellung gelangt ist. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß nach Auffassung des erkennenden Gerichts weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß nach Auffassung des erkennenden Gerichts weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In Ansehung der im Gegenstandsfall zu lösenden Rechtsfragen liegt eine einheitliche und klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung gehalten. Insbesondere ist aufgrund dieser VwGH-Judikatur als klargestellt anzusehen, dass die Aufstellung von Baucontainern nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtig ist und ein (auf ein bestimmtes Grundstück bezogener) Baukonsens nicht die Ausführung der konsentierten baulichen Anlage auf einem anderen Grundstück möglich macht, zumal auch nicht eine wesentliche Verschiebung des Aufstellungsortes der genehmigten baulichen Anlage auf dem vorgesehenen Baugrundstück möglich ist. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliegend nicht zu beantworten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2355.2